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Urteil

9 K 1089/19.GI

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2021:1028.9K1089.19.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage bedarf zunächst der Auslegung gemäß §§ 86 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an das Vorbringen der Beteiligten sowie an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dies zugrunde gelegt, ist das Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung des Vortrags in der Gerichtsakte und in den Verwaltungsvorgängen nicht bloß darauf gerichtet, dass der Ablehnungsbescheid vom 21.11.2018 aufgehoben wird, sondern weiter darauf, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Die so ausgelegte Klage ist, soweit die Klägerin mit der angestrebten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) begehrt, als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 03.12.2018 als einen sie belastenden Verwaltungsakt begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin kann ihre beiden Klagebegehren gem. § 44 VwGO auch in einer Klage zusammen verfolgen, weil sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und das erkennende Gericht für beide Klagebegehren zuständig ist. Die Klagen sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Die Verpflichtungsklage ist aber nicht begründet. Die Ablehnung des Befreiungsantrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Hinsichtlich der grundsätzlichen Pflicht zur Rundfunkbeitragszahlung gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, NJW 2018, 3223) höchstrichterlich geklärt, dass diese Beitragspflicht als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil mit dem Rundfunkbeitrag ein individueller Vorteil abgegolten wird, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei herausgestellt, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zukomme. So habe der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Er habe so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden könne (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.11.1986, Az.: 1 BvF 1/84, BVerfGE 73, 118 (158 f.), NJW 1987, 239; BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987, Az.: 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86, BVerfGE 74, 297 (324 f.), NJW 1987, 2987; BVerfG, Urteil vom 05.02.1991, Az.: 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88, BVerfGE 83, 238 (297 f.), NJW 1991, 899 m.w.N.) Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führe nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet werde. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung seien daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, Az.: 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06, BVerfGE 119, 181 (217), NVwZ 2007, 1287; BVerfG, Urteil vom 25.3.2014, Az.: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, BVerfGE 136, 9 (29), NVwZ 2014, 867, Rn. 31). Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert sei, werde er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis könne und solle er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, Az.: 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60 (90), NJW 1994, 1942 m.w.N.). Er habe hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgingen oder solchen ein eigenes Gepräge gäben. Dabei liege in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt in dieser Funktion zu nutzen, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, Randnummer 77 f., NJW 2018, 3223, 3228). Ein Anspruch auf Befreiung von der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 sowie nach Abs. 6 RBStV ist für die Klägerin vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag die Empfänger der in den Nummer 1 bis 10 genannten Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Hinsichtlich dieses Befreiungstatbestandes hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.10.2019 (Az.: 6 C 10.18, DGVZ 2020, 93), das das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ausgeführt: „§ 4 Abs. 1 RBStV sieht einen Anspruch auf Befreiung aus sozialen Gründen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Alt. 1 RBStV erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen kann. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden. Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8.1991 (BY GVBl. I 451) eingeführt und beibehalten (vgl zum früheren Recht: BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 – 6 C 34.10, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschl. v. 18.6.2008- 6 B 1.08, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5). Mit Ausnahme der Tatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a und b und Nr. 8 RGebStV, die Befreiungen für schwerbehinderte Menschen von der Rundfunkgebühr vorsahen und für die nunmehr eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV), haben die Landesgesetzgeber auch weiterhin die Empfänger von Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen von der Abgabenpflicht befreit (vgl BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 – 6 C 48.16, BVerwGE 161, 224 Rn. 9). Dementsprechend fingiert die Übergangsregelung des § 14 Abs. 7 RBStV die Fortgeltung bestandskräftiger Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV.“ Dies zugrunde gelegt erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV vorliegend nicht. Sie bezieht keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV. Ihr steht insoweit ein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht zu. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 03.02.2020, Az.: W 3 K 17.767, BeckRS 2021, 5606). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.g. Urteil vom 30.10.2019, das das erkennende Gerichte auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde legt, hierzu den Leitsatz aufgestellt: „Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien“ und in den Gründen weiter ausgeführt: „Schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV spricht gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner, die keine der genannten Sozialleistung erhalten. Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus.“ Der Klägerin steht ferner kein Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 6 RBStV zu. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist das Merkmal des besonderen Härtefalls in vollem Umfang der gerichtlichen Auslegung und Prüfung zugänglich. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten, also in Grenzfragen der Befreiung aus sozialen Gründen. Wie dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV durch Verwendung des Wortes „insbesondere“ entnommen werden kann, können nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auch weitere Härtefälle in Betracht kommen. Vorliegend scheidet die Annahme des in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV beschriebenen Härtefalls aus. Voraussetzung für die Anwendung dieses Härtefalltatbestandes ist nämlich, dass die Klägerin einen entsprechenden – in diesem Fall ablehnenden – Sozialleistungsbescheid vorlegt, aus dem sich die Einkommensberechnung, die die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreitet, ergibt. Hier hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum aber keinen Nachweis über einen ablehnenden Bescheid nach § 4 Abs. 1 RBStV erbracht. Ebenfalls scheidet vorliegend die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aus. Hinsichtlich dieses Befreiungstatbestandes hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10.18 – DGVZ 2020, 93), das das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, entschieden: „Bei § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“, mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass „weiterhin“ die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl LT-Drs. BY 16/7001, 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift. Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV etwa zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (vgl dazu LT-Drs. BY 16/7001, 16 sowie BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – NVwZ 2018, 1293 Rn. 61, 85); demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem – hier nicht in Rede stehenden – bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht (vgl im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 18.3.2016 – 6 C 6.15, BVerwGE 154, 275 Rn. 9). Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV. Danach liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 ). Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 S. 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen. Dies setzt voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist, keine kleine Anzahl von Personen erfasst und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv ist. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 185). Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu korrigieren (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 – 6 C 48.16, BVerwGE 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste Bedürftigkeitsfälle nicht entgegen. Denn die Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls ist schon angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags nicht geeignet, die in den Tatbeständen des Absatzes 1 zum Ausdruck kommenden bundesgesetzlichen Wertungen zu unterlaufen. So ist die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Fall der Klägerin nicht geeignet, im Sinne einer versteckten Ausbildungsförderung den gesetzlichen Ausschluss von Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums von der Ausbildungsförderung und von Sozialleistungen in Frage zu stellen. Die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigt, hat sich vorbehaltlich einer die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Regelung an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SGB XII zu orientieren. Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Voraussetzung ist hiernach zum einen, dass dem Beitragsschuldner nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung steht. Maßstab bilden hier die in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SGB XII. Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Einkommen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen. Ungeachtet dessen bleibt es den Landesgesetzgebern unbenommen, in Anlehnung an die Beispielsregelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV die Härtefallregelung weiter auszugestalten und dabei an die jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen der in Betracht kommenden Vergleichsgruppen anzuknüpfen, wie etwa bei Absolventen eines nichtförderungsfähigen Zweitstudiums an die im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Grenzen anrechnungsfreien Vermögens. Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen. Die Anwendung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV auf einkommensschwache Personen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist mit der Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast vereinbar. Die Landesgesetzgeber sind nicht gehindert, soziale Belange oder andere „vorteilsfremde“ Zwecke zu verfolgen und Unterschiede in der Beitragshöhe (Befreiungen oder Ermäßigungen) vorzusehen, wenn sie durch hinreichende gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.9.2017 – 6 C 34.16, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 84 Rn. 26, 34 mwN). Derartige Gründe liegen hier in der Sicherstellung der physischen und sozialen Seite des Existenzminimums, indem verfügbares Einkommen, dessen Höhe unter dem Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt, nicht für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags aufgewendet werden muss […].“ Eine solche, vom gesetzlichen Normalfall abweichende, atypische Sondersituation ist dem Vorbringen der Klägerin, die lediglich eine Einkommensschwäche für sich reklamiert, im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen (vgl. VG Würzburg, a.a.O.). Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass sie dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst wird und lediglich die (materiellen) Voraussetzungen der genannten Sozialleistungen fehlen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie sei bedürftig, rechtfertigt es der Umstand eines geringen Einkommens allein nicht, einen besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzunehmen. Die Situation der Klägerin ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation, in der die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst wird, aber deren Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, nicht vergleichbar. Aus dieser neueren Rechtsprechung des BVerwG, wonach ein besonderer Härtefall iSv § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bei Beitragsschuldnern vorliegt, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 26), ergibt sich nichts, was einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begründen könnte. Denn damit hat das BVerwG lediglich seine frühere Auffassung aufgegeben, wonach ein besonderer Härtefall bei Fallgestaltungen nicht gegeben sei, in denen die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Abs. 1 erfasst werde, sie aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 22). