Beschluss
9 L 280/24.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2024:0321.9L280.24.GI.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2024 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides angeordnet und hinsichtlich der Ziffer 2 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 9.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2024 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides angeordnet und hinsichtlich der Ziffer 2 wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte, Kleiner Waffenschein, Erlaubnisschein nach § 27 SprengG) und gegen die damit verbundenen Folgeanordnungen im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2024. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 21. März 2016 unter der Nummer 0000 einen Kleinen Waffenschein (Bl. 93 waffenrechtliche Behördenakte – BA1 –), am 21. Juli 2017 unter der Nummer 00000 eine Standard-Waffenbesitzkarte (grün) (Bl. 68 BA1) und am 16. Juli 2019 unter der Nummer 000/00 einen bis zum 15. Juli 2024 gültigen Erlaubnisschein nach § 27 SprengG (Bl. 0 ff. sprengstoffrechtliche Behördenakte – BA2 –). Wegen der auf der Waffenbesitzkarte (Nummer 00000) eingetragenen Schusswaffen wird auf die beigezogene waffenrechtliche Behördenakte Bezug genommen (Bl. 68 BA1). Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 WaffG teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen – LfVH – dem Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 mit, dass der Antragsteller spätestens seit dem Jahr 2021 dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugerechnet werde. So sei er am 27. Februar 2021 als Teilnehmer einer NPD-Veranstaltung im Rahmen des Kommunalwahlkampfes 2021 identifiziert und abgelichtet worden. Zudem sei er auf einem höchstwahrscheinlich aus dem Oktober 2022 stammenden Lichtbild neben den NPD-Funktionären X und Y als Träger eines Banners der Partei Die Heimat (ehemals NPD) anlässlich eines Demonstrationszugs in A-Stadt zu erkennen. In der Gesamtschau lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Einstufung des Antragstellers als Sympathisant und Unterstützer der Partei NPD/Die Heimat rechtfertigten. Über eine tatsächliche Parteimitgliedschaft des Antragstellers lägen zwar keine gesicherten Erkenntnisse vor. Vor dem Hintergrund nachrichtendienstlicher Erfahrungswerte werde eine solche Mitgliedschaft jedoch angenommen. Das in Bezug genommene Lichtbild (Bl. 55 BA1) zeigt den Antragsteller, wie er an der Spitze eines Versammlungszuges zusammen mit den genannten Personen Y und X ein Banner trägt, das unter dem Begriff „Heimat!“ den Schriftzug „Stoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!“ enthält. Mit Schreiben vom 2. Januar 2024 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit, zu diesen Erkenntnissen sowie zu einem möglichen Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse Stellung zu nehmen. Der Antragsteller trug diesbezüglich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2024 vor, die politische Gesinnung sei kein tragfähiger Anknüpfungspunkt für eine behördliche Eingriffsmaßnahme. Bei dem Demonstrationszug in A-Stadt, an dem er teilgenommen habe, habe es sich um einen sogenannten „Montagsspaziergang“ gehandelt, welcher am xx.xx.xxxx, einem Freitag, stattgefunden habe und von einem breiten Bündnis demokratischer Kräfte organisiert worden sei. Es habe sich hierbei nicht um eine Veranstaltung der NPD gehandelt. Jedenfalls sei dem Antragsteller davon nichts bekannt gewesen, da die NPD dort nicht in Erscheinung getreten sei. Da diese sich erst am 3. Juni 2023 in „Die Heimat“ umbenannt habe, habe er allein aufgrund des auf dem Banner verwendeten Wortes „Heimat“ nicht auf die NPD schließen können. Eine Unterstützung der NPD/Die Heimat weise er von sich. Im späten Winter 2021, so möglicherweise auch am 27. Februar 2021, habe er sich anlässlich der Kommunalwahlen durch den Besuch diverser Wahlveranstaltungen verschiedener Parteien über deren Auftreten und Forderungen informiert. Dabei habe er sich auch angehört, was die NPD im Rahmen des Kommunalwahlkampfes zu sagen gehabt habe. Mit Bescheid vom 26. Januar 2024 (behördliches Aktenzeichen: xxxx-xx-xx) widerrief der Antragsgegner die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1). Er forderte den Antragsteller auf, alle Gegenstände, die er aufgrund der Erlaubnisse erworben habe oder über die er befugt die tatsächliche Gewalt ausübe, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und gegenüber dem Antragsgegner darüber einen Nachweis zu erbringen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist drohte der Antragsgegner die Sicherstellung der Waffen und der Munition an. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse habe der Antragsteller dem Antragsgegner nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Schusswaffen unverzüglich zurückzugeben (Ziffer 2.1). Zudem untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die weitere Verwendung von explosionsgefährlichem Stoffen. Er forderte ihn auf, alle explosionsgefährlichen Stoffe, die er aufgrund der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erworben habe oder über die er befugt die tatsächliche Gewalt ausübe, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dem Antragsgegner darüber einen Nachweis zu erbringen. Auch insoweit wurde für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist die Sicherstellung angedroht. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis habe der Antragsteller dem Antragsgegner unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der explosionsgefährlichen Stoffe zurückzugeben (Ziffer 2.2). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der waffen- und sprechstoffrechtlichen Erlaubnisse hätten von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Ziffern 3.1 und 3.2); im Hinblick auf die unter Ziffer 2 getroffenen Verfügungen werde im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3.3). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden auf insgesamt 337,70 EUR festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes zu bewerten. Zwar sei dessen Mitgliedschaft in der Partei NPD/Die Heimat, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, nicht gesichert nachgewiesen. Das LfVH gehe hiervon jedoch aufgrund nachrichtendienstlicher Erfahrungswerte aus. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller durch seine Teilnahme an einer Wahlkampfveranstaltung der NPD und durch sein exponiertes Auftreten als Bannerträger der Partei Die Heimat zusammen mit den landes- und bundesweit bekannten Parteifunktionären X und Y bei einem Demonstrationszug in A-Stadt 2022 Unterstützungshandlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung unternommen. Hierbei sei er öffentlich als ideologischer Sympathisant dieser Partei aufgetreten. Die in der Stellungnahme des Antragstellers vom 15. Januar 2024 vorgetragenen Gesichtspunkte seien nicht geeignet, diese Vorhalte auszuräumen oder zu entkräften. Dass es sich bei der am xx.xx.xxxx stattgefundenen Demonstration lediglich um einen „Montagsspaziergang“ gehandelt habe, sei – wie sich aus dem Hessischen Verfassungsschutzbericht 2022 ergebe – haltlos. Auch die Einlassung des Antragstellers, er habe bei der Verwendung des Wortes „Heimat“ keinen Bezug zur NPD erkennen können, sei dadurch widerlegt, dass er seit dem 1. Juni 1985 im Ortsteil B-Siedlung wohnhaft sei. In diesem Ortsteil sei 2019 auch der derzeitige Vorsitzende des Landesverbandes der NPD/Die Heimat, X., zum Ortsvorsteher gewählt worden. Dies habe bundesweit mediales Aufsehen erregt. X und Y seien regional und überregional als führende Parteifunktionäre der NPD/Die Heimat bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (Bl. 36 ff. BA1). Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid am 30. Januar 2024 Widerspruch. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 und 30. Januar 2024 teilte das LfVH ergänzend mit, das auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug sei am 5. Dezember 2022 und im März 2023 im Umfeld des Wohnobjektes des X festgestellt worden. Dieser richte an seinem Wohnsitz regelmäßig rechtsextremistische (Partei-)Veranstaltungen aus. Zudem folge der Antragsteller auf der Plattform Pinterest und auf VK.com Inhalten, welche dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugeordnet werden könnten. Ein am xx.xx.xxxx gefertigtes und im Internet veröffentlichtes Lichtbild (Bl. 15 BA1) zeige den Antragsteller in B-Stadt, wo zu diesem Zeitpunkt der x. Netzwerktag der „Deutschen Stimme“ stattgefunden habe. Hierbei handele es sich um einen Verlag der der NPD/Die Heimat über einen Onlineshop die Möglichkeit biete, eigene Publikationen zu vertreiben. Als bedeutendstes Medium gelte das monatlich erscheinende Magazin „Deutsche Stimme“, dessen Autorenstamm sich größtenteils aus Funktionären und Sympathisanten der NPD/Die Heimat zusammensetze. Der Antragsteller hat am 30. Januar 2024 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Eilantrages macht er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen geltend, die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2024 sei offenkundig rechtswidrig und verletze ihn, den Antragsteller, in eigenen Rechten. In einem freiheitlichen Rechtsstaat sei die politische Gesinnung eines Bürgers kein rechtlich tragfähiger Anknüpfungspunkt für behördliche Eingriffsmaßnahmen. Es sei darum sachfremd und verfehlt, ihm vorzuhalten, er werde der rechtsextremistischen Szene zugeordnet. Zudem habe es der Antragsgegner versäumt zu prüfen, ob die im streitgegenständlichen Bescheid bejahte Regelvermutung der Unzuverlässigkeit unter der Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallaspekte ausnahmsweise entkräftet sei. Da er, der Antragsteller, keine Zeitung lese und zum Fernsehen und Radiohören keine Zeit finde, habe er im Winter 2021 verschiedene Wahlveranstaltungen mehrerer Parteien besucht und sich dort ausgiebig informiert. Unter anderem hätte er sich neben der SPD, der CDU und der FDP auch angehört, was die NPD im Rahmen des Kommunalwahlkampfes 2021 zu sagen habe. Unterstützt hätte er diese Partei aber nicht. Bei der Veranstaltung am 27. Februar 2021 habe es mehrere Vorträge gegeben, die er sich angehört habe. Gesprochen habe er mit niemandem. Nachdem er sich ausreichend informiert und die Positionen der NPD mit denen der übrigen Parteien verglichen habe, habe er die NPD abgelehnt und für sich als nicht wählbar erklärt. Zu dem Lichtbild, welches den Antragsteller als Bannerträger zeigt, macht er geltend, er hätte sich am xx.xx.xxxx mit vielen anderen Bürgern zu einem „Montagsspaziergang“ auf der Straße versammelt. Als der Demonstrationszug begonnen habe, sei er von jemandem – nicht von X – gefragt worden, ob er das Transparent mittragen wolle. Er habe es sich angeschaut, für unbedenklich gehalten und sei dem Wunsch nachgekommen. Mit seiner Teilnahme an dem Demonstrationszug habe er die Ziele der Veranstaltung – insbesondere Protest gegen eine Impfpflicht, gegen Habecks Wirtschaftspolitik und die indirekte Beteiligung am Ukraine-Krieg – nicht jedoch die NDP oder X unterstützen wollen. Das weitere, am xx.xx.xxxx entstandene Lichtbild zeige ihn, den Antragsteller, circa 400 m von seinem Wohnort entfernt. Er habe die auf dem Foto erkennbaren Container angefahren, um Altglas zu entsorgen. Sodann sei er von einem Mann mit einem großen Teleobjektiv fotografiert worden; dies habe ihn stutzig gemacht. Er habe die auf dem Parkplatz stehenden Polizeibeamten gefragt, ob dieser Mann ihn fotografieren dürfe. Hierbei habe er mit dem linken Arm auf den Fotografen gezeigt. Erst nachdem das Foto entstanden war, habe er herausgefunden, dass im Gemeindehaus eine Vortragsveranstaltung stattgefunden habe. Zum Netzwerktag der Deutschen Stimme könne er nichts beitragen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Deutsche Stimme eine ehemalige Parteizeitung sei oder politische Standpunkte der NPD/Die Heimat gesellschaftsfähig machen solle. Er selbst sei kein Abonnent oder Leser dieser Publikation. Ohnehin lese er nicht mehr viel, seitdem der Zustand seiner Augen ihm beim Lesen nach einigen Seiten Kopfschmerzen bereite. Die Wohnung des X sei nur xx Meter von seiner eigenen Wohnung entfernt. Was im Zusammenhang mit dem 5. Dezember 2022 und dem Monat März 2023 ein Ort „im Umfeld des Wohnobjektes des X" sein solle, erschließe sich nicht. Dass bei X rechtsextremistische Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten, bestreite er mit Nichtwissen. Bei dem sozialen Netzwerk Pinterest habe er sich seit mindestens vier Jahren nicht mehr angemeldet. Auch aus den auf dieser Plattform „gepinten“ Bildern ergebe sich keine Unterstützung der NPD/Die Heimat. Es gebe keinen gültigen Erfahrungssatz, der besage, dass ein Mensch alles glaubt und unterstützt, was er sich anschaut. Vor einigen Jahren sei er auf die Plattform VK.com gestoßen, da der ihm aufgrund von dessen örtlicher politischer Kandidatur vom Namen her bekannte X ein Profil dort habe. Aus Neugierde habe er sich dieses angesehen. Seit dem 30. April 2019 habe er nur noch andere Kanäle genutzt und sei auf VK.com nicht mehr aktiv gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze der Antragstellerseite Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 30. Januar 2024 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2024 hinsichtlich Ziffer 1 anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen aus, der Antragsteller identifiziere sich mit rechtsextremistischem Gedankengut. Selbst wenn der Antragsteller 2021 eine Veranstaltung der NPD nur besucht habe, um sich über das Programm der Partei zu informieren, zeige die Tatsache, dass er wenige Monate später an der Seite von Funktionären dieser Partei einen Demonstrationszug angeführt habe, deutlich, dass er diese rechtsextremistische Partei unterstütze. Seine hiergegen erhobenen Einwände seien nicht glaubhaft. In den sozialen Netzwerken folge der Antragsteller den Profilen des Funktionärs der Identitären Bewegung Z, des hessischen Landesvorsitzenden der Partei Die Heimat, X, der rechtsextremen Organisation Pegida und deren Mitbegründer S. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Soweit sich der Antragsteller gegen den Vollzug des unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 26. Januar 2024 verfügten Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wendet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Wie der Antragsgegner in Ziffer 3 dieses Bescheides zutreffend klargestellt hat, haben Widerspruch und Anfechtungsklage insoweit nach Maßgabe von § 45 Abs. 5 Waffengesetz – WaffG – und § 34 Abs. 5 Sprengstoffgesetz – SprengG – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO). In Bezug auf die unter Ziffer 2 verfügten Folgemaßnahmen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Antragsgegner insoweit die sofortige Vollziehung auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Der Antrag ist begründet. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist es – etwa wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 A 14.20 –, BeckRS 2020, 33178 Rn. 8). Unabhängig von einer Interessenabwägung hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) bereits dann Erfolg, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig ist. Vorliegend ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Denn diese erweist sich auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da der Antragsgegner über den Widerspruch des Antragstellers noch nicht entschieden hat, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 6 S 988/22 –, BeckRS 2022, 17404 Rn. 5). Die in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 26. Januar 2024 getroffenen Maßnahmen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Der Antragsgegner hat den Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse auf die im Wesentlichen wortgleichen §§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG gestützt, wonach waffen- bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen sind, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Hier liegen weder hinreichende Anhaltspunkte für eine absolute Unzuverlässigkeit nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG noch für eine Unzuverlässigkeit aufgrund der Regelvermutung der §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 2 und 3 SprengG vor. Ob Unzuverlässigkeitsgründe nach §§ 5 WaffG, 8a SprengG vorliegen, ist anhand einer Prognose auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu beurteilen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz und dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen, Munition und Sprengstoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen, Munition und Sprengstoffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach §§ 5 WaffG, 8a SprengG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, BeckRS 2008, 32586 Rn. 5 und Beschluss vom 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 –, BeckRS 1998, 14727 Rn. 5; Gade, in: ders., Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11). Der Umstand allein, dass der Antragsteller vom LfVH als Rechtsextremist eingestuft wird, begründet keine waffen- bzw. sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Hiernach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen, Munition oder explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (a), mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren bzw. aufbewahren werden (b) oder Waffen, Munition oder explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (c). Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Antragstellers beim LfVH rechtfertigt – allein besehen – nicht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzeshistorie des § 5 WaffG. Die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2019 zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften hatte vorgesehen, dass eine Speicherung von Daten zu einer Person bei den Verfassungsschutzbehörden ausreichend sein sollte, um eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit zu begründen, und vorgeschlagen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch eine entsprechende Regelung zu ergänzen (vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 130). Dieser Vorschlag wurde indes nicht weiterverfolgt, nachdem die Bundesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Speicherung von Daten bei den Verfassungsschutzämtern als solche keinen isolierten Versagungstatbestand darstellen müsse, da ohnehin an den die Speicherung begründenden Sachverhalt angesetzt werde (vgl. BT-Drs.19/13839, S. 141). Zwar liegen mit Blick auf den die Speicherung begründenden Sachverhalt hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Annahme vor, dass der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene zuzurechnen