Beschluss
9 L 2430/23.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0929.9L2430.23.GI.00
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Leitsätze
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit überwiegt das Interesse von Versammlungsteilnehmern jedenfalls dann, wenn diese bereits seit drei Wochen ohne örtliche Beschränkung ununterbrochen ein Protestcamp auf einer dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Straße durchgeführt haben und fortan ihr Anliegen auch auf einer neben der Straße liegenden Parkanlage öffentlichkeitswirksam kundtun können.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit überwiegt das Interesse von Versammlungsteilnehmern jedenfalls dann, wenn diese bereits seit drei Wochen ohne örtliche Beschränkung ununterbrochen ein Protestcamp auf einer dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Straße durchgeführt haben und fortan ihr Anliegen auch auf einer neben der Straße liegenden Parkanlage öffentlichkeitswirksam kundtun können. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine auf § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) beruhende Auflage. Die Antragstellerin meldete am 7. September 2023 erstmals eine ab dem 9. September 2023 stattfindende Kundgebung „Sicheres Fahrradfahren – Keine Autozufahrten auf die Fahrradstraße Ostanlage“ bei der Antragsgegnerin an. Die Kundgebung war angemeldet an und auf der Landgrafenstraße an der Stelle, wo diese in die Ostanlage einmündet. Die Einmündung in die Landgrafenstraße von Seiten der Ostanlage war zu diesem Zeitpunkt noch mit Durchfahrtspollern und dem Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) versehen sowie am Beginn der Landgrafenstraße in westlicher Richtung mit dem Verkehrszeichen 357 (Sackgasse). Die Poller und die genannten Verkehrszeichen hatte die Antragsgegnerin im Zuge des sogenannten Verkehrsversuchs dort installieren lassen, so dass in die Landgrafenstraße nicht aus Richtung der Ostanlage eingefahren werden konnte und auch die Ostanlage mit Kraftfahrzeugen nicht über die Landgrafenstraße erreichbar war, die eine Sackgasse darstellte. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 (6 L 1536/23.GI), bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 (2 B 987/23), wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen rückgängig zu machen. Mit der Kundgebung, die zunächst bis zum 30. September 2023 angemeldet war, sollte ausweislich der Anmeldung der Kundgebung vom 7. September 2023 auf eine dort nach Auffassung der Antragstellerin vorliegende potentielle Gefährdung von Fahrradfahrern hingewiesen werden. Zudem habe der Ort der Versammlung zentrale Bedeutung, weil er in der unmittelbaren Nähe des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts liege. Durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10. Juli 2023, mit dem der Verkehrsversuch als rechtswidrig eingestuft worden sei, sei diese gefährliche Situation erst hervorgerufen worden. Im Rahmen der Kundgebung sei ein Camp geplant, welches durchgängig bis zum Versammlungsende bestehen solle und im Rahmen dessen ein dauerndes Programm zur Meinungskundgabe in Form von Transparenten, Kreidemalerei, Infotafeln u. a. stattfinden solle. Mit E-Mail vom 22. September 2023 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, die Dauer des Protestcamps zunächst bis zum 20. Oktober 2023 verlängern zu wollen. Mit Bescheid vom 28. September 2023 erließ die Antragsgegnerin für die Durchführung der weiteren Versammlung für die Zeit ab dem 2. Oktober 2023 u. a. folgende Beschränkung: „1. Die Versammlungsfläche wird auf die in der Anlage 1 blau gekennzeichneten Flächen auf die öffentlichen Parkplätze als Kundgebungsort mit Ortsbezug sowie den Parkbereich für das Camp begrenzt. Alle anderen Flächen sind freizuhalten. Dies gilt insbesondere für Straßen und private Grundstückszufahrten. Die Versammlung endet am 20.10.2023.“ Des Weiteren ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung mit insgesamt 14 Auflagen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Die Antragsgegnerin führte als Rechtsgrundlage für die Auflage Nr. 1 § 14 Abs. 1 HVersFG an, wonach die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründete die Antragsgegnerin mit der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Die durch das Protestcamp seit dem 9. September 2023 in Anspruch genommene Straße sei eine auch für den Straßenverkehr gewidmete Straße. Nach nunmehr 23 Tagen, in denen die Versammlung ohne örtliche Beschränkung habe durchgeführt werden können, ließen sich Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit Dritter und der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nunmehr nicht mehr rechtfertigen. Zudem sei die Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 verpflichtet, die Landgrafenstraße wieder für den Verkehr freizugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung drohten der Antragsgegnerin staatliche Zwangsmaßnahmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es geboten, die Versammlung zu verlegen. Hinsichtlich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf die Ausführungen auf Seiten 5 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. September 2023 verwiesen. Mit Schreiben vom 29. September 2023 erhob die Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. September 2023 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht ersucht. Sie hält die Verlegung des Versammlungsortes für das Protestcamp für rechtswidrig. Der dem Protestcamp und der Versammlung nunmehr noch zugewiesene Bereich sei von der Landgrafenstraße getrennt und habe auf diese keinerlei Wirkung. Er sei von dort aus nicht einmal zu sehen und damit nicht in Sichtweite des ursprünglich gewählten Ortes. Der Versammlungszweck sei damit bei Befolgung der Auflage Nr. 1 nicht mehr erreichbar. Der von ihr, der Antragstellerin, gewählte Ort für die Versammlung – auf der Landgrafenstraße – sei sehr symbolisch. Außerdem habe die Antragsgegnerin selbst dafür gesorgt, dass Autos die Landgrafenstraße nicht passieren können, denn sie habe u. a. in der Einfahrt zur und von der Ostanlage Amoksperren errichten lassen, welche es den Autos unmöglich machten, von der Ostanlage in die Landgrafenstraße oder aus der Landgrafenstraße in die Ostanlage einzufahren. Im Übrigen führe gerade der Auflagenbescheid selbst zu einer Gefahrenlage, nämlich durch das Auffahren von Autos auf eine Fahrradstraße. Dies verhindere gerade die Versammlung. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beschränkungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.9.2023 bzgl. der Versammlungsbeschränkung Nr. 1, soweit dieser die angemeldete Nutzung der Landgrafenstraße untersagt, wiederherzustellen, 2. gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zur Begründung der Beschränkung Nr. 1 herangezogenen Vollzugsfolgen des Gerichtsbeschlusses vom 10.7.2023 zu beseitigen, indem sie im Verfahren 6 L 1536/23.GI bzw. 6 K 1537/23.GI einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO stellt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung ihres Bescheides vom 28. September 2023 und führt darüber hinaus aus, dass die Durchfahrtmöglichkeit an der Landgrafenstraße derzeit ausschließlich wegen der Versammlung der Antragstellerin nicht möglich sei. Würde sich die Versammlung nicht mehr auf der dem Straßenverkehr gewidmeten Landgrafenstraße befinden, würde das Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge aufgehoben werden und der Verkehr könnte wieder durch die Landgrafenstraße fließen. Wegen des Vortrags der Antragsgegnerin wird im Übrigen auf den Schriftsatz vom 29. September 2023 sowie die Behördenakte (eine elektronisch vorgelegte Akte mit 33 Seiten) verwiesen, die Gegenstand der Beratungen gewesen sind. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. September 2023 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist aber unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Regelung gem. Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. September 2023 als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheides ausgesprochene Beschränkung der Versammlung der Antragstellerin hinsichtlich des Versammlungsortes ist § 14 Abs. 1 HVersFG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dies ist hier der Fall. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Rn. 454). Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Nr. 1 die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin ausreichend in die Abwägung mit einbezogen und gewürdigt und ihr Ermessen (siehe S. 3-5 des Bescheides vom 28. September 2023) fehlerfrei ausgeübt. Zwar gewährleistet das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, 1 BvR 699/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, 1 BvQ 25/15, juris). Gewährleistet ist die Durchführung von Versammlungen jedenfalls für den öffentlichen Straßenraum und Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, in denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, 1 BvR 699/06; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, 1 BvQ 25/15; jeweils juris). Insbesondere im Hinblick darauf, dass die nunmehr bis zum 20. Oktober 2023 verlängerte Versammlung bereits seit dem 9. September 2023 ohne jede örtliche Beschränkung – direkt auf der Landgrafenstraße – stattfinden konnte und die Versammlungsteilnehmer ihr Anliegen bereits 23 Tage (und Nächte) kundtun konnten, ist es nunmehr gerechtfertigt, ein Überwiegen der Rechte Dritter und der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit anzunehmen. Mit der Beschränkung der Versammlung auf die in der Anlage zu dem Bescheid gekennzeichneten Flächen steht der Antragstellerin im Übrigen weiterhin ein Ort zur Verfügung, den sie selbst in ihrer Anmeldung der Versammlung vom 7. September 2023 als von „zentrale[r] Bedeutung“ bezeichnet hat, nämlich die unmittelbare Nähe zum Regierungspräsidium und dem Verwaltungsgericht Gießen. Die in der Anlage zu dem Bescheid vom 28. September 2023 gekennzeichneten Bereiche liegen ebenfalls, wie auch der Bereich unmittelbar auf der Landgrafenstraße, in unmittelbarer Nähe zu Regierungspräsidium und Verwaltungsgericht, sodass durch die geringfügige Verlegung der Versammlung bzw. des Protestcamps