OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 8221/17.GI

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2019:0718.9K8221.17.GI.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Vorgabe einer Verwaltungsgebühr für jede einzelne Austragung von Schusswaffen ohne Pauschalisierungsmöglichkeiten ist auch unter Berücksichtigung von Fällen, in denen eine Vielzahl von Waffen ausgetragen werden, jedenfalls dann durch den Grundsatz der Kostendeckung gerechtfertigt, wenn zentrale Arbeitsschritte dabei für jede einzelne Waffe anfallen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorgabe einer Verwaltungsgebühr für jede einzelne Austragung von Schusswaffen ohne Pauschalisierungsmöglichkeiten ist auch unter Berücksichtigung von Fällen, in denen eine Vielzahl von Waffen ausgetragen werden, jedenfalls dann durch den Grundsatz der Kostendeckung gerechtfertigt, wenn zentrale Arbeitsschritte dabei für jede einzelne Waffe anfallen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es keines Vorverfahrens, da ein solches nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 1 HessAGVwGO und Ziffer 9.1 der Anlage des HessAGVwGO vorliegend entfällt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Sie richtet sich gegen den Landkreis Marburg-Biedenkopf und damit gegen den richtigen Klagegegner. Insoweit ist es unschädlich, dass seitens der Kläger der Kreisausschuss anstelle der für den Erlass des angegriffenen Bescheids zuständigen Landrätin als Vertreter des Beklagten benannt wurde. Der Gebührenbescheid des Beklagten erweist sich (auch im angefochtenen Umfang) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf einer wirksamen Ermächtigungslage, die in formell und materiell rechtmäßiger Weise angewendet worden ist. Der angegriffene Bescheid des Beklagten stützt sich zu Recht auf § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie § 2 des HVwKostG i.V.m. Ziffer 7129 der Anlage 1 zur von der Landesregierung als Rechtsverordnung erlassenen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (VwKostO-MdIS). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwKostG findet dieses Gesetz für Amtshandlungen von Behörden des Landes Hessen Anwendung, die in einer besonderen Rechtsvorschrift – hier § 50 Abs. 1 WaffenG – für kostenpflichtig erklärt werden. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe im Fall der Austragung von berechtigten Personen, Waffen, Wechsel- oder Austauschläufen oder Wechseltrommeln nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffenG ist in Ziffer 7129 der Anlage zur VwKostO-MdIS in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung war jeweils eine Gebühr von 15 Euro pro Waffe und im Übrigen keine Pauschalierungsmöglichkeit bei einer höheren Zahl von Austragungen vorgesehen. Diese Bestimmung der Höhe der Kosten in der Rechtsverordnung widerspricht entgegen der Auffassung der Kläger weder den allgemeinen Grundlagen der Gebührenbemessung nach § 3 HVWKostG noch sonstigem höherrangigem Recht. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Regelung in der durch § 3 Abs. 1 HVwKostG vorgegebenen wie auch verfassungsrechtlich legitimen Zwecksetzung der Kostendeckung keine sachliche Rechtfertigung mehr findet. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist hier nicht gegeben. Eine solche kann seitens des Gerichts erst dann angenommen werden, wenn die Bemessung der Gebühr in einem groben Missverhältnis zum vorgegebenen Zweck der Kostendeckung stünde (BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 6 C 5/04 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Das Äquivalenzprinzip fordert keine strikte Leistungsproportionalität ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2002 – 11 LB 3950/01 –, juris, Rn. 30 m.w.N.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber kommt vielmehr bei der Ordnung der Gebührenerhebung ein erheblicher Spielraum zu, womit eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert, die im Wesentlichen darauf beschränkt ist, dass bei den grundsätzlich gebotenen und zulässigen Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalisierungen das Ziel der Kostendeckung nicht aus den Augen verloren geht (BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 6 C 5/04 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Auf einen entsprechenden materiellen Gehalt wäre auch ein von den Klägern angeführtes „individuelles Kostendeckungsprinzip“ beschränkt. Insoweit geht es gleichermaßen darum sicherzustellen, dass der Sachgrund der Kostendeckung und nicht andere unzulässige Gründe, etwa fiskalische Interessen, die Gebührenregelung rechtfertigen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in vergleichbaren Fällen ein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und den Kosten der Verwaltung dann angenommen worden, wenn mehr als eine Waffe in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang ausgetragen wird (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 9 A 5648/00 –, juris, insb. Rn. 5), hingegen abgelehnt worden, wenn für jede einzelne Austragung eine nicht unerhebliche individuelle Bearbeitung erforderlich war (VG Mainz, Urteil vom 11. September 2003 – 1 K 42/03.MZ –, juris, Rn. 21; für die Eintragung des Überlassens einer Waffe BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 6 C 5/04 –, juris, Rn. 17). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist hier kein Verstoß des Verordnungsgebers darin zu erkennen, dass er keine Pauschalierungsmöglichkeit für den Fall einer Vielzahl von Austragungen vorgesehen hat. Unter Berücksichtigung der auf den konkreten Fall bezogenen, aber in weiten Teilen verallgemeinerbaren, Erläuterungen, die der im konkreten Fall für die Austragung zuständige Sachbearbeiter des Beklagten, Herr M., zu den hierfür erforderlichen Arbeitsschritten nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und die von den Klägern nicht bestritten wurden, erscheint eine Betrachtung mehrerer Austragungen von Waffen als einheitlicher Verwaltungsvorgang nicht möglich. Vielmehr fallen danach die zentralen Arbeitsschritte für jede einzelne Waffe an. Die vom bisherigen Waffenbesitzer gemachten Angaben müssen von der Behörde für jede Waffe einzeln überprüft und im Waffenregister sowie der bzw. den Waffenbesitzkarte(n) entsprechend dokumentiert werden, damit das „Schicksal“ jeder einzelnen Waffe durchgängig nachvollzogen werden kann. Insofern müssten Korrekturen eingearbeitet bzw. bei unbekannt verbliebenen Waffen weiter recherchiert und ggf. eine Meldung bei der Polizei vorgenommen werden. Eine von den Klägern als möglich erachtete Vorgehensweise en bloc, etwa durch Markierung und gleichzeitige Löschung bzw. Umtragung mehrerer Waffen auf einen Erwerber, ist nach den detaillierten Angaben des Herrn M. im Waffenverwaltungsprogramm zwar tatsächlich technisch in begrenztem Ausmaß realisierbar, jedoch mit den Zwecken des Austragungsvorgangs nicht zu vereinbaren. Sofern wie vorliegend eine Übergabe der Waffen an nur einen einzigen Erwerber erfolge, entlaste eine durch diesen erstellte Auflistung nicht die Behörde, sondern maßgeblich den Veräußerer der Waffen in Bezug auf die Austragung. Für diesen könne bereits die Einreichung der notwendige Angaben zu den Waffen bei der Behörde – regelmäßig auf entsprechenden Vordrucken – ansonsten einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringen. Angesichts der sachlichen Rechtfertigung der Vorgabe einer Gebühr pro vorgenommener Austragung durch einen bei jeder einzelnen Waffe anfallenden Verwaltungsaufwand stellt die vorliegende Ausgestaltung der Gebührenhöhe in der Anlage 1 zur VwKostO-MdIS auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Darin, dass keine Ermäßigung oder Gebührendeckelung für den Fall einer vielfachen gleichzeitigen Austragung vorgesehen ist, liegt hinsichtlich der weiteren Austragungen keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von wesentlichem Ungleichen. Auch insoweit lässt sich kein strikter Grundsatz der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität ableiten, vielmehr ist unter Berücksichtigung der Pauschalierungsspielräume des Normgebers ebenfalls zu prüfen, ob das (unterschiedliche) Ausmaß der staatlichen Leistungsinanspruchnahme eine Gebühr (noch) rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 6 C 5/04 –, juris, Rn. 19 f.). Eine hiernach zwingend durch Einführung einer degressiven Gebührenordnung zu berücksichtigende Ungleichheit ist nicht gegeben, weil wie dargestellt auch bei einer Vielzahl von Austragungen jede weitere einen beachtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der vergleichenden Betrachtung anderer Gebührentatbestände der Anlage 1 zur VwKostO-MdIS. Dies gilt insbesondere für den Fall der Fortführung einer im Wege der gesetzlichen Erbfolge erlangten Waffensammlung, für die eine Höchstgebühr für die notwendige Umtragung auf den Erben vorgesehen ist. Zwar ist eine solche Konstellation mit der einer vielfachen zeitgleichen Austragung jedenfalls teilweise vergleichbar, weil ein neuer Erwerber eingetragen werden muss. Der Spielraum des Verordnungsgebers bei der Gebührenbemessung wäre jedoch mit einer Lesart des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, nach der hier aus dem allgemeinen Gleichheitssatz Anforderungen im Sinne einer strengen Systemgerechtigkeit abgeleitet würden. Hinzutritt, dass wie vom Beklagten vorgetragen, eine Gleichbehandlung im Falle der späteren Veräußerung erfolgte, weil dann dieselben Austragungsgebühren anfielen. Soweit die Kläger einen Gleichheitsverstoß damit zu begründen suchen, dass in den entsprechenden Bestimmungen anderer Bundesländer Höchstsätze für Austragungen vorgesehen seien, geht dieser Vortrag ins Leere, weil der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes nur auf Ungleichbehandlungen durch denselben Hoheitsträger, nicht aber auf Regelungen verschiedener Bundesländer, Anwendung findet. Eine mögliche Indizwirkung dahingehend, dass im Rahmen einer Austragung einer Vielzahl von Waffen der Verwaltungsaufwand erheblich gemindert sei, ist wie dargelegt durch die tatsächlichen Erfordernisse widerlegt. Es liegt danach vielmehr nahe, dass derartige Regelungen anderer Bundesländer gegen das Kostenunterschreitungsverbot da sie Konstellationen wie die vorliegende nicht angemessen erlassen. Selbst wenn man in einer Konstellation wie der vorliegenden ein grobes Missverhältnis annähme, führte dies nicht schon zur Rechtswidrigkeit der Gebührenvorgabe. Das HVwKostG sieht in § 17 ausdrücklich die Möglichkeit vor, von der Erhebung der Gebühren im (atypischen) Einzelfall oder auf entsprechende allgemeine ministerielle Anordnung hin abzusehen oder die Gebühr zu reduzieren. Dass der Beklagte von einer Ermäßigung der Gebühr unter Anwendung dieser Vorschrift abgesehen hat, ist rechtmäßig. Weder stand der Behörde in Bezug auf die Gebührenhöhe ein Ermessen zu, noch war sie dazu verpflichtet, ihr durch § 17 Abs. 1 HVwKostG gewährtes Ermessen hinsichtlich einer Ermäßigung oder eines Absehens von der Gebühr im Sinne der Kläger auszuüben. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids hat sie sich mit den im Rahmen einer Entscheidung nach § 17 Abs. 1 HVwKostG berücksichtigbaren wirtschaftlichen Verhältnissen der Kostenpflichtigen auseinandergesetzt, angesichts des zu erwartenden Erlöses der Waffenversteigerungen jedoch keine Reduzierung vorgenommen. Sonstige Billigkeitsgründe sind jenseits eines insoweit grundsätzlich aufgrund von § 3 Abs. 1 HVwKostG und der in diesem zum Ausdruck kommenden rechtlichen Grundsätze berücksichtigbaren – hier aber nicht gegebenem – erheblich verminderten Verwaltungsaufwandes nicht vorgetragen oder sonstig ersichtlich. Soweit die Kläger schließlich auch in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf verweisen, hessische Behörden