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Beschluss

8 L 210/25.GI.A

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:0212.8L210.25.GI.A.00
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Leitsätze
Die Nichtdurchführung eines mit dem anderen europäischen Mitgliedstaat vorzunehmenden Informationsaustausches durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens und die daraus resultierende Nichtberücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch unbeachtlich ist, wenn er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da sich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die vom Europäischen Gerichtshof postulierte Verpflichtung zum Informationsaustausch mit dem internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nicht ausdrücklich im Unionsrecht finden, richten sich die Fehlerfolgen nach dem nationalen Recht, sofern die einschlägigen nationalen Bestimmungen denen ent-sprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller, somalischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Februar 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Februar 2024 einen Asylantrag. Dem Antragsteller war zuvor in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden, was durch die griechischen Behörden im Rahmen eines sog. Dublin-Wiederaufnahmegesuchs am 4. März 2024 mitgeteilt wurde. Trotz bereits erfolgter Schutzgewährung in Griechenland lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, da in seinem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen wurde. Die persönliche Anhörung des Antragstellers gemäß § 25 AsylG erfolgte am 19. März 2024. Mit Bescheid vom 11. Juli 2024 (Az.: N02) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2), sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen (Nr. 4). Es drohte die Abschiebung des Antragstellers nach Somalia an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Mit Urteil vom 10. September 2024 hob das seinerzeit dafür zuständige Verwaltungsgericht O. die Abschiebungsandrohung nach Somalia (Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts vom 11. Juli 2024, Az. N02) sowie die Befristungsentscheidung (Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts vom 11. Juli 2024, Az. N02) auf. Im Übrigen wurde die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Ausweislich des Urteils vom 10. September 2024 (Az.) war dieses unanfechtbar. Auf den Antrag des Bundesamts an das Verwaltungsgericht O., die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil vom 10. September 2024 zu ändern und ein Rechtsmittel für die Aufhebung der Nummern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts vom 11. Juli 2024 auszuweisen, teilte das Verwaltungsgericht O. mit, dass eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung nicht in Betracht komme. Die Rechtsauffassung der Kammer stelle sich so dar, dass sich die Unanfechtbarkeit gem. § 78 Abs.1 AsylG bei einer Abweisung als offensichtlich unbegründet auf das Urteil insgesamt beziehe. Es werde anheimgestellt, entgegen der Kammerauffassung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu stellen oder ggfs. eine neue Abschiebungsandrohung zu erlassen. Das Bundesamt erließ unter dem 6. Januar 2025 mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid eine (neue) Abschiebungsandrohung nach Somalia (Nr. 1) und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2). Dies wurde damit begründet, dass das Verwaltungsgericht O. in seinem unanfechtbaren Urteil zu Unrecht die Abschiebungsandrohung aufgehoben habe; da es im Nachhinein klargestellt habe, dass es an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festhalte, sei die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung (Nr. 1) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 2) neu verfügt worden. Der Antragsteller hat am 16. Januar 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er begründet seinen Antrag damit, dass das Verwaltungsgericht O. die Abschiebungsandrohung zu Recht aufgehoben habe, da eine Abschiebung in das Heimatland Somalia nach der auch deutsche Gerichte bindenden Entscheidung des EuGH nur nach vorheriger Anfechtung und Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung in Griechenland möglich sei. Die Rechtskraft des unanfechtbaren Urteils stünde einem Neuerlass einer Abschiebungsandrohung entgegen. Richtigerweise bestehe das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG für den Antragsteller, da dieser in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Zudem sei er vor dem Neuerlass von Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht angehört worden. Weiter sei es aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich, den Antragsteller, der über die Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland verfügt, nach Somalia abzuschieben. Wenn überhaupt, müsse er nach Griechenland abgeschoben werden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (8 K 211/25.GI.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Somalia anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte elektronische Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG berufen ist, ist zulässig, insbesondere statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage (8 K 211/25.GI.A) nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der auch sonst zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Die Klage des Antragstellers wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Die Antragsgegnerin war wegen der Schutzgewährung durch Griechenland nicht daran gehindert, den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung nach Somalia zu erlassen; auch der erneute Erlass der Abschiebungsandrohung nach Somalia nach der zunächst erfolgten Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das unanfechtbare Urteil des VG O. vom 10. September 2024 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im Einzelnen: In der Sache folgt die Einzelrichterin dem ausführlichen und umfangreichen Beschluss des VG O. vom 6. August 2024 (Az.), mit dem der Antrag des Klägers gegen die Vollziehbarkeit der (durch das VG O. mit Urteil vom 10. September 2024 sodann aufgehobenen) Abschiebungsandrohung abgelehnt worden ist und nimmt hierauf vollumfänglich Bezug. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, BeckRS 2024, 13663, ist ein Mitgliedstaat nicht an die Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat gebunden. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats muss aber, wenn sie einen bei ihr gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32 – wie im vorliegenden Fall – nicht für unzulässig erklärt, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vornehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, BeckRS 2024, 13663, Rdnr. 74). Insoweit ist diese Behörde zwar nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft allein deshalb zuzuerkennen, weil dieser zuvor durch eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats als Flüchtling anerkannt worden war, sie muss jedoch diese Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte in vollem Umfang berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, BeckRS 2024, 13663, Rdnr. 76). Des Weiteren ist angesichts des in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, der besagt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig achten und bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen […], und um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, kohärent sind, festzustellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten muss, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, BeckRS 2024, 13663, Rdnr. 78). Dieser Informationsaustausch soll die Behörde des mit dem neuen Antrag befassten Mitgliedstaats in die Lage versetzen, die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, BeckRS 2024, 13663, Rdnr. 79). Nicht erforderlich ist jedoch, wie der Antragsteller vorträgt, dass der Schutzstatus, der im Mitgliedstaat gewährt wurde, durch die Bundesrepublik Deutschland angefochten werden muss und zuerst aufgehoben werden muss, bevor eine Antragsablehnung in Deutschland erfolgen darf. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin lediglich ein Wiederaufnahmegesuch nach Griechenland versandt, aus dem sich aufgrund der Antwort der griechischen Behörden ergeben hat, dass der Antragsteller in Griechenland internationalen Schutz erhalten hat. Dem Informationsaustausch nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, BeckRS 2024, 13663) ist das Bundesamt hingegen nicht nachgekommen. Die Nichtdurchführung eines mit dem anderen europäischen Mitgliedstaat vorzunehmenden Informationsaustausches durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens und die daraus resultierende Nichtberücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch unbeachtlich ist. Das Fehlen eines Informationsaustauschs im zuvor dargelegten Sinne ist nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser – hier anwendbaren – Norm liegen vor. Das Unionsrecht sperrt die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmung des § 46 VwVfG nicht. Da sich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die vom Europäischen Gerichtshof postulierte Verpflichtung nicht ausdrücklich im Unionsrecht finden, richten sich die Fehlerfolgen nach dem nationalen Recht, sofern die einschlägigen nationalen Bestimmungen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. bzgl. eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften der Art. 14 und 34 RL 2013/32 im Rahmen des Asylverfahrens EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris, Rdnr. 57; ebenso bereits EuGH, Urteil vom 10. September 2013 – C-383/13 –, juris, Rdnr. 35). Bzgl. des Äquivalenzgrundsatzes bestehen keine Bedenken, insbesondere gilt § 46 VwVfG unterschiedslos für rein nationale sowie unionsrechtlich vorgeprägte Sachverhalte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris, Rdnr. 58; im Anschluss daran: BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris, Rdnr. 25). Ebenso wird der Effektivitätsgrundsatz gewahrt. Auch im Unionsrecht besteht – wie im Rahmen der nationalen Vorschrift des § 46 VwVfG – die Möglichkeit, dass die Verletzung von Verfahrensrechten nur dann zur Aufhebung der Entscheidung führt, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahren erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Diese Prüfung obliegt allein dem erkennenden nationalen Gericht, (vgl. zu Verteidigungsrechten (Anspruch auf rechtliches Gehör): EuGH, Urteil vom 10. September 2013 – C-383/13 –, juris, Rdnr. 38-40). Bei dem Informationsaustausch handelt es sich nicht um ein Verfahrensrecht des Antragstellers, für das in der einschlägigen RL 2013/32 besondere Bestimmungen oder Verfahrensgarantien postuliert sind, die ihm eine besonders schutzwürdige Rechtsposition zuerkennen, welche bei fehlender Berücksichtigung durch die Behörde im Verwaltungsverfahren nur unter besonderen