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Beschluss

8 L 2125/24.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0829.8L2125.24.GI.00
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Leitsätze
In einem Wochenendhausgebiet ist es auch für wochentags abwesende Grundstückseigentümer zumutbar, ihre Abfallgefäße in den Wintermonaten an Tagen, an denen die Fahrbahn mit Eis und/oder Schnee bedeckt ist, an der nächstgelegenen, geteerten Kreuzung bereitzustellen, wenn das Grundstück durch das Sammelfahrzeug nicht gefahrlos angefahren werden kann; dies kann auch unter Zuhilfenahme Dritter organisiert werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller jeweils zu ½ zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Wochenendhausgebiet ist es auch für wochentags abwesende Grundstückseigentümer zumutbar, ihre Abfallgefäße in den Wintermonaten an Tagen, an denen die Fahrbahn mit Eis und/oder Schnee bedeckt ist, an der nächstgelegenen, geteerten Kreuzung bereitzustellen, wenn das Grundstück durch das Sammelfahrzeug nicht gefahrlos angefahren werden kann; dies kann auch unter Zuhilfenahme Dritter organisiert werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller jeweils zu ½ zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2024, durch welchen den Antragstellern für deren Grundstück für die Wintermonate ein Abholort für die Abfallgefäße „an der nächsten geteerten Kreuzung“ zugewiesen und die sofortige Vollziehung der Zuweisung des neuen Abholortes angeordnet wurde. Die Antragsteller sind Miteigentümer des in dem Wochenendhausgebiet „A.“ gelegenen Grundstücks T.-Weg 5 in E. In dem Gebiet „A.“ befinden sich einige asphaltierte oder zum Teil asphaltierte, zum Teil nur geschotterte oder teilweise geschotterte Straßen und einige Sackgassen. Der T.-Weg ist asphaltiert mit einigen Ausbesserungen und zum Teil abgebrochenem Asphalt an den Straßenrändern, enthält eine Steigung/ein Gefälle, hat eine variable Breite von 2,60 Meter bis 5,00 Meter und mündet, wenn er bis zum Ende durchfahren wird, in eine nur geschotterte Straße. Der Antragsgegner ist ein von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Vogelsbergkreises im Jahr 1987 gebildeter Zweckverband, der im Verbandsgebiet die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Er nimmt alle Aufgaben der Mitgliedskommunen als Einsammelpflichtige und die Aufgaben des Landkreises als Entsorgungspflichtiger wahr. Der Antragsgegner hat das Recht, für die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Satzungen zu erlassen. Hiervon hat der Antragsgegner in Form der Abfallsatzung, der Abfalleinsammlungssatzung und der Abfallgebührensatzung Gebrauch gemacht. Die Sammlung von Restabfällen, Altpapier und gegebenenfalls Sperrabfall wird nach den Regeln der Abfalleinsammlungssatzung vom 24. Juli 2009, geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 6. Oktober 2009, der 2. Änderungssatzung vom 27. Juni 2012, der 3. Änderungssatzung, gültig ab dem 1. Januar 2016 und der 4. Änderungssatzung, gültig ab dem 1. Januar 2024, durchgeführt. Die Einsammlung von Abfällen erfolgt im Hol- und Bringsystem im Rahmen des sogenannten Ident-Systems. Jeder Eigentümer oder zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, das Grundstück an die im Holsystem betriebene öffentliche Abfalleinsammlung des Antragsgegners anzuschließen, wenn das Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder dort aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Im Holsystem werden vom Antragsgegner der Restabfall, Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), sperrige Abfälle und (Elektro-) Großgeräte eingesammelt. Mit Bescheid vom 19. Februar 2024 wurde den Antragstellern im Hinblick auf ihr Grundstück für die Wintermonate ein Abholort für die Abfallgefäße „an der nächsten geteerten Kreuzung“ zugewiesen. Hiergegen legten die Antragsteller am 1. März 2024 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 25. März 2024 wurde den Antragsstellern unter Mitteilung des aktuellen Sachstandes Gelegenheit gegeben, den Widerspruch bis zum 26. April 2024 ohne Angabe von Gründen zurückzunehmen. Die Antragsteller stellten sich am 11. April 2024 bei dem Antragsgegner persönlich vor und nahmen die Gelegenheit zur Akteneinsicht wahr. Mit Schreiben vom 15. April 2024 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 19. Februar 2024 auf. Mit Bescheid vom 11. April 2024 wurde den Antragstellern erneut für das Grundstück T.-Weg 5 in E. in den Wintermonaten ein Abholort für die Abfallgefäße zur Entleerung an der nächsten, geteerten Kreuzung zugewiesen. Dem Bescheidtenor wurde ein Kartenausschnitt mit den entsprechenden gelben Markierungen und eingekreisten Kreuzungen beigefügt. Auch der gesamte Bereich der gelb markierten Straßen, die am besten befahrbar seien, könne zum Bereitstellen der Abfallgefäße genutzt werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, er, der Antragsgegner, sei als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die ordnungsgemäße und satzungskonforme Sammlung und Entsorgung der im Vogelsbergkreis anfallenden Abfälle zuständig. Die Sammlung von Restabfällen, Altpapier und ggf. Sperrabfall werde nach den Regelungen der geltenden Ab- falleinsammlungssatzung durchgeführt. Hinsichtlich der Bereitstellung von Abfallgefäßen zur Abfalleinsammlung im Holsystem sei in dieser Satzung u. a. festgelegt, dass die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durchgeführt werde, wobei beim Holsystem die Abfälle bei dem Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt würden, sofern die Einsammlung ungehindert durchgeführt werden könne. Andernfalls würden spezielle Standorte für die Bereitstellung der Abfälle durch ihn, den Antragsgegner, bestimmt, die eine ungehinderte Einsammlung ermöglichten. Die Abfallsammelbehälter seien an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder – soweit keine Gehwege vorhanden seien – am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr dürfe nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter seien diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen. Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, insbesondere, wenn dies durch arbeits- und sicherheitsrechtliche Vorhaben angezeigt sei, könne er, der Antragsgegner, bestimmen, dass die Gefäße an einer anderen Stelle zur Abholung bereitzustellen seien. In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden könnten – könne er bestimmen, an welcher Stelle die Abfallsammelbehälter zur Entleerung aufzustellen seien, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen seien. In besonderen witterungsbedingten Fällen – insbesondere, wenn Grundstücke aufgrund fehlenden oder unzureichenden Winterdienstes, Fahrbahnverengung durch Schnee oder Eis oder ähnlichen Beeinträchtigungen nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden könnten – könne er bestimmen, an welcher Stelle die Abfallsammelbehälter zur Entleerung aufzustellen seien. Falls eine Abfuhr witterungsbedingt oder durch höhere Gewalt nicht zu den vorher bekanntgegebenen Zeiten erfolgen könne, erfolge die Abfuhr zum nächsten bekannt gegeben regulären Abfuhrtag, es sei denn er, der Antragsgegner, bestimme einen neuen Abfuhrtag. Damit werde eindeutig ausgesagt, dass eine Abholung nur außerhalb des privaten Grundstücks auf öffentlich zugänglichen und auch als öffentlicher Grund ausgewiesenen Flächen (Straßen, Gehwege etc.) erfolge. Sofern Hinderungsgründe bestünden, die eine Abholung direkt am Grundstücksrand verhinderten, könne ein Standort bestimmt werden, der eine solche Abholung unter den gegebenen Randbedingungen ermögliche. Keinesfalls bestehe ein Anspruch auf Abholung der Gefäße von der Grundstücksfläche selbst und/oder auf ein Zurückbringen auf diese Fläche. Dies gelte für alle Grundstücke im Verbandsgebiet. In Falle der Antragsteller habe die Prüfung ergeben, dass es für ein Sammelfahrzeug aufgrund der eingeschneiten und vereisten Fahrwege in den Wintermonaten nicht möglich sei, das Grundstück ungehindert und gefahrlos anzufahren. Durch die vorhandene Steigung bzw. das vorhandene Gefälle könne der T.-Weg bei winterlicher Witterung, verbunden mit dem ständigen Stopp-and-Go, nicht an- bzw. durchfahren werden. Es werde daher für die Wintermonate von Oktober bis April nur an Tagen bei Schnee und Eisglätte, ein Leerungsort, der ungehindert zugänglich sei, zugewiesen. Damit werde den Antragstellern eine Alternative zum Komplettausfall der Leerung eingeräumt. Die Leerungsortzuweisung gelte für die Tage, an denen es aus Witterungsgründen (die Fahrbahn bedeckt mit Schnee und/oder Eis) nicht möglich sei, die Straßen gefahrlos zu befahren. Die Gefäße seien an einer der auf dem Bild markierten Kreuzungen bereitzustellen. Für den im Bescheidtenor verfügten neuen Abholort wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass in diesem Fall das Durchführen der angeordneten Maßnahme von besonderem öffentlichem Interesse sei, weil dadurch die Gleichbehandlung zu anderen Gebührenzahlern in der Veranlagung zur Gebührenzahlung gewährleistet werde. Darüber hinaus könne er, der Antragsgegner, nur dadurch seiner Entsorgungspflicht der Abfälle nachkommen und auch sicherstellen, dass ihm diese Abfälle tatsächlich überlassen würden. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 19. April 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2024 des Antragstellers zu 1, dieser unter Vorlage einer Vollmacht auch für die Antragstellerin zu 2, haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Diesen begründeten sie damit, dass die in dem Bescheid genannten Vorschriften als Rechtsgrundlage für die Verfügung nicht geeignet seien. Die „ungehinderte" Einsammlung sei seit Jahrzehnten gegeben. Maßgeblich in diesem Zusammenhang seien allein die örtlichen Zuwegungsgegebenheiten. Diese hätten sich nicht geändert, mithin sei die ungehinderte Abholung am Grundstück weiterhin unverändert möglich. Der einbezogene Fuhrpark („ein Sammelfahrzeug“) sei insbesondere für bestehende Bebauungsgebiete wie den A. kein geeigneter Maßstab für die Feststellung der „ungehinderten" Entsorgung. Denn sonst könne der Abfuhrunternehmer mit der Auswahl seiner Müllautos festlegen, ob die Entsorgung ungehindert sei oder nicht. Dies würde zu einer „Satzungs(anwendungs)änderung durch die Hintertür" dahingehend führen, dass der bauliche Stand in den Gebieten der auftraggebenden Verbandsmitglieder bedeutungslos und stattdessen der sich wandelnde Fuhrpark ausschlaggebend wäre für die gegenständliche Einstufung. Dass der Entsorger dadurch dann auch noch seine ausschreibungsgemäße Vertragserfüllung nachträglich zu seinen Gunsten und zu Lasten der Verbandsmitglieder zu justieren in der Lage wäre, könne nicht rechtens und vom Antragsgegner gewollt sein. Die Verwendung von Fahrzeugen, die dem Wegenetz des Ausschreibungsgebietes nicht vollständig Genüge täten, dokumentiere vielmehr die zumindest teilweise satzungsgemäße Ungeeignetheit des von dem Antragsgegner als Entsorger betrauten Dritten. Diese Ungeeignetheit gelte erst recht mit Blick auf die berufsgenossenschaftliche Vorgabe in Ziffer 2.3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV –, Information 214-033. Danach dürften nur Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt werden, die für die gegebenen Straßenverhältnisse geeignet seien, wofür der Unternehmer die unmittelbare Verantwortung trage. Den Antragsgegner treffe diese Verantwortung