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Urteil

2 A 431/05

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeanlagen im Außenbereich sind gemäß § 49 Abs. 3 NBauO grundsätzlich unzulässig und bedürfen der Genehmigung. • Eine bauliche Anlage i.S.d. NBauO liegt vor, wenn eine werbende Konstruktion dauerhaft erstellt wird; bei einer Ansichtsfläche von 6 qm greift keine Ausnahme nach § 69 NBauO. • Ausnahmeregelungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 NBauO sind nur einschlägig, wenn Nähe zur Leistungsstätte, Anbringung an Ortsdurchfahrten oder Werbung für eine Mehrzahl von Betrieben vorliegt. • Die Behörde durfte nach § 89 NBauO die Beseitigung und ein Unterlassungsverbot anordnen; die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, insbesondere aufgrund der Verkehrssicherheitsbelange. • Ein Ermessen der Behörde ist geboten und war hier fehlerfrei ausgeübt; die Auswahl des Inhabers der Werbeanlage als Störer war zulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit großflächiger Werbeanlage im Außenbereich; Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung rechtmäßig • Werbeanlagen im Außenbereich sind gemäß § 49 Abs. 3 NBauO grundsätzlich unzulässig und bedürfen der Genehmigung. • Eine bauliche Anlage i.S.d. NBauO liegt vor, wenn eine werbende Konstruktion dauerhaft erstellt wird; bei einer Ansichtsfläche von 6 qm greift keine Ausnahme nach § 69 NBauO. • Ausnahmeregelungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 NBauO sind nur einschlägig, wenn Nähe zur Leistungsstätte, Anbringung an Ortsdurchfahrten oder Werbung für eine Mehrzahl von Betrieben vorliegt. • Die Behörde durfte nach § 89 NBauO die Beseitigung und ein Unterlassungsverbot anordnen; die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, insbesondere aufgrund der Verkehrssicherheitsbelange. • Ein Ermessen der Behörde ist geboten und war hier fehlerfrei ausgeübt; die Auswahl des Inhabers der Werbeanlage als Störer war zulässig. Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen für Werbebeschilderung. Er stellte im November 2003 auf einem gepachteten Privatgrundstück in Autobahnnähe ein 2x3 m großes Werbeschild für McDonald´s ohne Baugenehmigung auf. Die Behörde wies auf Genehmigungspflicht und Unzulässigkeit nachNBauO hin; der Kläger baute das Schild zeitweise ab und im Januar 2005 wieder auf. Die Behörde erließ im März 2005 eine Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung, die im Widerspruchsverfahren bestätigt wurde. Der Kläger machte geltend, es handele sich um ein zulässiges Hinweisschild nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 NBauO, und bestritt Gefährdungen der Verkehrssicherheit sowie Ermessenfehler der Behörde. Er erhob Klage gegen die Verfügung. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid ist nach § 113 Abs.1 VwGO rechtmäßig. • Rechtsgrundlagen der Maßnahmen sind § 89 Abs.1 Satz2 Nr.4 und Nr.5 NBauO; die Behörde kann baurechtswidrige Anlagen beseitigen und Unterlassungen anordnen. • Das Schild ist formell genehmigungspflichtig nach § 68 Abs.1 NBauO, weil es eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 NBauO darstellt; Ausnahmen des § 69 NBauO kommen nicht zur Anwendung wegen der 6 qm großen Ansichtsfläche. • Materiell verstößt die Anlage gegen § 49 Abs.3 Satz1 NBauO: Sie befindet sich im Außenbereich und wirkt erheblich in diesen hinein. • Ausnahmetatbestände des § 49 Abs.3 Satz2 (Nr.1 Nähe zur Leistungsstätte; Nr.2 Ortsdurchfahrt/Vielfachwerbung) greifen nicht: Distanz > 1 km und keine Ortsdurchfahrt oder Mehrzahl von Betrieben. • Ein Befreiungsantrag nach § 86 NBauO wurde nicht gestellt; eine nicht beabsichtigte Härte liegt nicht vor. • Das Ermessen der Behörde nach § 89 NBauO wurde sachgerecht ausgeübt; Beseitigung und Unterlassung sind geeignet und erforderlich, da weniger einschneidende Mittel nicht ersichtlich sind und Wiederholungsgefahr besteht. • Die Maßnahmen sind verhältnismäßig: schwerwiegende Verkehrsicherheitsinteressen überwiegen gegenüber wirtschaftlichen Interessen des Klägers; die Werbeanlage lenkt die Fahrerschaft ab und erhöht Unfallrisiken. • Die Störerauswahl war vertretbar; der Kläger hatte Zugriff auf das Schild und wurde deshalb in Anspruch genommen. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Die Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung der Behörde vom 14.03.2005 (bestätigt mit Widerspruchsbescheid) ist rechtmäßig, weil das Werbeschild genehmigungspflichtig und im Außenbereich nach § 49 Abs.3 NBauO nicht ausnahmsweise zulässig ist. Die Verfügung war ermessensfehlerfrei; die Anordnung der Beseitigung sowie das zukünftige Unterlassungsverbot waren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig insbesondere wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Fortbestand der Werbeanlage.