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Beschluss

2 B 35/04

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist abzulehnen, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine ernstlichen Zweifel bestehen. • Bei offensichtlich unbegründetem Asylablehnungsbescheid ist die gerichtliche Prüfung vertieft; dennoch dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur in engen Grenzen berücksichtigt werden (§ 36 Abs.4 AsylVfG). • Abschiebungshindernisse nach §§ 53, 54 AuslG liegen nicht vor, wenn keine konkrete staatliche Verfolgung oder keine individuelle, erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist abzulehnen, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine ernstlichen Zweifel bestehen. • Bei offensichtlich unbegründetem Asylablehnungsbescheid ist die gerichtliche Prüfung vertieft; dennoch dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur in engen Grenzen berücksichtigt werden (§ 36 Abs.4 AsylVfG). • Abschiebungshindernisse nach §§ 53, 54 AuslG liegen nicht vor, wenn keine konkrete staatliche Verfolgung oder keine individuelle, erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde vom 16.01.2004, der aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Ablehnung seines Asylantrags anordnet. Das Bundesamt für Migration hatte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller beruft sich auf frühere Verfolgung im Irak und mögliche Gefährdungen bei Rückkehr. Die Behörde setzte eine Ausreisefrist gemäß § 36 Abs.1 AsylVfG. Der Antragsteller fordert die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG bzw. Aussetzung der Vollziehung; das Gericht prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Es berücksichtigt die aktuellen Umstände im Irak nach der militärischen Intervention sowie die allgemeine Gefährdungslage und Versorgungssituation. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig nach §§ 75, 34, 36 Abs.3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO, jedoch nicht begründet. • Prüfmaßstab bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag: Nach § 36 Abs.4 AsylVfG ist die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder der Bescheid für sich genommen rechtsfehlerhaft ist; neue Tatsachen sind nur in engen Grenzen zuzulassen. • Verfassungsrechtliche Voraussetzungen: Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass an den tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung aufdrängt. • Anwendung auf den Fall: Das Gericht folgt den Gründen des Bescheids (§ 77 Abs.2 AsylVfG) und sieht mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG; das Verpflichtungsbegehren wird voraussichtlich erfolglos sein. • Lage im Irak: Nach Bewertung der aktuellen Erkenntnisse fehlt derzeit eine staatliche Gewalt, von der inländische staatliche Verfolgung im Sinne des Schutztatbestands zu befürchten wäre; die CPA regiert und es bestehen regionale Unterschiede in der Sicherheitslage. • Vorverfolgung und Wiederholungsrisiko: Selbst bei Annahme der behaupteten früheren Inhaftierung des Antragstellers besteht kein innerer Zusammenhang, der eine wiederholte politische Verfolgung bei Rückkehr wahrscheinlich macht; geänderte politische Verhältnisse sprechen gegen ein Wiederaufleben der Verfolgung. • Abschiebungs- und Aufnahmehindernisse: Abschiebungshindernisse nach §§ 53, 54 AuslG scheiden aus mangels staatlicher Verfolgung; auch eine konkrete, erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 53 Abs.6 AuslG ist nicht dargetan. • Versorgungs- und Rückkehrmöglichkeiten: Versorgungslage hat sich durch internationale Hilfsprogramme verbessert; Rückkehrstellen stehen zur Verfügung, sodass keine extreme existenzielle Gefahr einzelner Rückkehrer vorliegt. • Ergebnis der Abwägung: Das öffentliche Interesse am Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen überwiegt gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers an der Aussetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Das Gericht bemisst den Gegenstandswert auf 1.500,00 Euro und legt die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Begründend führt das Gericht aus, dass an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestehen; die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung nach § 36 Abs.4 AsylVfG liegen nicht vor. Es besteht weder ein Abschiebungshindernis nach §§ 53, 54 AuslG noch eine individuelle, mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende existenzielle Gefahr nach § 53 Abs.6 AuslG. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse und die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bleiben vollziehbar.