nicht, womit für ihn weder ein Handlungsspielraum noch ein satzungsgemäßer Bescheidungsanlass vorliege. Auch „besondere örtliche Gegebenheiten" könnten nicht solche des Wetters und der witterungsbedingten Straßenverhältnisse sein, sondern ausschließlich andere temporäre, wie beispielsweise Baumaßnahmen o. ä., die aber gegenständlich nicht vorlägen. Sie, die Antragsteller, könnten jetzt noch nicht rechtssicher feststellen, an welchem Tag der Ersatzabfuhrort gelte und wann nicht. Das Vorliegen der Bedingung „die Fahrbahn bedeckt mit Schnee und/oder Eis" sei subjektiv und in vielen gefährdungsrelevanten und gefährdungsirrelvanten Nuancen vorstellbar, sowohl aus Anwohnersicht als auch aus Sicht des Fahrers. Mithin fehle eine belastbare Bescheidungsgrundlage. Hinzu komme, dass die ausgesuchten Ersatzabfuhrorte zumindest teilweise völlig ungeeignet seien, da das Abstellen der Mülltonnen – je nach Auswahl bis zu ca. 17 bzw. bei Doppelleerung ca. 34 Stück –, zum Blockieren der Fahrbahn nicht nur für die Müllautos führen würde. Weiter sei ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ersichtlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller zurück. Dies wurde damit begründet, dass das direkte Anfahren des Grundstücks der Antragsteller, sobald die Fahrbahn mit Eis und Schnee bedeckt sei, nicht ungehindert und gefahrlos möglich sei. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Straße für Abfallsammelfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein müsse und als Anliegerstraße ohne Begegnungsverkehr eine Breite von mindestens 3,55 Meter aufweisen müsse bzw. 4,75 Meter bei einer Anliegerstraße mit Begegnungsverkehr. Weiter sei ein Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Letzteres sei aber bereits wegen der Größe und Unübersichtlichkeit des Sammelfahrzeugs nicht möglich. Insbesondere sei ein Rückwärtsfahren auch mit Einweisung durch eine andere Person bei Witterungsverhältnissen mit Eis und Schnee nicht möglich. Als Alternative zu einem Komplettausfall der Müllabholung sei durch den Bescheid vom 11. April 2024 die Zuweisung eines Leerungsorts erfolgt. Die Leerungsortzuweisung gelte für die Tage, an denen es aus Witterungsgründen schwierig oder gar nicht möglich sei, die Straßen gefahrlos zu befahren. Sofern die Straßen ohne Risiko befahrbar seien (mildes Wetter, die Fahrbahn ohne Schnee und Glätte), führen die Fahrer selbstverständlich wie bisher alle Straßen ab. Auf der Rechtsgrundlage des § 6 der Abfalleinsammlungssatzung (AbfES) sei daher die Zuweisung des Abstellortes für die Wintermonate erfolgt. Unter dem 27. Mai 2024 erhoben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 11. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2024. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 K 1693/24.GI geführt. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2024, zugegangen bei dem Gericht am 26. Juni 2024, haben die Antragssteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung tragen sie vor, die Formulierung der Anordnung, der Abstellort für die Wintermonate solle „an der nächsten geteerten Kreuzung“ oder „auf dem gesamten Bereich der gelb markierten Straßen, die am besten befahrbar sind…genutzt werden“, sei zu unbestimmt. Es werde schon nicht deutlich, aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage die Verfügung ergehe. Daher könne schon nicht ordnungsgemäß vom Ermessen Gebrauch gemacht werden bzw. ordentlich subsumiert werden. Außerdem sei der Tenor zu unbestimmt, da sich in diesem nicht die Einschränkung finde, dass die Anordnung nur für die Tage gelte, an denen es aus Witterungsgründen nicht möglich sei, die Straße gefahrlos zu befahren. Selbst wenn für die Auslegung des Tenors die Begründung des Bescheids herangezogen werden könne, sei diese zu unbestimmt. Ferner sei die Anordnung ermessensfehlerhaft, da die Eigentümer eines Wochenendhausgebietes die Abfallbehälter nicht zu den vorgegebenen Abholorten verbringen könnten und die Andienung durch Dritte unverhältnismäßig sei. Die Abholung der Abfälle erfolge bei den Antragstellern seit Jahren auch in den Wintermonaten im Holsystem, ohne dass ein besonderer Abholort habe definiert werden müssen. Sei eine Abholung ganz ausnahmsweise nicht möglich gewesen, so sei die Abholung an einem anderen Tag erfolgt – dies reiche aus, um besonderen witterungsbedingten Fällen zu begegnen. Warum nunmehr ein Abholort festgelegt werden müsse, obwohl die Winter milder würden, erschließe sich nicht. Die Festlegung eines Abholortes widerspreche der langjährig gelebten Praxis. Hinzu komme, dass es sich um ein Wochenendhausgebiet handelt, in dem die Eigentümer an den Abfuhrtagen in der Regel nicht vor Ort sein dürften, um eine wie auch immer geartete, unsichere Beurteilung der Witterungsverhältnisse vornehmen zu können, um zu beurteilen, ob die Abfallbehälter am Grundstück oder am zugewiesenen Abstellort abgestellt werden müssten. Die Angaben des Antragsgegners zu der Straßenbreite des T.