ist und die Ideologie der NPD/Die Heimat teilt. Dafür sprechen etwa die vom LfVH recherchierten Aktivitäten des Antragstellers auf den sozialen Netzwerken Pinterest und VK.com (Bl 20 ff. BA1). Die bloße Zuordnung einer Person zum rechtsextremistischen Spektrum durch den Verfassungsschutz genügt als solche, sofern nicht zusätzlich eine aktiv-kämpferische Betätigung des Betroffenen gegen elementare Verfassungsgrundsätze festgestellt wird, jedoch noch nicht für die Annahme einer waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit. Zwar ist nach den Erkenntnissen des LfVH etwa die Hälfte des rechtsextremistischen Personenpotentials als gewaltorientiert einzustufen (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2022, S. 40). Allerdings können im heterogenen Phänomenbereich Rechtsextremismus keine allgemeingültigen Strukturmerkmale festgestellt werden, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schluss erlauben, ein Mitglied, Unterstützer oder Sympathisant dieser Szene werde im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG Waffen oder explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen (VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 6 S 988/22 –, BeckRS 2022, 17404 Rn. 14). Bezüglich der NPD hat das Bundesverfassungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden können, dass bei ihr eine Grundtendenz bestehe, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BeckRS 2017, 100243, Rn. 936 ff.). Auch das LfVH geht in seiner an den Antragsgegner gerichteten Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 lediglich davon aus, der Antragsteller sei als Sympathisant und Unterstützer der Partie NPD/Die Heimat dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zuzurechnen. Als gewaltorientiert bewerten ihn weder das LfVH noch der Antragsgegner. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen weiterhin die Voraussetzungen der Regelvermutung der §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) SprengG nicht vor, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die Mitglied in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Bundesverfassungsgericht trifft die Feststellung nach § 46 BVerfGG, wenn die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden; diese materiellen Tatbestandsvoraussetzungen sind in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – festgelegt (BT-Drs. 14/7758, S. 54 f.). Da zwar das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der NPD festgestellt, die Partei jedoch nicht verboten hat (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, a. a. O.), kann der Erlaubniswiderruf hier nicht auf §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) SprengG gestützt werden (vgl. BVerwG vom 19. Juni 2019, a. a. O., Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 20. September 2023 – 24 CS 23.650 –, BeckRS 2023, 26259 Rn. 15). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit auf Grund der Regelvermutung der §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG liegen ebenfalls nicht vor. Nach diesen Bestimmungen besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit solche Personen in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (a), die unter anderem gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa), dass sie Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (b), oder dass sie eine solche Vereinigung unterstützt haben (c). Zunächst liegen keine tragfähigen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller sei Mitglied in einer Vereinigung, welche gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt (§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) SprengG). Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst hiernach die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 670/13 –, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Zwar bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Partei NPD/Die Heimat um eine Vereinigung handelt, deren Bestrebungen sich im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) SprengG gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Die NPD/Die Heimat vertritt nationalistische, völkische und revisionistische Positionen. Insgesamt weist ihre Programmatik seit jeher eine ideologische und sprachliche Nähe zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) im „Dritten Reich“ auf. Sie steht für Antiparlamentarismus und Antipluralismus. Mit ihrer fremdenfeindlichen, rassistischen und antisemitischen Programmatik wendet sie sich offen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die NPD/Die Heimat will die parlamentarische Demokratie von innen heraus, das heißt mittels Parteiarbeit, abschaffen (zum Vorstehenden: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2022, S. 132 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen (BVerfG vom 17. Januar 2017, a.a.O.). Die Programmatik der NPD/Die Heimat ist danach auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet. Allerdings ist eine Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei NPD/Die Heimat nicht durch Tatsachen belegt. Das LfVH hat dem Antragsgegner im Schreiben vom 22. Dezember 2023 diesbezüglich mitgeteilt, dass über eine tatsächliche Parteimitgliedschaft des Antragstellers keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen. Dass das LfVH auf Grundlage nachrichtendienstlicher Erfahrungswerte eine solche Mitgliedschaft annimmt, genügt im Rahmen der auf Tatsachen zu stützenden Prognose zur Beurteilung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit nicht, um die Regelvermutung der §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) SprengG zu bejahen. Es liegen weiterhin keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme vor, der Antragsteller habe in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt, welche Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt (§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. c) SprengG). Ein Unterstützen von verfassungsfeindlichen Vereinigungen ist anzunehmen, wenn unabhängig von einer entsprechenden Mitgliedschaft im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) SprengG eine individuelle und qualitativ hinreichende Förderungshandlung zugunsten einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung vorliegt. Hiernach stellen solche konkrete Betätigungen ein tatbestandsmäßiges Unterstützen dar, durch die die Existenz der Vereinigung gesichert wird. Von einer Betätigung in Form des Unterstützens ist somit jedenfalls dann auszugehen, wenn jemand innerhalb der Vereinigung oder für die Vereinigung nach außen erkennbar Funktionen wahrnimmt und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, dass er hinter den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung steht und diese mit tragen will. Dies ist beispielsweise bei Personen der Fall, die für die Vereinigung bei deren Veranstaltungen Aufgaben wahrnehmen, sei es als Veranstaltungsleiter oder als Redner. Aber auch innerorganisatorische Betätigungen kommen in Betracht, etwa wenn der Betreffende Technik zur Verfügung stellt, sich um die Finanzen kümmert, Plakate oder Flugblätter gestaltet, Werbekampagnen organisiert usw. Bei niederschwelligen Aktivitäten spielt auch die Nachhaltigkeit eine Rolle. Wer beispielsweise nicht nur einmalig, sondern des Öfteren wiederholt an Veranstaltungen der Vereinigung teilnimmt, gibt ebenfalls nach außen zu erkennen, dass er hinter den Zielen der Vereinigung steht. Auch damit unterstützt er die Vereinigung, denn je mehr Mitglieder und sonstige Interessenten an einer Veranstaltung der Vereinigung teilnehmen, desto mehr Gewicht kommt ihr in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Rahmen der politischen Willensbildung zu (zum Ganzen: OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2018 – 3 A 556/17 –, BeckRS 2018, 3375 Rn. 52). Wegen der Unschärfe des Wortlauts und vor dem Hintergrund der aus dem Umgang mit Waffen resultierenden Gefahren sind jedoch die qualitativen Mindestvoraussetzungen an eine tatbestandliche Unterstützungshandlung im Sinne von §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. c) SprengG bislang nicht abschließend geklärt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2024 – 7 A 279/23 –, BeckRS 2024, 3210 Rn. 36). Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass ein Unterstützen noch nicht vorliegt, wenn ein Betroffener nur mit einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sympathisiert, da es in diesem Fall an einem aktiven Fördern fehlt. Uneinheitlich bewertet wird hingegen, ob schon die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung, die von einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung durchgeführt wird, den Tatbestand der Unterstützungsleistung erfüllt (im konkreten Einzelfall dafür VGH München, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 24 ZB 21.167 –, BeckRS 2021, 22543; VG Bayreuth, Urteil vom 27. Oktober 2020 – B 1 K 19.204 –, BeckRS 2020, 50154; offengelassen VGH Mannheim vom 4. Juli 2022, a. a. O.) oder ob über die Teilnahme hinaus ein aktives Tun erforderlich ist, welches erkennen lässt, dass der Teilnehmer die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung kennt und billigt (Gade, a. a. O., § 5 Rn. 29 f.). Unabhängig davon ist aber bezüglich der Teilnahme an Veranstaltungen der betreffenden Vereinigung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung zwischen lediglich untergeordneten Aktivitäten und relevanten Unterstützungshandlungen jedenfalls erforderlich, dass es sich um eine außenwirksame Veranstaltung handelt; nur wenn der Veranstaltung und der als Unterstützung in Betracht kommenden Handlung Außenwirkung zukommt, kann eine Tatbestandsmäßigkeit angenommen werden (BVerwG vom 19. Juni 2019, a. a. O., Rn 29; OVG Bautzen, a. a. O.; VGH Mannheim, a. a. O., Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 – 20 K 3080/21 –, BeckRS 2022, 25116 Rn. 85). Nach diesen Maßstäben sind hinreichende Unterstützungshandlungen des Antragstellers für die Partei NPD/Die Heimat nicht durch Tatsachen belegt. Der Antragsgegner stützt sich auch insoweit auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 WaffG vom LfVH mitgeteilten Erkenntnisse über den Antragsteller im Phänomenbereich Rechtsextremismus, namentlich auf dessen Teilnahme an einer Wahlkampfveranstaltung der NPD am 27. Februar 2021 und dessen Rolle bei einem Demonstrationszug am xx.xx.xxxx in A-Stadt. Unabhängig davon, dass dieses bloß zweimalige Auftreten des Antragstellers für ein hinreichend qualifiziertes Unterstützen der Partei NPD/Die Heimat schon deswegen nicht ausreichen dürfte, weil es an einer hinreichend nachhaltigen Betätigung fehlt, stellen die beiden Vorfälle aber auch jeweils einzeln noch keine Unterstützungshandlung im Sinne von §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. c) SprengG dar. Dies gilt zunächst für den Besuch der Wahlkampfveranstaltung, den der Antragsteller nicht in Abrede stellt. Nach Auffassung der Kammer ist die schlichte Teilnahme an der Veranstaltung einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, nicht ausreichend, um daraus auf eine aktive Unterstützung der Ziele dieser Vereinigung schließen zu können. Konkrete Erkenntnisse, die belegen, dass der Antragsteller im Rahmen der Veranstaltung am 27. Februar 2021, zu deren Inhalt und Ablauf der Antragsgegner keine Feststellungen getroffen hat, in exponierter Stellung für die Partei aufgetreten ist, können der Behördenakte nicht entnommen werden. Sollte sich der Antragsteller aber, wie von ihm unwiderlegt vorgetragen, lediglich unter den Zuschauern der Wahlkampfkundgebung befunden haben, mag dies zwar im konkreten Fall ein auf die NPD bezogenes Sympathisieren nahelegen, die für ein Unterstützen erforderliche aktive Förderung der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei liegt darin aber noch nicht. Ebenso erachtet die Kammer die Anknüpfung des Antragsgegners an die Rolle des Antragstellers bei der Demonstration am xx.xx.xxxx in A-Stadt als nicht durchgreifend. Denn die für eine tatbestandsmäßige Unterstützung erforderliche Außenwirkung der Veranstaltung zugunsten der NPD ist nicht feststellbar. Die dem Antragsgegner übermittelten Stellungnahmen des LfVH enthalten keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesem Demonstrationszug, welchen der Antragsteller als „Montagsspaziergang“ bezeichnet, um eine von der NPD angemeldete Veranstaltung gehandelt hat. Vor allem aber war sie nach außen nicht als Veranstaltung dieser Partei erkennbar. Dass bei der Versammlung neben dem Antragsteller zwei NPD-Funktionäre, darunter der hessische Landesvorsitzende der Partei X, ein Banner mit der Aufschrift „Heimat!“ getragen haben, lässt nicht den Schluss zu, der Demonstrationszug habe aus der Perspektive außenstehender Dritter als eine Veranstaltung der NPD gewirkt. Hiergegen spricht, dass das auf dem Banner platzierte Logo „Heimat!“ im Zeitpunkt der Demonstration, dem xx.xx.xxxx, außerhalb der rechten Szene in der öffentlichen Wahrnehmung noch nicht mit der NPD in Verbindung gebracht wurde, da diese erst seit ihrer am 3. Juni 2023 erfolgten Umbenennung offiziell als „Die Heimat“ auftritt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung „Die Heimat“ parteiintern in Hessen bereits seit längerer Zeit auf Ebene der Orts- und Regionalgruppen Verwendung fand, da der Bundesvorstand der Partei bereits seit 2019 das Konzept einer Neuausrichtung verfolgte, welches auch die NPD Hessen befürwortet hat (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2022, S. 125 f.). Daraus kann jedoch in Bezug auf die hier in den Blick zu nehmende Veranstaltung vom xx.xx.xxxx nicht geschlossen werden, der Antragsteller habe bei dieser für Dritte erkennbar eine innere Nähe und Verbundenheit mit den rechtsextremistischen Zielen der NPD vermittelt und durch seine Mitwirkung an der Versammlung das der Partei in der Öffentlichkeit zukommende politische Gewicht gefördert. Der Vortrag des Antragstellers, an der Demonstration hätten zahlreiche Personen teilgenommen, die keine Nähe zur NPD aufweisen, ist plausibel. Auch insoweit hat der Antragsgegner keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Die Aufschrift des von dem Antragsteller gehaltenen Plakats „Stoppt Habecks Wirtschaftskrieg gegen das eigene Volk!