Beschluss
4 K 2427/16.GI
VG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2019:0314.4K2427.16.GI.00
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Leitsätze
Benutzt der Terminsvertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsgerichtsverfahren ein Kraftfahrzeug, so können im Kostenfestsetzungsverfahren hierfür allein die Pauschsätze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig angesetzt werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Dienstfahrzeug, ein Privatfahrzeug auf Dienstfahrt oder schlicht ein Privatfahrzeug handelt; ein Kostenansatz nach Maßgabe des Reisekostenrechts ist nicht möglich.
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 04.01.2019 wird die Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.12.2018 wie folgt geändert:
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04.06.2018 sind von den Klägern an Kosten je 37,00 EUR (in Worten: je siebenunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 S. 1 BGB seit 27.11.2018 an die Beklagte zu erstatten.
Im Übrigen wird die Erinnerung der Erinnerungsführerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Benutzt der Terminsvertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsgerichtsverfahren ein Kraftfahrzeug, so können im Kostenfestsetzungsverfahren hierfür allein die Pauschsätze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig angesetzt werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Dienstfahrzeug, ein Privatfahrzeug auf Dienstfahrt oder schlicht ein Privatfahrzeug handelt; ein Kostenansatz nach Maßgabe des Reisekostenrechts ist nicht möglich. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 04.01.2019 wird die Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.12.2018 wie folgt geändert: Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04.06.2018 sind von den Klägern an Kosten je 37,00 EUR (in Worten: je siebenunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 S. 1 BGB seit 27.11.2018 an die Beklagte zu erstatten. Im Übrigen wird die Erinnerung der Erinnerungsführerin zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Antrag der Erinnerungsführerin vom 04.01.2019 auf Entscheidung des Gerichts ist als Erinnerung gemäß §§ 165, 151 VwGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.12.2018 zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist für die Fahrt des Terminsvertreters des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin und des Terminsvertreters der beklagten Stadt Aßlar zu der mündlichen Verhandlung von dem erkennenden Gericht am 04.06.2018 zu Unrecht lediglich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 0,40 EUR gewährt worden. Ausweislich der Kostenfestsetzungsantrages vom 26.11.2018 wurden Fahrtkosten zum Termin am 04.06.2018 für 38 Kilometer (Terminsvertreter des Hessischen Städte- und Gemeindebundes) und von 30 Kilometer (Terminsvertreter der beklagten Stadt Aßlar) geltend gemacht, ebenso eine Post- und Telekommunikationspauschale nach § 162 Abs. 2 VwGO in Höhe von 20,00 EUR für die erste Instanz und die zweite Instanz. Ausgehend von diesem Kostenfestsetzungsantrag sind von den Klägern an Kosten 37,00 EUR verzinslich an die Beklagte zu erstatten. Dieser Betrag von 37,00 EUR setzt sich zusammen aus 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale nach § 162 Abs. 2 VwGO für die erste Instanz und aus Fahrtkosten in Höhe von 38 Kilometer x 0,25 EUR = 9,50 EUR und aus 30 Kilometer x 0,25 EUR = 7,50 EUR, was zusammengerechnet den Erstattungsbetrag von 37,00 EUR ergibt. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die beantragte Pauschale von 20,00 EUR nach § 162 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der zweiten Instanz abgesetzt, denn in der zweiten Instanz ist lediglich ein Beschwerdebeschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe ergangen, und der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat der Rechtslage entsprechend tenoriert, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Wegstreckenentschädigung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zwar die gefahrenen Kilometer rechnerisch falsch in Ansatz gebracht, nicht aber die je Kilometer Fahrtkosten zu erstattende Entschädigung in Höhe von 0,25 EUR. Die von der Erinnerungsführerin zu erstatten verlangte Pauschale von 0,35 EUR je gefahrenen Kilometer ist nicht erstattungsfähig und steht der Erinnerungsführerin nicht zu. Das Gericht hat, damals noch als 10. Kammer firmierend, mit Beschluss vom 16.03.2009, 10 O 188/09.GI, ausgeführt: Hinsichtlich der mit der Erinnerung allein angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den Kostenansatz für die Benutzung eines Pkw zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06.12.1983 (4 A 1/78) aus: „Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gem. § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. In der Verwaltungsgerichtsordnung fehlt eine nähere Festlegung, welche Fahrtkosten eines Beteiligten im Einzelfall als notwendig und erstattungsfähig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen sind, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind. In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedoch bestimmt, dass die erstattungsfähige Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis entsprechend dem ZSEG (jetzt: JVEG) zu bemessen ist; diese Regelung ist im Verwaltungsprozess gem. § 173 VwGO entsprechend anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Erstattungsfähigkeit entstandener Fahrtkosten eines Dienstkraftwagens § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG anzuwenden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften nur auf die durch die Terminswahrnehmung verursachte Zeitversäumnis für anwendbar erklären wollte, nicht aber für die eigentlichen Reisekosten. Der Grundsatz der Bestimmtheit und Voraussehbarkeit der zu erwartenden Prozesskosten und die Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens rechtfertigen es, auch die zur Erstattung beantragten Fahrtkosten nach einer pauschalierten Regelung festzusetzen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 und 3 ZSEG ist hinreichend bestimmt und wird, wie § 9 Abs. 3 ZSEG zeigt, auch der Kostenerstattung für eine Kraftwagenbenutzung angemessen gerecht“. In seinem Beschluss vom 12.12.1988 (1 A 23/85) führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, dass auch die durch notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandenen Zeitversäumnisse grundsätzlich von den Regelungen des ZSEG erfasst sind, einer Behörde aber durch einen Rechtsstreit keine zusätzlichen Kosten entstanden sind und damit auch keine Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig festgesetzt werden können. In die gleiche Richtung argumentiert das Bundesverwaltungsgericht weiter in dem Beschluss vom 29.12.2004 (9 KST 6/04), in dem es ausdrücklich klarstellt, dass das nunmehr am 01.07.2004 in Kraft getretene JVEG im Rahmen der Kostenerstattung für Aufwendungen in Bezug auf Terminswahrnehmungen Anwendung findet. Soweit vorliegend von Belang, führt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss aus: „Die öffentliche Verwaltung ist das Instrument, durch das der Staat gegenüber dem Bürger handelt. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und nur in einem beschränkten Umfang und unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen durch die Erhebung von Gebühren oder Beiträgen, die an eine konkrete Verwaltungsleistung anknüpfen. Die öffentliche Verwaltung wird vom Staat nicht um ihrer selbst willen unterhalten und vorgehalten, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegenüber dem Bürger. Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehört es auch, dass sie ihr Handeln vor Gericht zu verantworten und zu vertreten hat, wenn der davon betroffene Bürger, gestützt auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, es einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lässt. Dies ist eine Errungenschaft des Rechtsstaates und gehört kraft Verfassungsrechts zu den originären Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Hierzu zählen auch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in einem gegen sie geführten Verwaltungsstreit und der Zeitaufwand dafür. Vor diesem Hintergrund ist es verfehlt, einen entschädigungspflichtigen ‚Nachteil’ der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Behörde darin zu sehen, dass der den Gerichtstermin wahrnehmende Bedienstete in dieser Zeit nicht ‚seinen anderen Aufgaben’ an ‚seinem eigentlichen Arbeitsplatz’ nachgehen könne und dass diese entweder von ihm selber durch Überstunden oder von anderen Bediensteten erledigt werden müssten, wobei letztere dann wiederum nicht für andere Aufgaben zur Verfügung stünden. Dabei wird verkannt, dass die rechtswahrende Vertretung ihres Handelns vor Gericht mit zu dem Aufgabenkreis der öffentlichen Verwaltung gehört; dieses zu vertreten liegt nicht außerhalb ihrer ‚eigentlichen’ Aufgaben, von deren Erledigung sie bzw. der den Gerichtstermin wahrnehmende Bedienstete abgehalten würde.“ Das Verwaltungsgericht Kassel legt in seinem Beschluss vom 02.08.2001 (6 J 1763/01) dar: „Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen (des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.1983) an. Verwaltungsinterne Regelungen wie etwa die Allgemeine Verwaltungskostenordnung oder die Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen können im Verhältnis zu außerhalb der Verwaltung stehenden Dritten hier nicht angewendet werden. Mit der Erstattung sollen vielmehr lediglich die Unterhaltungs- und Betriebskosten des Kraftfahrzeugs anteilig abgegolten werden (§ 9 Abs. 3 ZSEG).“ In die gleiche Richtung erläutert auch das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 18.10.2002 (31 K 00.3337): “Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten berücksichtigt. Die Beteiligten sind jedoch gehalten, die Aufwendungen so gering wie möglich zu halten. Erstattungsfähig sind dabei auch die Reisekosten, die zur Terminswahrnehmung angefallen sind. Diese sind nach § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechend dem ZSEG zu berechnen. Höhere Auslagen sind nicht anzuerkennen. Die Vorschriften über die Absetzbarkeit von Werbungskosten nach § 9 EStG sind nicht anwendbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass in § 91 ZPO ausdrücklich auf das ZSEG (jetzt JVEG) und nicht auf das EStG verwiesen wird.“ Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Behördenvertreters für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich eines Verhandlungstermins entschied das VG Chemnitz in seinem Beschluss vom 23.11.2000 (1 K 2445/96), dass diese sich allein nach § 10 ZSEG richtet, obwohl auch insoweit die einschlägigen Reisekostengesetze des Bundes und der Länder insoweit Spezialvorschriften im Innenverhältnis enthalten. Wenn auch in etwas anderem Zusammenhang, so doch gleichwohl von Interesse, entschied das Landgericht Mühlhausen, 1. Große Strafkammer, in seinem Beschluss vom 14.02.2008 (402 Js 50110/03 1 KLS), dass das JVEG die Entschädigung von Zeugen vor Gericht regelt und auch für Polizeibeamte, die als Zeugen vor Gericht über Wahrnehmungen aussagen, die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben, neben dem Thüringer Reisekostengesetz anwendbar ist, diesem sogar gleichsam vorgeht. Dass das JVEG für den Polizeibeamten Anwendung findet, ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes unabhängig davon, dass die Zeugenaussage über Wahrnehmungen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für den Polizeibeamten Dienstzeit ist. Dies führt jedoch ausschließlich dazu, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Dienstherrn nach dem Thüringer Reisekostengesetz bestehe, aber nicht den Anspruch des Beamten auf Erstattung seiner Reisekosten nach JVEG tangiere. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bemisst in seinem Beschluss vom 03.07.1990 (8 S 2212/87) die erstattungsfähigen Aufwendungen für Beteiligtenvertreter allein nach den Regelungen des ZSEG, sowohl in Bezug auf die Benutzung von Beförderungsmitteln als auch in Bezug auf die Zeitversäumnis nach § 10 Abs. 2 ZSEG. Das OLG Stuttgart legt in seinem Beschluss vom 03.04.2001 (8 W 494/00) schließlich dar, dass der gesetzliche Vertreter (oder sonstige Beauftragte) einer Partei, die juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ist, bei einer Reise zur Terminswahrnehmung für die Zeitversäumnis ohne Nachweis nach ZSEG zu entschädigen ist, nicht dagegen nach sonstigen besoldungstechnischen Regelungen. Es führt insoweit aus: „Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Parteireisekosten von gesetzlichen oder beauftragten Vertretern von juristischen Personen zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erstattungsfähig. Dabei ist ein Unterschied zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts nicht gerechtfertigt. Da diese Entschädigung nach den Bemessungsgrundsätzen der Zeugenentschädigung ohnehin nicht geeignet ist, den tatsächlich durch Zeitverlust entstandenen Nachteil auszugleichen, sondern nur einen pauschalierten Aufwandsersatz darstellt, hält es der Senat für rechtlich geboten, auch hinsichtlich des Stundensatzes und seines Nachweises keine Unterschiede zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts zu machen. Dies gilt umso mehr, als die in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Terminsreisekosten eine ausdrückliche Ausnahme von dem Grundsatz bilden, dass der allgemeine Prozessaufwand einer Partei nicht erstattungsfähig ist.“ Die Ausführungen der vorstehenden zitierten Gerichte werden zudem gestützt durch den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2005 (8 C 1145/04) und des VGH Baden-Württemberg vom 05.06.1996 (8 S 487/96), wonach eine verständige Partei bemüht sein muss, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Auch diese Betrachtungsweise verbietet die Festsetzung höherer Kilometerpauschalen als sie im JVEG niedergelegt sind. Ob Aufwendungen nämlich nötig waren, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Auffassungen des Beteiligten, sondern danach, wie sich eine verständige Partei verhält, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ein strenger, den Gesichtspunkt sparsamer Prozessführung beachtender Maßstab insbesondere auch deshalb geboten, weil anderenfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.1977, XI B 610/75). Unter Würdigung der oben zitierten und wiedergegebenen Rechtsprechung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kilometerpauschale des JVEG für Reisen zur Terminswahrnehmung in gerichtlichen Verfahren für jegliche Arten von Kraftfahrzeugen anzuwenden ist. Grundsätzlich ist ein Personenkraftwagen ein Personenkraftwagen, unabhängig davon, ob es ein behördeneigenes Fahrzeug ist, ein anerkannt privatnütziges, ein Privatfahrzeug auf Dienstreise oder schlicht der Pkw einer Privatperson. Von daher erscheint es im Lichte von Art. 3 GG (ohne besonders rechtfertigende gesetzliche Grundlage wie z.B. nach § 162 VwGO i.V.m. BRAGO/RVG) nicht möglich, für die Benutzung eines gleichartigen Beförderungsmittels verschiedene Wegstreckenentschädigung im gerichtlichen Verfahren festzusetzen. Es ist weder ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorhanden noch liegt ein ungleicher Sachverhalt vor. Kraftfahrzeug ist Kraftfahrzeug, unabhängig davon, in wessen Eigentum und wessen Benutzung es steht. Darüber hinaus legt insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nahe, allein auf die Kostenpauschale des JVEG abzustellen, denn im Zeitpunkt seiner Entscheidungen lag auch hinsichtlich der entschiedenen Dienstfahrzeuge eine anders lautende verwaltungsinterne Kostenregelung vor, nämlich in den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder und den hiernach erlassenen Verwaltungskostenordnungen, wonach in Hessen bei Kraftfahrzeugen je gefahrenem Kilometer 0,40 EUR anzusetzen sind. Wenn aber das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der Verwaltungskostengesetze von einer Regelungslücke in der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeht, so muss diese auch in Bezug auf die Reisekostengesetze gelten. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der oben zitierten weiteren Gerichte sind nämlich dahingehend zu verstehen, dass die im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses erstattungsfähigen Kosten auch durch Prozessrechtsnormen festgelegt sein müssen und nicht durch Normen außerhalb der jeweiligen Prozessordnung. Jegliche andere Betrachtung wäre zudem lebensfremd, insbesondere eine Betrachtung dahingehend, Erstattungsansprüche oder Erstattungspflichten im Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem im Prozessrechtsaußenverhältnis einem Dritten entgegenzuhalten. Für die Erstattung von Kosten der Terminswahrnehmung vor Gericht kann daher allein die Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des JVEG festgesetzt werden. Diese Auffassung der Kammer wird zudem durch die Wertung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erhärtet, wonach das Prozessrecht zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört, was eine landesrechtliche Gesetzgebung ausschließt, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, was er im Bereich des anzuwendenden Prozessrechts in dem hier zu entscheidenden Umfang abschließend getan hat. „Gerichtliches Verfahren“ im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG meint nämlich die verfahrensmäßige Behandlung von Streitfällen vor Gericht, also das Prozessrecht einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Es bezieht sich dies gleichermaßen auf alle Gerichtszweige (Kunig in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Art. 74 Rdnr. 17 ff.). Soweit von Bedeutung, führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 01.03.1978 (BVerfGE 47, 285) aus, dass das Kostenrecht im Bereich der (freiwilligen) Gerichtsbarkeit gemäß Art. 74 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist. In diesem Bereich haben die Länder gem. Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung tritt vor allem dann ein, wenn der Bund den Sachbereich bereits erschöpfend geregelt hat, sofern nicht das Bundesrecht einen Vorbehalt zu Gunsten der Landesgesetzgebung enthält. An einem derartigen Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts fehlt es sowohl in § 162 VwGO als auch in § 91 ZPO, so dass für die Entschädigung von Terminsreisekosten allein das durch den Bund erlassene JVEG anwendbar bleibt. An keiner Stelle der maßgeblichen Prozessordnungen ist eine Öffnungsklausel dahingehend enthalten, dass es den Landesgesetzgebern freisteht, die Erstattungsfähigkeit von gerichtlichen Aufwendungen durch Landesrecht zu regeln. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen kann der Erinnerung nur insoweit abgeholfen werden, dass je gefahrenem Kilometer eine Wegstreckenentschädigung von 0,25 EUR nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG erstattet und festgesetzt werden kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Erinnerungsführers sind die Regelungen und Erstattungsbeträge im Hessischen Reisekostengesetz auf die erstattungsfähigen Kosten im Prozessrechtsverhältnis nicht anwendbar. Dies allein entspricht der prozessualen Rechtslage in § 162 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, welcher nach § 173 VwGO auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar ist und ausschließlich auf das JVEG verweist, nicht dagegen auf anders lautende Kostenrechtsregelungen oder Kostenvereinbarungen außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses. Diese Auffassung der Kammer wird gestützt durch die eingeholte Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 02.03.2009, die ausführt, dass hinsichtlich der Reisekosten für Terminswahrnehmungen stets die gleiche Rechtsgrundlage zu Grunde zu legen ist, unabhängig davon, ob es sich um eine Behörde des Bundes, eines Landes oder einer Stadt, um eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts handelt. Für das prozessuale Erstattungsverhältnis unter den Parteien wäre danach stets das JVEG, und zwar die Vorschriften über Zeuginnen und Zeugen, maßgebend. Bezogen auf die aus einem Verwaltungsstreitverfahren resultierenden Erstattungsansprüche des Landes Hessen könne das Reisekostenrecht außerdem keinen weitergehenden Einfluss haben als beispielsweise die vertraglichen Vereinbarungen einer GmbH mit ihrem Geschäftsführer oder Prokuristen, der zur Vertretung der Gesellschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Das Reisekostenrecht gehöre wie die vertraglichen Vereinbarungen zum Innenverhältnis der Partei mit ihren Beschäftigen. Der Erstattungsanspruch der Parteien untereinander könne sich aus Gründen der Gleichbehandlung, was die Möglichkeit der eigenen Einflussnahme anbelangt, und aus Gründen der Vorhersehbarkeit von Kosten nur nach einheitlichen Bestimmungen richten. Diese seien bundeseinheitlich für alle Prozessparteien unabhängig von ihrer Rechtsform die gleichen, nämlich diejenigen des JVEG, sowie es die Zivilprozessordnung in § 91 Abs. 1 Satz 2, welche gemäß § 173 VwGO auch auf den Verwaltungsprozess anwendbar sei, vorsehe. Insoweit führt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.12.2004 a. a. O. aus: „Es wäre dem Gesetzgeber im Übrigen – innerhalb der Grenzen des Art. 19 Abs. 4 GG – wohl unbenommen, für die Zeitversäumnis von Behördenvertretern bei der Terminswahrnehmung vor Gericht eine angemessene Entschädigungspflicht ausdrücklich festzusetzen. Diese für die Erhebung eines Entgelts für staatliches Tätigwerden erforderliche gesetzliche Grundlage vermag der Senat vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen in der allgemeinen Verweisung des § 173 Abs. 1 VwGO auf die entsprechend anzuwendende Zivilprozessordnung und von dort auf die wiederum lediglich entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen nicht zu erkennen. Hiergegen spricht zudem, dass der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren das gerichtliche Kostenrecht mehrfach geändert und grundlegend reformiert hat.