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Beschluss

2 B 352/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung von Widersprüchen gegen Bescheide über Sanierungs-Ausgleichsbeträge ist § 80 Abs.4 S.3 VwGO entsprechend anzuwenden; Aussetzung kommt bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit in Betracht. • Heranziehung nach § 154 BauGB bemisst sich am sanierungsbedingten Mehrwert (Differenz Anfangs- und Endwert) und ist bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig. • Die Gemeinde kann bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten das "Modell Niedersachsen" bzw. Bodenrichtwerte verwenden; Gutachterliche Feststellungen sind nicht bindend, Abweichungen sind unter Darlegung sachlicher Gründe zulässig. • Ein Teilerfolg kann begründet werden, wenn für ein Teilgrundstück der Anfangswert nicht nachvollziehbar festgesetzt wurde; dies rechtfertigt die Aufhebung dieses Teils des Bescheids.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Sanierungs-Ausgleichsbeträge überwiegend abgelehnt; Teilerfolg wegen fehlerhaftem Anfangswert • Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung von Widersprüchen gegen Bescheide über Sanierungs-Ausgleichsbeträge ist § 80 Abs.4 S.3 VwGO entsprechend anzuwenden; Aussetzung kommt bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit in Betracht. • Heranziehung nach § 154 BauGB bemisst sich am sanierungsbedingten Mehrwert (Differenz Anfangs- und Endwert) und ist bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig. • Die Gemeinde kann bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten das "Modell Niedersachsen" bzw. Bodenrichtwerte verwenden; Gutachterliche Feststellungen sind nicht bindend, Abweichungen sind unter Darlegung sachlicher Gründe zulässig. • Ein Teilerfolg kann begründet werden, wenn für ein Teilgrundstück der Anfangswert nicht nachvollziehbar festgesetzt wurde; dies rechtfertigt die Aufhebung dieses Teils des Bescheids. Der Antragsteller wurde durch vier Bescheide der Gemeinde vom 2.7.2003 für zwei Flurstücke mit Sanierungs-Ausgleichsbeträgen in Höhe von insgesamt 12.549,43 € herangezogen. Er legte drei Widersprüche vom 14.7.2003 ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche. Der Streit betrifft die Rechtmäßigkeit der Wertfestsetzungen, insbesondere der Anfangs- und Endwerte sowie die Anwendung des sogenannten "Modells Niedersachsen" zur Ermittlung der sanierungsbedingten Wertsteigerung. Der Antragsteller rügt unter anderem unzureichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, unvollendete Sanierungsmaßnahmen, fehlerhafte Gutachtenwerte und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Eigentümern. Die Gemeinde stützte ihre Bescheide auf Gutachten des Gutachterausschusses und eigene Bewertungen; sie hob Teile der Sanierungssatzung auf und berechnete die Ausgleichsbeträge entsprechend. • Anwendbarer Maßstab: Mangels gesonderten gerichtlichen Maßstabs sind bei der Frage der Aussetzung die Grundsätze des § 80 Abs.4 S.3 VwGO entsprechend anzuwenden; Aussetzung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit voraus. • Gesetzliche Grundlage: Heranziehung zu Sanierungsbeträgen beruht auf § 154 BauGB; Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endbodenwert (§ 154 Abs.1–2 BauGB) und die WertV- Regeln (§ 28, § 26, § 13 WertV). • Summarische Prüfung: Bei summarischer Prüfung sind die Bescheide im Wesentlichen rechtmäßig; ein Obsiegen des Antragstellers ist nur in einem Teilbetrag von 619,30 € wahrscheinlich. • Sanierungsgebiet und Satzung: Die Sanierungssatzung vom 13.3.1986 und die Teilaufhebung vom 20.12.2000 sind formell wirksam; die Sanierungsmaßnahmen führten zu erheblichen Verbesserungen des öffentlichen Raums. • Zeitpunkt und wirtschaftliche Lage: Für die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte ist der Stichtag des Inkrafttretens der Aufhebungssatzung maßgeblich; die Gemeinde ließ Werte auf diesen Stichtag neu bewerten, wobei der Gutachterausschuss die konjunkturelle Verschlechterung berücksichtigt hat. • Bewertungsmethode: Die Anwendung des "Modells Niedersachsen" und die Nutzung von Bodenrichtwerten und zonalen/Einzelbewertungen durch den Gutachterausschuss sind rechtlich zulässig; die Gemeinde durfte abweichende Werte festsetzen, Gutachten sind nicht bindend (§ 193 Abs.3 BauGB). • Fehlerhafte Festsetzung eines Anfangswerts: Für das Teilgrundstück G. ist die Festlegung des Anfangswerts (195 DM/m²) nicht nachvollziehbar; das Einzelgutachten ergab 140 DM/m², bei Anwendung dieses Werts reduziert sich der Sanierungsbetrag um 619,30 €, daher besteht in diesem Umfang ernstlicher Zweifel. • Keine Entlastung durch allgemeine Wirtschaftslage oder Unvollständigkeit der Sanierung: Die wirtschaftliche Gesamtentwicklung beeinflusst nicht die Berechnung des sanierungsbedingten Mehrwerts zum maßgeblichen Stichtag; die Teilaufhebung der Satzung erlaubt die Abrechnung für den betroffenen Teilbereich. • Ungleichbehandlung: Die Rüge der Ungleichbehandlung ist unbegründet, da die Heranziehung überwiegend rechtmäßig ist und nicht die Annahme eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller obsiegt nur teilweise (619,30 € von 12.549,43 €) und trägt die Kosten entsprechend. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Lediglich in Höhe von 619,30 € wird der Bescheid beanstandet, weil der für das Teilgrundstück G. zugrunde gelegte Anfangswert nicht nachvollziehbar festgesetzt wurde; insoweit ist der Ausgleichsbetrag zu reduzieren. Für den übrigen Betrag von insgesamt 11.930,13 € erweisen sich die Bescheide bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig, so dass die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist. Die Kostenentscheidung folgt daraus; der Antragsteller obsiegt nur in dem genannten geringen Teilbetrag.