Beschluss
8 L 2470/22.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:1215.8L2470.22.GI.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch eines Prüflings auf Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (HebAPrV) bestimmt sich allein nach den Bestimmungen der HebAPrV.
2. Unbeachtlich ist für diesen Zulassungsanspruch hingegen, ob der Prüfling die nach § 9 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04. Juni 1985 zulässigen Fehlzeiten überschritten hat.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur staatlichen Hebammenprüfung zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾ zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch eines Prüflings auf Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (HebAPrV) bestimmt sich allein nach den Bestimmungen der HebAPrV. 2. Unbeachtlich ist für diesen Zulassungsanspruch hingegen, ob der Prüfling die nach § 9 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04. Juni 1985 zulässigen Fehlzeiten überschritten hat. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur staatlichen Hebammenprüfung zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾ zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zur staatlichen Hebammenprüfung. Sie schloss am 12.02.2020 mit der Universitätsklinikum A-Stadt und A-Stadt GmbH einen Ausbildungsvertrag als Hebammenschülerin ab und begann ihre Ausbildungszeit am 01.05.2020. Die Ausbildung soll bis zum 30.04.2023 dauern. Am 04.07.2022 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Zulassung zur staatlichen Hebammenprüfung. Am 30.08.2022 stellte die Schule, bei der die Antragstellerin ausgebildet wird (im Folgenden: Schule) der Antragstellerin eine Bescheinigung aus, die folgenden Wortlaut hat: „Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen A., (...) hat in der Zeit vom 01.05.2020 bis 30.04.2023 regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung als Hebamme/Entbindungspfleger *) teilgenommen. Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Hebammengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um 4 Tage *) – unterbrochen worden. (...) *) Nichtzutreffendes streichen.“ Der Antragsgegner informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.09.2022 hierüber und wies sie darauf hin, dass er aus diesem Grund beabsichtige, den Zulassungsantrag abzulehnen. Zugleich gab er der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 06.10.2022 teilte die Antragstellerin zum einen mit, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie so viele Fehltage habe. So habe ihre Ausbildung in der Anfangsphase der Corona-Pandemie begonnen. Ihr sei von der Universitätsklinikum A-Stadt und A-Stadt GmbH vorgeschrieben worden, dass sie bei Kontakt mit einer covid-positiven Person oder im Falle von Erkältungssymptomen nicht eher wieder zu ihrer Ausbildungsstätte kommen dürfe, bis ein negativer PCR-Test vorliege. Sie habe in der Klinik und in der Schule häufiger Kontakt zu covid-positiven Personen gehabt und sei auch im Winter häufiger erkältet gewesen. Zudem habe sie sich operieren lassen müssen, was zu einer Fehlzeit von zwei Wochen geführt habe. Vor der Operation habe sie Beschwerden gehabt, die sie arbeitsunfähig werden ließen. Diese Beschwerden seien durch die Operation beseitigt worden. Ferner sei ihr Großvater im Frühjahr 2022 verstoben, was die Antragstellerin so sehr belastet habe, dass sie sich zwei Tage arbeitsunfähig habe melden müssen. Die Antragstellerin wies darüber hinaus darauf hin, dass sie sich mit der Schulleiterin wegen der Fehlzeiten besprochen habe und mit dieser übereingekommen sei, dass sie Fehlzeiten nacharbeiten könne. Von dieser Möglichkeit wolle die Antragstellerin Gebrauch machen. Mit Bescheid vom 14.11.2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 04.07.2022 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zulassungsvoraussetzungen im Falle der Antragstellerin nicht vorliegen würden. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 16.03.1987 (HebAPrV) müssten nämlich Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen vorliegen, was jedoch bei der Antragstellerin nicht der Fall sei. Die Schule der Antragstellerin habe angegeben, dass die Antragstellerin 64 Fehltage aufweise. Die Antragstellerin habe damit ihre Ausbildung über die zulässigen Fehlzeiten hinaus um 4 Tage unterbrochen. Nach § 9 S. 1 Nr. 2 Hebammengesetz von 1985 (HebG) würden nur Unterbrechungen wegen nicht zu vertretenen Gründen von zwölf Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Auch ein Härtefall nach § 9 S. 2 HebG liege bei der Antragstellerin nicht vor. Mit E-Mail vom 13.12.2022 teilte die Schulleiterin der Schule, in welcher die Antragstellerin ihre Ausbildung absolviert, mit, dass die Antragstellerin die zulässigen Fehlzeiten um vier Tage überschritten habe und daher eine regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nicht bestätigt werden könne. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Schule habe ihr durchaus die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt. In der Bescheinigung vom 30.08.2022 sei gerade nicht durchgestrichen worden, dass sie regelmäßig und erfolgreich teilgenommen habe. Abgesehen davon liege bei ihr ein Härtefall im Sinne des § 9 S. 2 HebG wegen der Umstände der Corona-Pandemie vor. So habe sie sich gerade in der Anfangszeit der Ausbildung immer krankmelden müssen, wenn sie Kontakt zu einer corona-infizierten Person gehabt habe oder selbst Erkältungssymptome aufgewiesen habe, auch wenn sie selbst eigentlich arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe erst dann wieder arbeiten bzw. die Schule besuchen können, wenn sie einen negativen PCR-Test habe vorweisen können. Konkret seien dies insbesondere die Zeiträume vom 16.09. bis 21.09.2020 und der 28. und 29.12.2020 gewesen. Dies habe jedoch gerade zu Beginn der Pandemie mehrere Tage gedauert, was zu einer emotionalen und zeitlichen Belastung der Antragstellerin geführt habe. Der Unterricht habe gleich online begonnen, weswegen die Antragstellerin ihre Lehrer nur digital oder gar nicht kennengelernt habe. Ursache der bereits genannten Operation sei eine Zyste an einem der Eierstöcke gewesen, die sehr starke Schmerzen und Krämpfe verbunden mit erheblichen Kreislaufbeschwerden hervorgerufen habe. Infolge dieser Beschwerden habe die Antragstellerin vor der Operation an einzelnen Tagen fehlen müssen. Dieser Zustand habe von Ende 2020 bis zur Operation, die am 27.05.2021 stattgefunden habe, angedauert. Der Tod des Großvaters sei auch kein „gewöhnlicher Tod“ eines nahen Angehörigen gewesen, sondern ebenfalls von den Umständen der Pandemie geprägt und dadurch für die Antragstellerin besonders belastend. So habe die Antragstellerin ihren Großvater ab Beginn der Pandemie nicht mehr besuchen können. Auch telefonischer Kontakt sei aufgrund der Schwerhörigkeit des Großvaters nicht möglich gewesen. Schließlich habe sich die Antragstellerin auch nicht von ihrem Großvater verabschieden können. Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, sie habe einen Anordnungsgrund, weil die nächste Prüfung, an der sie teilnehmen könnte, erst in sechs Monaten, falls eine Wiederholungsprüfung stattfindet anderenfalls erst in einem Jahr stattfindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Schriftsätze des Antragstellerbevollmächtigten vom 02.12.2022 und 12.12.2022. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Rahmen einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur staatlichen Hebammenprüfung zuzulassen; hilfsweise die Antragstellerin zur staatlichen Hebammenprüfung am 21./22.12.2022 zuzulassen, hilfsweise unter Verkürzung eventueller Ladungs- und Einlassungsfristen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die Antragstellerin habe schon wegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 HebAPrV keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung, weil es einer dahingehenden Bescheinigung der Schule fehle. Der Umstand, dass die regelmäßige Teilnahme in der Bescheinigung nicht durchgestrichen worden sei, sei ein Versehen der Schule. Die Schule habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Antragstellerin nicht regelmäßig an den Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. Es liege auch kein Härtefall im Sinne des § 9 S. 2 HebG vor. Die von der Antragstellerin angegebenen Gründe seien gewöhnliche Fälle von Fehlzeiten, die eine Auszubildende nicht zu vertreten hat. Ein Härtefall komme aber begrifflich nur in Betracht, wenn die Fehlzeiten über die nach § 9 S. 1 Nr. 1 und 2 HebG festgelegten Fehlzeiten hinausgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 07.12.2022. II. Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund (Anordnungsgrund) für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde (Sodan/Ziekow Puttler, VwGO, 5. Aufl., § 123, Rn. 77). Maßgeblich für die rechtliche Würdigung sind die Bestimmungen aus dem HebG und der HebAPrV. Zwar ist das Hebammengesetz zum 01.01.2020 vollständig neu gefasst worden, da nunmehr auch die Möglichkeit besteht, das Hebammenwesen zu studieren. Allerdings sieht die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 des Hebammengesetzes in der aktuellen Fassung vor, dass eine Ausbildung zur Hebamme, die vor dem 31.12.2022 begonnen wurde, auch auf der Grundlage des HebG durchgeführt werden kann. Dies ist im Falle der Antragstellerin einschlägig. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Hebammenprüfung gemäß § 4 Abs. 2 HebAPrV. Nach dieser Norm ist die Zulassung zur Prüfung zu erteilen, wenn der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift (Nr. 1) und die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach der Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen vorliegen (Nr. 2). Ergänzend dazu sehen § 1 Abs. 1 und 4 HebAPrV vor, dass die Ausbildung für Hebammen mindestens 1.600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht, sowie 3.000 Stunden praktische Ausbildung umfasse. Was im Einzelnen in diesen Stunden erlernt werden muss, wird in den Anlagen 1 und 2 zur HebAPrV geregelt. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen, deren Muster in der Anlage 3 zur HebAPrV vorgegeben ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Insbesondere liegt die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 HebAPrV erforderliche Bescheinigung vor. Die Schule hat diese mit Datum vom 30.08.2022 ausgestellt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Bescheinigung nicht, dass die Schule damit ausgedrückt habe, es habe keine regelmäßige Teilnahme vorgelegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule das Durchstreichen des Wortes „regelmäßig“ in der Bescheinigung schlichtweg vergessen habe. Die beiden Sätze in der Bescheinigung, dass die Antragstellerin regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung als Hebamme teilgenommen habe (Satz 1) und dass die Ausbildung über die nach dem HebG zulässigen Fehlzeiten hinaus um vier Tage unterbrochen worden sei (Satz 2) widersprechen sich nämlich keineswegs. Aus dem Gesamtzusammenhang zwischen der HebAPrV und dem HebG ergibt sich nämlich, dass die Fehlzeiten nach § 9 HebG relevant sind für die Beurteilung der Frage, ob der Auszubildende die Ausbildungszeit (§ 6 HebG) vollständig absolviert hat und ob ihm dann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 HebG zu erteilen ist. Hingegen entfaltet § 9 HebG keine Relevanz für die Beurteilung der Frage, ob der Auszubildende einen Zulassungsanspruch zur staatlichen Abschlussprüfung hat. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 HebAPrV sind maßgeblich die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach der HebAPrV vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen welche vorzulegen sind. Diese Ausbildungsveranstaltungen sind in § 1 Abs. 1 HebAPrV geregelt, nämlich die o.g. Stunden an theoretischer und praktischer Ausbildung. Die Zusammensetzung dieser Stunden wird dann noch in den Anlage 1 und 2 zur HebAPrV näher aufgeschlüsselt. Aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 HebAPrV ergibt sich damit zunächst, dass die Fehlzeiten nach dem Hebammengesetz keine Rolle für den Zulassungsanspruch spielen können, weil diese Vorschrift ausdrücklich und ausschließlich auf die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach der HebAPrV Bezug nimmt. Da § 1 Abs. 1 HebAPrV den Mindestinhalt der Ausbildung positiv regelt und keine Bescheinigung ausgestellt werden kann, wenn keine regelmäßige oder erfolgreiche Teilnahme an diesen vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten vorliegen, besteht auch kein Bedürfnis, über den Gesetzeswortlaut hinausgehend zusätzlich auf das Nichtüberschreiten der Höchstgrenze für die Fehlzeiten in § 9 HebG abzustellen. Konsequenterweise findet sich auch kein Verweis in § 1 HebAPrV auf § 9 HebG. Ein anderes Verständnis würde auch zu (unnötigen) Unklarheiten bei der Kompetenzverteilung hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung führen. Denn nach § 4 Abs. 1 HebAPrV entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Wenn nun aber nach § 9 S. 2 HebG die zuständige Behörde (hier das Regierungspräsidium Darmstadt) über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet und dies für den Zulassungsanspruch relevant wäre, könnte diese entgegen § 4 Abs. 1 HebAPrV mit über den Zulassungsanspruch entscheiden. Zwar ist – wie im vorliegenden Fall – der Vorsitzende des Prüfungsausschusses grundsätzlich ein Vertreter der zuständigen Behörde. Er entscheidet jedoch über den Zulassungsanspruch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender und nicht als Sachbearbeiter in der Behörde. Zudem könnte – jedenfalls theoretisch – auch eine Person Vorsitzende sein, die keine Vertreterin der zuständigen Behörde ist, was sich aus § 1 Abs. 1 Alt. 2 oder § 1 Abs. 3 HebAPrV ergibt. Ferner ist es durchaus möglich, dass ein Prüfling die zulässigen Fehlzeiten nach § 9 HebG überschreitet und trotzdem die in § 1 Abs. 1 HebAPrV genannten Ausbildungsinhalte erfüllt. Die Fehlzeiten bei der Ausbildung nach § 9 HebG können aber auch aus rein zeitlichen Gründen keine Rolle für die Beurteilung spielen, ob ein (angehender) Prüfling regelmäßig im Sinne von §§ 4 Abs. 2 Nr.2, 1 Abs. 1 und 4 HebAPrV an der Ausbildung teilgenommen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass gemäß § 6 Abs. 1 HebG die Ausbildung zur Hebamme mit der staatlichen Prüfung abschließt und unabhängig von dem Zeitpunkt der Prüfung drei Jahre dauert. Wenn gesetzlich eine bestimmte Ausbildungszeit geregelt ist, endet die Ausbildung nicht vor Ablauf dieser Zeit, auch wenn die Abschlussprüfung vorher absolviert wurde (vgl. BFH, Urt. v. 14.09.2017 - III R 19/16, Rn. 12 f., Juris). Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung und derjenige des Ablaufs der Ausbildungszeit differieren können. Erst recht gilt dies für den Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung bzw. der Beantragung der Zulassung zur Prüfung und dem Zeitpunkt des zeitlichen Ablaufs der Ausbildung, wie der Fall der Antragstellerin zeigt. Diese hat im Juli 2022 die Zulassung beantragt. § 9 HebG stellt aber auf die gesamte Ausbildungszeit von drei Jahren ab. Im Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist jedoch dieser Zeitraum von drei Jahren noch nicht abgelaufen. Es kann dann aber durchaus passieren, dass ein Auszubildender nach seiner Prüfungszulassung oder gar nach dem Bestehen der Prüfung die zulässigen Fehlzeiten nach § 9 HebG überschreitet. Aus diesen Gründen ist es auch nicht ersichtlich, dass die Schulleitung versehentlich das Wort „regelmäßig“ in der Bescheinigung nicht durchgestrichen hat. Wenn die Antragstellerin die Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HebAPrV nicht regelmäßig besucht haben sollte, hätte die Bescheinigung überhaupt nicht ausgestellt werden können. Eine teilweise Bescheinigung in dem Sinne, dass nur die regelmäßige oder nur die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird, hätte auch keinen Sinn und Zweck, weil der jeweilige Auszubildende damit nicht zugelassen werden könnte. Abgesehen davon gibt das in der Anlage 3 zur HebAPrV vorgeschriebene Muster für die Bescheinigung keinen Spielraum für eine solche Streichung her. Die Stellen in der Bescheinigung, die gestrichen werden können, falls sie nichtzutreffend sind, sind nämlich jeweils durch ein Sternchen markiert. Einzig dort kann eines der nichtzutreffenden Wörter gestrichen werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Schulleiterin mit E-Mail vom 13.12.2022 gegenüber dem Antragsgegner nicht bestätigt hat, dass das Wort „regelmäßig“ versehentlich nicht gestrichen wurde, obwohl sie ausdrücklich danach gefragt wurde. Mit dieser E-Mail hat die Schulleiterin die Bescheinigung vom 30.08.2022 auch nicht (konkludent) zurückgezogen. Zwar erklärt sie, dass eine regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nicht bestätigt werden könne. Weshalb dies nunmehr nicht bestätigt werden könne und weswegen die erteilte Bescheinigung falsch sein sollte, ergibt sich aus der Erklärung aber nicht. Die Überschreitung der Höchstfehlzeiten nach § 9 HebG, auf die die Schulleiterin in ihrer E-Mail Bezug nimmt, war bereits bei der Erteilung der Bescheinigung bekannt und offensichtlich kein Hindernis für die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Aus den bereits genannten Gründen kann diese Überschreitung für sich genommen auch nicht ausreichen, um die Erteilung der Bescheinigung zu verweigern. Erforderlich für eine solche Nichtausstellung bzw. Zurücknahme der Bescheinigung ist vielmehr, dass der jeweilige Auszubildende nicht regelmäßig oder erfolgreich an den in § 1 Abs. 1 HebAPrV genannten Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen hat. Zur Darlegung des Nichtvorliegens der regelmäßigen Teilnahme könnte auf die in den Anlage 1 und 2 zur HebAPrV genannten Abschnitte der Ausbildung verwiesen und festgestellt werden, in welchem Bereich welche Mindeststundenzahl nicht erreicht wurde. Dies hat die Schulleiterin nicht dargelegt. Sie hat in ihrer E-Mail auch nicht nur oberflächlich dargelegt, inwiefern die Antragstellerin die in § 1 Abs. 1 HebAPrV genannten Ausbildungsbereiche nicht regelmäßig besucht haben soll. Es besteht ein Anordnungsgrund, weil die nächste Prüfung bereits am 21.12.2022 beginnen soll und bis dahin kein Hauptsacheverfahren rechtzeitig abgeschlossen sein könnte. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen anderen (zeitnahen) Prüfungstermin verweisen lassen, weil ein solcher Termin noch nicht feststeht. Die Antragstellerin ist lediglich vorläufig zur Prüfung zuzulassen. Eine endgültige Zulassung – wie von der Antragstellerin beantragt - würde eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Eine solche ist aber grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2003 – 2 BvR 1779/02, Juris). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, das heißt, wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.2017 - 9 S 673/17, Rn. 2, Juris). Die vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung nimmt jedoch nicht die Hauptsache vorweg. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es geboten, die Antragstellerin vorläufig zur Prüfung zuzulassen. Hierdurch erlangt sie eine lediglich vorläufige Rechtsposition, die sie zunächst zur Teilnahme an der Prüfung berechtigt, jedoch auch im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.01.2018 - 9 S 2463/17, Rn. 5 f.; VGH München, Beschl. v. 18.06.2012 - 7 CE 12.1268, Rn. 16, beide Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.