“ Mit diesen Ausführungen macht das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass sich die erstattungsfähigen Aufwendungen allein nach Maßgabe des geltenden Prozessrechts bemessen, nicht aber nach anderen Gesetzen oder rechtlichen Grundlagen. Mit anderen Worten: Für die Festsetzung erstattungsfähiger Aufwendungen in Bezug auf die Reisekosten zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bedarf es einer konkreten Rechtsgrundlage im Prozessrecht und außerhalb des Prozessrechts liegende Materien können hierbei keine Berücksichtigung finden. Zuletzt ist schließlich darauf hinzuweisen, dass allein eine Kilometerpauschale nach Maßgabe des JVEG dem bestehenden Prozessrechtsverhältnis im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werden dürfte, da hierdurch eine gleichmäßige Erstattung aller Fahrten möglich ist. Bei Anwendung der Reisekostengesetze bestünde nämlich bereits die Schwierigkeit, zwischen 0,16 € und 0,30 € zu differenzieren (Landesbeamte) bzw. zwischen 0,20 € und 0,30 € (Bundesbeamte). Darüber hinaus müsste im Rahmen der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostengesetze und der jeweiligen Erlasslage geprüft werden, welche Pauschale zur Anwendung gelangt, was das Kostenrecht deutlich überfrachtet und nicht Aufgabe der gerichtlichen Kostenfestsetzung in Bezug auf Aufwendungen für Teilnahmen an einer mündlichen Verhandlung sein kann. Damit würde das Kostenfestsetzungsverfahren eindeutlig überfrachtet. Weiter wäre insoweit zu berücksichtigen, dass die notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die Fahrtkosten zur Terminswahrnehmung lediglich die anteiligen Unterhalts- und Betriebskosten des Kraftfahrzeuges abgelten sollen (vgl. VG Kassel a. a. O.), die Kostenpauschale von 0,30 € nach hessischem Reisekostengesetz aber auch eine anteilige Fahrzeugvollversicherung umfasst. Eine Kraftfahrzeugvollversicherung kann indes zur Überzeugung des Gerichts auch nicht anteilig vom Prozessgegner erstattet verlangt werden. Insoweit wären von dem Pauschsatz von 0,30 € die Aufwendungen für eine Fahrzeugvollversicherung in Abzug zu bringen, was ebenfalls nur pauschal erfolgen könnte. Bei Abzug einer derartigen Pauschale für eine anteilige Fahrzeugvollversicherung wäre man indes wieder in einer Größenordnung von 0,25 € oder gar weniger angelangt, so dass eine Anwendung des hessischen Reisekostenrechts auch insoweit für den Erinnerungsführer keinerlei Nutzen haben würde. Die Kammer vermag sich aufgrund vorstehender Ausführungen der Auffassung der dem Erinnerungsführer bekannten Beschlüsse der 7., 9., und 6. Kammer des erkennenden Gerichts sowie der Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in seinem Beschluss vom 11.03.2004 (4 K 2526/98) und dem Beschluss des Flurbereinigungssenats des Hess. VGH vom 25.01.1989 (F 4471/88) nicht anzuschließen. So bleibt bereits das Verwaltungsgericht Sigmaringen jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, warum § 161 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die Benutzung eines Privatwagens eines Behördenvertreters entgegen den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den zitierten Beschlüssen keine Regelungslücke enthalten sollte, weil nämlich das maßgebliche Reisekostenrecht diese Lücke auffülle. Das VG Sigmaringen verkennt hierbei, dass die Festlegung erstattungsfähiger Kosten in einem Prozessrechtsverhältnis nicht Aufgabe des Landesgesetzgebers sein kann (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) und dass die Anwendung unterschiedlicher Kilometerpauschalen bei gleichartigen Sachverhalten eklatant gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch die Ausführungen des Beschlusses der 6. Kammer vom 3. März 2009 (6 O 74/09) überzeugen insoweit nicht, ebenso wenig die dort dargestellte „herrschende Meinung“. Da weder § 162 Abs. 1 VwGO noch § 91 ZPO eine Öffnungsklausel für landesrechtliche Gesetzgebungstätigkeit enthält, verstößt diese Auffassung gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil der Bund in Bezug auf die hier streitbefangene Frage in § 162 Abs. 1, § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz eine abschließende Regelung getroffen hat, die die Anwendung anderer Normen ausschließt. Bei der Entscheidung des Hess. VGH vom 25.01.1989 (a.a.O.) handelt es sich im Übrigen um eine von den Besonderheiten des flurbereinigungsrechtlichen Beweisaufnahmeverfahrens geprägte Besonderheit, die keineswegs verallgemeinerungsfähig ist, zumal der Beschluss einen Dienstwagen und Tagegeld betrifft und damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Nach alledem ist der Kostenansatz für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung mittels eines Personenkraftwagens nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG zu berechnen und beträgt 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer. Insoweit ist der mit der Erinnerung angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern und der Kostenansatz neu festzusetzen; die darüber hinausgehende Erinnerung ist indes unbegründet und zurückzuweisen.