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Urteil

4 A 5/05

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zurückstellung vom Schulbesuch ist nach §64 Abs.2 NSchG zulässig, wenn die geistige Entwicklung eines schulpflichtigen Kindes verzögert ist und die Teilnahme am Regelunterricht nicht mit Aussicht auf Erfolg zu erwarten ist. • Die Entscheidung über Zurückstellung und Überweisung in einen Schulkindergarten ist Ermessenstatbestand; die Begründung des Widerspruchsbescheids kann die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllen, auch wenn der Ausgangsbescheid diese Erwägungen nicht enthält. • Entwicklungsverzögerungen, die wesentlich auf Konzentrationsstörungen und nicht ausschließlich auf mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen sind, rechtfertigen eine Zurückstellung nach §64 Abs.2 NSchG. • Der Besuch eines Schulkindergartens kann eine angemessene, zeitlich begrenzte Fördermaßnahme sein, um sprachliche Defizite, Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit zu verbessern.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung vom Schulbesuch und Zuweisung in Schulkindergarten bei Entwicklungsverzögerung • Zurückstellung vom Schulbesuch ist nach §64 Abs.2 NSchG zulässig, wenn die geistige Entwicklung eines schulpflichtigen Kindes verzögert ist und die Teilnahme am Regelunterricht nicht mit Aussicht auf Erfolg zu erwarten ist. • Die Entscheidung über Zurückstellung und Überweisung in einen Schulkindergarten ist Ermessenstatbestand; die Begründung des Widerspruchsbescheids kann die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllen, auch wenn der Ausgangsbescheid diese Erwägungen nicht enthält. • Entwicklungsverzögerungen, die wesentlich auf Konzentrationsstörungen und nicht ausschließlich auf mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen sind, rechtfertigen eine Zurückstellung nach §64 Abs.2 NSchG. • Der Besuch eines Schulkindergartens kann eine angemessene, zeitlich begrenzte Fördermaßnahme sein, um sprachliche Defizite, Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit zu verbessern. Der Kläger, geb. 1998, wurde 2004 schulärztlich untersucht und als schulpflichtig eingeschult. Der Schularzt feststellte Defizite in Sprache, visuomotorischer Koordination und Merkfähigkeit und empfahl pädagogische Einschätzung. Die Schulleiterin hospitierte mehrfach und hielt den Kläger für nicht schulreif; daraufhin stellte die Schule ihn mit Bescheid vom 01.11.2004 für ein Jahr vom Schulbesuch zurück und überwies ihn zum 05.11.2004 in den Schulkindergarten. Die Landesschulbehörde wies den Widerspruch zurück. Der Kläger rügte unter anderem, wegen eines Umzugs und unzureichender Ermessensausübung sei die Zurückstellung nicht gerechtfertigt. Das Gericht hörte die Klassenlehrerin als sachverständige Zeugin und wertete Berichte, Stellungnahmen und Beobachtungen aus. • Rechtsgrundlage sind §64 Abs.1 und Abs.2 NSchG und die ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht. • Der Kläger ist seit 01.08.2004 schulpflichtig und die Schule durfte innerhalb der Frist bis 1. Dezember über eine Rückstellung nach Aufnahme entscheiden. • Aktenlage und Zeugenaussagen ergeben eine verzögerte geistige Entwicklung mit erheblichen Konzentrationsstörungen, motorischer Unruhe und sprachlichen Defiziten, die die Teilnahme am 1. Schuljahr mit Aussicht auf Erfolg ausschließen. • Die ärztliche Untersuchung, der Bericht der Klassenlehrerin und der Lernstandsbericht bilden ein geschlossenes Bild, das die Prognose einer fehlenden aktuellen Schulreife stützt. • Die Entwicklungsverzögerung beruht nicht ausschließlich auf mangelnden Deutschkenntnissen; wesentliche Defizite liegen in der Konzentration, sodass Nr.5.1 der Ergänzenden Bestimmungen nicht greift. • Die Zurückstellung nach §64 Abs.2 S.1 NSchG ist tatbestandlich gerechtfertigt; die Verpflichtung zum Besuch des Schulkindergartens gemäß §64 Abs.2 S.2 NSchG dient der angemessenen Förderung. • Die Behörde hat ihr Ermessen in der im Widerspruchsbescheid erkennbaren Weise ausgeübt; die Erwägungen der Landesschulbehörde zeigen Abwägung der Interessen des Kindes und sind sachgerecht. Die Klage ist abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Zurückstellung des Klägers vom Schulbesuch für die Dauer des laufenden Schuljahres und die Überweisung in den Schulkindergarten als rechtmäßig, weil bei ihm eine verzögerte geistige Entwicklung mit erheblichen Konzentrations- und Sprachdefiziten vorliegt, die seine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der 1. Klasse derzeit ausschließt. Die Entscheidung der Landesschulbehörde war ermessensfehlerfrei begründet und stellt eine geeignete, verhältnismäßige Fördermaßnahme dar. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend der VwGO geregelt.