Urteil
3 A 3382/02
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 55c SVG bleibt in Kraft, solange aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt werden, deren Gesamthöhe im Zeitpunkt der Prüfung nicht festgestellt werden kann (§ 4 Abs. 2 VAHRG).
• Zeitlich befristete Erwerbsminderungsrenten gelten als Leistungen im Sinne des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG; es kommt auf den tatsächlichen Rentenbezug an, nicht auf dessen Dauer.
• Der Tod des Berechtigten führt nicht automatisch zur Wegnahme der Kürzung, solange nach dem Tod Leistungen (z. B. Hinterbliebenenrenten) aus dem übertragenen Anrecht laufend gezahlt werden.
• § 1587e Abs. 2 BGB greift nur, wenn der Versorgungsausgleichsanspruch noch nicht vollzogen ist; bereits vollzogene Übertragungen bleiben wirksam.
• Ein Absehen von der Kürzung nach § 5 VAHRG kommt nur in Betracht, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder der Berechtigte aus dem übertragenen Anrecht keine Leistung erhalten kann; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Versorgungsbezügen bei laufender Leistungsgewährung aus übertragener Anwartschaft • Eine Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 55c SVG bleibt in Kraft, solange aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt werden, deren Gesamthöhe im Zeitpunkt der Prüfung nicht festgestellt werden kann (§ 4 Abs. 2 VAHRG). • Zeitlich befristete Erwerbsminderungsrenten gelten als Leistungen im Sinne des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG; es kommt auf den tatsächlichen Rentenbezug an, nicht auf dessen Dauer. • Der Tod des Berechtigten führt nicht automatisch zur Wegnahme der Kürzung, solange nach dem Tod Leistungen (z. B. Hinterbliebenenrenten) aus dem übertragenen Anrecht laufend gezahlt werden. • § 1587e Abs. 2 BGB greift nur, wenn der Versorgungsausgleichsanspruch noch nicht vollzogen ist; bereits vollzogene Übertragungen bleiben wirksam. • Ein Absehen von der Kürzung nach § 5 VAHRG kommt nur in Betracht, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder der Berechtigte aus dem übertragenen Anrecht keine Leistung erhalten kann; das ist hier nicht der Fall. Der Kläger, früherer Berufssoldat, wurde 1994 in den Ruhestand versetzt. Im Scheidungsverfahren 1979 wurden Rentenanwartschaften zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Die Beklagte kürzte daraufhin seit 1994 seine Versorgungsbezüge gemäß § 55c SVG. Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau 2001 beantragte der Kläger die Aufhebung der Kürzung ab September 2001, weil die Ehefrau selbst keine Leistungen aus dem Ausgleich bezogen habe und der Witwer nur geringe Hinterbliebenenleistungen erhalte. Die Beklagte teilte mit, dass die geschiedene Ehefrau bereits von Oktober 2000 bis August 2001 eine Erwerbsminderungsrente erhielt und seit September 2001 ihrem Witwer eine Hinterbliebenenrente gezahlt werde, weshalb eine Feststellung, ob der Grenzbetrag nach § 4 Abs. 2 VAHRG unterschritten werde, erst nach Ende des Leistungsbezugs möglich sei. Der Kläger klagte auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge ab September 2001. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtmäßigkeit der Kürzung: Die Beklagte durfte die Kürzung nach § 55c SVG fortführen, weil aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bereits Leistungen gewährt wurden. • Begriff der Rente: Auch eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente fällt unter den Begriff der Rente nach § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG; entscheidend ist das Vorliegen eines Rentenbezugs, nicht dessen Dauer. • Grenzbetragsregelung (§ 4 Abs. 2 VAHRG): Nach Wortlaut und Systematik ist eine Prüfung des Grenzbetrags erst zum Ende des Leistungsbezugs möglich; solange Leistungen laufen, kann nicht festgestellt werden, ob der Grenzbetrag überschritten ist. • Tod des Berechtigten und Hinterbliebenenrente: Der Tod der berechtigten geschiedenen Ehefrau beseitigt die Kürzung nicht automatisch, wenn aufgrund des übertragenen Anrechts weiterhin Leistungen (z. B. Hinterbliebenenrente an den Witwer) gezahlt werden. • § 1587e BGB: Diese Vorschrift betrifft nur noch nicht vollzogene Ausgleichsansprüche; sie ist hier unbehelflich, weil die Übertragung bereits erfolgt war. • Härtefallregelungen und Unterhalt (§ 5 VAHRG): Ein Absehen von der Kürzung kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Unterhaltstatbestände in Betracht; der Kläger hatte keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau zum Zeitpunkt der Vollziehung. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Es bestehen keine zwangsläufigen verfassungsrechtlichen Gründe, über die vorgesehenen Härteregelungen hinaus weitere Ausnahmen zu gewähren. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage ist unbegründet. Das Gericht bestätigt den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2002 und verpflichtet die Beklagte nicht, ab September 2001 ungekürzte Versorgungsbezüge zu gewähren. Begründet ist dies damit, dass bereits Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht gewährt wurden (Erwerbsminderungsrente 10/2000–08/2001 und seit 09/2001 Hinterbliebenenrente an den Witwer), sodass nach § 4 Abs. 2 VAHRG der Grenzbetrag erst am Ende des Leistungsbezugs feststellbar ist. Ein Absehen von der Kürzung nach § 5 VAHRG kommt nicht in Betracht, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers bestand. Auch § 1587e Abs. 2 BGB hilft dem Kläger nicht, da die Übertragung bereits vollzogen war.