einem von der Antragstellerin selbst als „zentral“ bezeichnetem Anliegen weiterhin Rechnung getragen wird. Es ist der Antragstellerin möglich und auch zumutbar, ihr Anliegen ca. 50 Meter weiter in den in der Anlage zu dem Bescheid vom 28. September 2023 bezeichneten Flächen öffentlichkeitswirksam kundzutun. Die genannten Flächen liegen direkt neben der Ostanlage; die Verkehrsteilnehmer können das Anliegen der Klägerin auch an dieser Stelle wahrnehmen. Das räumt die Antragstellerin auch selbst ein, indem sie vorträgt, an dem neuen Ort, auf den sie mit ihrer Versammlung verwiesen wird, würde sie noch stärker den Verkehrsteilnehmern ausgesetzt, sie sei quasi „auf dem Präsentierteller“. Entgegen der von der Antragstellerin auf S. 11 der Antragsschrift vertretenen Auffassung kann mit einer Versammlung auch nicht in legitimier Weise der Zweck verfolgt werden, vermeintliche Gefährdungen des Verkehrs – hier das Auffahren von Kraftfahrzeugen auf eine Fahrradstraße – abzuwehren. Eine solche private Gefahrenabwehr ist unzulässig. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich des Straßenverkehrs ist vielmehr von den zuständigen Behörden wahrzunehmen. Nach alledem stellt sich die Nr. 1 der streitgegenständlichen Verfügung vom 28. September 2023 als offensichtlich rechtmäßig dar. Schließlich hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Die ausführliche Begründung ist auf den konkreten Fall bezogen und lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. 2. Auch der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Verfahren 6 L 1536/23.GI einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestellt wurde, ist er unstatthaft. Denn ein solcher sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann sich nur aus einer bereits erfolgten Vollziehung des in der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsaktes, bezüglich dessen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ergeben (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 44. EL März 2023, § 80 Rdnr. 341 ff. m. w. N.). Angegriffener Verwaltungsakt ist hier die in Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. September 2023 verfügte Auflage, die zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht vollzogen wurde. Statthaft ist nach der gemäß §§ 88, 122 VwGO gebotenen Auslegung des Begehrens der Antragstellerin vielmehr ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ziel der Antragstellerin ist es, die Antragsgegnerin (vorläufig) zur Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI zu verpflichten, insoweit liegt ein § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterfallendes Leistungsbegehren vor. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist jedoch unzulässig. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht sind, dass dem Antragsteller aus dem Rechtsverhältnis ein Rechtsanspruch zusteht, für den die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung geltend gemacht wird (Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 44. EL März 2023, § 123 Rdnr. 74 ff. m. w. N.). Ein solcher Rechtsanspruch kommt hier nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der geltend gemachte Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin im Wege des Stellens eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI beruhen sollte, eine solche ist auch durch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Zwar ist es nach § 3 Abs. 1 HVersFG Aufgabe der Träger der öffentlichen Verwaltung, darauf hinzuwirken, friedliche Versammlungen zu schützen und die Versammlungsfreiheit zu wahren, weshalb Ansprüche auf Einschreiten gegen Störungen von Versammlungen durch Dritte grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind. Eine solche Störung durch Dritte liegt jedoch durch die aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 6 L 1536/23.GI bestehenden Verpflichtungen der Antragsgegnerin nicht vor, denn eine rechtskräftige straßenverkehrsrechtliche Verpflichtung kann keine zu verhindernde Störung darstellen. Soweit die Antragstellerin sich inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren 6 L 1536/23.GI der Antragsgegnerin auferlegten straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen wendet, folgt hieraus nichts anderes. Denn diese sind unabhängig von den im vorliegenden Verfahren streitigen etwaigen versammlungsrechtlichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin. Unabhängig davon, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, ist ein solcher im vorliegenden Fall bereits offenkundig ausgeschlossen. Denn allein der Antragsgegnerin steht die Entscheidung zu, in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren, dessen Beteiligte sie ist, einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des Antrags zu 1 auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57). Dieser sieht in Nr. 45.4 den halben Auffangwert für versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Verbote vor. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren. Hinsichtlich des Antrags zu 2 beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.