Beschluss
8 L 374/25.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0129.8L374.25.GI.00
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Leitsätze
Ein bloß beabsichtigtes, aber noch nicht in Gang gesetztes Bürgerbegehren begründet noch keinen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch gegenüber der Gemeinde, von einem gemeindlichen Vorhanden Abstand zu nehmen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein bloß beabsichtigtes, aber noch nicht in Gang gesetztes Bürgerbegehren begründet noch keinen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch gegenüber der Gemeinde, von einem gemeindlichen Vorhanden Abstand zu nehmen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Soweit der anwaltlich unvertretene Antragsteller am 28. Januar 2025 im Wege des einst-weiligen Rechtsschutzes wörtlich beantragt, dem angekündigten Bürgerentscheid gemäß § 80 Abs. 5 S.1 Alt. 1 VwGO auf-schiebende Wirkung bezüglich des Beschlusses der Antragsgegnerin über den Gestaltungsvertrag zuzusprechen oder hilfsweise im Wege der einstweiligen An-ordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beschlussfassung zum Gestat-tungsvertrag über das Grundstück „Windvorranggebiet W." mit der Gesellschaft „Z-Windpark GmbH & Co.KG“ mit angemessener Frist bis zum Abschluss eines Bürgerentscheids aufzuschieben sowie weiter hilfsweise gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes bean-tragt, ist sein Begehren zunächst gemäß § 122, 88 VwGO analog sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten bis zum Abschluss eines Bürgerentscheids mit einer Beschlussfassung zum Gestattungs-vertrag über das Grundstück „Windvorranggebiet W." mit der Gesellschaft „Z-Windpark GmbH & Co.KG“ abzuwarten. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Denn weder Bürgerbe-gehren noch Bürgerentscheid entfalten gegenüber einem Beschluss der Gemeindevertre-tung mangels gesetzlicher Regelung aufschiebende Wirkung, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog auch antragsbefugt. Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er Mitglied der „Initiative Y.“ ist, die die Einleitung eines Bürgerbegehrens anstrebt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwen-digkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es stellt für den Antragsteller keinen wesentlichen Nachteil dar, wenn die Stadtverordne-tenversammlung vor Abschluss des lediglich angezeigten Bürgerbegehrens über den Gestattungsvertrag über das Grundstück „Windvorranggebiet W." mit der Gesellschaft „Z-Windpark GmbH & Co.KG“ beschließt. Hinsichtlich der beabsichtigten Beschlussfas-sung über den Gestattungsvertrag zur Errichtung von mehreren Windrädern auf dem Gelände eines Waldgebietes in W. ist derzeit offen, wie die Beschlussfassung ausfallen wird. Selbst wenn die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss zum Abschluss eines Gestattungsvertrages fassen würde, schlössen sich noch weitere Phasen bis zur beabsichtigten Installation von Windkraftanlagen an. Ein Beschluss entfaltet insoweit kei-ne unmittelbare Rechtswirkung, sondern bedarf zu seiner Umsetzung beispielsweise der Vertragsunterzeichnung. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Sitzung am 27. Januar 2025 zudem den Beschluss gefasst, dass eine etwaig dann ermöglichte Vertragsunterzeich-nung für den Zeitraum der Einreichungsfrist eines Bürgerbegehrens von acht Wochen nicht stattfinden wird. Hierdurch soll nach den Ausführungen der Antragsgegnerin den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt J. die Möglichkeit eröffnet werden, die sich ihnen aus § 8b HGO ergebenen Rechte wahrzunehmen. Selbst wenn die erforderliche Anzahl der Unterschriften für das Bürgerbegehren einge-reicht, es zugelassen und ein Bürgerentscheid im Sinne des Antragstellers ausgehen würde, könnte die Stadt bis dahin getroffene Maßnahmen zudem wieder rückgängig ma-chen. Dabei ist schließlich zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Anordnung ohnehin nur bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO ergehen könnte (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: Dezember 2022, § 8b HGO, Rdnr. 120, unter Berufung auf Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 1995 – 6 TG 1554/95 –, juris). Es erscheint der Kammer als unwahrscheinlich, dass angesichts des aktuellen Planungsstatus in dieser Zeit vollendete, nicht wieder rückgängig zu ma-chende Tatsachen geschaffen werden können, die einem Bürgerbegehren die Grundlage entziehen würden. Nach Ablauf dieser Frist wäre aufgrund der dann vorliegenden Sach-lage ggf. über einen neuen Antrag nach § 123 VwGO zu entscheiden (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: Dezember 2022, § 8b HGO, Rdnr. 120). Fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kann dahingestellt blei-ben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zumindest die offensichtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens voraussetzt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2000 – A 2 S 298/99 –, juris, Rdnr. 67; VG Darmstadt, Beschluss vom 20. November 2013 – 3 L 1520/13.DA –, juris, Rdnr. 9). Aus einem lediglich beabsichtigten Bürgerbegehren ergibt sich kein sicherungsfähiger Anspruch des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2015 – 9 K 4028/15 –, juris, Rdnr. 16). Diese gesteigerten Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb geboten, weil – wie oben dargelegt – kraft Gesetzes auch während der Einrei-chungsfrist – die vorliegend noch nicht einmal begonnen hat – kein Vollzugsverbot be-steht, was durch eine gerichtliche Anordnung nicht konterkariert werden darf. Ob das beabsichtigte kassatorische Bürgerbegehren gegen einen beabsichtigten Beschluss of-fenkundig zulässig ist, kann vorliegend im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht beurteilt werden. Ist – wie hier noch – gänzlich ungewiss, ob das Bürgerbegehren zuläs-sig ist, insbesondere ob die notwendige Anzahl von Unterschriften erreicht und die zu formulierende Frage den Anforderungen des § 8b Abs. 3 HGO entsprechen wird, fehlt es bereits an einer Tatsachengrundlage, die eine - wenn auch nur vorläufige - gerichtliche Feststellung der offenkundigen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens tragen könnte (vgl. zur vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 1 S 2408/12 –, juris). Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.). Der Streitwert in Höhe von 15.000 Euro ist nach der Nummer 1.5 des Streitwertkataloges im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eil-verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.