-Wegs, zu dem Gefälle und auch zu dem Gewicht des eingesetzten Sammelfahrzeugs würden bestritten, seien aber auch nicht relevant. Denn die von dem Antragsgegner mit der Abholung der Abfälle beauftragte Firma verfüge auch über drei- und sogar über kleine, zweiachsige Entsorgungsfahrzeuge, was der Werkstattleiter der Firma bei dem Ortstermin am 13. August 2024 zwischen den Beteiligten, der ggfs. hätte zu einer Einigung führen sollen, gegenüber dem Antragsteller zu 1 habe mitgeteilt. Es stünden demnach im Fuhrpark der Entsorgerfirma durchaus kleine Fahrzeuge zur Abholung der Abfälle zur Verfügung, die die Abholung auch bei den hier in Rede stehenden Witterungsverhältnissen grundsätzlich ermöglichten. Im Übrigen müsse der Antragsgegner im Rahmen der Ausschreibung der Abfallentsorgung potenziellen Bietern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese ihr Angebot dergestalt ausrichten könnten, dass die Erfüllung der übernommenen Aufgaben auch in schwierigen und ggf. engen Straßen sichergestellt werden könne, dass unabdingbare Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich auch berücksichtigt und nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ignoriert würden. Es sei zudem davon auszugehen, dass dies vom Antragsgegner und dessen im Rahmen der Ausschreibung beauftragten Beratern entsprechend berücksichtigt worden sei und das ausführende Unternehmen den Fahrzeugeinsatz im Holsystem entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu planen habe. Sei dies nicht der Fall gewesen, so könne ein etwaiges Versäumnis des Antragsgegners jedenfalls nicht zu ihren, den Antragstellern, Lasten und der übrigen Anlieger gehen. Die angegriffene Regelung sei – weil ein Wochenendhausgebiet betreffend – nicht praktikabel. Anstelle der in Rede stehenden Regelung sei es angemessen, die Abholung der Abfälle an Tagen, an denen die Grundstücke nicht erreicht werden könnten, am nächsten Tag nachzuholen, so wie es immer schon gewesen sei. Insgesamt sei die Anordnung des Abstellorts zu weitgehend und nicht geeignet, ebenso nicht erforderlich und letztlich unverhältnismäßig. Zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits formell rechtswidrig, da diese lediglich formelhaft ausgestaltet sei und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Ferner sei das von dem Antragsgegner vorgetragene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht so gewichtig, dass es die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen könne. Der in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthaltene Hinweis auf die Verhinderung der rechtswidrigen Verbringung von Abfällen sei nicht nachvollziehbar, insbesondere für Tage, an denen die Grundstücke witterungsbedingt nicht erreichbar sein sollten. Die Antragsteller beantragen wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Mai 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2024 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung durch den Antragsgegner aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er bezieht sich auf die Begründung des Bescheids vom 11. April 2024 und führt darüber hinaus aus, der Bescheid sei auf die Abfalleinsammlungssatzung gestützt worden. Das Grundstück der Antragsteller, T.-Weg 5, liege in einem Wochenendhausgebiet. Die Breite der Straßen variiere in dem Gebiet, sie reiche von 2,60 m bis zu 5,00 m. Vor dem Grundstück der Antragsteller sei die Straße 2,90 m breit. Zudem verfüge die Straße in Richtung H.-Weg (in westlicher Richtung), beginnend ca. zwischen der Straße „Am H.“ und „Am S.“ über ein erhebliches Gefälle bzw. eine Steigung. Der Asphalt sei am Rand teilweise gebrochen. Am Ende der Straße in östlicher Richtung könne man links abbiegen, um den K.-Weg zu erreichen. Dieser Teil sei lediglich geschottert und nicht befestigt. Das eingesetzte Abfallsammelfahrzeug habe eine Breite mit eingeklappten Seitenspiegeln von 2,55 m, mit ausgeklappten Seitenspiegeln eine Breite von 3,05 m. Es habe ein Leergewicht von ca. 20 Tonnen, mit Zusatzgewicht (=Abfall) könne es ein Gewicht von 40 Tonnen erreichen. Der T.-Weg sei zwar asphaltiert, habe aber lediglich eine Breite von 2,90 m. Um zu dem Grundstück der Antragsteller zu gelangen, sei der Fahrer gezwungen eine Strecke von 240 m rückwärts zu fahren. Dies sei ihm bereits aufgrund der „Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung 44“ verboten. Eine Wendemöglichkeit bestehe nicht. Befahre der Fahrer die Straße vorwärts, so könne er sie nur über die geschotterte Straße verlassen. Sollte das Wochenendgebiet seitens der Gemeinde bereits von Schnee geräumt sein, so reduziere sich die Straßenbreite weiter, da dort dann der aufgetürmte Schnee liege. Hinzu komme, dass die Straße ein Gefälle aufweise. Komme das bis zu 40-Tonnen wiegende Fahrzeug ins Rutschen, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest ein hoher Sachschaden, evtl. auch Personenschaden entstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 11. April 2024 sei rechtmäßig erfolgt. Dazu hätten die Antragsteller vorher auch nicht angehört werden müssen. Dem Begründungserfordernis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei Genüge getan worden. Es bestehe nämlich Anschluss- und Benutzungszwang. Es handele sich bei dem gegenständlichen Gebiet um ein Wochenendhausgebiet. Entsprechend verfügten die Antragsteller noch über einen Hauptwohnsitz, so dass zumindest die Möglichkeit bestehe, die Abfälle rechtswidrig zu verbringen. Daher sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung sinnvoll und notwendig gewesen. Auch der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Kein Argument könne sein, dass die Abholung der Abfälle in der Vergangenheit problemlos erfolgt sei, ohne dass ein neuer Abholort zugewiesen worden sei. Ihn, den Antragsgegner, hätten Beschwerden von Grundstückseigentümern erreicht, dass Leerungen nicht erfolgt seien. Auf diese habe er nunmehr reagiert. Auf Nachfrage bei dem beauftragten Entsorgungsunternehmen habe sich herausgestellt, dass die Fahrbahnen aufgrund Schnees nicht befahrbar gewesen seien. Die Entscheidung der Befahrbarkeit obliege dem einzelnen Fahrer, und sofern nicht offensichtlich unbegründet, sei dies zu akzeptieren. Das Entsorgungsunternehmen bzw. der Fahrer habe straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zu beachten, welche der Sicherheit von Personal, Fahrzeugen und Dritten dienten. Die unmittelbare Verantwortung für die Sicherheit trage der Unternehmer. Die „DGUV Information 214-033“ enthalte die „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“. Danach müssten für eine sichere Entsorgungsfahrt beidseitig des Fahrzeugs 0,5 m Freiraum vorhanden sein. Der T.