Urteil
2 A 2191/01
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bauaufsichtsbehörde darf auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren statische Nachweise prüfen, wenn tatsächliche Ausführungsabweichungen oder erkennbare Mängel vorliegen.
• Die Prüfeinschränkungs-Verordnung schließt nicht die Ausübung bauaufsichtlicher Maßnahmen nach § 89 NBauO aus, wenn Gefährdungen Dritter nicht ausgeschlossen werden können.
• Kosten für vom Prüfingenieur erbrachte Prüfleistungen sind als Auslagen der Bauaufsichtsbehörde nach der Baugebührenordnung vom Auftraggeber (Bauherrn) zu erheben, wenn die Prüfung rechtmäßig veranlasst war.
• Ein vom Bauherrn erklärtes Einverständnis mit einer bauaufsichtlichen Prüfung macht spätere Kostenerhebungen nicht unbeachtlich, insbesondere wenn die Kostenpflicht gesetzlich geregelt ist.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht für bauaufsichtliche Statikprüfung bei Ausführungsabweichung • Die Bauaufsichtsbehörde darf auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren statische Nachweise prüfen, wenn tatsächliche Ausführungsabweichungen oder erkennbare Mängel vorliegen. • Die Prüfeinschränkungs-Verordnung schließt nicht die Ausübung bauaufsichtlicher Maßnahmen nach § 89 NBauO aus, wenn Gefährdungen Dritter nicht ausgeschlossen werden können. • Kosten für vom Prüfingenieur erbrachte Prüfleistungen sind als Auslagen der Bauaufsichtsbehörde nach der Baugebührenordnung vom Auftraggeber (Bauherrn) zu erheben, wenn die Prüfung rechtmäßig veranlasst war. • Ein vom Bauherrn erklärtes Einverständnis mit einer bauaufsichtlichen Prüfung macht spätere Kostenerhebungen nicht unbeachtlich, insbesondere wenn die Kostenpflicht gesetzlich geregelt ist. Der Kläger beantragte 1998 die Genehmigung eines Einfamilien-Reihenhauses; die Behörde erteilte die Genehmigung und der Rohbau wurde 1999 fertiggestellt. Bei einer Baubesichtigung stellte die Behörde fest, dass statt des genehmigten Kehlbalkendaches ein Pfettendach ausgeführt worden war. Der Kläger legte nachträglich eine Statik für das Pfettendach vor; die Behörde hielt diese und die ursprüngliche Statik für mangelhaft und forderte Nachweise an. Der Kläger erklärte zeitweise sein Einverständnis mit einer bauaufsichtlichen Prüfung. Die Behörde beauftragte einen Prüfingenieur, der mehrere Beanstandungen meldete und Prüfberichte erstellte. Die Behörde setzte dem Kläger daraufhin Gebühren in Rechnung; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Streitpunkt war, ob die Behörde die Statik prüfen und die entstehenden Kosten dem Kläger auferlegen durfte. • Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist die Baugebührenordnung (BauGO) in Verbindung mit den einschlägigen Tarifstellen; Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind zu erheben. • Die Bauaufsichtsbehörde war berechtigt, die Standsicherheitsnachweise nach § 89 Abs.1 NBauO zu überprüfen; diese Befugnis wird durch die Prüfeinschränkungs-Verordnung nicht dahingehend eingeschränkt, dass bei erkennbaren Ausführungsabweichungen oder Gefahr für Dritte auf Prüfungen verzichtet werden müsste. • Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind Standsicherheitsnachweise zwar grundsätzlich nicht zu prüfen, wenn sie fachgerecht erstellt sind, jedoch berechtigt eine abweichende Ausführung (Pfettendach statt Kehlbalkendach) die Behörde, erkennbare Mängel der Statik zu untersuchen. • Der Kläger hat gegen § 78 Abs.1 Satz2 NBauO verstoßen, weil er eine abweichende Bauausführung vorgenommen hat; dies rechtfertigt weitergehende bauaufsichtliche Prüfungen. • Der Kläger hatte mit Schreiben sein Einverständnis zur Prüfung erklärt; dieses Einverständnis und der zuvor ergangene Bescheid vom 05.07.1999 begründeten zusätzlich die Befugnis der Behörde, den Prüfingenieur zu beauftragen. • Die Höhe der Gebühren war nicht substantiiert angegriffen und ist vor dem Hintergrund der erbrachten Prüfleistungen und der BauGO als gerechtfertigt anzusehen. • Soweit der Kläger auf die Prüfeinschränkungs-Verordnung verweist, greift diese Schutzwirkung nicht ein, wenn konkrete Anhaltspunkte für statische Mängel oder Abweichungen vorliegen, die Dritte gefährden können. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Bauaufsichtsbehörde die statischen Nachweise rechtmäßig prüfen durfte und die hierfür angefallenen Gebühren dem Kläger zu erheben sind. Die Prüfung war durch Ausführungsabweichungen und erkennbare fachliche Mängel gerechtfertigt; die Prüfeinschränkungs-Verordnung verhindert in solchen Fällen nicht das Eingreifen der Bauaufsicht nach § 89 NBauO. Das vom Kläger erklärte Einverständnis mit einer Prüfung und der zuvor erlassene Bescheid begründeten zusätzlich die Befugnis zur Beauftragung des Prüfingenieurs. Die Kostenerhebung in der festgesetzten Höhe ist rechtmäßig, weshalb der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat.