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Urteil

1 A 92/05

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Drittbetroffene sind klagebefugt gegen eine begünstigende Sondernutzungserlaubnis, wenn sie substantiiert geltend machen, dass schutzwürdige Interessen verletzt sind. • Sondernutzungserlaubnisse nach § 18 NStrG sind im Ermessensrahmen unter Beachtung von Gemeinverträglichkeit, Gleichheitsgrundsatz und straßenrechtlichen Belangen zu treffen. • Eine bisherige unzutreffende Verwaltungspraxis begründet keinen Rechtsanspruch; sachwidrige Übung kann Rechtspositionen nicht dauerhaft begründen. • Die Behörde hat bei konkurrierenden Anliegern dafür zu sorgen, dass Lage- und Verteilungsaspekte sachgerecht und gleichbehandelnd berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Zuweisung von Straßencaféflächen; Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes • Drittbetroffene sind klagebefugt gegen eine begünstigende Sondernutzungserlaubnis, wenn sie substantiiert geltend machen, dass schutzwürdige Interessen verletzt sind. • Sondernutzungserlaubnisse nach § 18 NStrG sind im Ermessensrahmen unter Beachtung von Gemeinverträglichkeit, Gleichheitsgrundsatz und straßenrechtlichen Belangen zu treffen. • Eine bisherige unzutreffende Verwaltungspraxis begründet keinen Rechtsanspruch; sachwidrige Übung kann Rechtspositionen nicht dauerhaft begründen. • Die Behörde hat bei konkurrierenden Anliegern dafür zu sorgen, dass Lage- und Verteilungsaspekte sachgerecht und gleichbehandelnd berücksichtigt werden. Die Klägerin betreibt seit 2003 das Bistro "N." an der M.-Ecke K., die Beigeladene seit 2001 die Gaststätte "H." mit angrenzendem Bereich "I." beide mit bedeutender Außenbewirtung. Die Beklagte erteilte am 22.03.2005 beiden Gastwirten Sondernutzungserlaubnisse für Außenbewirtung auf dem Platz K. jeweils nach Lageplänen und mit Auflage eines 1,20 m breiten Durchgangs. Die Klägerin beantragt Teilzuweisung der unter zwei Laubbäumen gelegenen, naturbeschatteten Fläche zu Gunsten einer paritätischen Aufteilung; sie rügt Benachteiligung gegenüber der Beigeladenen. Die Beklagte verteidigt die Zuweisung mit straßenrechtlichen Erwägungen wie Zugangssicherung und Fußgängerströmungen; die Beigeladene beruft sich auf größere gaststättenrechtlich mögliche Flächen und qualitative Lagevorteile der Klägerin. Das Gericht überprüfte die Ermessensausübung der Behörde und stellte Unterschiede der zugewiesenen Flächen fest. • Klage ist zulässig; Drittbetroffenheit begründet sich daraus, dass die Sondernutzungserlaubnis auch Rechte Dritter berührt und diese substantiiert geltend gemacht haben. • Ermessensentscheidungen über Sondernutzungen nach § 18 NStrG sind an den Zweck des Gesetzes gebunden; die Behörde hat Gemeinverträglichkeit, Verkehrssicherheit, Schutz des Straßenbildes und Ausgleich zwischen konkurrierenden Nutzungsinteressen zu beachten. • Die Behörde hat bei der konkreten Aufteilung an den Gebäudenvorderflächen sachgerecht gehandelt; direkte vor den Gaststätten gelegene Flächen wurden vergleichbar zugewiesen. • Die Aufteilung der zusätzlichen an die Fußgängerzone J. angrenzenden Fläche zugunsten nur der Beigeladenen ist ermessensfehlerhaft, weil kein nachvollziehbarer sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt und der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird. • Eine frühere Verwaltungspraxis, die sich an gaststättenrechtlich maximalen Flächen nach Toilettenanzahl orientierte, ist sachlich nicht geboten und kann keine rechtlich haltbare Bindungswirkung begründen; daraus ergeben sich keine Ansprüche der Beteiligten. • Die von der Behörde angeführten Gründe (Durchgangsführung, Sichtbeziehungen) rechtfertigen die konkrete Platzierung des Durchgangs und die Alleinzuteilung der begehrten schattigen Fläche nicht; der 1,20 m Durchgang erfüllt die angestrebten Anforderungen nicht überzeugend und rechtfertigt die Bevorzugung nicht. • Folge: Die Ermessensentscheidung ist insoweit rechtswidrig und der Bescheid bezüglich der zusätzlich zugewiesenen Fläche aufzuheben; im Übrigen blieb die Entscheidung der Behörde Bestand. • Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; Beteiligung der Beigeladenen am Kostenrisiko wurde berücksichtigt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 insoweit auf, als dieser der Beigeladenen eine zusätzliche, an die Fußgängerzone angrenzende Außenbewirtungsfläche unter den Laubbäumen zuweist. Hierin liegt ein Ermessenfehler und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber der Klägerin, weil keine sachlich nachvollziehbaren Gründe die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Festsetzungen zu den direkt vor den jeweiligen Gaststätten gelegenen Flächen bleiben bestehen, da diese vergleichbar behandelt wurden. Die Beklagte wird verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in dem aufgehobenen Umfang neu zu treffen; die Kosten werden anteilig verteilt.