-Weg sei bei schneebedeckter und/oder vereister Fahrbahn nicht befahrbar. Es sei zudem in Frage zu stellen, ob der T.-Weg grundsätzlich die Anforderungen an eine befahrbare Straße für Abfallsammelfahrzeuge erfülle. Statt die Abfallabfuhr zum nächsten Abfuhrtag stattfinden zu lassen, habe er, der Antragsgegner, aufgrund der Beschwerden nunmehr eine Regelung für diese Fälle treffen und hiermit den Bewohnern eine Alternative zu dem Ausfall anbieten wollen. Daneben habe er auch das Risiko verringern können, dass ihm aufgrund der Problematik „Haupt-/Nebenwohnsitz“ die Abfälle nicht überlassen würden. Die Zuweisung des Abholorts gelte im Übrigen nur für den Fall schneebedeckter bzw. vereister Straßen, nicht für den gesamten Winter. Wenn die Winter milder seien und kein Schnee liege, dann liege der „Zuweisungsfall“ auch nicht vor. Bei verschneiter und/oder vereister Fahrbahn sei ein fußläufiger Transport auch möglich. Die Antragsteller könnten ebenso einen Dritten mit dem Transport der Abfallgefäße an den Zuweisungsort beauftragen, was den Antragstellern auch zumutbar sei. Sie seien satzungsgemäß verpflichtet, die Abfallgefäße an gut erreichbarer Stelle bereitzustellen. Es sei anerkannt, dass den Abfallerzeuger und -besitzer Mitwirkungspflichten träfen, welche auch Bringpflichten einschlössen. Dass die vom Antragsteller beauftragte Entsorgerfirma auch über kleine, zweiachsige Fahrzeuge verfüge, sei falsch. Es seien im Fuhrpark der Entsorgerfirma dreiachsige und vierachsige Sammelfahrzeuge vorhanden, wobei die dreiachsigen Fahrzeuge nur 50 cm kürzer seien als die vierachsigen. Die dreiachsigen Fahrzeuge hätten ein Leergewicht von 16 Tonnen und ein zulässiges Gesamtgewicht von 42 Tonnen; die vierachsigen Fahrzeuge wögen im Leerzustand 17 Tonnen und hätten ein zulässiges Gesamtgewicht von 49 Tonnen. Die dreiachsigen Fahrzeuge seien zwar 50 cm kürzer als die vierachsigen Fahrzeuge, seien aber nicht so wendig, so dass sie im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers nicht eingesetzt würden. Bei einem gedachten Einsatz von dreiachsigen Fahrzeugen ändere sich nichts an der Bewertung, dass auch diese nicht gefahrlos den T.-Weg be- oder durchfahren könnten. Der Bescheid sei im Ergebnis nach einer ordnungsgemäßen Prüfung und Ausübung von Ermessen erlassen worden. Insbesondere liege kein ermessensfehlerhaftes Vorgehen vor. Es sei immer das mildeste Mittel zu wählen. Eine Neuzuweisung sei milder als der komplette Ausfall der Abfallleerung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte (eine elektronisch eingereichte Behördenakte) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Denn der von den Antragstellern erhobene Widerspruch gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2024 getroffene Anordnung der Zuweisung eines Abholorts für die Abfallgefäße für die Wintermonate bei Schnee- und Eisglätte hat wegen der von dem Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Es geht mithin um die Vollstreckbarkeit eines sofort vollstreckbaren Verwaltungsakts, die nach dem Begehren der Antragsteller gestoppt werden soll. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog, da nicht ausgeschlossen ist, dass sie durch den in Rede stehenden Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. Die Antragsteller haben auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht deswegen, weil die Wintermonate „noch in ferner Zukunft“ liegen, wie der Antragsgegner es umschreibt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt der Monat Oktober nur noch ca. sechs Wochen in der Zukunft. Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ist bis dahin nicht zu erlangen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) oder kein besonderes Vollzugsinteresse besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts ist formell (noch) hinreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei der Begründung des Bescheids des Antragsgegners nicht um eine rein formelhafte Begründung. Der auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Verweis zur Gleichbehandlung zu anderen Gebührenzahlern sowie damit der Entsorgungspflicht für die Abfälle nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nachkommen zu können, zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen dabei aber nicht überspannt werden (OVG Schleswig-Holstein, NJW 2020, S. 3050 Ls. 1, Rdnr. 2; NVwZ-RR 2007, 187). Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Einzelfall, beschränken darf (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Dezember 1989 – 8 TG 3354/89 –, BeckRS 1989, 4457, Rdnr. 4; Nölscher, Schwierigkeiten bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten, NVwZ 2024, 463, 464; VG Schleswig Beschluss vom 9. August 2023 – 7 B 38/23 –, BeckRS 2023, 20663, Rdnr. 11; Beschluss vom 26. Juli 2023 – 7 B 34.23 –, BeckRS 2023, 20666 Rn. 15; Gersdorf in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 80 Rdnr. 87 m. w. N.). Im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es nicht darauf an, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und geeignet ist, das besondere dringliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen (vgl. Nölscher, a. a. O., S. 464 m. w. N.). Zwar kann der Verweis „Gleichbehandlung zu anderen Gebührenzahlern“ als zu pauschal angesehen werden. Jedoch wird durch die Begründung, dass der Antragsgegner seiner Entsorgungspflicht für die Abfälle nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nachkommen könne, deutlich, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters bewusst war. Außerdem gilt für den vorliegenden Fall, dass vor dem Hintergrund der Gefahren für den Fahrer des Abfallfahrzeugs, bei glatten Straßen den T.