Beschluss
2 A 14/04
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten für Gutachten sind nur erstattungsfähig, wenn sie notwendige Aufwendungen des Vorverfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO darstellen.
• Kosten des Vorverfahrens sind nur erstattungsfähig, wenn sie dem Widerspruchsverfahren zuzurechnen und dort abschließend angeordnet oder verteilt wurden.
• Eine Ausgangsbehörde darf nach Einlegung des Widerspruchs nicht neue, erst nachträglich geschaffene entscheidungserhebliche Gründe durch umfangreiche Sachaufklärung begründen, um dadurch erstattungsfähige Vorverfahrenskosten zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für nachgeschaltetes Gutachten im Widerspruchsverfahren • Kosten für Gutachten sind nur erstattungsfähig, wenn sie notwendige Aufwendungen des Vorverfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO darstellen. • Kosten des Vorverfahrens sind nur erstattungsfähig, wenn sie dem Widerspruchsverfahren zuzurechnen und dort abschließend angeordnet oder verteilt wurden. • Eine Ausgangsbehörde darf nach Einlegung des Widerspruchs nicht neue, erst nachträglich geschaffene entscheidungserhebliche Gründe durch umfangreiche Sachaufklärung begründen, um dadurch erstattungsfähige Vorverfahrenskosten zu begründen. Die Klägerin stellte eine Bauvoranfrage für Windenergieanlagen. Der Beklagte lehnte die Anfrage ab; die Klägerin erhob Untätigkeitsklage und legte Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Der Beklagte beauftragte nach Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ein Gutachten über Brut- und Rastvögel (insbesondere Rotmilan) zum Preis von 12.296,63 €, um den Widerspruch zu bearbeiten. Die Klägerin nahm die Klage zurück; das Gericht verurteilte sie daraufhin zu den Kosten des Verfahrens. Der Beklagte verlangte vom Kläger Kostenerstattung für das in Auftrag gegebene Gutachten; die Klägerin hielt dies für nicht erstattungsfähig. • Zulässigkeit: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Beschluss des Urkundsbeamten war zulässig, jedoch unbegründet (§§ 151, 165 VwGO). • Begriff der erstattungsfähigen Kosten: Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind erstattungsfähig die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens; Kosten des Vorverfahrens sind solche, die dem Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) zuzurechnen und dort abschließend verteilt worden sind. • Fehlende Zurechenbarkeit: Das vom Beklagten beauftragte Gutachten diente nach dem Vortrag des Gerichts primär der Bescheidung des Widerspruchs und wurde erst nach Einlegung des Widerspruchs in Auftrag gegeben; da das Widerspruchsverfahren durch Rücknahme der Bauvoranfrage erledigt wurde, ist keine Kostenentscheidung über das Widerspruchsverfahren ergangen, sodass die Aufwendungen nicht als erstattungsfähige Vorverfahrenskosten gelten. • Unzulässige Neuerstellung von Entscheidungsgründen: Die Ausgangsbehörde hat nach Einlegung des Widerspruchs nicht die Kompetenz, neue entscheidungserhebliche Gründe zu schaffen und erst durch nachträgliche umfangreiche Sachaufklärung zu begründen; solche vor Erlass des Erstbescheids angefallenen Kosten sind nicht erstattungsfähig nach § 162 Abs. 1 VwGO. • Folgerung: Die Voraussetzungen für Erstattung der 12.296,63 € liegen nicht vor, weil weder eine abschließende Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren erging noch die Aufwendungen als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Vorverfahren anzusehen sind. Der Beklagte kann die Kosten für das in Auftrag gegebene Gutachten nicht von der Klägerin ersetzt verlangen. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten ist unbegründet. Die Aufwendungen von 12.296,63 € sind keine erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, da keine Kostenentscheidung über das Widerspruchsverfahren ergangen ist und die Ausgangsbehörde nicht durch nachträgliche Schaffung neuer Entscheidungsgründe erstattungsfähige Vorverfahrenskosten herbeiführen kann. Daher bleibt der Beschluss, den Antrag auf Festsetzung dieser Auslagen abzulehnen, in Kraft.