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Schutz des Existenzminimums auch in solchen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Ihr ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, weshalb in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung auch einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden sollten. Denn in diesen Fällen vermag der Schutz des Existenzminimums dies nicht zu rechtfertigen, weil die betroffenen Personen lediglich einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen stellen müssten, um ihr Existenzminimum sicherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020, Az.: 7 D 10269/20). Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrem Vortrag zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss und einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der weiter von ihr vorgetragenen Grundrechte (Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG) durchzudringen. Denn eine Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV für Beitragsschuldner, die nur geringe Einkünfte haben, trotz des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV beziehen, liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle hinaus. Eine solche Umgehung wäre deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil für die Klägerin durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten entstehen, denen nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begegnet werden soll. Denn diese Personengruppe hat es selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV zu kommen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist, und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.01.2020, Az.: 4 LA 286/19, BeckRS 2020, 459). Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG vorträgt, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden, keineswegs unzumutbar ist. Die Verweisung einkommensschwacher Personen auf den Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen ist auch nach Art. 1 Abs. 1und Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.01.2020, Az.: 4 LA 286/19, BeckRS 2020, 459 m.w.N.). Vielmehr verbleibt es für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle bei dem System der bescheidgebundenen Befreiung, das auf dem Grundprinzip beruht, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, Az.: 6 C 10.18). Soweit das Gericht einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht daher verneint, verkennt es nicht, dass Teile in der Literatur (vgl. Lent, LKV 2020, 337, S. 339) aus der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 eine Befreiungsmöglichkeit auch für solche Fallgestaltungen ableiten, „in denen nachweislich einkommensschwache Personen auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichten, z.B. aus Unkenntnis oder Scham (sog.,verdeckte Armut).“ Das Gericht weist in Ansehung dieser Ansicht darauf hin, dass ein Kläger im Falle nachweislicher Einkommensschwäche dadurch geschützt ist, dass von Gläubigern des Rundfunkbeitrags im Falle einer Vollstreckung gem. § 34 Abs. 5 Hessisches Vollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 811 Abs. 1 und §§ 811a bis 813 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie gem. § 55 in Verbindung mit §§ 850 bis 852 ZPO eine Vielzahl von Vollstreckungsbeschränkungen und -verboten einzuhalten ist, deren Beachtung gerichtlicher Kontrolle unterliegt und deren etwaige Missachtung Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen kann (zur Einordnung der Verbindung zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger auf Basis eines konkreten Vollstreckungszugriffs als Schuldverhältnis vgl. Riehm, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.): BeckOnline-Großkommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand: 01.04.2021, § 280 BGB Rn. 89 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 30.10.1984, Az.: VI ZR 25/83 (KG), NJW 1985, 3080). Die Anfechtungsklage ist ebenfalls nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seine Rechtsgrundlage findet dieser Bescheid in § 2 Abs. 1 RBStV, wonach im hier relevanten privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RBStV liegen vor. Die Klägerin ist Inhaberin einer Wohnung und damit rundfunkbeitragspflichtig. Rechtsfehler lässt der angegriffene Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 nicht erkennen. Solche werden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere bestand aus den zuvor dargelegten Gründen kein Anspruch auf Befreiung für den dem Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 zugrundeliegenden Zeitraum (Juli 2018 bis einschließlich September 2018). Die zugleich mit den fälligen Rundfunkbeiträgen festgesetzte Säumnisgebühr findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Da die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge in § 7 Abs. 3 RBStV gesetzlich festgeschrieben ist, musste der Kläger vor Festsetzung der Säumnisgebühr nicht gesondert in Verzug gesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Funktion des Säumniszuschlags, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, erweist sich der Mindestbetrag von 8,00 Euro auch der Höhe nach als noch verhältnismäßig. Im Übrigen nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide vom 21.11.2018 und vom 03.12.2018 sowie der beiden Widerspruchsbescheide vom 15.02.2019 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kosten des Verfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei, weil die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen geringen Einkommens eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne vom § 188 Satz 1 VwGO darstellt (vgl. zur Fürsorge BVerwG, Urteil vom 23.04.2019, Az.: 5 C 2.18 -, juris Rn. 41, NVwZ-RR 2019, 1002 und Beschluss vom 20.04.2011, Az.: 6 C 10.10 -, juris Rn. 3,BeckRS 2011, 50590). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Aufhebung eines Festsetzungsbescheids von Rundfunkbeiträgen. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2013 als Beitragsschuldnerin im Datenbestand des Zentralen Beitragsservices in Köln mit der Beitragsnummer … angemeldet. Die Klägerin bezog eine Altersrente, die zum 01.07.2018 auf einen monatlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 279,67 Euro angepasst wurde. Die Klägerin zahlte für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.09.2018 keine Rundfunkbeiträge. Am 27.09.2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und bezog sich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie habe außer ihrer Rente in Höhe von 279,67 Euro kein weiteres Einkommen, was einen Härtefall darstelle (Bl. 87 der Verwaltungsakte). Sie legte ihrem Antrag ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung über eine Rentenanpassung zum 01.07.2018 bei. In diesem Schreiben heißt es, dass der Klägerin der angepasste Betrag ihrer Altersrente in Höhe von 279,67 Euro zum 31.07.2018 zum ersten Mal ausgezahlt werde (Bl. 86 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 21.11.2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf § 4 Abs. 1 RBStV, der den Personenkreis bestimme, für den eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht möglich sei. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen wiesen nicht nach, dass sie, ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner oder ein Mitbewohner zu einem der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Personenkreis gehöre. Somit würden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigten, habe die Klägerin nicht mitgeteilt. Rechtsgrundlage für diese Ablehnung sei Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 05.-18.12.2017. Mit Bescheid vom 03.12.2018 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.09.2018 in Höhe von 52,50 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 60,50 Euro fest. Am 15.12.2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.12.2018 ein (Bl. 106 der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG, da ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss vorliege und damit der Gleichheitssatz verletzt sei. Die ungleiche Behandlung der Klägerin gegenüber Empfängern nach sozialrechtlichen Regelsätzen sei nicht erlaubt. Die Rente der Klägerin betrage 279,67 Euro im Monat und liege unter den Regelsätzen. Die Anwendung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sei damit nicht gerechtfertigt. Am 17.12.2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.11.2018 über die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ein (Bl. 105 der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte sie ebenfalls aus, dass der Bescheid gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verstoße, da ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss vorliege und damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Die ungleiche Behandlung der Klägerin gegenüber Empfängern nach sozialrechtlichen Regelsätzen sei ebenfalls nicht erlaubt. Das Einkommen der Klägerin bzw. ihre Rente in monatlicher Höhe von 279,67 Euro liege unter den erwähnten Regelsätzen. Die Berufung des Beklagten auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nicht erlaubt und widerspreche gültigem Recht. Mit Schreiben vom 31.01.2019 forderte der Beklagte die Klägerin dazu auf, ihm binnen zwei Wochen den aktuellen Ablehnungsbescheid, dass der Klägerin eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung nicht gewährt worden sei, zuzusenden. Der Bescheid müsse die Angabe enthalten, um welchen Betrag das Einkommen der Klägerin den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite. Alternativ könne die Klägerin dem Beklagten als Nachweis eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde schicken. Aus dieser müsse eindeutig ersichtlich sein, welche soziale Leistung der Klägerin wegen Einkommensüberschreitung versagt worden sei und um welchen Betrag das Einkommen der Klägerin den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite. Im Schreiben vom 11.02.2019 (Bl. 114 der Verwaltungsakte) führte die Klägerin aus, dass ihre Rente die Bedarfsgrenze nicht übersteige und mit 279,67 Euro im Monat weit darunterliege. Öffentliche Mittel habe die Klägerin bisher nicht in Anspruch genommen, da ihr ihre Familie die zum Leben notwendige Unterstützung gewähre. Es gebe daher auch keinen Ablehnungsbescheid. Die Klägerin erwarte, dass der Beklagte auf seine Forderungen verzichte, da ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss vorliege und damit der Gleichheitssatz verletzt sei. Es gehe um die Gleichbehandlung der Personen mit einem geringen Gesamteinkommen. Die ungleiche Behandlung der Klägerin sei im Vergleich zu Empfängern nach sozialrechtlichen Regelsätzen nicht erlaubt. Ob die Klägerin zu dem in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Personenkreis gehöre, sei nach dem Gleichheitsgrundsatz unerheblich. Mit einem ersten Widerspruchsbescheid vom 15.02.2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 15.12.2018 gegen den Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 zurück (Bl. 116 der Verwaltungsakte). Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 29.10.2015 und vom 29.01.2018. Bisher seien von der Klägerin keine Rundfunkbeiträge entrichtet worden, sodass die Festsetzung der auf den Zeitraum von Juli bis September 2018 entfallenden Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlages rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.-18.12.2017. Mit einem zweiten Widerspruchsbescheid vom 15.02.2019 wies der Beklagte den Widerspruch vom 17.12.2018 gegen den Ablehnungsbescheid vom 21.11.2018 zurück (Bl. 121 der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte der Beklagte aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.-18.12.2017. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht natürlicher Personen seien in § 4 RBStV geregelt. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Im Fall einer Taubblindheit genüge eine ärztliche Bescheinigung. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV könnten Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches sei eine bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnten, erhielten damit eine Leistung, mit der das soziale und kulturelle Existenzminimum gedeckt werden könne. Diese Leistung sei keine Rente. Bei einer Rente handele es sich um eine einkommens- und vermögensunabhängige Versicherungsleistung, die ihre Grundlage im Sechsten Sozialgesetzbuch habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV würden damit nicht erfüllt. Sei die Rente besonders niedrig, so dass sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreiche, könne ein Antragsteller die Beitragsbefreiung erst nach der ihm zumutbaren Beantragung und Gewährung ergänzender Grundsicherung erhalten. Andere Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 RBStV seien weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden und seien auch sonst nicht ersichtlich. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV könne die Rundfunkanstalt auf Antrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in besonderen Härtefallen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. § 4 Abs. 6 RBStV stelle jedoch keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten sozialen Leistungen bezögen. Eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV Kenntnis von dem Kreis der Empfänger einer – gegebenenfalls auch nur geringen – Rente wie auch vom Kreis der Personen mit geringem Einkommen gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen bei der Festlegung der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV lediglich versehentlich unberücksichtigt geblieben seien, lägen nicht vor. Ein atypischer Sachverhalt sei nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts beziehe, habe das Bundesverfassungsgericht darin die Auffassung vertreten, dass eine Befreiung aufgrund der damals gültigen Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) gewährt werden könne, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 genannten Sozialleistungen erhielte, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteige, dieser übersteigende Betrag aber geringer sei als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Am 01.01.2013 sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Kraft getreten. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien nun in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelt. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liege ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite. Ein Nachweis, dass der Klägerin eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Grund einer geringfügigen Einkommensüberschreitung versagt würde, liege nicht vor. Vielmehr sei den Ausführungen der Klägerin zu entnehmen, dass deren Einkommen ihren Bedarf nicht über-, sondern unterschreite und dass die Klägerin auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen bislang verzichtet habe. Verzichte der Beitragszahler auf die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistung und gar schon auf die Antragstellung hierzu – aus welchen Gründen auch immer – so habe dies rechtlich zur Konsequenz, dass er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden könne. Die Annahme eines besonderen Härtefalls lasse sich im Fall der Klägerin nicht rechtfertigen. Das bestehende öffentliche Interesse an der Erhebung aller der Rundfunkanstalt zustehenden Rundfunkbeiträge gehe daher dem Interesse der Klägerin an ihrer Befreiung von der Beitragspflicht vor. Am 12.03.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ihr monatliches Einkommen (Altersrente) betrage 279,67 Euro. Damit werde die Freigrenze nicht erreicht und auch die Bedarfsgrenze nach dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge weit unterschritten. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass Geringverdiener nicht schlechter als Hartz-IV-Empfänger mit Arbeitslosengeld II gestellt werden düften (Gleichstellung mit § 6 III RGebStV), auch dann, wenn sie keine Sozialleistungen erhielten. Die Klägerin ist der Auffassung, die oben genannten Bescheide verletzten ihre Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich bei der Ablehnung ihrer Anträge auf Befreiung um einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. In diesem Zusammenhang berufe sie sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Az. 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.03.2019 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 21.11.2018 sowie den Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren sei, abschließend in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen knüpften an die dort im Einzelnen genannten sozialen Leistungen an und setzten voraus, dass diese aufgrund eines schriftlichen Bescheids der entsprechenden Behörde gewährt würden. Könne ein entsprechender Bescheid nicht vorgelegt werden, weil keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten sozialen Leistungen gewährt würden, so scheide nach dem Willen des Gesetzgebers eine Befreiung grundsätzlich aus. Auch komme kein Befreiungsanspruch der Klägerin im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 in Betracht. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht könne nur im Paket mit der Gewährung von Sozialhilfe gewährt werden. Wenn ein Kläger die ihm hierfür vom Gesetzgeber geöffnete Tür nicht durchschreiten wolle – aus welchen Gründen auch immer – habe er keinen Anspruch darauf, dass ihm ein anderer Weg bereitet werde. Dieser Grundsatz werde durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht die behauptete Einkommenslosigkeit als atypisches Merkmal definiert. Wäre dies der Fall, würde der Härtefall zu einem Auffangtatbestand perpetuiert werden und die ganze Befreiungsstruktur des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auflösen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei eng auszulegen. Ein Härtefall komme nur in Betracht, wenn der Beitragsschuldner alle Möglichkeiten eines Sozialleistungsbezugs zunächst ausgeschöpft habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung auch nicht pauschal für alle Fälle einer finanziellen Bedürftigkeit den Landesrundfunkanstalten die Pflicht einer Einkommensüberprüfung auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Hefter) Bezug genommen. Diese Akten und Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.