Urteil
8 K 3322/23.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2024:0909.8K3322.23.GI.00
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Leitsätze
1) Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln und auch nur insoweit beteiligungsfähig.
2) Ein wirksamer Beteiligtenwechsel bedarf einer entsprechenden prozessualen Erklärung.
3) Ein effektives Notrufsystem im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG kann grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs (etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal) alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben, geleistet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln und auch nur insoweit beteiligungsfähig. 2) Ein wirksamer Beteiligtenwechsel bedarf einer entsprechenden prozessualen Erklärung. 3) Ein effektives Notrufsystem im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG kann grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs (etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal) alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben, geleistet werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage – über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet – hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, weil die Klägerin mangels Rechtsfähigkeit nach § 61 VwGO nicht beteiligungsfähig ist. Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat – wie die Klägerin –, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln und auch nur insoweit beteiligungsfähig. Eine Fortgeltung der Gründungstheorie mit der Konsequenz der fortbestehenden Rechts- und Parteifähigkeit einer britischen Limited trotz tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland wie unter der Geltung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV folgt – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vom 24. Dezember 2020 (ABl. L 444/2020 vom 31. Dezember 2020), weil es keine Vorschriften enthält, die ausdrücklich und unmittelbar die Niederlassungsfreiheit gewähren, sondern sich aus seinem Anhang SERVIN-1 Nr. 10 vielmehr ergibt, dass die Parteien des Abkommens die Niederlassungsfreiheit gerade nicht in Bezug nehmen oder vereinbaren wollten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – II ZB 25/17 –, juris, Rdnr. 32; OLG München, Urteil vom 5. August 2021 – 29 U 2411/21 Kart –, juris, Rdnr. 20 ff.; LG Berlin, Urteil vom 28. November 2022 – 101 O 57/22 –, juris). Bei der Klägerin als Ein-Personen-Limited kam es im vorliegenden Fall nach der zuvor zitierten Rechtsprechung zur automatischen Rechtsnachfolge auf den einzigen Gesellschafter als Einzelunternehmen. Die Anerkennung als juristische Person hat die Klägerin dadurch verloren. Die insoweit mit der Klagebegründung beantragte hilfsweise „Berichtigung“ des Klagerubrums dahingehend, die Klägerin durch den alleinigen Gesellschafter der Klägerin, Herrn B., im Rubrum auszutauschen, ist nicht vorzunehmen. Ungeachtet dessen, dass eine lediglich hilfsweise beantragte Rubrumsberichtigung für den Fall, dass das Gericht der Ansicht der Beklagten folgt, bereits unzulässig sein dürfte, ist die Bezeichnung der Klägerseite aus Ihrer Sicht eindeutig und richtig erfolgt. Es handelt sich auch offensichtlich nicht um eine objektiv erkennbare Falschbezeichnung, da die Klägerseite selbst weiterhin davon ausgeht, dass die Klägerin die richtige Klägerin ist. Es lag insoweit auch kein Versehen hinsichtlich der Klägerbezeichnung vor, denn ansonsten hätte sie die Rubrumsberichtigung schon nicht hilfsweise beantragt (vgl. dazu Decker, in: BeckOK, VwGO, Stand: 1. Juli 2024, § 91, Rdnr. 19 m.w.N. aus der Rspr.). Sofern die Klägerin den Austausch der Klägerseite begehrt, handelt es sich um einen klassischen Fall des Parteiwechsels, nicht um eine bloße Falschbezeichnung der eigentlich gemeinten Partei. Der Parteiwechsel hätte die Rücknahme der Klage der Klägerin und die Klageerhebung durch Herrn B. als Einzelunternehmer zur Folge (vgl. LG Bochum, Urteil vom 10. April 2024 – I-4 O 98/24 –, juris, Rdnr. 22). Ein wirksamer Klägerwechsel hätte jedoch einer entsprechenden prozessualen Erklärung der Klägerin bedurft. Über eine subjektive Klageänderung im Wege eines Parteiwechsels (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – 4 C 12/84 –, juris, Rdnr. 5) ist aber schon deshalb nicht zu entscheiden, weil eine solche durch die anwaltlich vertretene Klägerin nicht beantragt worden ist (vgl. zur Notwendigkeit der Beantragung: Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 14 LA 75/24 –, juris, Rdnr. 8). Aber selbst dann, wenn das Rubrum entgegen der obigen Ausführungen zu berichtigen oder im Wege der Klageänderung abzuändern gewesen wäre und die Klage von Herrn B. als Rechtsnachfolger der Klägerin erhoben worden wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klage ist auch unbegründet. Weder die Klägerin noch Herr B. haben einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG zum Betrieb der streitgegenständlichen Prostitutionsstätte. Die Klägerseite betreibt ein Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG bzw. sie möchte ein solches betreiben, indem sie auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht Zimmer an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung von Prostitution vermietet. Sie benötigt damit eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG. Für die Einstufung als Prostitutionsstätte genügt es im Fall von Vermietungen von Wohnungen an Prostituierte, dass ein (Unter-)Vermieter – wie vorliegend die Klägerseite – die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 –, juris, Rdnr. 18; vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 20. Januar 2022 – 4 K 4328/20 –, juris, Rdnr. 19 und vom 22. April 2021 – 4 K 238/20 –, juris, Rdnr. 22). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 12 Abs. 2 ProstSchG wird die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes besteht erst, wenn insbesondere kein Versagungsgrund nach § 14 ProstSchG vorliegt. Gemäß § 14 Abs. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis u. a. zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts, der Angebotsgestaltung, der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet (Nr. 1), aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 oder 4 ProstSchG vorliegen (Nr. 2), aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Abs. 1 ProstSchG für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann (Nr. 4) oder das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen (Nr. 5). Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob sich die streitgegenständliche Prostitutionsstätte in einem allgemeinen Wohngebiet befindet und ob das Apartment über keine entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügt. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zur Überprüfung baurechtlicher Voraussetzungen befugt ist und daran die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG knüpfen darf (vgl. dazu VG Gießen, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 8 L 1186/24.GI –, juris, Rdnr. 135). Denn zumindest ist das Betriebskonzept hinsichtlich der Darlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Prostituierten offensichtlich unzureichend, insbesondere in Bezug auf das Notrufsystem (§§ 16 Abs. 2 Nr. 5, 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG), sodass die Erlaubnis nicht zu erteilen ist. Ausweislich der Behördenakte gibt es derzeit lediglich ein erstes Betriebskonzept der Prostitutionsstätte vom 14. Dezember 2017 (vgl. Bl. 49 ff. d. Behördenakte). Dieses wurde ausweislich der Behördenakte auch bislang nicht erneuert bzw. aktualisiert. Dieses zugrunde gelegt, existiert derzeit offensichtlich kein ausreichendes Notrufsystem. Die Notruffunktion soll jedoch nach der Gesetzesbegründung zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 83). Sachgerecht i. S. d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG sind allein solche Notrufsysteme, welche nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. In den Blick zu nehmen sind dabei einerseits die Möglichkeit der Absetzung des Notrufs und andererseits die durch diesen ausgelösten betrieblichen Folgemaßnahmen. Eine solche effektive Hilfe kann grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs (etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal) alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben, geleistet werden (vgl. VG Minden, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VG 3 L 276/23 –, BeckRS 2023, 10478; Leitsatz 1 und 3). Vorliegend weist die Klägerseite in ihrem Betriebskonzept lediglich darauf hin, dass über das Wohnungstelefon alle Notrufnummern wie die „110“ zum Anrufen freigeschaltet seien. Ungeachtet dessen, dass im Falle eines Notrufs die Polizei aus G. verständigt werden würde und eine Zeitspanne von mindestens zehn Minuten aufgrund der Anfahrt bereits nicht ausreichend ist, um einen schnellen Zugriff und damit die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten, ist auch nicht gewährleistet, dass die Polizei auch bei schnellerer Anwesenheit überhaupt die Möglichkeit hat, in die Räume zu gelangen. So gab die Klägerseite in dem Betriebskonzept an, dass die Türen zwar von innen jederzeit geöffnet werden können; von außen sind diese jedoch scheinbar verschlossen (vgl. Bl. 55 d. Behördenakte). Soweit die Klägerseite mit Schriftsatz vom 5. März 2024 ausführt, dass ein Notrufsystem vorgesehen sei und dieses umgehend bei positiver Bescheidung des streitgegenständlichen Antrages in der Wohnung angebracht werden könne, wird er damit den gesetzlichen Anforderungen nicht ansatzweise gerecht. Ungeachtet dessen, dass nicht ersichtlich ist, welches konkrete Notrufsystem er nunmehr damit meint, muss dieses bereits vor Erteilung der Erlaubnis vorliegen, da dieses Grundlage der behördlichen Entscheidung ist und zu