Beschluss
8 L 6219/25.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:1107.8L6219.25.GI.00
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Leitsätze
Jeder Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens ist beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, der darauf gerichtet ist, das eingereichte Bürgerbegehren zu sichern.
Der zu sichernde Anspruch aus § 8b HGO umfasst den Anspruch jeden Mitunterzeichners des Bürgerbegehrens, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dieses nicht durch die Schaffung von Tatsachen obsolet werden zu lassen.
Es genügt für die Annahme eines entsprechenden Anordnungsanspruchs, wenn das Bürgerbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist. Eine überwiegend wahrscheinliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens muss nicht vorliegen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“ Pacht-/ und/ oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jeder Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens ist beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, der darauf gerichtet ist, das eingereichte Bürgerbegehren zu sichern. Der zu sichernde Anspruch aus § 8b HGO umfasst den Anspruch jeden Mitunterzeichners des Bürgerbegehrens, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dieses nicht durch die Schaffung von Tatsachen obsolet werden zu lassen. Es genügt für die Annahme eines entsprechenden Anordnungsanspruchs, wenn das Bürgerbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist. Eine überwiegend wahrscheinliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens muss nicht vorliegen. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“ Pacht-/ und/ oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der Durchführung eines eingereichten Bürgerbegehrens durch einstweilige Anordnung. Sie ist Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“. Am 14. Juni 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin keine Gespräche oder Verhandlungen mit dem Ziel der Vergabe von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu führen. Der Beschluss vom 14. Juni 2018 wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2023 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Am 14. Dezember 2023 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nach einer Bürgerversammlung am 12. Dezember 2023 zu dieser Thematik, dass für die anstehende Entscheidung über den Bau von Windkraftanlagen auf ihrem, der Antragsgegnerin, Gebiet entsprechende Voraussetzungen einzuhalten seien. Der Beschluss vom 14. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für die anstehende Entscheidung über den Bau von Windkraftanlagen auf städtischem Gebiet, dass die nachfolgenden Punkte grundlegend für die weiteren Schritte – Sichtung und Bewertung der Angebote durch den Magistrat, weitere Gespräche mit potentiellen Anbietern und Erstellung der Entscheidungsvorlage für die Stadtverordnetenversammlung sind: (…).“ Nach sich diesem Beschluss anschließenden Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der W-KG (im Folgenden: KG) über die Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemarkung der Antragsgegnerin informierte diese über das konkrete Vorhaben im Rahmen einer Bürgerversammlung am 16. Januar 2025. In der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 30. Januar 2025 wurde folgender Beschluss gefasst: „Der Magistrat wird beauftragt, den beigefügten Nutzungsvertrag abzuschließen. Vertragspartner ist die Firma W- KG mit Sitz in G.“ Der Nutzungsvertrag sieht die Errichtung von maximal fünf Windkraftanlagen am Standort T. durch die KG vor. Gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025 wurde das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ initiiert. Mit diesem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid angestrebt, mit dem der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025, der den Abschluss eines Nutzungsvertrags für Teilflächen des K-Waldes für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen vorsieht, aufgehoben werden soll. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens hat folgenden Wortlaut: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung K. vom 30.01.2025 über einen Nutzungsvertrag zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen aufgehoben wird und eine Errichtung von Windenergieanlagen im kommunalen Wald der Stadt K. in Zukunft unterbleibt?