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Urteil

2 A 2242/02

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kostenbeitrag nach § 43 Abs.1 BSHG bemisst sich nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der gewährten Hilfe; spätere Vermögensänderungen sind unbeachtlich. • Bei Hilfe in besonderen Lebenslagen ist für die Anrechenbarkeit von Vermögen § 88 BSHG entscheidend; Schonvermögen und Härtefälle sind zu wahren. • Aus angespartem Taschengeld aus Werkstattentgelt und aus zweckgebundenen Schenkungen kann wegen Härte nach § 88 Abs.3 BSHG kein Einsatz verlangt werden. • Bei Werkstattentgelt dient das Ansparen der Persönlichkeits- und Teilhabeförderung; Verwertung dieses Vermögens würde die gesetzliche Zielsetzung unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von angespartem Werkstattentgelt und zweckgebundenen Zuwendungen bei Eingliederungshilfe (Härte nach § 88 BSHG) • Kostenbeitrag nach § 43 Abs.1 BSHG bemisst sich nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der gewährten Hilfe; spätere Vermögensänderungen sind unbeachtlich. • Bei Hilfe in besonderen Lebenslagen ist für die Anrechenbarkeit von Vermögen § 88 BSHG entscheidend; Schonvermögen und Härtefälle sind zu wahren. • Aus angespartem Taschengeld aus Werkstattentgelt und aus zweckgebundenen Schenkungen kann wegen Härte nach § 88 Abs.3 BSHG kein Einsatz verlangt werden. • Bei Werkstattentgelt dient das Ansparen der Persönlichkeits- und Teilhabeförderung; Verwertung dieses Vermögens würde die gesetzliche Zielsetzung unterlaufen. Die Klägerin ist geistig schwer behindert und lebt stationär in einem Wohnheim; sie erhält Eingliederungshilfe einschließlich Barbetrag. Sie bezieht von der Werkstatt eine monatliche Vergütung von 335 DM und hatte im November 1998 insgesamt rund 6.385,89 DM Barvermögen (Festanlage, Sparguthaben, Taschengeldkonto). Der Beklagte forderte per Bescheid 1.885,89 DM als Kostenbeitrag, weil das Vermögen die Freibetragsgrenze von 4.500 DM übersteige. Die Klägerin machte geltend, Teile des Guthabens stammten aus Werkstattentgelt (Taschengeldkonto) und 1.000 DM seien zweckgebunden vom Patenonkel für einen Fernseher geschenkt; daher dürften diese Beträge nicht verwertet werden. Die Verwaltung wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte hiergegen. Das Verwaltungsgericht prüfte Anrechenbarkeit, Schonvermögen und Härtefälle nach dem BSHG. • Rechtsgrundlagen sind § 43 Abs.1, § 28 Abs.1, § 88 BSHG und die Durchführungsverordnung zu § 88 BSHG. • Der Anspruch auf Kostenbeteiligung entsteht jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem anrechenbares Vermögen vorhanden ist; spätere Veränderungen sind unbeachtlich. • Schonvermögen: Für die Hilfe in besonderen Lebenslagen gilt ein Barbetrag von 4.500 DM nach der Verordnung; dieser ist anrechnungsfrei. • Härtefallregelung des § 88 Abs.3 BSHG schützt darüber hinaus Vermögen, dessen Verwertung eine angemessene Lebensführung erheblich erschweren würde. • Das auf dem Taschengeldkonto angesparte Vermögen stammt teilweise aus Werkstattentgelt und aus Sozialhilfebestandteilen; Sozialhilfeleistungen zählen nicht zum Einkommen (§ 76 BSHG), sodass Verwertung dem Zweck der Härteschutzvorschrift entgegensteht. • Das Ansparen von Werkstattentgelt dient der Persönlichkeitsförderung und Teilhabe der behinderten Person (Zweck von Leistungen nach SGB IX); die Verwertung dieses angesparten Betrags würde die gesetzgeberischen Ziele unterlaufen und ist daher als Härte anzusehen. • Die zweckgebundene Schenkung von 1.000 DM war für die Anschaffung eines Fernsehgerätes bestimmt; ein Fernsehgerät kann Teilhabe und Kulturgüterzugang fördern und gehört zum angemessenen Hausrat, weshalb die Zweckbindung hier zu berücksichtigen ist. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Von dem Gesamtvermögen sind 4.500 DM als Schonvermögen unantastbar; weitere 1.551,28 DM sind wegen Härte nach § 88 Abs.3 BSHG anzurechnenfrei, sodass nur 334,61 DM verwertbar sind. Das Gericht hebt den Bescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit auf, als mehr als 334,61 DM (171,08 Euro) als Kostenbeitrag verlangt werden. Die Klage ist im übrigen abgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass von dem Vermögen der Klägerin der Barbetrag von 4.500 DM unantastbar ist und darüber hinaus sowohl das aus Werkstattentgelt angesparte Taschengeldguthaben als auch die zweckgebundene Schenkung von 1.000 DM wegen einer Härte im Sinne des § 88 Abs.3 BSHG nicht verwertet werden dürfen. Damit verbleibt lediglich ein anrechenbarer Betrag von 334,61 DM, weshalb nur insoweit ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und die Klägerin zu 1/6; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.