-Weg zu befahren, die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs, insbesondere hinsichtlich der Darlegung des überwiegenden öffentlichen Interesses, zu reduzieren sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rdnr. 46), was sich in erster Linie aus dem Rang der durch die Anordnung zu schützenden Rechtsgüter ergibt. Je höher diese einzustufen und je geringer die anderweitigen Einflussmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle sind, desto niedrigere Anforderungen sind an eine Begründung für den konkreten Einzelfall zu stellen. Hier sind die einschlägigen Rechtsgüter das Leben und die Gesundheit von Personen, die durch ein mögliches Verunfallen des schweren Abfallfahrzeugs auf nicht geeignetem Gelände bei Eis- und Schneeglätte im Raum stehen. Auch wesentliche Sachwerte sind gefährdet, die sich durch ein Abrutschen des Fahrzeugs und dessen Beschädigung realisieren würden. Eine separate Anhörung vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht erforderlich. Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei dieser Anordnung der sofortigen Vollziehung der herrschenden Meinung zufolge um eine rein verfahrensrechtliche (Neben-) Entscheidung ohne sachliche Rechtsfolgenanordnung und damit keinen Verwaltungsakt gem. § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG –, sondern um einen unselbstständigen Annex, weshalb § 28 VwVfG jedenfalls nicht direkt zur Anwendung kommt (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 80, Rdnr. 71). Zudem regelt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die formellen Voraussetzungen der Vollziehbarkeitsanordnung abschließend, sodass mangels planwidriger Regelungslücke und Gleichheit der Interessenlage auch eine Analogie ausscheidet (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 80, Rdnr. 79 ff.). Der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Bescheid vom 11. April 2024 ist offensichtlich rechtmäßig. Vorliegend ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung der Zuweisungsanordnung vom 11. April 2024, mit der dem Antragsteller als Abstellort für dessen Abfallgefäße zur Entleerung die nächste „geteerte“ Kreuzung sinngemäß bestimmt worden ist, gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die Anordnung erweist sich auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verfügung zur Aufstellung der Abfallgefäße an der nächsten geteerten Kreuzung oder dem in dem im Bescheid enthaltenen Kartenausschnitt gelb markierten Bereich ist § 6 Abs. 6 der Abfalleinsammlungssatzung – AbfES – des Antragsgegners. Danach kann der Antragsgegner in besonderen witterungsbedingten Fällen – insbesondere, wenn Grundstücke aufgrund fehlenden oder unzureichenden Winterdienstes, Fahrbahnverengung durch Schnee oder Eis oder ähnlichen Beeinträchtigungen nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können – bestimmen, an welcher Stelle die Abfallsammelbehälter zur Entleerung aufzustellen sind. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Zwar fand vor dem Erlass des Bescheids vom 11. April 2024 keine ausdrücklich als solche bezeichnete Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG statt. Den Antragstellern wurde mit Schreiben vom 25. März 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme ihres gegen den einstigen Bescheid vom 19. Februar 2024 eingelegten Widerspruchs gegeben. Im Zuge des Erlasses und der späteren Rücknahme dieses – fast wortgleichen Bescheids – haben die Antragsteller – u. a. durch Schreiben vom 1. März 2024, vom 5. April 2024 und im Rahmen des Termins zur Akteneinsicht am 11. April 2024 – hinreichend Stellung zu dem mit Bescheid vom 11. April 2024 noch einmal verfügten Bescheid mit einer Zuweisung eines Abstellorts für die Abfallgefäße nehmen können. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid vom 11. April 2024 auch rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 6 AbfES kann in besonderen witterungsbedingten Fällen, insbesondere, wenn Grundstücke aufgrund fehlenden oder unzureichenden Winterdienstes, Fahrbahnverengung durch Schnee oder Eis oder ähnlichen Beeinträchtigungen nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können, der Antragsgegner bestimmen, an welcher Stelle die Abfallsammelbehälter zur Entleerung aufzustellen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Soweit die Antragsteller die fehlende Bestimmtheit des Verwaltungsakts rügen, so folgt dem die beschließende Kammer nicht. Gefordert wird mit § 37 Abs. 1 HVwVfG nur eine hinreichende, keine absolute Bestimmtheit. Sie richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Es muss, ohne dass weitere Ermittlungen oder Rückfragen erforderlich sind, erkennbar sein, dass es sich bei dem betreffenden Akt um einen Verwaltungsakt handelt, auf welche Angelegenheit sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem, was und wann verlangt wird (Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 37, Rdnr. 2 m. w. N.). Ob ein Verwaltungsakt im Hinblick auf die genannten Elemente Handlungsform, Adressat und Regelung bestimmt genug ist, ist durch Auslegung mit den üblichen juristischen Methoden zu ermitteln. Maßgeblich ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert, also wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Als Hilfsmittel für die Auslegung kann auch die Begründung des Verwaltungsakts mit herangezogen werden. Nicht erforderlich ist, dass der wesentliche Inhalt der Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2024 geht hervor, dass es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der