“ Am 27. März 2025 wurden durch die Vertreter des Bürgerbegehrens 2.203 Unterstützungsunterschriften gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. Januar 2025 übergeben. Nach einem bei dem beschließenden Gericht am 26. März 2025 eingereichten Eilantrag, mit dem eine weitere Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens beantragt hatte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens der Initiative “Erhaltet den K-Wald“ keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI, BeckRS 2025, 11029) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“ keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (Az. 8 B 787/25) den Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und lehnte den Antrag der dortigen Antragstellerin ab. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erscheine die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zweifelhaft, da die Gefahr einer endgültigen Rechtsvereitelung der Rechte der Antragstellerin durch ein einseitiges Rücktrittsrecht der Antragsgegnerin gebannt sei (Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 8 B 787/25 –, S. 7). Zwar beinhalte der dem Rechtsmittelgericht vorgelegte Vertragsentwurf noch kein solches Rücktrittsrecht. Aufgrund der erklärten Absicht der Antragsgegnerin, sich ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids vorzubehalten, sei aber die Möglichkeit der Antragsgegnerin, Fakten zu schaffen, nicht mehr gegeben. Zudem sei das Bürgerbegehren nicht ganz überwiegend wahrscheinlich zulässig, da der Kostendeckungsvorschlag keine ausreichenden Kompensationsvorschläge für Einnahmeausfälle in Höhe von 750.000 Euro enthalte, sondern nur eine Teilsumme abdecke. Er sei zudem nicht hinreichend konkretisiert (Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 8 B 787/25 –, S. 10). Am 27. August 2025 suchte die gleiche Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht erneut um vorläufigen Rechtsschutz nach und trug vor, bis kurz vor dem avisierten Termin über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sei kein einseitiges Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin in den geplanten Vertrag aufgenommen worden und daher drohe wiederum die Vereitelung ihrer Rechte. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI) gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“ Pacht-/ und/oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält. Die gegen diesen Beschluss durch die Antragsgegnerin eingereichte Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 B 2161/25 anhängig. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2025 qualifizierte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ als unzulässig. Diese Entscheidung wurde den Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens mit Schreiben des Magistrats der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2025 am 15. Oktober 2025 bekanntgegeben. Am 29. Oktober 2025 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, ohne die hier begehrte entsprechende einstweilige Anordnung, die zeitlich lückenlos an die kurzfristig zu erwartende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 B 2161/25 anschließen solle, werde es ihr, der Antragstellerin, nicht möglich sein, effektiven Rechtsschutz gegen den negativen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2025 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu erlangen. Dieser Rechtsschutz müsse ihr aber gewährleistet sein, denn es müsse ihr möglich sein, unter Einhaltung der Rechtsmittelfristen gegen den Verwaltungsakt des Magistrats der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2025 vorzugehen. Im Falle der Versagung vorläufigen – bzw. hier auch vorbeugenden – Rechtsschutzes würde ihr, der Antragstellerin, Initiativrecht vereitelt werden, ein gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2025 gerichtetes Bürgerbegehren mit gerichtlicher Hilfe nachgelagert durchsetzen zu können. Dazu sei es zwingend, dass zwischenzeitlich eine Unterzeichnung des Nutzungsvertrags mit der Firma W- KG verhindert werde, zumindest soweit dieser Nutzungsvertrag eine entsprechende Rücktrittsoption nicht enthalte, wovon u. a. deswegen auszugehen sei, weil die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI) Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Letztlich sei sie, die Antragstellerin, aber mit ihrem Antragsbegehren nicht auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof angewiesen. Der Hauptantrag sei zudem bestimmt genug, denn sie, die Antragstellerin, werde selbst Klägerin der in dem Hauptantrag in Bezug genommenen Klage sein. Letztlich sei kein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ zu erkennen, da die bereits geführten und entschiedenen Verfahren zu dem Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ von unterschiedlichen Antragstellerinnen geführt würden. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 9. Oktober 2025 und der entsprechende Bescheid vom 13. Oktober 2025 seien rechtswidrig. Das Gremium der Stadtverordnetenversammlung sei befangen und könne nicht neutral über ein Bürgerbegehren entscheiden, welches sich gegen den eigenen Beschluss richte. Außerdem seien an der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ausschließlich Rechtslaien beteiligt. Zudem gehe der Magistrat der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 13. Oktober 2025 davon aus, dass es sich bei der Entscheidung um eine gebundene Entscheidung handele, die für Ermessenserwägungen keinen Spielraum lasse. Die bei der Antragsgegnerin verantwortlich mit der Frage befassten Mitarbeiter verwechselten damit den Terminus "gebundene Entscheidung" mit einem auf Null reduzierten Ermessen. Letzteres liege aber nicht vor. Ein Kostendeckungsvorschlag für das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ sei nicht erforderlich. Sämtliche künftig denkbaren Einnahmen, so auch die aus dem abzuschließenden Vertrag ggf. resultierenden Zahlungen, stünden grundsätzlich unter Genehmigungsvorbehalt, würden daher nicht etwa "aller Voraussicht nach" zugunsten der Antragsgegnerin in deren Kasse fließen, sondern seien aufgrund der Nichtvorhersehbarkeit des Ergebnisses der obligatorischen, aber aktuell noch gar nicht beantragten und somit völlig offenen bau-, naturschutz- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren absolut ungewiss und keineswegs als gesichert zu betrachten. Es liege zudem noch nicht einmal ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für das Vorhaben vor. Zudem sei durch die Antragsgegnerin die Summe von 750.000 Euro völlig pauschal in den Raum gestellt worden und fälschlicherweise als „Kosten“ deklariert worden. Fragliche, erst in der Zukunft möglicherweise anfallende, Einnahmen seien aber keine Kosten im Sinne der Vorschrift des § 8b HGO. Es erscheine bereits als unangemessene Benachteiligung, wenn die Antragsgegnerin einfach einen Betrag in den Raum stelle, und die Initiatoren eines Bürgerbegehrens dann möglichst genau und auf kaufmännischer Basis eine Kompensation berechnen sollten, während die Antragsgegnerin nicht einmal die mit dem Vollzug eines Pachtvertrags stets entstehenden Eigenkosten von den Einnahmen absetze, sondern diese als Netto-Erlöse darstelle. Die Forderung der Antragsgegnerin, einen Kostendeckungsvorschlag in Höhe von 750.000 Euro pro Jahr vorzulegen, sei unsubstantiiert. Letztlich stünden dem Vorhaben ggfs. auch das Vorkommen verschiedener Vogelarten, Fledermausarten oder das Vorhandensein alter Untertage-Gruben bzw. Eisenerz-Stollen und auch schutzwürdiger Quellen, Heilquellen und Brunnen im Gebiet der geplanten Windkraftanlagen entgegen, was die angegebenen Einnahmen in Höhe von 750.000 Euro jährlich äußerst fraglich erscheinen lasse. Das Bürgerbegehren sei im Ergebnis nicht offensichtlich unzulässig, so dass ein Anordnungsanspruch bestehe. In der wechselseitigen Folgenabwägung sei zu bedenken, dass mit einer Unterzeichnung des Vertrages, ohne dass dieser eine entsprechende Rücktrittsoption enthalte, das Bürgerbegehren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vollständig vereitelt werde, weil die Antragsgegnerin den Vertrag sofort unterzeichnen werde und durch den dann nicht rechtskonform vorzeitig kündbaren Vertrag ein irreversibler Zustand zu ihren, der Antragstellerin, Lasten geschaffen würde. Auf Seiten der Antragsgegnerin entstünden vergleichbare Nachteile jedenfalls nicht. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, im Falle, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof der dort unter dem Az. 8 B 2161/25 rechtshängigen Beschwerde der Antragsgegnerin stattgibt und eine weitere Sicherung der Durchführung des Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" damit entfällt, vor einer rechtskräftigen Entscheidung der seitens der Antragstellerin bis zum 14. November 2025 zu erhebenden Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage keinen Pacht-/Nutzungs- oder Gestattungsvertrag zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen im K-Wald (hier konkret betreffend das Vorranggebiet Windenergie Nr. 0000 gemäß Teilregionalplan Mittelhessen, belegen innerhalb der Gemarkung des Stadtteils T.) zu unterzeichnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sich ein vertragliches Rücktrittsrecht vorzubehalten, wie sie es erstens im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren 8 B 787/25 angekündigt hat, und das zweitens geeignet ist, zu verhindern, dass die rechtswirksame Unterzeichnung des im Hauptantrag näher bezeichneten Vertrags dieser das eingereichte Bürgerbegehren gegenstandslos macht, weil ein Bürgerentscheid weder die Aufhebung eines