“ formuliert deutliche Kritik an der Bundesregierung, weist aber keinen direkten Bezug zu der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD auf. Ein Zusammenhang mit der Partei entsteht lediglich durch den auf dem Plakat ebenfalls angebrachten Begriff „Heimat!“, der aber im Herbst 2022 für Außenstehende noch nicht als neue Bezeichnung der NPD erkennbar war. Dass das Lichtbild, welches unter anderem den Kläger als Bannerträger zeigt (Bl. 55 BA1), auf dem Telegram-Kanal der Partei gepostet wurde, ist ihm nicht als Unterstützungshandlung zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller hierfür verantwortlich wäre, enthalten die Stellungnahmen des LfVH nicht. Auch im Zusammenhang mit dem x. Netzwerktag der „Deutschen Stimme“ am xx.xx.xxxx in A-Stadt lässt sich eine Unterstützung im Sinne von §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. c) SprengG nicht feststellen. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Veranstaltung um eine solche der NPD/Die Heimat gehandelt hat. Denn das LfVH hält in seinem Schreiben vom 30. Januar 2024 die Veranstaltungsteilnahme des Antragstellers nur für wahrscheinlich, jedoch nicht für nachgewiesen. Das diesem Schreiben beigefügte Lichtbild (Bl. 13 BA1) belegt die Teilnahme nicht. Dass das auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug am 5. Dezember 2022 und im März 2023 im Umfeld des Wohnobjektes des X festgestellt worden ist, welcher dort nach den Erkenntnissen des LfVH regelmäßig rechtsextremistische (Partei-)Veranstaltungen ausrichtet, genügt ebenfalls nicht zur Annahme einer Unterstützungshandlung, zumal der Antragsteller in diesem örtlichen Umfeld selbst wohnhaft ist. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller habe gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen einzeln verfolgt (§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG, 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. a) SprengG) sind ebenfalls nicht festzustellen. Individuell zurechenbare aktive Betätigungen (Gade, a.a.O., § 5 Rn. 29a) gegen die oben aufgezeigten elementaren Verfassungsgrundsätze verfolgt der Einzelne dann noch nicht, wenn er sich bloß kritisch oder ablehnend hiergegen wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Um von einer Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgehen zu können, muss der Einzelne als solcher vielmehr nach außen eine kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehmen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) und sichtbar den Willen zur Verwirklichung der eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung zum Ausdruck bringen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht dargetan. Wie gezeigt belegen die Erkenntnisse des LfVH im Zusammenhang mit dem Besuch der Wahlkampfveranstaltung der NPD am 27. Februar 2021 und der Teilnahme bei dem Demonstrationszug am xx.xx.xxxx in A-Stadt keine kämpferisch-aggressive Grundhaltung des Antragstellers. Eine solche ist auch in den vom LfVH recherchierten Aktivitäten des Antragstellers auf den sozialen Plattformen Pinterest und VK.com nicht zu erkennen. Liegen damit zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine waffen- bzw. sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers vor, erweist sich der Widerruf der Erlaubnisse unter Ziffer 1 der Verfügung vom 26. Januar 2024 als voraussichtlich rechtswidrig, sodass dem Suspensivinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Widerrufsverfügung einzuräumen ist. In der Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse ist auch hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheides vom 26. Januar 2024 getroffenen Anordnungen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, da es sich bei diesen um Folgemaßnahmen handelt, die von der Widerrufsverfügung unter der Ziffer 1 abhängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1, 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für den Widerruf eines Waffenscheins ein Wert von 7.500 EUR und für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,- EUR vorzunehmen. Für die Sprengstoffrechtliche Erlaubnis ist ebenfalls der Auffangwert zu Grunde zu legen. Daraus ergibt sich ein Wert von insgesamt 19.000 EUR (7.500 EUR bezogen auf den Kleinen Waffenschein, 6.500 EUR bezogen auf die Waffenbesitzkarte einschließlich der darauf eingetragenen drei Waffen, 5.000 EUR bezogen auf die sprengstoffrechtliche Erlaubnis). Dieser Wert ist für das Eilverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).