den Antragstellern als Grundstückseigentümer eine Pflicht – nämlich die, ihre Abfallgefäße an den Abholtagen an solchen Tagen, an denen Eis und Schnee die Fahrbahn bedeckt, an einem bestimmten Abholort zur Abholung bereitzustellen – auferlegt. Was unter „besonderen witterungsbedingten Fällen“ im Sinne von § 6 Abs. 6 AbfES zu verstehen ist, ist in der Norm durch die Nennung von Regelbeispielen hinreichend konkretisiert. Als Grundlage für seine Entscheidung hat der Antragsgegner zusammen mit dem privatrechtlich beauftragten Abholer eine Ortsbesichtigung durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass an einzelnen Tagen, an denen die Fahrbahn mit Schnee und Eis bedeckt ist, ein direktes Anfahren des Grundstücks der Antragsteller für den Abholer nicht gefahrlos möglich ist. Durch das vorhandene Gefälle bzw. die Steigung sowie die ausgebrochenen Asphaltränder an den Seiten der Straße bei einer Breite von nur 2,90 Metern auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller können die Fahrzeuge den T.-Weg bei winterlicher Witterung nicht gefahrlos anfahren. Soweit die Antragsteller das pauschal bestreiten, ist dies unerheblich; ein substantiierter Vortrag hierzu, etwa durch Vorlage einer eigenen Messung und dem Vortrag, wie breit die Straße nach Ansicht der Antragsteller aufgrund dieser Messung tatsächlich ist, wurde nicht vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht einer Bestimmung eines Abholortes für die Wintermonate Oktober bis April auch nicht entgegen, dass in der Vergangenheit die Entleerung auch im Winter am Grundstück der Antragsteller stattfand. Wie die Antragsteller selbst ausführen, habe es in der Vergangenheit auch Situationen gegeben, an denen das Fahrzeug auf Grund von Witterungsbedingungen das Grundstück der Antragsteller nicht habe anfahren können. Ebenso unerheblich ist es, dass die Antragsteller die angegriffene Regelung – weil ein Wochenendhausgebiet betreffend – für nicht praktikabel halten und eine Abholung der Abfälle am nächsten Tag fordern. Dass die von den Antragstellern geforderte Abholung am nächsten Tag für die Antragsteller am praktikabelsten ist, ist logisch und nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz würde für die Firma des Entsorgungsunternehmens damit am nächsten Tag, an dem die Grundstücke witterungsbedingt wieder erreichbar sind, Mehrarbeit anfallen, weil diese das Wochenendgebiet ein weiteres Mal anfahren muss. § 6 Abs. 6 AbfES eröffnet dem Antragsgegner die Möglichkeit zu bestimmen, an welcher Stelle die Abfallsammelbehälter aufzustellen sind, wenn eine Abholung am Grundstück witterungsbedingt nicht möglich ist. Durch die Festsetzung bestimmter Abholorte schafft der Antragsgegner mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Grundstückseigentümer – er ist nicht darauf verwiesen, die Abfallabholung weiterhin so zu behandeln wie bisher, weil dies „schon immer so gewesen ist“ und für die Grundstückseigentümer am praktikabelsten und am einfachsten. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt und mit Lichtbildern belegt, dass das Grundstück der Antragsteller aufgrund tatsächlicher Gründe – die Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens des Abfallfahrzeugs auf einer Straßenbreite von nur 2,90 Metern, zudem die vorhandene Steigung und der bei einem Vorwärtsfahren nur geschotterte Weg und die bei einem Befahren bei Eis und Schnee damit verbundene Gefahr für Personen und Sachwerte – nicht gefahrlos und ohne Verstoß gegen für die Fahrer geltende Vorgaben angefahren werden kann. Die Breite der Straße, das vorhandene Gefälle und das Gewicht der Sammelfahrzeuge sind von den Antragstellern nur pauschal bestritten worden. Das reicht nicht aus. Die Formulierung „an der nächsten geteerten Kreuzung“ ist aus der Perspektive eines objektiven Empfängers zusammen mit dem Zusatz im Tenor, der auf das beigefügte Bild verweist, hinreichend bestimmt. Daraus wird deutlich, dass mit der „nächsten geteerten Kreuzung“, die Kreuzungen gemeint sind, die auf dem beigefügten Bild eindeutig ringförmig markiert wurden. Ferner wird deutlich, was unter „der gesamte Bereich der gelb markierten Straßen, die am besten befahrbar sind“ gemeint ist. In dem beigefügten Bild sind diese Straßen gelb markiert und damit eindeutig bestimmbar. Dadurch wird deutlich, welche möglichen Abholorte für das Abstellen der Abfallgefäße in Betracht kommen. Es ist darüber hinaus unschädlich, dass die „Wintermonate“ und die konkret von dem Bescheid betroffenen Tage („bei Schnee und Eisglätte“ bzw. „die Fahrbahn bedeckt mit Schnee und/oder Eis“) erst in der Bescheidbegründung und nicht in dem Bescheidtenor konkretisiert werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann auch die Begründung des Bescheids als Hilfsmittel für die Auslegung des Tenors herangezogen werden (vgl. hierfür auch: BVerwGE 148, 146 (149) = NVwZ 2014, 889 f., Rdnr. 14). Zum einen konkretisiert der Antragsgegner durch die Formulierung „für die Wintermonate (in genauer Definition von Oktober bis April)“, den Zeitraum für den Abholort. Zum anderen wird aus durch die konkretisierende Formulierung „bei Schnee und Eisglätte“ und „die Fahrbahn bedeckt mit Schnee und /oder Eis)“ deutlich, dass die Leerungsortzuweisung nur für die Tage gilt, an denen die Fahrbahn mit Schnee und Eis bedeckt ist. Durch Auslegung der Formulierung „mit Schnee und Eis bedeckt“, wird deutlich, dass die Fahrbahn vollständig oder weitgehend mit Schnell und/oder Eis überzogen sein muss, sodass das Fahren darauf erheblich erschwert oder gefährlich wird, damit die Abfallgefäße der Antragsteller an dem mit Bescheid vom 11. April 2024 zugewiesenen Abholort zur Entleerung bereitzustellen sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird damit dem Entsorger auch nicht „Tür und Tor“ geöffnet, vom geltenden Holsystem abzuweichen. Anhaltspunkte für Willkür, wie es von den Antragstellern angedeutet wird, sind nicht ersichtlich. Ermessensfehler im Rahmen des Entschließungs- und Auswahlermessens sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung nicht unverhältnismäßig. Die Leerungsortzuweisung gilt nur für Tage, an denen die Abholung witterungsbedingt nicht möglich ist, wobei der Begriff „witterungsbedingt“ in der Begründung des Bescheids hinreichend konkretisiert wird. Als mögliche Leerungsorte wurden die geteerten Straßen bzw. Kreuzungen gewählt, die die geringste Entfernung zum Grundstück der Antragsteller haben. Dass es sich um ein Wochenendhaus in einem Wochenendgebiet handelt und die Organisation für das Abstellen daher für die Antragsteller schwierig ist, spielt für die Bestimmung eines Abholorts keine Rolle. Der Hinweis, dass man sich bei Abwesenheit auch Dritter bedienen kann, stellt einen Hinweis bzw. einen Vorschlag dar. Die Einschaltung von Dritten ist den Antragstellern auch möglich und zumutbar; dass dies und warum dies nicht so ist, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung die Gefahren für Personen, die von dem Befahren des T.-Wegs mit dem Sammelfahrzeug bei mit Eis und/oder Schnee bedeckter Fahrbahn ausgehen, berücksichtigt. Ein Rückwärtsfahren oder das Befahren einer lediglich geschotterten Straße bei Eis und Schnee – zudem bei Vorliegen einer Steigung und einer Straßenbreite von teilweise nur 2,90 Metern – birgt besonders hohe Gefahren für Unfälle, weshalb es angemessen ist, für die Antragsteller an diesen Tagen einen anderen Abholort zu bestimmen. Diese Wertung bestätigen auch die DGUV-Vorschriften „DGUV Information 214-033“ (Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen), die unter 5. ein eigenes Kapitel zum Rückwärtsfahren von Abfallfahrzeugen enthalten. Auch die Durchführungsanweisung zu § 16 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 43 für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen bestimmt, dass in einer Sackgasse die Möglichkeit bestehen muss, am Ende der Straße zu wenden. Diesen Vorschriften liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 15 A 3232/17 –, BeckRS 2018, 37023; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, BeckRS 2022, 4367; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15. Dezember 2022 – 4 K 488/22.NW –, NVwZ-RR 2023, 518). Zudem kann selbst eine asphaltierte Straße, an deren Ränder der Asphalt bereits bröckelt, eine Gefahr beim Rückwärtsfahren von Abfallfahrzeugen begründen; denn das Abfallfahrzeug könnte an einer bröckligen Stelle abrutschen oder ein Einweiser könnte beim Einweisen zum Rückwärtsfahren über lose Asphaltbrocken und Kanten stolpern und vor das rückwärtsfahrende Abfallfahrzeug stürzen. Der Antragsgegner hat auch überzeugend dargelegt, dass es keinen Unterschied macht, ob in dem Gebiet vier- oder dreiachsige Sammelfahrzeuge zum Einsatz gebracht werden. Logischerweise sind dreiachsige Fahrzeuge nicht so wendig wie solche, die über vier Achsen verfügen. Zudem sind die Fahrzeuge mit drei Achsen nur kürzer, nicht aber schmaler als die Vierachser. Da die Entsorgerfirma keine kleinen, zweiachsigen Fahrzeuge im Fuhrpark vorhält, können solche auch nicht im Gebiet des Antragsgegners eingesetzt werden. Ob ein Zweckverband in seiner Ausschreibung der Abfallentsorgung potenziellen Bietern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen muss, damit diese ihr Angebot und die Erfüllung der übernommenen Aufgaben auch in schwierigen und ggf. engen Straßen nachkommen und sichergestellt werden kann und ggfs. auch sicherstellen muss, dass für alle „schwierigen Straßen“ eine Entsorgung gefahrlos erfolgen kann, wie die Antragsteller vortragen, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beantwortet werden muss, sondern der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Es ist den Antragstellern auch zuzumuten, bis zur verbindlichen Klärung der Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren die Abfallgefäße an dem vom Antragsgegner aufgegebenen Standort zur Entleerung abzustellen, soweit es witterungsbedingt notwendig ist. Die hiermit verbundenen Belastungen wiegen nämlich weitaus weniger schwer als die Gefahren, die sich ergeben könnten, wenn der Antragsgegner zur Abholung der Abfallgefäße am Grundstück des Antragstellers verpflichtet würde oder eine Abholung gar nicht stattfinden würde. Für den Abholer könnten erhebliche Gefahren für eine Schädigung von Personen oder Sachen nicht ausgeschlossen werden, die infolge eines Befahrens des T.-Wegs bei Schnee und Eis eintreten könnten. Dass sich derartige Gefahren bislang nicht realisiert haben, ist kein Beleg dafür, dass diese nicht bestehen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Anlass für die in Streit stehende Verfügung gerade die Beanstandung des privatrechtlichen Entsorgers ist, den T.-Weg zu befahren, weil er dies für zu gefährlich erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens haben die Antragsteller gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – als unterliegende Beteiligte zu tragen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, Seite 57). Da die angegriffene Verfügung für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen (zum Auffangwert vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 20 ZB 17.579 –, Rdnr. 10; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 25. Juni 2020 – 4 K 1732/20 –, Rdnr. 20; jeweils juris). Entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkataloges wird der Betrag von 5.000 Euro in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.