gültigen und nicht kündbaren Vertrages noch einen Rechtsbruch generell zum Gegenstand haben darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, da der gestellte Hauptantrag als Prozesshandlung unbedingt sein müsse, er aber unter die Bedingung einer bestimmten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 8 B 2161/25 gestellt werde; der Ausgang dieses Verfahrens sei ein außerprozessuales Ereignis, da das Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof von einer anderen Antragstellerin geführt werde. Zudem werde in dem Antrag unzulässigerweise auf eine zweite Bedingung – eine noch zu erhebende Verpflichtungsklage und deren rechtskräftige Bescheidung – abgestellt. Da schon der Hauptantrag nicht unbedingt gestellt worden sei, sei auch der Hilfsantrag unzulässig, da dieser Bedingungen nur enthalten dürfe, wenn der Hauptantrag unbedingt gestellt sei. Zudem sei der Antrag auch unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese hat der Beratung zugrunde gelegen. II. Der Hauptantrag ist unzulässig. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, da er eine außerprozessuale Bedingung, nämlich die Entscheidung des Hess. VGH in dem Beschwerdeverfahren 8 B 2161/25, enthält. Die Klageerhebung ist eine Prozesshandlung, deren Inhalt durch den Klageantrag bestimmt wird. Wie alle anderen Prozesshandlungen ist die Klageerhebung bedingungsfeindlich. Das bedeutet, dass die Rechtshängigkeit nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht werden darf; eine derartige Klage wäre unzulässig (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 82, Rdnr. 11). Auch ohne die im Hauptantrag enthaltene außerprozessuale Bedingung wäre der Hauptantrag abzulehnen gewesen. Denn eine Vertragsunterzeichnung – vorbehaltlich des aus dem Tenor ersichtlichen einzufügenden Rücktrittsrecht – kann durchaus zwischen der Antragsgegnerin und ihrer avisierten Vertragspartnerin erfolgen, ohne dem zu sichernden Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen. Zudem ist der Hauptantrag auf einen sog. „Vorratsbeschluss“ gerichtet, für den die Antragstellerin derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschwerdeverfahren (Az. 8 B 2161/25) noch keine Entscheidung getroffen; das bedeutet, dass das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ noch durch den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 1. Oktober 2025 gesichert ist. Es ist unzulässig, in einem Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes rein vorsorglich Beschlüsse auf Vorrat für Fallgestaltungen herbeizuführen, deren Eintritt noch offen ist und auf die dann, wenn sie gleichwohl eintreten sollten, noch angemessen reagiert werden kann (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 1998 – 1 BB 68-98 –, NVwZ-RR 1999, 204). Der Antrag hat mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat den Antrag gegen den richtigen Antragsgegner, nämlich gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin des Magistrats, gerichtet, § 71 HGO. In der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage auf Zulassung des Bürgerbegehrens die statthafte Klageart, nicht jedoch ein Organstreitverfahren (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2025 – 8 L 1632/25.GI –, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 45 f. m. w. N.). Die Antragstellerin ist als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 8 UE 3683/97 –, NVwZ-RR 2000, 451 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1996 – 6 TG 2264/96 –, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 – 8 UE 3683/97 –, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 – 8 L 626/08 –, BeckRS 2008, 39393; Beschluss vom 16. April 2025 – 8 L 1632/25.GI –, BeckRS 2025, 11029; Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 8 L 4903/25.GI –, BeckRS 2025, 28899; Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO, Rdnr. 151). Die Antragstellerin muss sich auch nicht die bereits – mit inhaltlich sehr ähnlichen bzw. gleichen Anträgen aber durch eine andere Antragstellerin – geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung des Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“ entgegenhalten lassen. Denn jeder einzelne Mitzeichner und jede einzelne Mitzeichnerin eines Bürgerbegehrens ist klage- bzw. antragsbefugt (vgl. Schmidt, HSGZ 2004, 136 ff., 137; Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 8 UE 3683/97 –, NVwZ-RR 2000, 451 ff.). Die Antragstellerin ist in Bezug auf den Hilfsantrag auch rechtsschutzbedürftig. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Anspruch der Antragstellerin als Unterzeichnerin des Bürgerbegehrens auf Sicherung der Durchführung des Bürgerbegehrens – so lange die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens weder bestands- noch rechtskräftig ist – ist im Wege der Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz zu sichern, da die Einreichung des Bürgerbegehrens selbst keine aufschiebende Wirkung dergestalt erzeugt, dass es der Antragsgegnerin untersagt wäre, durch Vertragsunterzeichnungen – hier: ohne sich für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids ein vertragliches Rücktrittsrecht vorzubehalten – mit der für die Realisierung des Baus der Windkraftanlagen avisierten Firma Fakten zu schaffen, die einem möglicherweise erfolgreichen Bürgerbegehren die Grundlage entziehen würden (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 1995 – 6 TG 1554/95 –, NVwZ 1996, 721; Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO, Rdnr. 113 f.; vgl. auch Schmidt, HSGZ 2004, 136 ff., 138 f.). Aufschiebende Wirkung erzeugt jedoch der vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschluss, mit dem das Recht der Antragstellerin an der Durchführung des Bürgerbegehrens bis zur Rechtskraft des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 9. Oktober 2025 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorläufig gesichert wird. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 25. Juni 2025 (Az. 8 B 787/25) erkennbar davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zu ihren Gunsten für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids ein vertragliches Rücktrittsrecht in den avisierten Vertrag aufnehmen wird bzw. den Vertrag nur dann abschließen wird, wenn ein solches Rücktrittsrecht aufgenommen wird. Dies wird an mehreren Stellen in dem Beschluss vom 25. Juni 2025 deutlich. So heißt es dort: „.. die Gefahr einer endgültigen Rechtsvereitelung ist unabhängig vom Verfahrensstand des Bürgerbegehrens durch ein einseitiges Rücktrittsrecht der Gemeinde gebannt.“ Und: „Dass der Antragstellerin ein irreversibler Verlust ihres individuellen Rechts aus § 8b Abs. 1 Satz 1 HGO, einen Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) zu beantragen, droht, ist nach Auffassung des Senats eher unwahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf den ersten Teil der für das Bürgerbegehren geplanten Fragestellung im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die Vertrags-gestaltung so vorzunehmen, dass durch den Abschluss des Nutzungsvertrags keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die der Verwirklichung des Bürgerbegehrens entgegenstehen. So führt sie u.a. auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 24. April 2025 aus, der Vertrag werde hinfällig, wenn das Projekt nicht realisierbar werde bzw. ein erfolgreicher Bürgerentscheid stattfinde. Die Antragsgegnerin werde sich für diese Fälle ein vertragliches Rücktrittsrecht vorbehalten. Zwar beinhaltet der dem Gericht vorgelegte Vertragsentwurf derzeit kein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Bürgerentscheid den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung suspendiert. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ohne die beantragte einstweilige Anordnung bei Ablehnung des Bürgerbegehrens als unzulässig „in der nächsten juristischen Sekunde“ die Möglichkeit, die Nutzungsverträge zu unterzeichnen und damit Fakten zu schaffen, ohne dass es der Antragstellerin möglich wäre, effektiven Rechtschutz zu erhalten, teilt der Senat aufgrund der erklärten Absicht der Antragsgegnerin, ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren, dennoch nicht.“ Sowie: „(…) Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit der Erklärung der an Recht und Gesetz gebundenen Antragsgegnerin zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.“ Erkennbar ist der Antrag der dortigen Antragstellerin damit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung eines Sachverhalts abgelehnt worden, dass die Antragsgegnerin ein Rücktrittsrecht zu ihren Gunsten in den geplanten Vertrag aufnehmen bzw. einen Vertrag ohne das entsprechende Rücktrittsrecht nicht unterzeichnen werde. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. April 2025 erklärt: „Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag mit einer entsprechenden Ausstiegsklausel versehen wird, soweit das Bürgerbegehren als zulässig erklärt wird und letztlich auch erfolgreich durchgeführt wird.