Beschluss
9 A 2/04
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterhaltsbeitrag nach Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann entzogen werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Beamten wesentlich gebessert haben.
• Die Entziehung kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die Bedürftigkeit weggefallen ist.
• Verfahrenskostenentscheidung: Gerichtskostenfrei gemäß §111 Abs.1 BDO; außergerichtliche Kosten trägt der ehemalige Beamte gemäß §113 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.2 BDO.
Entscheidungsgründe
Entzug des Unterhaltsbeitrags bei Wegfall der Bedürftigkeit nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit • Ein Unterhaltsbeitrag nach Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann entzogen werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Beamten wesentlich gebessert haben. • Die Entziehung kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die Bedürftigkeit weggefallen ist. • Verfahrenskostenentscheidung: Gerichtskostenfrei gemäß §111 Abs.1 BDO; außergerichtliche Kosten trägt der ehemalige Beamte gemäß §113 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.2 BDO. Der Kläger war als Beamter durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts aus dem Dienst entfernt worden. Wegen fehlender eigener Einkünfte wurde ihm ein befristeter Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des Ruhegehalts für sechs Monate gewährt. Die Dienstbehörde erfuhr, dass der ehemalige Beamte einen befristeten Arbeitsvertrag als Automobilkaufmann mit monatlicher Vergütung von 1.650 Euro zum 1.12.2003 abgeschlossen hatte. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2004 befristet. Die Behörde beantragte daraufhin beim Bundesdisziplinargericht die Entziehung des Unterhaltsbeitrags. Streitgegenstand war, ob der Unterhaltsbeitrag ab dem 1.1.2004 entzogen werden kann. • Zulässigkeit: Der Antrag der Dienstbehörde auf Entziehung des Unterhaltsbeitrags ist gemäß §110 Abs.1 BDO i.V.m. §85 Abs.1,3,6 BDG zulässig. • Wegfall der Bedürftigkeit: Ab 1.1.2004 ist der ehemalige Beamte wegen seiner Einkünfte aus dem neuen Arbeitsverhältnis nicht mehr bedürftig; damit entfällt die Grundlage für den Unterhaltsbeitrag. • Rückwirkende Entziehung: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine rückwirkende Entziehung gemäß §110 Abs.1 BDO zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben; hier erzielt der Betroffene annähernd das frühere Besoldungsniveau. • Keine entlastenden Umstände: Es wurden keine Gründe vorgetragen, die gegen eine Entziehung ab dem 1.1.2004 sprechen könnten. • Kostenentscheidung: Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§111 Abs.1 BDO); die außergerichtlichen Kosten sind dem ehemaligen Beamten aufzuerlegen (§113 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.2 BDO). Der Unterhaltsbeitrag wird dem ehemaligen Beamten ab dem 1. Januar 2004 entzogen, weil seine Arbeitsvergütung als Automobilkaufmann die Bedürftigkeit beendet und damit die rechtliche Grundlage für die Leistung entfällt. Die Entziehung ist auch rückwirkend zum genannten Datum zulässig, da eine wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der ehemalige Beamte. Damit ist der Antrag der beteiligten Behörde erfolgreich und die Leistungspflicht des Dienstherrn endet ab dem 01.01.2004.