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Urteil

2 A 2057/01

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gemeinschaftsreisen können Eingliederungshilfe sein, wenn sie geeignet sind, Begegnung und Umgang mit Nichtbehinderten zu ermöglichen. • Eine Regelvermutung, dass Werkstattbesuch Außenkontakte sichert, kann im Einzelfall durch die Besonderheiten der Behinderung widerlegt werden. • Bei pflichtwidriger Ermessensausübung durch den Sozialhilfeträger ist Leistungsklage auf Gewährung der Eingliederungshilfe statt eines Feststellungsurteils zulässig.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Kostenübernahme für therapeutische Gemeinschaftsreise als Eingliederungshilfe • Gemeinschaftsreisen können Eingliederungshilfe sein, wenn sie geeignet sind, Begegnung und Umgang mit Nichtbehinderten zu ermöglichen. • Eine Regelvermutung, dass Werkstattbesuch Außenkontakte sichert, kann im Einzelfall durch die Besonderheiten der Behinderung widerlegt werden. • Bei pflichtwidriger Ermessensausübung durch den Sozialhilfeträger ist Leistungsklage auf Gewährung der Eingliederungshilfe statt eines Feststellungsurteils zulässig. Der Kläger ist dauerhaft seelisch schwerbehindert, lebt in einer Außenwohngruppe und besucht teilstationär eine Werkstatt für Behinderte. Er nahm vom 01.07. bis 08.07.2000 an einer Gemeinschaftsreise in den Bayerischen Wald teil; die Kosten hat er vorgeleistet. Die Heimleitung befürwortete die Kostenübernahme, weil die Reise Kontakte zu Nichtbehinderten fördert und psychosoziale Stabilisierung bewirkt. Das Landesamt hatte ein grundsätzliches Kostenanerkenntnis; die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe durch Werkstattbesuch und Außenwohnen ausreichende Außenkontakte; eine Freilassung vom Kostenbeitrag sei gesetzlich nicht vorgesehen. Nach Widerspruch verminderte das Landesamt den Kostenbeitrag nur teilweise. Der Kläger klagte auf Gewährung der Eingliederungshilfe in Höhe von 214,01 EUR bzw. hilfsweise auf Verringerung des Kostenbeitrags. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG (bis 30.06.2001) und Eingliederungshilfe-VO; Art, Maß und Form der Hilfe nach § 3 Abs.1 S.1 BSHG sind einzelfallbezogen und ermessensgebunden. • Gemeinschaftsreisen fallen unter die Hilfe zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft, insbesondere wenn sie Begegnung und Umgang mit Nichtbehinderten ermöglichen und Persönlichkeitsentwicklung fördern; dies entspricht auch dem Rundschreiben Nr.22/97 des Landesamts. • Die Beklagte hat ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt, indem sie eine generelle Regelung, wonach Werkstattbesuch Außenkontakte sicherstellt, ohne hinreichende Individualprüfung zur Anwendung brachte. • Die Regelvermutung, dass Werkstattbesuch Außenkontakte schafft, ist allenfalls eine widerlegbare Regelung; bei seelischen Behinderten kann die objektive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme aufgrund der Störung nicht gleichgesetzt werden mit tatsächlich vorhandenen Kontakten. • Zur Feststellung des tatsächlichen sozialen Kontaktniveaus wurde Beweis erhoben; die einschlägigen Stellungnahmen und die Zeugenaussage des Heimleiters bestätigten, dass der Kläger weitgehend kontaktarm ist und außerhalb der Reise keine gleichwertigen Begegnungsmöglichkeiten mit Nichtbehinderten hat. • Folge: Die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe sind im Einzelfall gegeben; die Beklagte war verpflichtet, die Reisekosten zu erstatten bzw. zu übernehmen; ein Bescheidungsurteil genügt nicht, weil eine pflichtgemäße andere Ermessensausübung der Behörde ausgeschlossen ist. Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Eingliederungshilfe in Höhe von 214,01 EUR für die Teilnahme an der Gemeinschaftsreise 01.07.–08.07.2000 zu gewähren, da die Reise geeignet und im konkreten Einzelfall erforderlich war, Begegnungen mit Nichtbehinderten zu ermöglichen und Hospitalisierungsschäden zu vermeiden. Die Behörde hatte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den Werkstattbesuch des Klägers ohne hinreichende Prüfung als ausreichend für Außenkontakte wertete; diese Regelvermutung wurde durch die Sachlage widerlegt. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.