Beschluss
8 C 2133/04
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen, wenn der Bewerber die durch Verordnung gesetzte Ausschlussfrist für einen Zulassungsantrag nicht eingehalten hat.
• Ausschlussfristen nach § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO sind grundsätzlich verfassungsgemäß, da sie der Sicherung eines ordnungsgemäßen Studienbeginns und der Planbarkeit der Hochschule dienen.
• Ein nach Fristablauf gestellter Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen begründet regelmäßig keinen Anordnungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Fristversäumter Zulassungsantrag: Ausschlussfrist schließt vorläufigen Rechtsschutz aus • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen, wenn der Bewerber die durch Verordnung gesetzte Ausschlussfrist für einen Zulassungsantrag nicht eingehalten hat. • Ausschlussfristen nach § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO sind grundsätzlich verfassungsgemäß, da sie der Sicherung eines ordnungsgemäßen Studienbeginns und der Planbarkeit der Hochschule dienen. • Ein nach Fristablauf gestellter Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen begründet regelmäßig keinen Anordnungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutz. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zugelassen zu werden. Er hatte an der Hochschule keinen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen gestellt. Die einschlägige Verordnung (Hochschul-VergabeVO) sieht eine Ausschlussfrist für das Wintersemester bis zum 15. Oktober vor. Der Antragsteller reichte den Antrag erst mit Schreiben vom 10.11.2004 ein. Er berief sich unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen VGH darauf, die Ausschlussfrist sei verfassungswidrig; dies beantragte er zur Begründung des vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht entschied im Eilverfahren über die Zulässigkeit des Antrags und die Vereinbarkeit der Fristregelung mit der Verfassung. • Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen verpflichtet Bewerber, einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen innerhalb der Ausschlussfrist zu stellen (§ 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO). • Der Antragsteller hat diese Frist für das Wintersemester (bis 15. Oktober) nicht eingehalten; sein Antrag ging erst am 10.11.2004 ein, also nach Fristablauf. Deshalb sind die formellen Voraussetzungen für ein gerichtliches Verlangen nach vorläufiger Zulassung nicht erfüllt. • Die vom Prozessbevollmächtigten vorgebrachte Verfassungsrüge gegen die Ausschlussfristen überzeugt die Kammer nicht. Ausschlussfristen sind ein zulässiges gesetzestechnisches Instrument zur frühzeitigen Schaffung eines Rechtsverhältnisses zur Hochschule und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Studienbeginns; sie erfassen die Interessen der Betroffenen angemessen. Soweit frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen VGH Umstände aufzeigten, die eine Einzelfallprüfung erforderlich machen, liegen solche Anhaltspunkte hier nicht vor. • Vorläufiger Rechtsschutz ist im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, weil der Anordnungsanspruch entfällt; eine summarische Überprüfung ergibt keinen Anhaltspunkt für die Verfassungswidrigkeit der Frist. Der Antragsteller hat nicht dargetan, weshalb ihm eine rechtzeitige Antragstellung unmöglich gewesen sein sollte, zumal der ablehnende Bescheid der ZVS bereits am 06.09.2004 erging. • Rechtliche Grundlagen: § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO; verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu Stichtagsregelungen (Art. 19 Abs. 4 GG) berücksichtigt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller die zwingende Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO nicht eingehalten hat und sein Zulassungsantrag erst nach dem Fristablauf einging. Die Kammer sah keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung; Ausschlussfristen seien verfassungsgemäß und dienen dem legitimen Ziel, rechtzeitig ein Rechtsverhältnis zur Hochschule zu begründen und den ordnungsgemäßen Studienbeginn zu ermöglichen. Mangels fristgerechter Antragstellung besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung, weshalb der Eilantrag erfolglos blieb. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.