“ (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 8 L 4903/25.GI –, BeckRS 2025, 28899, Rdnr. 36). Mit Erklärung vom 22. August 2025 hat die KG gegenüber der Antragsgegnerin die Ergänzung des Vertragsentwurfs um ein entsprechendes Rücktrittsrecht abgelehnt. Der Vertrag soll offenbar dennoch – ohne entsprechendes Rücktrittsrecht – durch die Parteien unterzeichnet werden (vgl. dazu VG Gießen, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 8 L 4903/25.GI –, BeckRS 2025, 28899, Rdnr. 37). Damit besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands (hier: durch die mit diesem Beschluss vorläufig untersagte Unterzeichnung von Pacht- bzw. Nutzungsverträgen für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen am Standort T. ohne ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens) die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin – das Recht auf Durchführung eines Bürgerbegehrens – vereitelt, jedenfalls aber wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft gemacht worden (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der zu sichernde Anspruch aus § 8b HGO umfasst den Anspruch der Antragstellerin als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dieses nicht durch die Schaffung von Tatsachen obsolet werden zu lassen. Geschützt wird damit ein Teilhabeanspruch an der Willensbildung und Einzelfallentscheidung in der Gemeinde, der unterginge, wenn es der Antragsgegnerin möglich wäre, vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO, Rdnr. 119). Dies wäre durch eine Vertragsunterzeichnung ohne entsprechendes Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin der Fall. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Verträge auf der Basis beiderseitigen Einvernehmens über die Vertragsinhalte geschlossen werden und dass ein Vertrag nicht zustande kommt, wenn sich eine Partei den von der anderen Partei geforderten Inhalten verschließt. Insoweit hat der vorliegende Beschluss die Auswirkung, dass ein Vertrag ohne ein entsprechendes Rücktrittsrecht durch die Antragsgegnerin nicht unterzeichnet werden darf, wenn deren Vertragspartner, die KG, sich gegenüber einer entsprechenden Rücktrittsregelung verschließt. Das am 27. März 2025 eingereichte Bürgerbegehren mit 2.203 Unterstützungsunterschriften ist auch nicht offensichtlich unzulässig. Nach Ansicht der Kammer muss eine überwiegend wahrscheinliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens für die Annahme eines entsprechenden Anordnungsanspruchs gerade nicht vorliegen, sondern es genügt, wenn das Bürgerbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist. Das Gericht hält ausdrücklich nicht mehr an seiner vorher vertretenen gegenteiligen Auffassung fest (so noch VG Gießen, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 8 L 374/25 –, BeckRS 2025, 1577, Rdnr. 9). Gerade in Eilverfahren über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, die – wie hier – komplexe planungsrechtliche Verfahren tangieren, ist es im Zeitraum bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über die Zulassung des Bürgerbegehrens bzw. einer entsprechenden Verpflichtungsklage einem Gericht im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht möglich, eine abschließende Prüfung durchzuführen, ob eine Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich ist. Dass das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ nicht offensichtlich unzulässig ist, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 53 ff.) näher ausgeführt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO ausgeschlossen. Danach findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung, mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses, und sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind. Hier geht es nicht um eine planungsrechtliche Entscheidung, sondern um eine dieser vorausgehenden vertraglichen Gestaltung über die Nutzung von gemeindeeigenen Flächen für ein geplantes Windkraftvorhaben. Eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt durch die vorliegende einstweilige Anordnung nicht. Die Antragsgegnerin kann den avisierten Vertrag unterzeichnen, wenn in ihm eine entsprechende Rücktrittsklausel vorhanden ist. Im Falle einer Erfolglosigkeit der Verpflichtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung über das Bürgerbegehren vom 9. Oktober 2025 würde der Vertrag sodann sicher weiterbestehen und könnte wie geplant vollzogen werden, da die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht von ihm zurücktreten muss. Allein für den Fall einer gerichtlichen, rechtskräftigen positiven Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und einen sich daran anschließenden positiven Bürgerentscheid ist die Antragsgegnerin gehalten, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der dort vorgeschlagene Streitwert für Streitigkeiten, die ein Bürgerbegehren betreffen, in Höhe von 20.000,00 Euro ist nach der Nummer 1.5 des Streitwertkataloges im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.