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Urteil

2 A 116/04

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialhilfe kann nach §§ 11, 88, 89 BSHG darlehensweise gewährt werden, wenn Vermögen einzusetzen ist, dessen sofortige Verwertung jedoch ausscheidet. • Der hälftige ideelle Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung eines getrennt lebenden Ehegatten gehört nicht zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, wenn der Hilfeempfänger die Wohnung nicht bewohnt. • Eine Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG ist nur dann anzunehmen, wenn objektiv in der Person des Hilfesuchenden die Verwertung des Vermögens zu unzumutbaren Folgen führt. • Die Gewährung von Sozialhilfe unter aufschiebender Bedingung der Bestellung dinglicher Sicherheiten ist nach § 89 Satz 2 BSHG zulässig; zur Bestellung einer Grundschuld an einem Miteigentumsanteil ist der jeweilige Miteigentümer berechtigt.
Entscheidungsgründe
Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe und Verwertung von Miteigentumsanteil • Sozialhilfe kann nach §§ 11, 88, 89 BSHG darlehensweise gewährt werden, wenn Vermögen einzusetzen ist, dessen sofortige Verwertung jedoch ausscheidet. • Der hälftige ideelle Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung eines getrennt lebenden Ehegatten gehört nicht zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, wenn der Hilfeempfänger die Wohnung nicht bewohnt. • Eine Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG ist nur dann anzunehmen, wenn objektiv in der Person des Hilfesuchenden die Verwertung des Vermögens zu unzumutbaren Folgen führt. • Die Gewährung von Sozialhilfe unter aufschiebender Bedingung der Bestellung dinglicher Sicherheiten ist nach § 89 Satz 2 BSHG zulässig; zur Bestellung einer Grundschuld an einem Miteigentumsanteil ist der jeweilige Miteigentümer berechtigt. Der Kläger beantragte im Mai 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt. Er hatte sich von seiner Ehefrau getrennt; beide waren zu je 1/2 Eigentümer einer Eigentumswohnung, die mit einer Grundschuld belastet war. Die Stadt gewährte die Leistung darlehensweise und verlangte zur Sicherung eine Grundschuld auf den hälftigen ideellen Anteil des Klägers, da eine sofortige Veräußerung nicht möglich erscheine. Der Kläger verweigerte die Bestellung der Grundschuld mit der Behauptung, er könne gegen den Willen der Ehefrau nicht belasten und der Anteil sei entweder Schonvermögen oder nicht verwertbar; er berief sich auf eine private Vereinbarung, wonach die Ehefrau im Scheidungsfall Alleineigentümerin werden sollte. Die Stadt beließ die Leistungen daher nicht in unbefristeter Form. Nach Widerspruchs- und weiteren Bescheiden sowie einer späteren notariellen Übertragung des Anteils klagte der Kläger gegen die darlehensweise Bewilligung und die Sicherungsforderung. • Die Klage ist unbegründet: Dem Kläger steht kein Anspruch auf unbefristete Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Darlehenscharakter zu (§§ 11, 89 BSHG). • Nach § 11 BSHG besteht Sozialhilfe nur subsidiär; Einkommen und Vermögen sind einzusetzen. Der Kläger verfügte über einen hälftigen ideellen Miteigentumsanteil an der Wohnung, der grundsätzlich verwertbares Vermögen darstellt. • Der Anteil fällt nicht unter das Schonvermögen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, weil der Kläger die Wohnung nicht bewohnte und als getrennt lebender Ehegatte nicht zum durch die Vorschrift geschützten Personenkreis gehört. • Eine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG liegt nicht vor, weil objektiv nicht zu erkennen ist, dass die Verwertung des Anteils für den Kläger unzumutbare Folgen gehabt hätte; der Kläger verfolgte vielmehr das Ziel, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch Übertragung an die Ehefrau zu beseitigen. • Ob die Übertragung des Anteils nachträglich sittenwidrig wäre, beantwortet das Gericht für den streitigen Zeitraum nicht entscheidend, weil die tatsächliche Übertragung erst nach dem maßgeblichen Leistungszeitraum erfolgte. • Die darlehensweise Gewährung war nach § 89 Satz 1 BSHG gerechtfertigt, weil die sofortige Verwertung des Anteils ausscheidet. Die Forderung nach dinglicher Sicherung (Grundschuld) folgt aus § 89 Satz 2 BSHG und ist zulässig. • Die rechtliche Möglichkeit, eine Grundschuld an einem Miteigentumsanteil zu bestellen, besteht; der einzelne Miteigentümer ist zur Belastung seines Anteils befugt (§§ 1192 Abs.1, 1114 BGB i.V.m. Wohnungseigentum), sodass das Verlangen der Sicherung ermessensfehlerfrei war. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf unbeschränkte Hilfe zum Lebensunterhalt; die darlehensweise Gewährung war rechtmäßig, weil sein hälftiger ideeller Miteigentumsanteil verwertbares Vermögen darstellte und eine sofortige Verwertung zwar nicht möglich, aber mittelbar durch dingliche Sicherung sicherstellbar war. Eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG konnte nicht festgestellt werden, da der Kläger langfristig die Überschreibung des Anteils an die Ehefrau anstrebte und sich damit nicht den Schutz des Schonvermögens zu eigen machte. Die Voraussetzung zur Forderung einer Grundschuld war gegeben; die von der Verwaltung geforderte Sicherung war ermessensgerecht und rechtlich durchsetzbar.