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Urteil

2 A 35/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nach § 51 VwVfG setzt neue, das Ergebnis wahrscheinlich ändernde Tatsachen oder Beweismittel voraus, die binnen drei Monaten geltend gemacht werden müssen. • Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt vor, wenn in Folge unzureichender medizinischer Versorgung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht; maßgeblich ist die konkrete Zugriffsmöglichkeit medizinischer Hilfe im Zielstaat. • Die bloße Möglichkeit, dass Versorgungslücken zeitweilig auftreten, rechtfertigt noch kein Abschiebungshindernis, wenn die Gesamtposition eine ausreichende Versorgung, jedenfalls in absehbarer Zukunft, erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungshindernis wegen Diabetes bei fehlenden neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen • Ein Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nach § 51 VwVfG setzt neue, das Ergebnis wahrscheinlich ändernde Tatsachen oder Beweismittel voraus, die binnen drei Monaten geltend gemacht werden müssen. • Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt vor, wenn in Folge unzureichender medizinischer Versorgung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht; maßgeblich ist die konkrete Zugriffsmöglichkeit medizinischer Hilfe im Zielstaat. • Die bloße Möglichkeit, dass Versorgungslücken zeitweilig auftreten, rechtfertigt noch kein Abschiebungshindernis, wenn die Gesamtposition eine ausreichende Versorgung, jedenfalls in absehbarer Zukunft, erkennen lässt. Der Kläger, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft, war 1995 nach Deutschland eingereist und sein Asylantrag wurde 1998 abgewiesen; insbesondere wurde die Behandlungsmöglichkeit seines insulinpflichtigen Diabetes in Sri Lanka als grundsätzlich gegeben angesehen. 2000 stellte der Kläger einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG und berief sich auf neue gutachterliche Stellungnahmen und ärztliche Befunde, die Versorgungslücken, insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, sowie seine fehlenden finanziellen und sozialen Ressourcen darlegen sollten. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag 2003 ab mit der Begründung, dass eine leidensgerechte Behandlung in Sri Lanka möglich sei und die Botschaft in Colombo unterstützend tätig werden könne. Der Kläger klagte auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG mit dem Vorbringen, ihm drohe aufgrund fehlender kontinuierlicher Insulinversorgung konkrete Lebensgefahr; er rügte zudem, die Zusagen der Botschaft seien vage und nicht auf seine Lage zugeschnitten. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 51 VwVfG für Wiederaufgreifen, § 71 AsylVfG für Folgeanträge und § 53 Abs. 6 AuslG für abschiebungsrechtliche Hindernisse; das Gericht hat auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 AsylVfG). • Der Kläger hat keine neuen, die bisherige Entscheidung deutlich wahrscheinlicher ändernden Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen; die vorgelegten Gutachten aus 1998 stellten keine neueren verschlechternden Erkenntnisse dar und sind nicht aktuell genug, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG nicht erfüllt sind. • Selbst bei Annahme einer Verschlechterung der Versorgungslage ergäben sich keine tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG: Nach der gefestigten Rechtsprechung begründet nur eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ein Abschiebungshindernis, etwa wenn Behandlung oder Medikamente generell nicht verfügbar oder dem Betroffenen faktisch unzugänglich sind. • Die Beurteilung der Versorgungslage stützt sich auf aktuelle Lageberichte, insbesondere der Deutschen Botschaft Colombo (2002), die ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes erkennen lassen; die angebotene Betreuung durch den Vertrauensarzt der Botschaft in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde für mindestens zwei Jahre macht eine konkrete lebensbedrohliche Gefährdung für den Kläger in absehbarer Zeit nicht glaubhaft. • Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Klägers rechtfertigen ebenfalls kein Abschiebungshindernis: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Rückkehr die Existenz des Klägers und seiner Familie vernichten würde; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit und mögliche Unterstützungsleistungen der Ehefrau sowie Perspektiven im Großraum Colombo wurden berücksichtigt. • Das Gericht betont, dass eine Rückführung ohne konkrete schriftliche Zusicherungen zur medizinischen Betreuung nicht zulässig sein dürfte, trifft diese Konkretisierung aber außerhalb des Klageentscheids; im Übrigen folgt es dem angefochtenen Bescheid. • Mangels Erfolg der Klage trifft den Kläger die Kostenfolge; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Es liegen keine neuen, innerhalb der drei-Monatsfrist geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel vor, die ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Asylverfahrens nach § 51 VwVfG rechtfertigen würden. Selbst bei Annahme einer Verschlechterung der Versorgungslage besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG, da für den Kläger in absehbarer Zukunft ausreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten in Sri Lanka bestehen und eine Betreuung durch den Vertrauensarzt der Botschaft in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde eine kontinuierliche Behandlung sicherstellen kann. Eine Rückführung wäre nur unzulässig, falls keine konkreten Zusicherungen zur medizinischen Betreuung getroffen würden; insoweit obliegt eine genauere Abstimmung der Behörde mit dem zuständigen Landkreis. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.