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Urteil

2 A 54/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ist nach den konkreten Verhältnissen aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen; sie ist auch bei im Wesentlichen sachverhaltsbezogenen Verfahren regelmäßig gegeben, wenn die Angelegenheit existenzielle Bedeutung hat oder der Widerspruchführende nicht zumutbar selbst tätig werden kann. • Aufwendungen des Widerspruchsführers sind nur erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind (vgl. § 63 SGB X). • Beratungshilfe-Eigenanteile sind nicht zusätzlich erstattungsfähig, weil der Anspruch des Rechtsanwalts auf gesetzliche Gebühren auf den Anwalt übergeht und der Mandant insoweit keinen Anspruch über die gesetzlichen Gebühren hinaus hat. • Fahrtkosten zum notwendigen Bevollmächtigten sind einmalig erstattungsfähig; die Erstattung bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels, kann aber bei Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung auch in tatsächlicher Höhe erfolgen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten im Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung • Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ist nach den konkreten Verhältnissen aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen; sie ist auch bei im Wesentlichen sachverhaltsbezogenen Verfahren regelmäßig gegeben, wenn die Angelegenheit existenzielle Bedeutung hat oder der Widerspruchführende nicht zumutbar selbst tätig werden kann. • Aufwendungen des Widerspruchsführers sind nur erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind (vgl. § 63 SGB X). • Beratungshilfe-Eigenanteile sind nicht zusätzlich erstattungsfähig, weil der Anspruch des Rechtsanwalts auf gesetzliche Gebühren auf den Anwalt übergeht und der Mandant insoweit keinen Anspruch über die gesetzlichen Gebühren hinaus hat. • Fahrtkosten zum notwendigen Bevollmächtigten sind einmalig erstattungsfähig; die Erstattung bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels, kann aber bei Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung auch in tatsächlicher Höhe erfolgen. Der Kläger focht mehrere Bescheide über Hilfe zum Lebensunterhalt an; die Behörde hatte anfangs vorläufiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angesetzt und später die Leistungen ganz versagt. Nach Vorlage von Kontoauszügen hob die Behörde die Entscheidungen auf und bewilligte Leistungen rückwirkend. Der Kläger beantragte Erstattung von Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens (Fahrtkosten zu mehreren Rechtsanwälten, Fahrten zu Recherchen und zum Sozialamt, Anwaltsgebühren in Form von Beratungshilfe-Eigenanteilen, Porto, Fax, Papier, Sollzinsen). Der Beklagte bewilligte nur einen geringen Betrag und lehnte weite Teile als nicht notwendig, nicht nachgewiesen oder nicht erstattungsfähig ab. Der Kläger blieb teilweise fest und klagte auf Erstattung weiterer 254,14 €. Das Gericht hat in der Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtliche Grundlage ist § 63 SGB X: Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen bei erfolgreichem Widerspruch; nach § 63 Abs.2 SGB X sind Anwaltsgebühren erstattungsfähig, wenn die Bevollmächtigtenhinzuziehung notwendig war. • Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen; Maßstab sind Überschaubarkeit der Sache, Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, persönliche Verhältnisse und ob die Begründetheit überwiegend von Tatsachen- oder Rechtsfragen abhängt. • Im konkreten Fall war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig, weil die Angelegenheit existenzielle Bedeutung hatte, der Kläger bereits Hinweise auf geänderte Einnahmen gegeben, darauf aber keine ausreichende Reaktion der Behörde erfolgte, und die Entscheidung auch rechtliche Auslegungsfragen (u.a. § 76 BSHG i.V.m. einschlägiger Durchführungsverordnung) aufwarf. • Erstattungsfähig sind nur nachgewiesene, tatsächlich entstandene und notwendige Einzelaufwendungen; der Kläger trägt die Beweislast für die Notwendigkeit und die Höhe der Aufwendungen (§ 63 SGB X). • Fahrtkosten zum notwendigen Anwalt in O. wurden als erstattungsfähig anerkannt: öffentliche Verkehrsmittel wären unzumutbar gewesen, daher Erstattung in tatsächlicher Höhe nach Kilometergeldbemessung zulässig. • Kosten weiterer Fahrten zu anderen Anwälten und die Fahrten zum Juridicum für eigene Recherchen sind nicht erstattungsfähig, weil sie verfahrenswirtschaftlich nicht notwendig oder nicht hinreichend substantiiert waren; durch Anwaltswechsel entstandene Mehrkosten sind nur bei fehlendem Verschulden erstattungsfähig, was der Kläger nicht dargelegt hat. • Beratungshilfe-Eigenanteile sind nicht erstattungsfähig, weil der Anspruch auf gesetzliche Gebühren auf den Rechtsanwalt übergeht und der Kläger keinen darüber hinausgehenden Anspruch gegen den Erstattungspflichtigen hat. • Porto-, Fax-, Briefumschlags- und Papierkosten sind nicht ersatzfähig, weil der Kläger die erforderlichen Belege nicht vorgelegt hat. • Sollzinsen sind nicht erstattungsfähig als Aufwendungen der Rechtsverfolgung; sie stellen gegebenenfalls einen Schaden dar, der im Amtshaftungsweg geltend zu machen ist. Die Klage war in dem beantragten Umfang nur teilweise begründet. Das Gericht stellte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren fest. Hinsichtlich der Erstattung weiterer Rechtsverfolgungskosten wurde der Anspruch des Klägers über die bereits bewilligten 7,383 € hinaus lediglich geringfügig anerkannt; konkret wurden nur Fahrtkosten in Höhe von 19,24 € zusätzlich erstattungsfähig erachtet. Alle übrigen geltend gemachten Kosten (weitere Fahrten, Recherchen, Beratungshilfe-Eigenanteile, Porto/Fax/Papier, Sollzinsen) sind nicht erstattungsfähig, entweder mangels Erforderlichkeit, mangels Nachweis oder weil rechtlich kein Erstattungsanspruch besteht. Die Kostenentscheidung sowie Hinweise zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO.