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Beschluss

2 B 507/05

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender wirksamer Antragstellung für ein minderjähriges Kind bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung. • § 14a Abs. 2 AsylVfG begründet eine Anzeigepflicht nur für Kinder, die ab dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geboren wurden oder nach diesem Zeitpunkt eingereist sind. • Verfahrensrechtliche Änderungen greifen nur auf bereits begonnene Verwaltungsverfahren ein; § 14a Abs. 2 AsylVfG regelt, ob ein Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. • Bei hinreichend erfolgversprechender Rechtsverfolgung besteht Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Ernstliche Zweifel an Abschiebungsandrohung bei fehlender Asylantragstellung des minderjährigen Kindes • Bei fehlender wirksamer Antragstellung für ein minderjähriges Kind bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung. • § 14a Abs. 2 AsylVfG begründet eine Anzeigepflicht nur für Kinder, die ab dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geboren wurden oder nach diesem Zeitpunkt eingereist sind. • Verfahrensrechtliche Änderungen greifen nur auf bereits begonnene Verwaltungsverfahren ein; § 14a Abs. 2 AsylVfG regelt, ob ein Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. • Bei hinreichend erfolgversprechender Rechtsverfolgung besteht Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die minderjährige Antragstellerin war Gegenstand eines Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der eine Abschiebungsandrohung enthielt. Das Bundesamt nahm an, das Asylverfahren für das Kind sei aufgrund von § 14a Abs. 2 AsylVfG eingeleitet worden. Die Antragstellerin war vor dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geboren und ihre Eltern hatten zuvor Asylverfahren betrieben; gegenwärtig verfügen die Eltern nicht über einen Aufenthaltstitel. Es ist streitig, ob für die Antragstellerin ein wirksamer Asylantrag gestellt wurde oder ob die Anzeigevorschrift des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf sie anwendbar ist. Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung und beantragt Prozesskostenhilfe. Das Gericht prüfte insbesondere die Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geborene Kinder. • Zulässigkeit: Die Anträge auf Eilrechtsschutz und auf Prozesskostenhilfe sind zulässig und begründet. • Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung: Nach § 34 AsylVfG setzt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung ein durchgeführtes Asylverfahren voraus. Es bestehen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass für die Antragstellerin kein wirksamer Asylantrag im Sinne der §§ 13, 14 AsylVfG gestellt wurde. • Zur Anwendbarkeit von § 14a Abs. 2 AsylVfG: Diese Vorschrift begründet seit dem 01.01.2005 eine Anzeigepflicht, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind nach Antragstellung des Ausländers in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird; mit Zugang der Anzeige gilt der Asylantrag als gestellt. Der Wortlaut der Norm spricht dagegen, dass sie auf Kinder Anwendung findet, die vor dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geboren wurden. • Keine rückwirkende Reichweite: Es fehlt eine Übergangsregelung, und die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts greifen nur für bereits begonnene Verwaltungsverfahren. § 14a Abs. 2 AsylVfG regelt hingegen, ob ein Verfahren überhaupt eingeleitet wird. • Prozesskostenhilfe: Die Rechtsverfolgung der prozessarm nachgewiesenen Antragstellerin ist ausreichend erfolgversprechend, sodass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Das Gericht hat der Antragstellerin Eilrechtsschutz gewährt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, da für sie kein wirksamer Asylantrag nachgewiesen ist und § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder nicht anwendbar ist. Ferner wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Rechtsverfolgung hinreichend erfolgversprechend ist. Die Entscheidung beruht darauf, dass die einschlägige Anzeigepflicht erst seit dem 01.01.2005 gilt und keine rückwirkende Anwendung vorliegt. Damit bleibt die Abschiebungsandrohung vorläufig ohne Vollziehbarkeit, bis die Rechtmäßigkeit des Verfahrens geklärt ist.