den Pflichtangaben gehört. Die Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass sich Personen im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe aufhalten, die bei einem Notfall jederzeit verfügbar sind. Vielmehr hab die Klägerseite in ihrem Betriebskonzept an, dass es keine weiteren Angestellten gäbe (vgl. Bl. 56 d. Behördenakte). Ferner werden in dem Betriebskonzept keine konkreten Aussagen zu den typischen Betriebsabläufen im vorgelegten Betriebskonzept getroffen (§§ 16 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG). Der Verweis der Klägerseite, dass die Mieterinnen dies selbst entscheiden (vgl. Bl. 53 d. Behördenakte) ist insoweit unzureichend. Es gibt keine Angaben dazu, welche Rechte oder Pflichten die Prostituierten haben bzw. welche Leistungen sie gegenüber dem Betreiber erbringen müssen. Bei der Beschreibung von Maßnahmen zur Verhinderung der Prostitution durch Menschenhandel wurden von der Klägerseite keine Maßnahmen angeführt, die nur annährend die Möglichkeit zur Erreichung des Schutzzweckes aufzeigen. Das Betriebskonzept enthält auch keine Darlegungen über ein mögliches Preismodell, das Bezahlsystem, personenbezogene Verantwortlichkeiten für gewisse Tätigkeiten, z.B. die Sicherstellung von Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in der gesamten Prostitutionsstätte (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ProstSchG). Der in dem Betriebskonzept angegebene Verantwortliche während der Öffnungszeiten, Herr W., ist mit Wirkung zum 1. September 2020 als Direktor abberufen worden und ein weiterer Verantwortliche wurde nicht angegeben. Es wurde lediglich per E-Mail mitgeteilt, dass Frau H. neue Direktorin sei (vgl. Bl. 109 d. Behördenakte), nicht hingegen, ob diese auch künftig die Verantwortliche für die Prostitutionsstätte sein soll. Ferner ist an keiner Stelle erkennbar, in welchem Ausmaß die Klägerseite selbst im Betrieb anwesend ist, diesen leitet und wie Abläufe während seiner Abwesenheit sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerseite kein Personal bereitstellt (vgl. Bl. 56 d. Behördenakte). Schließlich ist bislang auch nicht gewährleistet, dass die für die sexuell genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- und Wohnraum bestimmt sind (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG). Vielmehr gab die Klägerseite im Gerichtsverfahren an, dass in der Wohnung ein Schlafsessel vorhanden sei, auf welchem die private Nutzung stattfinde. Dies ist jedoch offensichtlich nicht ausreichend. Soweit die Klägerseite in dem Betriebskonzept angeben, dass die Prostituierten eigenständig entscheiden (vgl. Bl. 53 und 57 d. Behördenakte), ergibt sich hieraus nicht anderes. Wer sich professionell darauf ausrichtet, eine Wohnung gezielt an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu vermieten, ist als Gewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG zu verstehen und unterfällt folglich der Erlaubnispflicht und den daran anknüpfenden Regelungen für Prostitutionsstätten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 –, juris, Rdnr. 18). Dies ist bei der Klägerseite unstreitig der Fall. Als Betreiber dieser Stätte hat er nach § 18 Absatz 5 ProstSchG jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen während des Betriebes eingehalten werden. Da bereits aus den oben dargelegten Gründen feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung offensichtlich nicht vorliegen, ist unerheblich, ob die Behörde von den Mindestanforderungen gemäß § 18 Abs. 3 ProstSchG im Rahmen ihres sachgerechten Ermessens eine Ausnahme zulassen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Antrag der Klägerin, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bereits gegenstandslos. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei folgt es der Empfehlung gemäß Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist bei einer Gewerbeerlaubnis vom Jahresbetrag des erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, auszugehen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Bei der Klägerin handelt es sich um eine britische Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Alleiniger Gesellschafter ist Herr B. Sie beantragte am 22. September 2017 sowie am 14. Dezember 2017 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG) zum Betreiben des Prostitutionsgewerbes in den Betriebsräumen „M-Straße in M.“. Mit Bescheid vom 29. Juni 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Mit bzw. durch den Brexit habe die Klägerin die Niederlassungsfreiheit von nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben, verloren. Seit dem Brexit gelte für Gesellschaften, die nach englischem Recht gegründet wurden, die Sitztheorie. Nach der Sitztheorie sei für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz habe. Für eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland bedeute dies, dass deutsches Recht auf sie Anwendung findet. Bei der Ein-Personen-Limited sei es im vorliegenden Fall zur automatischen Rechtsnachfolge des einzigen Gesellschafters als Einzelunternehmen gekommen. Die Anerkennung als juristische Person habe die Klägerin dadurch verloren. Eine Antragstellung als Einzelunternehmer habe Herr B. abgelehnt, da für ihn die Antragstellung durch die juristische Person Priorität habe. Fähig, am Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein, seien nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) neben Behörden und Vereinigungen (mit zustehendem Recht), natürliche und juristische Personen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 12 ProstSchG dem Kreis der Beteiligungsfähigen damit nicht zugeordnet werden können. Die Klägerin legte hiergegen am 11. Juli 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Rechtsfähigkeit und damit Beteiligtenfähigkeit der Klägerin weiterhin gegeben sei. Mit Schreiben vom 15. August 2023 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Klägerin bei der Bewertung der Rechts- und Parteifähigkeit offensichtlich eine Limited als Antragstellerin zugrunde lege, welche sich in Liquidation befindet. Dieser Umstand treffe hier jedoch nicht zu. Seit dem Brexit kenne das deutsche Recht die Limited nicht mehr. Der einzige Gesellschafter, Herr B., habe jedoch an der Antragstellung durch die Limited als juristische Person festgehalten. Die Zulässigkeit einer Antragstellung durch die „A. Limited“ als juristische Person könne nach dem Brexit nicht mehr hergeleitet werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2023 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte nochmals auf die fehlende Beteiligungsfähigkeit der Klägerin. Am 29. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Klägerin beteiligungsfähig sei. Die Anerkennung als Kapitalgesellschaft sei zwar nicht mehr aus europäischem Recht, aber aus dem Handelsvertrag der EU mit Großbritannien herzuleiten. Hilfsweise sei das Klagerubrum auf dem Boden der Auffassung des beklagten Landkreises auf den Namen des Gesellschafters der Klägerin, Herrn B., zu berichtigen, da nach der dortigen Auffassung kein Zweifel an der Parteiidentität zwischen der Klägerin und Herrn B. bestünde. Im Übrigen sei die Erlaubnis zu erteilen, Versagungsgründe lägen nicht vor. Die angestrebte Prostitutionsstätte befände sich nicht in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Gebietscharakter entspreche einem Mischgebiet und Prostitutionsstätten seien als "Gewerbebetriebe aller Art" anzusehen. Selbst bei der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes würden sich die städtebaulichen Auswirkungen von Wohnungsprostitution signifikant von bordellartigen Betrieben mit Blick darauf unterscheiden, dass von Wohnungsprostitution keine milieubedingte Unruhe ausgehe. Ein Notrufsystem sei vorgesehen und könne umgehend bei positiver Bescheidung angebracht werden. Gründe, die gegen eine Ausnahmegewährung sprechen, seien nicht erkennbar. In der Wohnung sei ein Schlafsessel vorhanden, auf welchem die private Nutzung stattfindet. Die Erfüllung der Voraussetzung, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind, sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, da es sich um ein Ein-Zimmer-Apartment handelt und somit eine Trennung nicht möglich ist. Gleichwohl werde den Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden genüge getan, da die Prostituierten die Wohnung weit überwiegend nicht als privaten Schlafplatz nutzen würden, sondern aus dem Einzugsgebiet G. stammen und daher in ihrer Wohnung schlafen würden. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Landkreises G. vom 29.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2023 aufzuheben und den beklagten Landkreis zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zum Betreiben des Prostitutionsgewerbes in den Betriebsräumen „M-Straße in M.“ zu erteilen, 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte zunächst auf ihre Ausführungen in dem Bescheid vom 29. Juni 2023 und dem Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2023. Ergänzend führt sie aus, dass das Vorhaben der Klägerin – oder des Herrn B. – derzeit nicht erlaubnisfähig sei. Die angestrebte Prostitutionsstätte befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet und das Apartment verfüge über keine entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung. Bislang gäbe es lediglich ein erstes Betriebskonzept der Prostitutionsstätte. Dieses verfüge derzeit über kein Notrufsystem, sondern verweise hierzu lediglich auf einen Festnetzanschluss. Aus dem Konzept ergebe sich auch, dass die bzw. der Prostituierte in dem Ein-Zimmer-Apartment auch wohnen soll. Dies sei nach dem PostSchG unzulässig. Ob eine Ausnahme zugelassen werden kann, müsse im Einzelfall geprüft werden. Mit Schriftsätzen vom 4. Januar 2024 (Klägerin) und vom 20. Februar 2024 (Beklagte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.