Urteil
4 A 226/03
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beurlaubung für mehr als vier Semester ist nach der Immatrikulationsordnung nur aus wichtigen Gründen möglich.
• Wegfall finanzieller Unterstützung durch Dritte begründet ohne substantiierten Vortrag keinen wichtigen Grund für eine weitergehende Beurlaubung.
• Die Immatrikulationsordnung der Hochschule ist für die Entscheidung über Beurlaubungen anzuwenden, soweit das Landeshochschulgesetz keine eigene Regelung enthält.
Entscheidungsgründe
Keine Beurlaubung nach Wegfall elterlicher Finanzierung ohne substantiierten Nachweis • Beurlaubung für mehr als vier Semester ist nach der Immatrikulationsordnung nur aus wichtigen Gründen möglich. • Wegfall finanzieller Unterstützung durch Dritte begründet ohne substantiierten Vortrag keinen wichtigen Grund für eine weitergehende Beurlaubung. • Die Immatrikulationsordnung der Hochschule ist für die Entscheidung über Beurlaubungen anzuwenden, soweit das Landeshochschulgesetz keine eigene Regelung enthält. Der Kläger studierte Rechtswissenschaft an der beklagten Universität und hatte bereits mehrfach Beurlaubungen in Anspruch genommen. Für das Wintersemester 2003/2004 beantragte er erneut Beurlaubung und machte geltend, sein Vater sei verstorben, wodurch seine bisherige finanzielle Unterstützung entfallen sei. Er wolle in der Beurlaubungszeit seine wirtschaftliche Grundlage für die Fortsetzung des Studiums schaffen. Die Universität lehnte den Antrag mit Verweis auf die Immatrikulationsordnung ab, nach der mehr als vier Semester Beurlaubung nur aus wichtigen Gründen zu gewähren seien. Der Kläger widersprach und erhob Klage. Das Gericht verhandelte die Rechtsfragen zur Anwendbarkeit der Immatrikulationsordnung und zur Frage, ob der Wegfall elterlicher Unterstützung einen wichtigen Grund darstellt. • Zulässigkeit: Die Klage ist trotz Ablauf des Semesters materiell erheblich, weil sich daraus etwa Gebührenfolgen ergeben können (vgl. § 11 Abs. 4 S. 3 NHG). • Rechtsanwendung: Nach § 15 S. 2 NHG regelt die Hochschule Angelegenheiten durch Ordnungen; die einschlägige Immatrikulationsordnung (ImmO) ist daher anzuwenden. • Voraussetzungen der Beurlaubung: Nach § 8 Abs. 2 ImmO ist für mehr als vier Semester eine Beurlaubung nur bei wichtigen Gründen möglich; § 8 Abs. 3 ImmO nennt beispielhaft Krankheit, Praktika, Auslandsaufenthalte, studentische Selbstverwaltung und familiäre Gründe. • Unzureichender Vortrag: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang und warum die finanzielle Unterstützung durch den Vater bisher erfolgte und warum deren Wegfall die Fortsetzung des Studiums so beeinträchtigt, dass eine weitergehende Beurlaubung erforderlich wäre. • Keine Katalogergänzung: Die bloße Notwendigkeit, während des Studiums den Lebensunterhalt zu finanzieren, stellt keinen wichtigen Grund i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 3 ImmO dar, weil es sich um einen dauerhaften und für alle Studierenden typischen Umstand handelt und nicht um eine vorübergehende, das Studium erheblich beeinträchtigende, nicht beeinflussbare Situation. • Fehlende Subsidiarität: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, wie er im Urlaubssemester hinreichende Mittel erwirtschaften und zugleich seinen Lebensunterhalt sichern will; weitere potenzielle wichtige Gründe wurden nicht vorgetragen. Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide der Beklagten bleiben rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beurlaubung für das Wintersemester 2003/2004, weil der bloße Wegfall elterlicher finanzieller Unterstützung ohne substantiierte Darlegung der bisherigen Unterstützung und ohne Nachweis einer die Fortsetzung des Studiums wesentlich beeinträchtigenden, vorübergehenden oder nicht beeinflussbaren Situation keinen wichtigen Grund nach § 8 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 ImmO begründet. Eine allgemeine Notwendigkeit der Finanzierung des Lebensunterhalts stellt keinen Ausnahmefall dar; der Kläger muss wie andere Studierende seinen Lebensunterhalt neben dem Studium bestreiten. Die Kostenentscheidung und die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergaben sich aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften.