Urteil
9 K 194/10.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0920.9K194.10.GI.0A
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Leitsätze
Träger der Notfallversorgung ist und bleibt nach § 4 Abs. 1 S. 1 HRDG der Landkreis/die kreisfreie Stadt, auch wenn gemäß § 4 Abs. 2 S. HRDG die gesetzliche Befugnis zur Einschaltung Dritter eingeräumt wird.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31. März 2008 - 08-1471317-01 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber zu tragen hat.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Träger der Notfallversorgung ist und bleibt nach § 4 Abs. 1 S. 1 HRDG der Landkreis/die kreisfreie Stadt, auch wenn gemäß § 4 Abs. 2 S. HRDG die gesetzliche Befugnis zur Einschaltung Dritter eingeräumt wird. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31. März 2008 - 08-1471317-01 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Rechtswegzuständigkeit ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Demnach ist der Beschluss für das Gericht, an das ein Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation. Die Geltendmachung der von der Klägerin begehrten Entgeltforderung obliegt vielmehr dem Beigeladenen als Inhaber des möglichen Anspruchs. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die jeweilige Verwaltungsaufgabe bleibt bei der Verwaltungsbehörde des Beigeladenen, weil der Beigeladene die Klägerin nicht als Beliehene, sondern als bloße Verwaltungshelferin zur Durchführung der Notfallversorgung beauftragt hat. Das Handeln eines Verwaltungshelfers wird – im Gegensatz zur Beleihung – nicht ihm persönlich, sondern grundsätzlich dem Rechtsträger wie eigenes zugerechnet, in dessen Auftrag er tätig geworden ist (VG Gießen a.a.O.; Kopp/ Schenke, VwGO § 40 Rn. 14a.). Die Zurechnung erfolgt immer dann, wenn die Verwaltung die Verantwortung für die Aufgabenerledigung nicht aus der Hand geben darf (Kopp/ Schenke, VwGO § 40 Rn. 14a.). Träger der Notfallversorgung ist und bleibt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HRDG der Landkreis Gießen, auch wenn ihm gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG die gesetzliche Befugnis zur Einschaltung Dritter eingeräumt wird. Denn die genannte Vorschrift ermächtigt den Landkreis und die kreisfreien Städte nicht zur Beleihung Dritter. Im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 1 des Bayerisches Gesetzes zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (BayRDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, der eine „Übertragung“ des Rettungsdienstes ermöglichte - Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom 22. Juli 2008 (BayGVBl. S. 429) lässt nunmehr die „Beauftragung“ Dritter mit der Durchführung der Notfallrettung zu – räumt § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG den Landkreisen und kreisfreien Städten lediglich die Möglichkeit ein, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter zu „bedienen“. Bereits begrifflich stellt ein „Sich-Bedienen“ eines Dritten ein Minus zur „Übertragung“ von Aufgaben auf Dritte dar. Darüber hinaus scheidet die Befugnis zur Beleihung auf Grund folgender Erwägung aus: Die Notfallversorgung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HRDG einerseits als Selbstverwaltungsangelegenheit ausgestaltet, andererseits wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 HRDG die Aufgabe der Notfallversorgung und des Krankentransports als Gefahrenabwehr qualifiziert. Gefahrenabwehr ist eine allgemeine Verwaltungsaufgabe, die nach § 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 HSOG von den Landkreisen und Gemeinden als Weisungsaufgabe wahrzunehmen ist. Eine Übertragung der Weisungsaufgabe (Notfallversorgung) auf Dritte, die die Einflussnahme der Behörde verhindert, kommt daher nicht in Frage. Für eine Beleihung ist es aber charakteristisch, dass Privaten die Befugnis verliehen wird, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen (Kopp/Schenke, § 40 Rn. 14.). Unabhängig davon, ob der Landkreis Gießen die Klägerin überhaupt hätte beleihen dürfen, liegt aber schon in tatsächlicher Hinsicht keine Beleihung vor. Selbst wenn man die Zulässigkeit der Beleihung voraussetzte und davon ausginge, dass der Beleihungsakt - als notwendiges Erfordernis für die Beleihung - in dem zwischen der Klägerin und dem Landkreis Gießen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu erblicken ist, mangelt es hier sowohl an der nötigen Selbständigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung als auch am selbständigen Auftreten der Klägerin im Außenverhältnis. Im Verhältnis zu Dritten tritt die Klägerin rechtlich nicht als selbständiges Rechtssubjekt, sondern als „Beauftragte“ des Beigeladenen auf. Denn aus dem zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt sich zwar, dass die Aufgabenerfüllung umfassend auf die Klägerin übertragen wird. Allerdings ist dort ausdrücklich geregelt, dass der Hinweis auf die beauftragte Klägerin nur „Notruf 112“ lauten darf und an den genehmigten Rettungsmitteln entsprechende Aufkleber sowie das vereinbarte Landkreiswappen sichtbar anzubringen sind. Der Beigeladene hat sich zudem die Möglichkeit der Einflussnahme in Form der für Verwaltungshelfer typischen und erforderlichen Steuerung und Kontrolle einräumen lassen, indem er sich von der Klägerin für die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes Mitteilungspflichten und Überprüfungskompetenzen hat zusichern lassen. Beispielsweise darf die Klägerin nur Fahrzeuge einsetzen, die in der von dem Träger der Notfallversorgung geführten Rettungsmittelliste erfasst sind. Jede Änderung ist dem Beigeladenen unverzüglich anzuzeigen und Neubeschaffungen sind nur in Abstimmung mit dem Träger zulässig. Ferner hat der Beigeladene auch Einfluss auf die personelle Organisation der Klägerin, denn es dürfen nur nach der Rettungs-dienst-Betriebsverordnung fachlich qualifizierte Personen eingesetzt werden und jede Personaländerung ist dem Träger unverzüglich anzuzeigen. Daraus folgt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Rechtsverhältnis besteht, sondern lediglich zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen sowie, worüber hier aber nicht zu entscheiden ist, zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten. Insofern sind zivilrechtliche Durchgriffe im Verhältnis der Beteiligten nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, 3 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11, § 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Rechtssache wegen der divergierenden Rechtsansichten der Zivil- und Verwaltungsgerichte grundsätzliche Bedeutung zukommt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 760,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrags des Klägers eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgeblich. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für den Einsatz eines Notarztfahrzeugs und einen Rettungswagentransport nebst Kosten und Zinsen. Der Beigeladene beauftragte die Klägerin, ein gemeinnütziges Rettungsdienstunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, mit Vereinbarung vom 28. November 2005 (Bl. 52 – 54 d.A.) mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum A-Stadt ab dem 1. Januar 2006. Am 17. Februar 2007 setzte die Klägerin auf Grund einer Anforderung der zentralen Leitstelle einen Rettungswagen und ein Notarztfahrzeug in A-Stadt ein, um die nicht gesetzlich krankenversicherte Beklagte im Z.-Pfad in A-Stadt notärztlich zu versorgen und sie von dort aus in die Balserische Stiftung in A-Stadt zu transportieren. Die Kosten für den Einsatz der Fahrzeuge in Gesamthöhe von 760,-- € stellte die Klägerin der Beklagten persönlich in Rechnung. Nach mehrmaligen erfolglosen Zahlungsaufforderungen hat die Klägerin gegen die Beklagte am 28. Februar 2008 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld und am 31. März 2008 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld über die oben genannte Forderung erwirkt. Die Beklagte hat gegen den ihr am 26. Juni 2008 zugestellten Vollstreckungsbescheid am 7. Juli 2008 Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Gießen, an das der Rechtsstreit abgegeben worden ist, hat mit Beschluss vom 19. Februar 2009 - 46 C 1454/09 - (Bl. 66 – 68 d.A.) den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, bei der Frage der Kostenerstattung für Rettungstransporte handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die Ausführung eine öffentlich-rechtliche Maßnahme betreffe. Eine privatrechtliche Natur scheide aus, weil die Rettungstransporte nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) Gefahrenabwehrmaßnahmen darstellten. Zudem handele es sich bei der Klägerin um eine Beliehene. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - am 11. März.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. In dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Gießen bei ähnlicher Sachlage seine Rechtswegzuständigkeit verneint. Es war der Ansicht, die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit scheide mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit aus. Der mit der Durchführung der Rettungsdienstleistung beauftragte Leistungserbringer sei weder Beliehener noch Verwaltungshelfer. Allenfalls der Vertrag zwischen dem Träger der Notfallversorgung und dem privatrechtlich organisierten Leistungserbringer sei öffentlich-rechtlich einzustufen. Die anschließende Erbringung der Leistung betreffe hingegen die Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer gegenüber einem Dritten und sei zivilrechtlich geprägt. Handelten innerhalb dieses Rechtsverhältnisses zwei Privatpersonen, wie es bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt der Fall ist, sei für die Geltendmachung der Kosten für den Notfalleinsatz der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Mit Beschluss vom 16. März 2009 hat das Amtsgericht Gießen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Gießen zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - zurückgewiesen (Bl. 77 – 82 d.A.). Es hat die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, geteilt. Für die Beurteilung des Rechtswegs sei allein darauf abzustellen, ob der zur Begründung der Klage vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleiteten Rechtsfolgen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtssätzen geprägt würden. Die Klägerin sei gegenüber der Beklagten in Erfüllung einer ihr von dem Landkreis Gießen aufgrund eines Gesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgabe (der des Rettungsdienstes) tätig geworden. Demzufolge sei der zugrunde liegende Sachverhalt von öffentlich-rechtlichen Rechtssätzen geprägt. Es sei zwar unerheblich, ob die mit der Rettungsdienstaufgabe betraute Hilfsorganisation als Verwaltungshelferin oder Beliehene anzusehen ist. Das Landgericht Gießen neige jedoch, wie das Amtsgericht Gießen, zu der Auffassung, dass es sich bei der Klägerin um eine Beliehene handelt. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin die vom Landgericht Gießen zugelassene Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - hat der Bundesgerichtshofs die Beschwerde der Klägerin abgewiesen. Wie die Vorinstanzen sieht auch er den Verwaltungsrechtsweg als gegeben an. Entscheidend für die Beurteilung des Rechtsweges sei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Da der Rettungsdienst in Hessen als Aufgabe der Gefahrenabwehr und Selbstverwaltungsaufgabe öffentlich-rechtlich ausgestaltet sei, handele es sich bei der Durchführung des Rettungsdienstes grundsätzlich um hoheitliches Handeln. Daran ändere auch die Beauftragung der Klägerin als juristische Person des Privatrechts nichts. Maßgeblich sei lediglich, ob ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben übertragen werden, ohne dass es einer Entscheidung bedürfe, ob es sich um eine Beleihung oder Verwaltungshilfe handele. Die (umfassende) Übertragung der Notfallversorgung sei durch öffentlichen-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis A-Stadt als Träger der Notfallversorgung und der Klägerin erfolgt. Für die öffentlich-rechtliche Einordnung der streitbefangenen Sachlage spreche zudem die in dem Hessischen Rettungsdienstgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen abschließende Regelung bezüglich Benutzungsgebühren und -entgelte. Diese schlössen insoweit die Annahme eines privatrechtlichen Beförderungsvertrages oder Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch zivilvertraglich zu. Die Klägerin beantragt, den Einspruch der Beklagten zu verwerfen und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31. März 2008 - 08-1471317-0-1 - aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 19. März 2010 hat das Gericht den Landkreis Gießen, dem Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen.