Urteil
9 K 1979/21.GI
VG Gießen 9. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:0510.9K1979.21.GI.00
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Leitsätze
Wohnungsinhaber legen durch die Anmeldung nach § 8 Abs 1 Satz 1 RBStV im Einzelfall fest, wer gegenüber der Runkfunkanstalt vorrangig in Anspruch genommen werden soll.
Tenor
Der Bescheid der Behörde vom 04.06.2019 und der Widerspruchsbescheid der Behörde vom 16.04.2021 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wohnungsinhaber legen durch die Anmeldung nach § 8 Abs 1 Satz 1 RBStV im Einzelfall fest, wer gegenüber der Runkfunkanstalt vorrangig in Anspruch genommen werden soll. Der Bescheid der Behörde vom 04.06.2019 und der Widerspruchsbescheid der Behörde vom 16.04.2021 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet über die Klage durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 15.06.2021 übertragen hat. Die Entscheidung ergeht nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten damit einverstanden sind. Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.06.2021 (Bl. 51 d.A.) und der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2022 (Bl. 78 d.A.) erklärt. Die Klage hat hinsichtlich des Antrags zu 1.) Erfolg. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Kläger die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz) begehrt. Die am 26.05.2021 erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht binnen eines Monates nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, die am 30.04.2021 erfolgte, erhoben worden. Die Klage ist auch insoweit begründet. Der angegriffene Festsetzungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Festsetzungsbescheides ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Rundfunkbeiträge sind im hier relevanten privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV wird als Inhaber jede Person vermutet, die (1.) dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder (2.) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO sind Gesamtschuldner solche Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Übertragen auf das Rundfunkbeitragsrecht schulden danach die Bewohner einer Wohnung nebeneinander (aber insgesamt nur einmal) den Rundfunkbeitrag. „Mehrere Beitragsschuldner“ sind zwei oder mehr Wohnungsinhaber, deren jeweilige Inhaberschaft entweder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV besteht oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV vermutet wird (hierzu s. Lent, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 35. Edition, Stand: 01.02.2022, § 2 Rn. 6 f.). Es besteht keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge der Zahlungspflichtigen. Welcher Mitbewohner die Wohnung anmeldet und den Rundfunkbeitrag entrichtet, können die Bewohner grundsätzlich nach ihrem Willen entscheiden (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 Rn. 28). Dabei ist zu beachten, dass ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger – anders als dies einem privatrechtlichen Gläubiger nach § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht – nicht „nach seinem freien Belieben“, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl unter mehreren Wohnungsinhabern beziehungsweise Beitragsschuldnern dahingehend zu treffen hat, wen er in Anspruch nimmt (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 Rn. 29). Bezogen auf die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge trifft die jeweilige Rundfunkanstalt mithin eine Ermessensentscheidung, welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird (OVG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2015, Az.: 3 B 205/14). Hierzu wird in der älteren Literatur und Rechtsprechung vertreten, das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung ermögliche eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und sei im Abgabenrecht anerkannt (VG Regensburg, Urteil vom 17.02. 2016, Az.: RO 3 K 15.1907). Im Hinblick auf die Auswahl eines Gesamtschuldners sei § 421 BGB zwar ergänzend heranzuziehen mit der Maßgabe, dass im öffentlich-rechtlichen Bereich an die Stelle des freien Beliebens das Erfordernis einer pflichtgemäßen Ermessenausübung tritt (VG München, Urteil vom 22.02. 2017, Az.: M 26 K 16.1617). Allerdings sei im Abgabenrecht entsprechend dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung anerkannt, dass dieses Ermessen sehr weit sei, um es dem Abgabengläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen (VG München, a.a.O.). Im Hinblick auf die im Massenverfahren erforderliche – und aus den Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch gebotene – Effizienz dürfe der Abgabengläubiger innerhalb der Grenzen von Willkürverbot und offenkundiger Unbilligkeit denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheine (VG München, a.a.O.). Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners seien im Massenverfahren nur dann veranlasst, wenn ein Schuldner Billigkeitsgründe von einem gewissen Gewicht geltend mache (vgl. VG München, a.a.O.). Ob der herangezogene Schuldner die Rundfunkbeiträge im Innenverhältnis von den anderen Gesamtschuldnern erstattet bekomme, richte sich nach privatrechtlichen Grundsätzen und spiele als Billigkeitserwägung im Außenverhältnis gegenüber der Rundfunkanstalt keine Rolle (vgl. VG München, a.a.O.; ferner s. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 Rn. 29 Rn. 29). Es sei auch nicht erforderlich, die Gründe der Auswahlentscheidung im Festsetzungsbescheid i. S. d. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV anzugeben (OVG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2015, Az.: 3 B 305/14, Rn. 10, juris). Die Auswahl des zur Zahlung verpflichteten Schuldners sei, wenn nicht freiwillig gezahlt werde, erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vorzunehmen (OVG Sachsen, a.a.O., Rn. 9, juris; ferner s. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 Rn. 29 Rn. 30). In der neueren Literatur und Rechtsprechung wird demgegenüber betont, dass die Wohnungsinhaber durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV festlegen, wer gegenüber der Rundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll, was eine „Vorprägung des Ermessens“ im Sinne eines intendierten, jedenfalls aber reduzierten Ermessens bedeutet (s. Lent, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 35. Edition, Stand: 01.02.2022, Rn. 8; ferner s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019, Az.: OVG 11 N 5.17 – BeckRS 2019, 29944). Erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des angemeldeten Beitragsschuldners darf die Rundfunkanstalt die Daten anderer Wohnungsinhaber erheben und diese dann als Beitragsschuldner heranziehen (Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung, LT-Drs. NRW 15/1303, 35 f.; vgl. ferner Lent, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 35. Edition, Stand: 01.02.2022, Rn. 8). Dies zugrunde gelegt erweist sich die Inanspruchnahme des Klägers als ermessenfehlerhaft, wobei das Gericht hinsichtlich der von ihm anzulegenden Kontrolle der Ermessensausübung nach § 114 Satz 1 VwGO prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Hiervon ausgehend ist das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Im hier vorliegenden Fall war dem Beklagten bekannt, dass mehrere Beitragsschuldner in Bezug auf die Wohnung unter der Anschrift D-Straße, C-Stadt gegeben sind. So teilte die Mutter des Klägers kurz nach der Anmeldung des Klägers mit einem Rundfunkbeitragskonto dem Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2019 mit, dass der Kläger bei ihr in der Wohnung wohne, für die ein Konto mit der Beitragsnummer ... bestehe und dass sie – die Mutter des Klägers – die Rundfunkbeiträge für dieses Konto bezahlt habe und bezahle, was im Laufe des Verwaltungs- und Klageverfahrens wiederholt wurde. Mit Unverständnis begegnet das Gericht daher den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2021, wo es heißt, dass man eine Anmeldung der Wohnung auf den Namen der Mutter des Klägers nicht habe feststellen können. Die Anmeldung und ihre Voraussetzungen werden in § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV definiert. Danach ist das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung). Mit ihrem Schreiben vom 28.01.2019 genügte die Mutter des Klägers diesen Anmeldeanforderungen – ihr Innehaben derselben Wohnung geht aus ihren im zuvor genannten Schreiben gemachten Angaben ohne Probleme hervor. Obwohl die Mutter des Klägers im Schreiben vom 20.05.2019 darauf hinwies, dass zur Klarstellung ihr Beitragskonto künftig für die Wohnung D-Straße in C-Stadt und auf ihren Namen geführt werden soll, hat der Beklagte – und dies war auch gemessen an den strengeren Anforderungen der zuvor dargestellten älteren Literatur und Rechtsprechung ermessenfehlerhaft – den Kläger als Beitragsschuldner herangezogen. Der Beklagte hat, was angesichts des substantiierten und wiederholten Vorbringens des Klägers aber veranlasst gewesen wäre, keinen gewichtigen Grund dargelegt, warum er mit dem Kläger den wirtschaftlich schwächsten Beitragsschuldner heranzieht, wenngleich die Mutter des Klägers – ihrerseits Alleineigentümerin des besagten Hauses (vgl. Schreiben vom 03.06.2019) – ihr Innehaben derselben Wohnung angezeigt und ihre Zahlungsbereitschaft erklärt hat. So teilte die Mutter des Klägers, was vom Beklagten auch nicht bestritten oder anderweitig widerlegt wurde, dem Beklagten im zuvor genannten Schreiben mit, dass sich der Kläger noch in der Ausbildung (Studium an der XYZ C-Stadt) befinde und über keine eigenen Einkünfte verfüge. Diesem Schreiben war eine auf den Namen des Klägers ausgestellte Studienbescheinigung der Technischen Hochschule Mittelhessen für das Sommersemester 2019 beigefügt. Demgegenüber wurde dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2019 ebenfalls mitgeteilt, dass die Mutter des Klägers die Rundfunkbeiträge für die streitgegenständliche Wohnung und für alle dort mit ihr lebenden Familienmitglieder zahle und auch künftig leisten werde. Diese Umstände stellen zur Überzeugung des Gerichts genügende Billigkeitsgründe von einem gewissen Gewicht im Sinne der älteren Literatur und Rechtsprechung dar, deren Unberücksichtigtbleiben in der Ermessensbetätigung zur Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids vom 06.04.2019 und des ihn aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheids vom 16.04.2021 und mithin zu deren Aufhebung führt. Die Klage hat hinsichtlich der Anträge zu 2.) und 3.) keinen Erfolg. Diese sind bereits unzulässig. Der Antrag zu 2.) ist statthaft als Feststellungsklage nach § 43 Abs. VwGO, wahrt aber nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, wie er in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normiert ist. Danach kann die begehrte Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier aber der Fall. Vorliegend kann der Kläger, wie hier hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) entschieden, seine Rechte im Wege der Anfechtungsklage als Unterfall der Gestaltungsklage verfolgen. Dem Antrag zu 3.) fehlt nach der hinsichtlich des Antrags zu 1.) erfolgten Bescheidaufhebung das Rechtsschutzbedürfnis. Weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, legt das Gericht dem Beklagten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die ganzen Kosten des Verfahrens auf. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Weder hat die hier vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch liegt ein Abweichen von den in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Entscheidungen vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 498,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht dem Wert der im angegriffenen Bescheid vom 04.06.2019 festgesetzten Rundfunkgebühren. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Der Kläger war seit Oktober 2016 unter der Adresse D-Straße, C-Stadt gemeldet. Mit Anmeldebestätigung vom 13.11.2018 wurde der Kläger mit einem Beitragskonto zum 01.10.2016 für die zuvor genannte Wohnung in C-Stadt unter der angemeldet und zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 490,00 Euro aufgefordert (Bl. 4 der Verwaltungsakte). Sodann teilte die Mutter des Klägers, Frau D. B., mit, dass für die Wohnung des Klägers bereits Rundfunkbeiträge gezahlt würden. Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass unter der vom Kläger mitgeteilten Beitragsnummer eine Betriebsstätte angemeldet sei, für die Wohnung des Klägers jedoch kein Rundfunkbeitragskonto geführt werde. Mit Schreiben vom 28.01.2019 teilte die Mutter des Klägers mit, dass der Kläger bei ihr in der Wohnung wohne, für die ein Konto mit der Beitragsnummer … bestehe. Weiter führte die Mutter des Klägers aus, in ihrer Privatwohnung sei von ihr als Kleingewerbetreibende ein Arbeitszimmer enthalten (Bl. 9 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 26.03.2019 führte die Mutter des Klägers aus, dass für ihre gemeinsame Wohnung mit dem Kläger bereits in der Vergangenheit Rundfunkbeiträge unter der Nummer … bezahlt worden seien und überwiesen würden. Im dortigen Haushalt befinde sich das als „Betriebsstätte“ bezeichnete Büro für die berufliche Tätigkeit der Mutter des Klägers als Sporttrainerin. Es gebe über dieses Arbeitszimmer hinaus kein gesondertes Büro oder eine sonstige Arbeitsstätte in ihrem Haushalt. Weiter führte die Mutter des Klägers aus, dass der Kläger sich noch in der Ausbildung (Studium an der XYZ C-Stadt) befinde und über keine eigenen Einkünfte verfüge. Diesem Schreiben war eine auf den Namen des Klägers ausgestellte Studienbescheinigung der XYZ für das Sommersemester 2019 (Matrikel-Nummer …) beigefügt (Bl. 20 der Verwaltungsakte). Zudem bat die Klägerin darum, von weiteren Mahnschreiben gegen den Kläger abzusehen (Bl. 24 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde der Mutter des Klägers mitgeteilt, dass ihre Betriebsstätte ab dem 01.12.2018 beitragsfrei sei, weil sich diese in einer Privatwohnung befinde. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zwischen der Beitragspflicht für Wohnungen und der Beitragspflicht für Betriebsstätten unterscheide, werde der Kläger bezüglich des Privathaushaltes gesondert angeschrieben (Bl. 27 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 03.04.2029 (korr. 2019) wurde der Kläger darüber informiert, dass die von ihm genannte Beitragsnummer nicht zu seiner Wohnung, sondern zu einer Betriebsstätte gehöre. Aus diesem Grund sei die Wohnung auf den Namen des Klägers angemeldet worden (Bl. 29 der Verwaltungsakte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2019 führte der Kläger aus, dass er mit seiner Mutter seit Anfang Oktober 2010 in einem gemeinsamen Haushalt im D-Straße in C-Stadt lebe und beide dort auch polizeilich gemeldet seien. Bei dieser Adresse handele es sich um keine Betriebsstätte. Auch handele es sich bei der von der Mutter des Klägers ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Nordic Walking Lehrerin um kein Gewerbe gemäß § 6 GewO, sondern um eine freiberufliche Tätigkeit entsprechend § 18 Abs. 1 EStG beziehungsweise § 1 Abs. 2 PartGG. Weiter wurde ausgeführt, es sei unstreitig, dass für den Anschluss in dieser Wohnung seit Oktober 2010 regelmäßig Rundfunkbeiträge unter der Teilnehmernummer ... entrichtet würden. Ein noch offener Rundfunkbeitrag in Höhe von 11,66 Euro werde ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes von der Mutter des Klägers ausgeglichen. Weiter wurde im anwaltlichen Schreiben vom 20.05.2019 darauf hingewiesen, zur Klarstellung solle dieses Beitragskonto künftig für die Wohnung D-Straße in C-Stadt und auf den Namen der Mutter des Klägers geführt werden. Der Kläger verfüge als Student über kein eigenes Einkommen und übe in der Wohnung seiner Mutter weder eine berufliche Tätigkeit noch ein Gewerbe aus. Die Rundfunkbeiträge für das Beitragskonto ... werde die Mutter des Klägers wie bisher überwiesen. Das auf den Namen des Klägers geführte Beitragskonto mit der Nummer … sei rückwirkende zu löschen (Bl. 32 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 27.05.2019 wurde der Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass mit den Zahlungen unter der Beitragsnummer ... lediglich die Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte entrichtet worden seien. Dies sei auch aus den zugesendeten Zahlungsaufforderungen hervorgegangen. Im privaten Bereich seien von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Als Inhaber würden alle volljährigen Personen gelten, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt seien. Des Weiteren werde vermutet, dass der Kläger Inhaber dieser Wohnung sei und die Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben der Wohnung beginne. Da der Kläger im September 2016 volljährig geworden sei, sei er ab dem 01.10.2016 beitragspflichtig und die Anmeldung des Beitragskontos … auf seinen Namen sei zu Recht erfolgt. Die Mutter des Klägers könne die Wohnung auf ihren Namen anmelden, woraufhin geprüft werde, ob eine Abmeldung des Beitragskontos des Klägers möglich sei. Bis dahin werde der Kläger jedoch als Beitragszahler für die gemeinsame Wohnung weitergeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2019 vertiefte die Bevollmächtigte des Klägers ihr Vorbringen dahin, dass die Mutter des Klägers seit dem Jahr 2010 allein Eigentümerin der betreffenden Wohnung sei. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2018 falle der Rundfunkbeitrag nur einmal pro Haushalt an. Entgegen dieser Rechtslage berechne der Beklagte die Rundfunkbeiträge sowohl für den Kläger als auch für seine Mutter. Da sich an der zuvor beschriebenen häuslichen Situation seit dem 01.10.2016 nichts geändert habe, ergebe sich trotz der Volljährigkeit des Klägers kein Anspruch auf dessen Beitragszahlung. Es sei schließlich festzuhalten, dass die Mutter des Klägers die Rundfunkbeiträge zum Teilnehmerkonto ... für die Wohnung im D-Straße in C-Stadt und alle dort mit ihr lebenden Familienmitglieder zahle und auch künftig leisten werde (Bl. 45 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 04.06.2019 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.01.2019 einen Betrag von 498,00 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro fest (Bl. 40 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde der Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Mutter des Klägers unter der Beitragsnummer ... lediglich den Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte entrichte. Einen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung werde von der Mutter des Klägers unter der Beitragsnummer ... nicht entrichtet. Daher berechne der Beklagte für den Kläger den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung unter der Beitragsnummer … . Da der Gesetzgeber zwischen den privaten und den nicht privaten Rundfunkbeiträgen unterscheide, könne keine ungerechtfertigte Anmeldung der Wohnung auf den Namen des Klägers festgestellt werden. Beide Beitragskonten würden daher unverändert weitergeführt (Bl. 47 der Verwaltungsakte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 04.06.2019. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht passivlegitimiert, weil er mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebe und unter der Beitragsnummer ... Rundfunkbeiträge gezahlt würden. Bei diesem Beitragskonto handele sich nicht um eine Betriebsstätte. Die Mutter des Klägers habe versehentlich etwas anderes mitgeteilt, dies aber später wieder korrigiert. Die Mutter des Klägers habe versehentlich früher ein Gewerbe angemeldet; dieses sei aber schon seit Jahren wieder abgemeldet. Die Mutter des Klägers unterliege für ihre selbstständige nebenberufliche Tätigkeit als Nordic-Walking-Lehrerin auch nicht der Gewerbesteuer. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2021, zugestellt am 30.04.2021, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) die Anschrift D-Straße, C-Stadt als Wohnungsanschrift des Klägers übermittelt worden sei. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV sei der Kläger unter Berücksichtigung des Eintritts der Volljährigkeit ab Oktober 2016 unter der übermittelten Anschrift als Wohnungsinhaber angemeldet. Ab November 2020 sei er als Inhaber der Wohnung „B-Straße, B-Stadt“ angemeldet. Die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft sei nicht widerlegt worden. Soweit auf die Rundfunkbeitragsentrichtung unter der Nummer … Bezug genommen werde, unterscheide der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zwischen dem privaten und dem nicht privaten Bereich. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Es bestehe eine separate Beitragspflicht. Dementsprechend würden für den privaten und den nicht privaten Bereich separate Beitragskonten geführt. Unter der Beitragsnummer ... sei die Mutter im nicht privaten Bereich mit einer Betriebsstätte (ab Dezember 2018 mit einer beitragsfreien Betriebsstätte in Privatwohnung) angemeldet. Eine Anmeldung der Wohnung auf den Namen der Mutter des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Eine doppelte Erhebung von Rundfunkbeiträgen liege daher nicht vor. Als volljähriger (Mit-)Inhaber der gemeinsamen Wohnung werde der Kläger daher im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung herangezogen (Bl. 63 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat am 26.05.2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses dahingehend, dass er seit dem Jahr 2009 mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebe – zunächst im D-Straße in C-Stadt und nach einem gemeinsamen Umzug im Oktober 2020 bis heute mit ihr und deren Lebensgefährten im B-Straße in B-Stadt. Hauseigentümerin und damit Beitragszahlerin für die Anschrift D-Straße sei stets die Mutter des Klägers gewesen; Eigentümer des Wohnhauses im B-Straße und dortiger Beitragszahler sei deren Lebensgefährte. Während der ganzen Zeit seien die fälligen Rundfunkbeiträge gezahlt worden – unter der Beitragsnummer ... für den D-Straße und unter der Beitragsnummer … für den B-Straße. Hinsichtlich der Wohnung im B-Straße verfüge der Kläger über keine abgeschlossene Wohnung, sondern bewohne dort lediglich zwei Zimmer und besitze ein eigenes Bad. Alle sonstigen Räume im Haus nutze er gemeinsam mit seiner Mutter und deren Partner. Somit obliege dem Kläger auch für dieses Zuhause kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 25.05.2021 (Bl. 1 ff. d.A.), vom 04.06.2021 (Bl. 36 d.A.), vom 21.06.2021 (Bl. 48 d.A.), vom 05.07.2021 (Bl. 53 d.A.), vom 26.08.2021 (Bl. 55 d.A.), vom 30.11.2021 (Bl. 66 d.A.) und vom 04.02.2022 (Bl. 78 d.A.) nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Aufhebung des Gebührenfestsetzungsbescheides des Beklagten vom 04.06.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2021, 2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht oder bestanden hat, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet, 3. die Vollziehung dieser Bescheide auszusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, eine Anmeldung der Wohnung auf den Namen der Mutter des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Infolgedessen könne der Kläger nicht den Einwand erheben, dass für die private Wohnung bereits der Beitrag gezahlt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 07.06.2021 (Bl. 38 f. d.A.) und vom 23.06.2021 (Bl. 51 d.A.) nebst jeweiliger Anlage Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.06.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 40 d.A.). Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.06.2021 (Bl. 51 d.A.) und der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2022 (Bl. 78 d.A.) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte (ein Hefter) verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen.