Urteil
2 A 2343/02
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Folgeantrag ist nach §51 VwVfG zu prüfen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
• Das Verwaltungsgericht kann bei Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach §51 VwVfG selbst über Asyl bzw. Abschiebungsschutz entscheiden und auf die Lage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen.
• Exilpolitische Aktivitäten, die sich deutlich verstärken und öffentlichkeitswirksam werden (z.B. namentliche Internetveröffentlichungen), können bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr nach §51 Abs.1 AuslG begründen.
• Asyl nach Art.16a GG ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller glaubhaft nicht darlegt, dass er ohne Durchreise durch ein sicheres Drittstaat eingereist ist (§26a AsylVfG); dies steht einer Prüfung nach §51 AuslG nicht zwingend entgegen.
• Bei Zweifeln an Identität sind gerichtliche Beweisaufnahmen möglich; erfolgreiche Identitätsfeststellung kann tatbestandliche Wertungen stützen.
Entscheidungsgründe
Folgeantrag: Exilpolitische Öffentlichkeit rechtfertigt Abschiebungsschutz (§51 AuslG) • Ein Folgeantrag ist nach §51 VwVfG zu prüfen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. • Das Verwaltungsgericht kann bei Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach §51 VwVfG selbst über Asyl bzw. Abschiebungsschutz entscheiden und auf die Lage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen. • Exilpolitische Aktivitäten, die sich deutlich verstärken und öffentlichkeitswirksam werden (z.B. namentliche Internetveröffentlichungen), können bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr nach §51 Abs.1 AuslG begründen. • Asyl nach Art.16a GG ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller glaubhaft nicht darlegt, dass er ohne Durchreise durch ein sicheres Drittstaat eingereist ist (§26a AsylVfG); dies steht einer Prüfung nach §51 AuslG nicht zwingend entgegen. • Bei Zweifeln an Identität sind gerichtliche Beweisaufnahmen möglich; erfolgreiche Identitätsfeststellung kann tatbestandliche Wertungen stützen. Der syrische Staatsangehörige klagte auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungshindernissen. Sein erster Asylantrag von 2000 wurde abgelehnt und rechtskräftig zurückgewiesen. Er stellte 2002 einen Folgeantrag und machte seit 2001/2002 verstärkte exilpolitische Aktivitäten geltend, insbesondere Auftritte, Publikationen und namentliche Internetbeiträge mit regimekritischem, kurdischem Inhalt. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Verfahrens ab, weil die neuen Aktivitäten teilweise außerhalb der Frist des §51 Abs.3 VwVfG vorgebracht worden seien und wegen fehlender Publikumsträchtigkeit keinen Verfolgungsgrad begründeten. Das Gericht nahm Beweise zur Identität auf, berücksichtigte eingereichte Beiträge und Videomaterial und prüfte die Lage zum Zeitpunkt der Verhandlung. • Rechtsgrundlagen sind §51 VwVfG für Wiederaufgreifen, §51 und §53 AuslG sowie Art.16a GG und §26a AsylVfG. Das Gericht hat nach §77 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage zur Verhandlung abgestellt. • Die seit März 2002 ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers stellen neue, das Verfahren wiederaufgreifende Umstände dar und rechtfertigen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; die vorgebrachten neuen Nachweise sind geeignet, die Lage zugunsten des Klägers zu verändern. • Asyl nach Art.16a GG wurde verneint, weil der Kläger nicht glaubhaft machte, ohne Durchreise eines sicheren Drittstaates eingereist zu sein und erforderliche Reiseunterlagen nicht vorlegte (§26a AsylVfG; Mitwirkungs- und Darlegungspflicht nach §§13,15 AsylVfG). • Die namentlichen Internetveröffentlichungen und sonstigen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten seit 2002 sind so deutlich und publizistisch wirksam, dass bei Rückkehr in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliches Verfolgungsinteresse ausgelöst würde; daher besteht Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG. • Zweifel an der Identität des Klägers konnten durch Zeugenaussagen und Beweisaufnahme ausgeräumt; dies stützt die Würdigung der tatsächlichen Aktivitäten. Das Gericht sieht von einer Entscheidung zu §53 AuslG ab (§31 Abs.3 AsylVfG). Die Klage war insoweit begründet, als das Gericht feststellte, dass die Voraussetzungen des §51 Abs.1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen, und hob den Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2002 insoweit auf. Asyl nach Art.16a GG konnte nicht gewährt werden, weil die Einreise über ein sicheres Drittland nicht glaubhaft ausgeschlossen wurde. Das Gericht gewährte dagegen Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG wegen der namentlich zuordenbaren, öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen Betätigung des Klägers, die bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche Stellen in Syrien auslösen würde. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte verteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.