Bedingungen durch das Gericht selbst nachgeholt werden könnte, (vgl. zum besonderen Fall der Anhörung: EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris, Rdnr. 59 ff.,70 ff.). Denn anders als bei einer nach Art. 14 RL 2013/32 zwingend erforderlichen Anhörung des Asylantragstellers, die gleichzeitig unter den in Art. 15 und 34 RL 2013/32 vorgesehenen konkreten und detaillierten Regeln durchzuführen ist, gelten solche herausgehobenen Vorgaben für den Informationsaustausch nicht. Ebenso richten sich die vom Europäischen Gerichtshof erwogenen Durchführungshinweise bzgl. eines solchen Austauschs primär an die mit der Prüfung des Antrags betraute nationale Behörde. Besondere Verfahrensgarantien für den einzelnen Asylantragsteller werden gerade nicht begründet (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2024 – 17 K 3593/22.A – BeckRS 2024, 24084, Rdnr. 18 ff.). Die Nichtdurchführung des Informationsaustauschs im vorgenannten Sinne stellt einen Verfahrensfehler dar, der aber nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG führt. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insbesondere wirkt sich ein Fehler nicht aus, wenn in der Sache ohnehin eine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, also insbesondere in den Fällen der Anwendung von striktem Recht, bei der für die Verwaltung kein Ermessensspielraum eröffnet ist (vgl. dazu: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rdnr. 25a). Dies ist hier der Fall. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG ist eine zwingende Vorschrift und erlaubt der Behörde keine Ermessensbetätigung; gleiches ergibt sich aus der dem nationalen Recht zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 13 RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95) (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2024 – 17 K 3593/22.A – BeckRS 2024, 24084; zum Ganzen ähnlich auch VG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2024 – 17 K 3378/24 –, juris). Es ist im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, dass ein durchgeführter Informationsaustausch im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 18. Juni 2024, C-753/22 zu einer anderen Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers geführt hätte. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung am 19. März 2024 beim Bundesamt umfassend Gelegenheit bekommen, seine Fluchtgründe aus Somalia vorzutragen und hat davon auch Gebrauch gemacht. Nach § 25 Abs. 1 AsylG, der die zu Grunde liegende Richtlinienbestimmung des Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 2011/95 umsetzt, liegt es allein im Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Asylantragstellers, umfassend und selbstständig die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 – 1 B 107.03 –, juris, Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1992 – 9 B 295.91 –, juris, Rdnr. 5). Dies muss auch dann gelten, denn der Asylantragsteller in einem weiteren Staat um internationalen Schutz sucht. Der bereits vor dem VG O. getätigte Vortrag, die Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt bzw. deren Protokoll sei ungenau, unvollständig und eine Verkürzung des von dem Antragsteller Gesagten, ist unerheblich. Die Einzelrichterin weist darauf hin, dass der Antragsteller nach seiner Anhörung bestätigt hat, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab und darauf, dass dem Antragsteller das Protokoll der Anhörung rückübersetzt wurde. Zudem hat der Antragsteller am Ende seiner Anhörung erklärt, dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Etwaige Verkürzungen seines Gesagtem im Protokoll hätte der Antragsteller bei der Rückübersetzung anmerken müssen, dies hätte dann korrigiert werden können. Die in Griechenland erfolgt Zuerkennung internationalen Schutzes für den Antragsteller hindert auch nicht die (hier streitgegenständliche) Abschiebungsandrohung nach Somalia (zur gesamten Problematik richtigerweise VG Regensburg, Urteil vom 17. März 2023 – RO 13 K 22.31542 –, BeckRS 2023, 5085, Rdnr. 17 ff.). Das rechtskräftige Urteil des VG O. vom 10. September 2024 steht dem Neuerlass der Abschiebungsandrohung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls nicht entgegen. Ein rechtskräftiges Urteil kann nicht dazu führen, dass die Beklagte für immer daran gehindert wäre, eine (neue) Abschiebungsandrohung sowie ein neues Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verfügen (vgl. auch Bergmann in Bergmann/Dienelt: Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 34 AsylG Rdnr. 13 m. w. N.). Zumal das VG O. in dem Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 der Antragsgegnerin sogar ausdrücklich anheimgestellt hat, eine neue Abschiebungsandrohung zu erlassen, weil die erforderliche Rechtsmittelbelehrung unter dem Urteil vom 10. September 2024 gefehlt habe und daher ein Rechtsmittel für die Antragsgegnerin nicht möglich war. Ein rechtsmissbräuchlicher Neuerlass einer Abschiebungsandrohung liegt im vorliegenden Fall daher gerade nicht vor. Eine Anhörung vor der erneuten, hier streitgegenständlichen, Abschiebungsandrohung war nicht erforderlich (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG, zum Ganzen Bergmann in Bergmann/Dienelt: Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 34 AsylG, Rdnr. 12). Nach alldem war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die (erneute) Abschiebungsandrohung abzulehnen. Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).