“ An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch in Ansehung des entgegenstehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17.01.2019 (2 K 5606/15.GI) und der darin zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur fest. Der Festsetzung einer Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR je Kilometer aufgrund der Regelung des Hessischen Reisekostengesetzes als vom Prozessgegner zu erstattende Aufwendungen steht nämlich das Prozessrechtsverhältnis entgegen. Das Prozessrechtsverhältnis ist nach Art. 74 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, und der Gesetzgeber hat in § 162 Abs. 1 VwGO zur Höhe der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten keine näheren Ausführungen gemacht. Um die Höhe erstattungsfähiger Aufwendungen bestimmen zu können, ist daher nach § 167 Abs. 1 VwGO auf die ZPO zurückzugreifen, die in § 92 Abs. 1 den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht gleichermaßen regelt. Nach § 91 Abs. 1 S. 2 umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. § 91 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz ZPO verweist daher für die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten auf die Regelungen des JVEG, mithin sind alle hier streitgegenständlichen Fragen prozessrechtlich durch Bundesgesetz geregelt, so dass keine Regelungslücke im bundesrechtlich normierten Prozessrecht besteht, die durch Landesgesetz ausgefüllt oder ergänzt werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18.12.2018, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10) führt zur konkurrierenden Gesetzgebung explizit aus: Die Regelung der Einrichtung von Kontrollstellen zur Strafverfolgung gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("gerichtliches Verfahren"). Von dieser Kompetenz hat der Bund mit § 111 StPO auch Gebrauch gemacht. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gegenüber jedermann bei der Fahndung zur Verfolgung von Straftaten sind hier abschließend geregelt. Die insoweit bewusst eng gefasste Regelung kann damit gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht durch Landesrecht ergänzt werden (vgl. bereits SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 261 ff.). Ein Rückgriff auf die Wegstreckenentschädigung des hessischen Reisekostenrechts ist daher im Prozessrecht nicht möglich, zumal das Prozessrecht bundesrechtlich ausschließlich die vom Prozessgegner zu erstattenden Kosten regelt, nicht aber Entschädigungen und Zahlungen im Innenverhältnis einer beteiligten Partei zu ihren Bediensteten oder Beschäftigten. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits zitiert, dargelegt, dass insbesondere die Zeitversäumnis eines Behördenmitarbeiters nicht vom Gegner zu erstatten ist, obwohl auch insoweit konkret berechnet werden könnte, welche Kosten entstehen, wenn ein Mitarbeiter der Behörde durch die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung Kosten dadurch verursacht, dass der entsprechende Mitarbeiter seinen behördeninternen Aufgaben gerade nicht nachkommen kann. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht aber dargelegt, dass die Eigenart des Verwaltungsprozesses insoweit einen Rückgriff auf § 91 Abs. 1 ZPO und das JVEG ausschließt. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Reisekosten anlässlich der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen. Hier liegt es nicht in den Besonderheiten des verwaltungsmäßigen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland, der Länder, der Landkreise und der Kommunen, dass einer Behörde oder Körperschaft keine prozessbedingten Kosten entstehen. Fahrtkosten zu Gerichtsterminen fallen nämlich im regelmäßigen behördeninternen Dienstbetrieb nicht an und können daher auch vom unterlegenen Prozessbeteiligten erstattet verlangt werden. Hier allerdings ist das Maß der Erstattung bundesrechtlich durch den Erstattungssatz JVEG vorgegeben, von dem weder durch Landesrecht noch durch Individualvereinbarungen abgewichen werden kann. Entsprechende, durch das JVEG nicht abgedeckte, Fahrtkosten sind dann von dem jeweiligen Prozessbeteiligten selbst zu tragen und ggf. zu verbuchen, auch steuerlich. Die Auffassung, die dienst- oder beamtenrechtlich veranlasste reisekostenrechtliche Vergütung sei über § 162 Abs. 1 VwGO gegenüber dem erstattungspflichtigen Prozessgegner nach Maßgabe des jeweiligen Reisekostenrechts festzusetzen, verstößt nach Auffassung des Gerichts nach wie vor gegen das durch den Bundesgesetzgeber abschließend normierte Prozessrechtsverhältnis und auch gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Daher vermag das Gericht der gegenteiligen Auffassung der zweiten Kammer in dem zitierten Beschluss ebenso wenig zu folgen, wie dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.10.2017, OVG 3 K 6.17; des VG Köln, Beschluss vom 08.04.2015, 10 K 5603713; des VG Ansbach, Beschluss vom 24.10.2012, AN 11 M 12.01704 und der von der zweiten Kammer in ihrem Beschluss zitierten Kommentarliteratur. Für die Auffassung der Kammer, dass das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch § 162 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Regelungen des JVEG durch den Bundesgesetzgeber abschließend normativ geregelt und einer erweiternden Auslegung bzw. Lückenfüllung nicht zugänglich ist, spricht auch, dass die abweichende Auffassung der vorzitierten Rechtsprechung zu einem babylonischen Kostenwirrwarr würde, das für den Prozessgegner nicht mehr abschätzen lässt, welche Wegstreckenentschädigung er nun an den obsiegenden Prozessbeteiligten zu erstatten haben wird. Dieser Auffassung steht auch nicht die Auffassung von Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 4 entgegen, wonach § 162 Abs. 1 VwGO im Grundsatz keine Pauschalierung vorsehe. Auch dieser Auffassung vermag das Gericht keine Folge zu leisten, denn § 162 Abs. 1 VwGO spricht, ebenso wie § 91 Abs. 1 ZPO, lediglich von notwendigen Aufwendungen. Notwendige Aufwendungen können auch pauschaliert werden, gerade wie auch im Einkommensteuerrecht eine Pauschalierung für Fahrten zur Arbeitsstätte vorgenommen wird, ohne auf die tatsächliche Kostenhöhe, bezogen auf das jeweilige Kraftfahrzeug, zu schauen (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG: 0,30 EUR je Doppelkilometer). Zudem ist insoweit nicht nachvollziehbar, warum die Erstattungspauschalen nach dem Reiserecht konkrete Kosten sein sollen, nicht aber die Pauschale nach dem JVEG. In welcher Höhe für die Nutzung von Kraftfahrzeugen Entschädigungen zu zahlen sind, wird in allen Regelungsmaterien des deutschen Rechts pauschal betrachtet (vgl. zu den Fahrtkosten von Rechtsanwälten bei Geschäftsreisen, wozu auch Fahrten zu Gerichtsterminen gehören, als bundesgesetzlich geregelte lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO und zum JVEG: Auslagentatbestand Nr. 7003 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG: Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Aufwendungsersatz wegen Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 EUR. Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten). Auf konkrete Betriebskostenkosten wird auch hier nicht abgestellt. Für die vertretene Auffassung des Gerichts spricht zudem, dass die Berechnung der Erstattungsfähigkeit nach Reisekostenrecht zu einem babylonischen Kostenwirrwarr führen würde und es für keinen Prozessbeteiligten mehr nachvollziehbar wäre, in welcher Höhe er mit einer Kostenbelastung rechnen muss, zumal wenn es sich um wegstreckenmäßig längere Anfahrten handelt. Bereits § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes enthält unterschiedliche Pauschalen. Bei Dienstreisen enthalten Beamte eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR je Kilometer, wenn beim Vorliegen triftiger Gründe die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt worden ist. Liegen dagegen keine triftigen Gründe vor, so wird gemäß § 6 Abs. 2 lediglich eine Wegstreckenentschädigung von 0,21 EUR je Kilometer gewährt. Nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 0,20 EUR, höchstens jedoch 130,00 EUR. Nach Absatz 2 beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches Interesse besteht. Nach § 6 Abs. 1 des Nordrheinwestfälischen Landesreisekostengesetzes wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR je Kilometer gewährt, wenn triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vorliegen, nach Absatz 2, wenn keine triftigen Gründe vorliegen, pauschal 0,30 Cent je Kilometer bis 50 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,20 Cent, höchstens jedoch 100,00 EUR. Demgegenüber regelt das Rheinlandpfälzische Landesreisekostengesetz in § 6 Abs. 1, dass für Strecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegen, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 EUR gewährt wird und in Höhe von 0,15 EUR, wenn keine triftigen Gründe vorliegen. Das bayerische Reisekostengesetz sieht insofern Pauschalen von 0,35 EUR beim Vorliegen triftiger Gründe vor und von 0,25 EUR, wenn keine triftigen Gründe vorliegen. In Baden-Württemberg sieht das Landesreisekostengesetz eine Differenzierung bei triftigen Gründen vor in Form einer Pauschale von 0,16 EUR bei Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 600 ccm und in Höhe von 0,25 EUR bei Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm und die Pauschale wird bei schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde auf 0,25 EUR bzw. 0,35 EUR erhöht. Ohne Vorliegen eines triftigen Grundes beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,16 EUR je Kilometer. Das Thüringer Reisekostengesetz normiert eine Wegstreckenentschädigung bei erheblichen dienstlichen Gründen von 0,35 EUR je Kilometer und ansonsten in Höhe von 0,17 EUR. Schließlich regelt das Sächsische Reisekostengesetz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,15 EUR je Kilometer, welche bei Dienstreisen aus triftigen Gründen auf 0,25 EUR angehoben wird und auf 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit angehoben wird. Bereits an dieser Reisekosten-Pauschalenvielfalt zeigt sich, dass die vom Bundesgesetzgeber gewollte und normierte einheitliche Betrachtungsweise des Rechts der Kostenerstattung in einem gerichtlichen Verfahren ausgehebelt würde, wenn auf das jeweils für einen Terminsvertreter geltende Reisekostenrecht abgestellt würde, was umso mehr gilt, wenn man auch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Erstattungsregelungen in diesen Bereich des § 162 Abs. 1 VwGO einbeziehen wollte. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Reisekostengesetze lediglich für die jeweiligen Beamten und Richter gelten, nicht aber für Tarifbeschäftigte. Wenn also Tarifbeschäftigte einen Gerichtstermin für eine Behörde wahrnehmen, müssten sich die notwendigen Kosten der Terminswahrnehmung dann aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Insoweit ist weiter anzumerken, dass zu Lasten der im Prozess unterlegenen Partei entsprechende Vertragsbedingungen oder auch Gesetzeslagen geschaffen werden könnten, die zu einer vom Bundesgesetzgeber nicht gewollten unbilligen Kostenerstattung führen würden. Zu denken ist beispielsweise an vertragliche Regelungen oder aber auch an ggf. zu schaffenden reisekostenrechtliche Regelungen, wonach die Aufwendungen für Fahrten zu Gerichtsterminen in wesentlich anderer, nämlich weit höherer, Größenordnung festgesetzt werden können. Dies alles ist aber mit dem Wesen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und insbesondere nicht mit der gebotenen Betrachtung der Kostenerstattung im Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten untereinander vereinbar. Im Prozessrechtsverhältnis steht es niemandem, auch nicht dem jeweiligen Reisekostengesetzgeber, offen, neben der vom Bundesgesetzgeber im JVEG normierten Erstattungstatbeständen und Erstattungshöhen abweichende Regelungen zu treffen. Insoweit ist auch die Auffassung der zweiten Kammer in dem zitierten Beschluss vom 17.01.2019 in sich widersprüchlich. Wenn nämlich dem Prozessvertreter einer Behörde bei Vorliegen eines triftigen Grundes eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR je gefahrenen Kilometer zugesprochen werden könnte, so erschließt sich nicht, warum die zweite Kammer die Auffassung vertritt, dass, wenn kein triftiger Grund vorliegt, gleichwohl eine Wegstreckenentschädigung von 0,25 EUR nach JVEG zu erstatten wäre und nicht die reisekostenrechtlich niedrigere Pauschale von 0,21 EUR je gefahrenen Kilometer. Entweder gilt das Reisekostenrecht für die Kostenerstattung im Prozessrechtsverhältnis oder es gilt nicht. Es kann nicht danach unterschieden werden, ob geringere Kosten als im JVEG pauschaliert anfallen oder höhere. Die Auffassung, bei niedrigeren Pauschalen sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die JVEG-Kilometerpauschale erstattungsfähig und bei dienstrechtlich höheren Wegstreckenentschädigungspauschalen sei auf diese abzustellen verkennt, dass das Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien zu- und untereinander stets einheitlich betrachtet werden muss und damit auch die Höhe der erstattungsfähigen und festzusetzenden Kosten. Diese sind hinsichtlich der zu erstattenden Wegstreckenentschädigung prozessrechtlich durch die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abschließend im JVEG geregelt. Nach alledem ist der Kostenansatz für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung mittels eines Personenkraftwagens nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG zu berechnen und beträgt 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer. Insoweit ist der mit der Erinnerung angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hinsichtlich der Kosten je gefahrenem Kilometer, sondern nur hinsichtlich der falsch berechneten insgesamt gefahrenen Kilometer abzuändern und der Kostenansatz neu festzusetzen; die darüber hinausgehende Erinnerung ist jedoch unbegründet und zurückzuweisen. Insoweit merkt das Gericht, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, an, dass der Hessische Städte- und Gemeindebund als Prozessvertreter der beklagten Stadt Aßlar nicht befugt sein dürfte, die Pauschale von 20,00 EUR nach § 162 Abs. 2 S. 3 gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG im eigenen Namen erstattet verlangen kann. Diese Kostenpauschale steht juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden zu und kann anstelle der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gefordert werden. Auch wenn es sich bei dem Hessischen Städte- und Gemeindebund um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln sollte, steht das Kostenerstattungsverständnis des § 162 VwGO der Annahme entgegen, auch der hessische Städte- und Gemeindebund könne diese Pauschale im eigenen Namen fordern. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nämlich nur zu erstatten die Aufwendungen der Beteiligten des Verwaltungsstreitverfahrens. Beteiligt ist vorliegend jedoch die Stadt Aßlar und nicht der Hessische Städte- und Gemeindebund. Dieser tritt lediglich als Bevollmächtigter der Stadt Aßlar im Verfahren auf. Die Pauschale nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO kann mithin nur durch die Stadt Aßlar als Erstattungsforderung beantragt werden. Bei dieser Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass dem Hessischen Städte- und Gemeindebund als Bevollmächtigtem einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde durch die Prozessführung keinerlei Kosten entstehen mit Ausnahme der Wegstreckenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Dieses Verständnis wiederum ergibt sich daraus, dass die Kosten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes dadurch gedeckt werden, dass die dem Verband angehörigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom einzelnen Prozessrechtsverhältnis losgelöst an den Hessischen Städte- und Gemeindebund Beiträge entrichten, die dessen Kosten abdecken; insoweit dürften vertragliche Regelungen zwischen dem Städte- und dem Gemeindebund und den ihm angehörigen Städten und Gemeinden bestehen, wonach die Beitragszahlungen auch die Kosten der Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasst, die nicht gesondert umgelegt werden. Dies bedarf indes vorliegend keiner vertieften Ausführung, weil die geltend gemachte Kostenpauschale jedenfalls entweder dem Städte- und Gemeindebund zusteht, oder aber der beklagten Stadt Aßlar, was diese im Innenverhältnis klären mögen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeneinander aufgehoben, weil das jeweilige Obsiegen/Unterliegen der Beteiligten eine Kostenverteilung nach Quoten nicht gebietet. die Gerichtskostenfreiheit folgt aus dem Fehlen eines Gebührentatbestandes für ein Verfahren der vorliegenden Art im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Das Gericht lässt die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 3 JVEG zu, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat und es geboten erscheint, wegen der divergierenden Rechtsprechung, nicht zuletzt innerhalb des Verwaltungsgerichts Gießen, eine grundsätzliche Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu ermöglichen.