hätten in gleich gelagerten Konstellationen nur eine verminderte Gebühr für mehrere Austragungen festgesetzt, ist dieses Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert. Der schriftsätzliche Hinweis auf einen angeblichen Fall in L. und der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, es gäbe weitere Fälle, wurden weder konkretisiert noch belegt. Unabhängig hiervon können derartige Einzelentscheidungen im Übrigen auch keinen Maßstab für den vorliegenden Fall bilden oder aber einen Gleichheitsverstoß durch den Beklagten ausweisen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger wenden sich gegen die Höhe einer Gebührenfestsetzung für die Austragung von Schusswaffen. Sie erbten von ihrem Vater eine 1020 registrierte Schusswaffen bzw. wesentliche Waffenteile umfassende Sammlung und übergaben 995 Waffen an ein Auktionshaus zur Veräußerung. Dieses erfasste die Waffen in Einlieferlisten, ordnete jene weithin den einzelnen, insgesamt 53, Waffenbesitzkarten des Verstorbenen zu und übersandte dem beklagten Landkreis die Listen nebst jeweils einer weiteren Liste über „Schrottwaffen“ und einer mit solchen verbotenen Waffen, welche an das Bayerische Landeskriminalamt weitergeleitet worden waren. Der Beklagte trug die Überlassung an den neuen Besitzer in sein Waffenverwaltungsprogramm ein und änderte auch in den Waffenbesitzkarten die entsprechenden Daten ab, um die Karten abschließen und archivieren zu können. Mit Bescheid vom 14. September 2017, der Klägerin am 22. und dem Kläger am 21. September 2017 zugestellt, setzte die Landrätin des Beklagten für die Austragung dieser dem Auktionshaus übergebenen, sowie den 25 weiteren Schusswaffen eine Verwaltungsgebühr von insgesamt 15.300 € fest. In der Begründung verwies der Beklagte auf das der Hessischen Verwaltungskostenverordnung im Anhang angefügte Verwaltungskostenverzeichnis, welches eine Austragungsgebühr von 15 € pro Waffe vorsehe und für den Fall der Austragung einer Vielzahl von Waffen keine Pauschalierungsmöglichkeit enthalte. Die Gesamtgebühr stehe vorliegend nicht im Missverhältnis zu der Amtshandlung, vielmehr entspreche die Bemessung dem Verwaltungsaufwand. Dieser sei pro Waffe gleich hoch, selbst wenn wie vorliegend ein einzelner Erwerber sämtliche Waffen abnehme. Eine Unterschreitung der sich aus den Amtshandlungen ergebenden Kosten sei nur zulässig, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich sei oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirke. Unter Berücksichtigung des Interesses der Kläger an der Amtshandlung wäre eine Ermäßigung der Gebühr jedoch unbillig, da durch einen Verkauf ein Erlös von etwa 250.000 € erzielt werden könne. Am 13. Oktober 2017 haben die Kläger gegen die Kostenfestsetzung Klage erhoben. Ihrer Ansicht nach müsse berücksichtigt werden, dass die Amtshandlung hier im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der Register bzw. der Waffenbesitzkarten liege, während die Kläger daraus keinerlei Nutzen zögen. Der Verweis des Beklagten darauf, dass den Klägern aufgrund der Abgabe ein beachtlicher Verkaufserlös zukomme, sei im Rahmen der Ermittlung von Verwaltungsgebühren sachfremd. Eine Kostenfestsetzung in vorliegender Höhe sei vielmehr unverhältnismäßig und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit dar. Der Gebühr fehle die sachliche Rechtfertigung, wenn sie – wie vorliegend – im groben Missverhältnis zu Personal- und Sachkosten stehe. Ein Zusammenhang zwischen Gebühr und in Anspruch genommener Leistung müsse gegeben sein (Äquivalenzprinzip), wobei das „individuelle Kostendeckungsprinzip“ insoweit einfordere, dass Gebühren nur zur Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, nicht jedoch zur Erzielung von Überschüssen erhoben werden dürften. Eine „Bereicherung“ der Behörden verstoße danach gegen das Rechtsstaatsprinzip. Zwar stehe dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, dieser sei aber eingeschränkt, wenn – wie hier – die Bürger zur Inanspruchnahme der Leistung des Beklagten faktisch unausweichlich gezwungen seien. Die Abholung der Waffen, deren Identifikation, die Zuordnung zur jeweiligen Waffenbesitzkarte (soweit möglich) sowie die Abgabe der verbotenen Waffen sei bereits durch den Erwerber durchgeführt worden. Bei der Austragung handele es sich hingegen um einen bloßen technischen Ablauf ohne erneute Prüfung der Waffenbesitzkarte. Eine manuelle Austragung der Waffen in Waffenbesitzkarten für Sammler sei nicht erforderlich. Der Prozess beschränke sich auf Streichungen in den Waffenbesitzkarten und die jeweils gleiche Eintragung des Abgabedatums und des Erwerbs bei der jeweiligen Waffe, wobei insbesondere der Erwerber lediglich ein Mal habe überprüft werden müssen. Hinsichtlich des elektronisch geführten Verzeichnisses bedürfe es nur eines bloßen Löschbefehls, wobei eine Bearbeitung zudem nicht für jede Waffe einzeln erfolgen müsse. Technisch sei es möglich, durch eine einzelne Eingabe im Waffenverwaltungsprogramm eine größere Anzahl von Datensätzen zu aktualisieren. Ein leicht erhöhter Aufwand sei nur bei 12 von 1020 Waffen angefallen, die im Nachlass nicht aufzufinden gewesen seien, da bei diesen der Austragungsvermerk „unbekannt verblieben“ habe eingetragen werden müssen. Die verbotenen Waffen hätten überhaupt nicht ausgetragen werden müssen, weil diese schon nicht registriert gewesen seien. Die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau K., habe daher telefonisch gegenüber den Klägern erklärt, es sei kaum Aufwand entstanden. Der verminderte Verwaltungsaufwand und damit die Unangemessenheit einer Berechnung der Gebühr für jede einzelne Waffe lasse sich zudem auch daran erkennen, dass zu Zeiten der Zuständigkeit des Bundes für die Gebührenfestlegung nur geringe Kosten erhoben worden seien und heute andere Bundesländer für einen Fall wie den vorliegenden Deckelungsregelungen vorgesehen hätten. In dieser Abweichung von den Be-stimmungen anderer Bundesländer liege auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Unverhältnismäßigkeit und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz lasse sich auch aus dem Vergleich zur Ziffer 71118 des Kostenverzeichnisses erkennen, die den Fall regele, in dem ein Erbe die Waffensammlung des Erblassers fortführe. Obwohl der Verwaltungsaufwand hier deutlich höher sei, weil über die Austragung des Erblassers hinaus eine Neueintragung des Erben erfolgen und überdies sogar noch dessen waffenrechtliche Erlaubnis überprüft werden müsse, sei nur eine einmalige Gebühr von 150 € vorgesehen. Der Gleichheitsverstoß liege darin, dass zwar in beiden Konstellationen ein unfreiwilliger Erwerb infolge der gesetzlichen Erbfolge eintrete, derjenige, der die Waffensammlung nicht fortführen will, aber massiv schlechter gestellt werde. Im Übrigen sei ein Fall wie der vorliegende im Rahmen des Erlasses der Gebührenordnung nicht bedacht worden und bedürfe schon deswegen einer Einzelfallbetrachtung. Der Erblasser sei der größte Waffensammler im Landkreis gewesen und die Auflösung der Sammlung sei über einen qualifizierten Dienstleister vorgenommen worden, der die tatsächliche Katalogisierung der Waffen ausgeführt habe. Schließlich lasse sich nicht erkennen, ob die Behörde in Bezug auf die vorliegende Sonderkonstellation ihr Ermessen in Bezug auf die Billigkeitsklausel des § 17 HVwKostG ausgeübt habe. Demgegenüber habe die Stadt L. in einem gleichgelagerten Fall angesichts des geringen Verwaltungsaufwandes aus Gründen der Billigkeit nur einen Bruchteil des nach dem Kostenverzeichnis anzusetzenden Gesamtbetrages festgesetzt. Das Vorgehen des Beklagten stelle auch deswegen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil hierin eine Ungleichbehandlung der Bürger innerhalb Hessens liege. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 14.09.2017 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr in Höhe von mehr als 15,00 € festgesetzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege keine ungerechtfertigte Bemessung der Gesamtgebühren vor, weil auch bei der Austragung mehrerer oder gar einer hohen Zahl von Schusswaffen aus waffenrechtlichen Dokumenten und Dateien stets eine Bearbeitung hinsichtlich jeder einzelnen Waffe erforderlich sei. Ein – zwar in Ansätzen technisch möglicher – einfacher Löschbefehl genüge nicht, da ggf. Berichtigungen erforderlich seien. Es müsse nachprüfbar sein, von wann bis wann jemand eine Waffe besessen habe, von wem er sie erworben habe und wo sie verblieben sei. Neben der elektronischen Speicherung im örtlichen Waffenverwaltungsprogramm und im Nationalen Waffenregister müsse auch eine entsprechende Dokumentation in der Waffenakte erfolgen. Erforderlich für die Austragung sei der Abgleich der angezeigten Daten mit den registrierten Waffendaten und die damit verbundene Identifikation der Waffe in der Waffenbesitzkarte, die Suche des Erwerbers im Nationalen Waffenregister, seine Speicherung im Waffenverwaltungsprogramm als Erwerber sowie die Angabe des Erwerbsdatums und der Erwerbsberechtigung. Das Datum der Überlassung und die Angaben des Erwerbers seien zudem in der entsprechenden Zeile der jeweiligen Waffenbesitzkarte zu erfassen und zu siegeln. In Standard-Waffenbesitzkarten erfolge die Austragung durch Druck, in Waffenbesitzkarten für Sammler sei dies aufgrund der Dicke der Dokumente, die bis zu 168 Eintragungen umfassen könnten, nicht möglich, so dass die Austragung manuell erfolge. Im vorliegenden Fall sei es zudem erforderlich gewesen, inkorrekte Daten zu berichtigen. In diesem stets möglichen Korrekturbedarf liege auch der Grund, warum jeder Datensatz einzeln geöffnet und bearbeitet werden müsse. Hier sei ein Mehrbedarf auch dadurch entstanden, dass bestimmte registrierte Waffen nicht auf der vom Erwerber erstellten Liste enthalten gewesen seien, weil diese von ihm nicht übernommen wurden. Diese Waffen, die im Nachlass nicht vorhanden waren, hätten identifiziert und einzeln als unbekannt verblieben ausgetragen werden und eine Meldung zur polizeilichen Suchfahndungsliste habe erfolgen müssen. Mehraufwand sei auch durch die Austragung der verbotenen Waffen entstanden, soweit sie registriert waren und durch den Erwerber dem LKA München überlassen worden seien. Dass der Erwerber hier Listen angefertigt und übersandt habe, stelle keine für die Gebühren zu berücksichtigende Entlastung des Beklagten dar, weil dies Teil der den Klägern obliegenden Abmeldeverpflichtung sei, nach der eine Anzeige dergestalt vorgenommen werden müsse, dass eine Identifizierung der überlassenen Waffe und eine Austragung auf den Erwerber ermöglicht werde. Die Mitarbeiterin Frau K. bestreite überdies, eine Erklärung abgegeben zu haben, es sei kaum Aufwand entstanden. Den Klägern nutze die Amtshandlung, weil hierdurch rechtlich dokumentiert werde, dass und wann die Verantwortung für die Schusswaffen auf den Erwerber übergegangen sei, womit vorliegend ein erheblicher finanzieller Zuwachs verbunden sei. Dass andere Bundesländer andere Gebührenregelungen vorgesehen hätten, sei nicht ungewöhnlich, könne aber eine unzulässige Begünstigung von Waffenbesitzern mit großen Beständen bzw. einen Verstoß gegen das Gebot der Kostendeckung darstellen und sei in jedem Fall unbeachtlich. Auch der Vergleich zur Gebühr im Fall der Fortführung einer ererbten Waffensammlung gehe fehl, weil es sich dabei um eine andere Konstellation handele, in der zunächst die damit verbundenen Erlaubnisgebühren von 300 Euro zu zahlen seien, und auch hier bei einer späteren Überlassung von Waffen an einen Berechtigten jeweils eine entsprechende Austragungsgebühr anfalle. Eine Abänderung der Verwaltungspraxis führe zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Sammlern, bei denen in der Vergangenheit so verfahren worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht worden sind.