Beschluss
8 L1323/22.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:0630.8L1323.22.GI.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Teilnahme eines von ihm beauftragten Filmberichterstatters an der am 01.07.2022 stattfindenden Sitzung des Kreistages des Landkreises A-Stadt-C. (im Folgenden: Kreistag) und die Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen von dieser Sitzung durch den beauftragten Filmberichterstatter. Der Antragsteller ist Abgeordneter des Kreistages des Landkreises A-Stadt-C.. Er ist ferner inhaltlich Verantwortlicher für die Telemedien „E.-A-Stadt.de“, „Bürgerliste-E..de“, sowie den Youtube-Kanal „E.-A-Stadt-Y.“. Bei „E.-A-Stadt“ handelt es sich um eine Bürgerinitiative, die sich aus dem Protest für die Grundrechte heraus entwickelt hat. Der Antragsteller veröffentlichte auf dem Youtube-Kanal bisher unter anderem filmische Dokumentationen von Demonstrationen und Veranstaltungen sowie von politischen Diskussionen. Mit Schreiben vom 20.06.2022 zeigte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner an, dass er oder eine von ihm beauftragte Person bei der Sitzung des Kreistages am 01.07.2022 Ton-und Filmaufnahmen anfertigen werde. Mit Schreiben vom 28.06.2022 lehnte der Antragsgegner dies unter Hinweis auf § 4 a der Hauptsatzung des Landkreises A-Stadt-C. (im Folgenden: Hauptsatzung) ab. Diese Vorschrift hatte in der Vergangenheit folgenden Wortlaut: „(1) In öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Fachausschüsse sind Film- und Tonbandaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung im Internet zulässig. Die Film- oder Tonbandaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen. (2) Film- und Tonbandaufnahmen seitens der Kreisverwaltung sowie für eigene Zwecke des Landkreises sind vom Kreistagsvorsitzenden zu genehmigen. Dieser Genehmigung kann der Kreistag widersprechen.“ In seiner Sitzung am 20.05.2022 beschloss der Kreistag eine Änderung des § 4 a der Hauptsatzung. Diese Vorschrift hat seitdem folgenden Wortlaut: „Film- und Tonaufnahmen seitens der Kreisverwaltung sowie für eigene Zwecke des Landkreises sind vom Kreistagsvorsitzenden zu genehmigen. Dieser Genehmigung kann der Kreistag widersprechen.“ Zu der Sitzung des Kreistages am 20.05.2022 wurde am 02.05.2022 eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 07.05.2022. In dieser Einladung findet sich folgender Tagesordnungspunkt (TOP) 13: „XXVII. Nachtragssatzung zur Änderung des § 4 a ‚Film- und Tonaufnahmen‘ der Hauptsatzung für den Landkreis A-Stadt-C. und II. Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises A-Stadt-C. in Bezug auf die Neufassung einer näheren Regelung zu den in der Hauptsatzung zugelassenen Film- und/oder Tonaufnahmen.“ Mit Schreiben vom 26.04.2022 informierte der Antragsgegner über die Aufnahme des TOP 13 für die am 20.05.2022 stattfindende Sitzung des Kreistages. Dieser dort genannte TOP 13 (ohne die Begründung) hatte denselben Wortlaut wie derjenige in der Einladung zur Sitzung. Dieses Schreiben leitete der Antragsgegner auch an den Ältestenrat weiter. Am 16.05.2022 beantragte der Antragsgegner die Änderung des § 4 a der Hauptsatzung in die o.g. aktuelle Form. Dieser Antrag wurde als TOP 13.4 in die Tagesordnung aufgenommen. Mit Schreiben vom 19.05.2022 beantragte der Antragsteller die Absetzung des o.g. TOP 13 von der Tagesordnung. Er begründete den Antrag damit, dass der Antrag zum einen nicht fristgerecht eingegangen sei. Vielmehr sei dieser erst am 05.05.2022 eingegangen. Nach § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages (im Folgenden: GO) müssten Anträge jedoch mindestens 21 Tage vor der Sitzung im Kreistagsbüro eingegangen sein. Zum anderen sei der TOP rechtswidrig, weil er gegen Art. 5 GG verstoße. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2022 beantragte der Antragsteller zudem die Vertagung des TOP 13.4, weil dieser ebenfalls nicht fristgerecht im Sinne des 21 Abs. 2 GO eingegangen sei. Da dieser Antrag erst am 16.05.2022 eingegangen sei, habe er lediglich drei Tage gehabt, um sich mit diesem Antrag zu beschäftigen. Der Antragsgegner wertete diese Anträge als Anträge zur GO und verwies auf § 10 GO, der vorsieht, dass derartige Anträge in der Sitzung per Wortmeldung gestellt werden. In der Sitzung am 20.05.2022 stellte der Antragsteller seine Anträge vom 19.05.2022 nochmals und erhielt Gelegenheit zur mündlichen Begründung, wofür ihm eine Redezeit von 2 Minuten gegeben wurde. Die Anträge wurden sodann durch den Kreistag abgelehnt. In derselben Sitzung stellte eine weitere Kreistagsabgeordnete den Antrag, den TOP 13 zu vertagen. Auch dieser wurde durch den Kreistag abgelehnt. Die beschlossene Änderungssatzung zur Hauptsatzung wurde am 31.05.2022 bekannt gemacht. Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen in der Sitzung am 01.07.2022 gemäß § 4 a Abs. 1 der Hauptsatzung in seiner alten Fassung. Danach seien Film- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Kreistages durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung im Internet zulässig und müssten lediglich angezeigt werden. Die Neufassung des § 4 a der Hauptsatzung sei rechtswidrig und damit nichtig, weswegen die Vorgängerregelung weiterhin Geltung beanspruche. Die Rechtswidrigkeit der Neufassung folge zum einen aus der Verletzung der Frist des § 21 Abs. 2 GO, weil die geplante Änderung frühestens am 02.05.2022 eingegangen sein könne. Der mit Schrieben vom 26.04.2022 angekündigte TOP 13 sei unerheblich, weil er lediglich einen „Platzhalter-TOP“ darstelle, der weit von dem tatsächlich zur Beschlussfassung gestellten TOP abweiche. Die endgültige Fassung sei sogar erst am 16.05.2022, eingegangen. Eine Vorbereitungszeit von drei Tagen sei zu kurz. Die Frist des § 21 Abs. 2 GO sei zudem eine Konkretisierung des Demokratieprinzips. Zum anderen folge die Rechtswidrigkeit daraus, dass der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers vom 19.05.2022 nicht in Textform an die anderen Abgeordneten weitergeleitet habe, sondern der Antragsteller diese in der Sitzung habe stellen müssen und hierfür lediglich eine mündliche Begründung habe anstellen können. Die Rechtswidrigkeit folge darüber hinaus daraus, dass über den Vertagungsantrag der anderen Abgeordneten nicht abgestimmt worden sei. Anders als beantragt, habe der Antragsgegner nämlich lediglich über die Vertagung des TOP 13.4 abstimmen lassen. Das entsprechende Protokoll sei an dieser Stelle fehlerhaft. Selbst wenn die Satzungsänderung wirksam wäre, hätte der Antragsteller nach seiner Ansicht einen Anspruch auf die Teilnahme der Medien im Sinne seines Antrages, weil die in Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit und damit einhergehend die Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen nicht davon abhängen könne, ob eine kommunale Satzung eine entsprechende Zugangsregelung habe oder nicht. Ein entsprechender Anspruch folge dann unmittelbar aus Art. 5 GG. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, einem vom Antragsteller beauftragten Filmberichterstatter zu untersagen, vom öffentlichen Teil der Kreistagssitzung am 01.07.2022 Film- und Tonaufnahmen anzufertigen, die zur Veröffentlichung im Internet auf einem Telemedium des Antragstellers bestimmt sind. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der Begründung wird verwiesen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.06.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund (Anordnungsgrund) für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde (Sodan/Ziekow Puttler, VwGO, 5. Aufl., § 123, Rn. 77). In Betracht kommt vorliegend § 28 Abs. 1 HKO, dessen Voraussetzungen hier allerdings nicht erfüllt sind. Nach dieser Norm üben die Kreistagsabgeordneten ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. Wesentliches Element der freien Mandatsausübung ist die Befugnis, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu betreiben (BeckOK, Kommunalrecht Hessen, § 35 HGO, Rn. 3). Um diese Befugnis effektiv ausüben zu können, muss den Mandatsträgern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf Sitzungen des Kreistages vorbereiten zu können. Hierfür wiederum ist es erforderlich, dass ihnen die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung so rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, dass sie sich mit dem angedachten Inhalt der Sitzung vertraut machen können (vgl. VGH München NVwZ 1988, 83 [85]). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist hierfür ein Zeitraum von zwei Wochen ausreichend (§ 32 S. 3 HKO). Die zweiwöchige Ladungsfrist ist vorliegend gewahrt, weil der Antragsteller und alle weiteren Kreistagsabgeordneten am 02.05.2022 zur Sitzung am 20.05.2022 eingeladen worden sind und dieser Einladung die Tagesordnung beigefügt war. Unter TOP 13 fand sich der Gegenstand der Änderung des § 4 a der Hauptsatzung. Die dortige Formulierung des TOP 13 ist auch ausreichend. Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 – 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8). Aus diesem Grund ist es auch unschädlich, dass den Abgeordneten die konkrete Beschlussvorlage erst am 16.05.2022 zugeleitet wurde. Die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes bleibt dabei grundsätzlich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages vorbehalten. Allerdings sind dem dadurch Grenzen gesetzt, dass der Beratungsgegenstand in die schriftliche Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung stichwortartig so aufzunehmen ist, dass sich die Thematik aus der gewählten Formulierung erschließen lässt, wobei eine vollinhaltliche Wiedergabe nicht erforderlich ist, damit sich die Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneten auf die Sitzungsgegenstände vorbereiten können. Für nicht ausreichend gehalten wird insoweit die Bezeichnung von Sachanträgen mit allgemeinen Formulierungen wie „Sonstiges“, „Nachträge“ oder „Verschiedenes“ (VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 – 8 K 2724/19.GI. Rn. 48, Juris m. w. N.). An diesem Maßstab gemessen hält das Gericht die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes in der Tagesordnung für ausreichend und die Übersendung weiterer Unterlagen nicht für zwingend notwendig. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass es weitergehender Informationen zwingend bedurft hätte, um eine sachgerechte Vorbereitung und Beratung zu ermöglichen. Vielmehr wird aus der Angabe „XXVII. Nachtragssatzung zur Änderung des § 4 a ‚Film- und Tonaufnahmen‘ der Hauptsatzung für den Landkreis A-Stadt-C.“ deutlich, dass die Vorschrift des § 4 a der Hauptsatzung geändert werden soll. Der Begriff der Änderung ist weit und umfasst nicht nur kleinere oder redaktionelle Änderungen, sondern kann auch umfassende Neugestaltungen des bisherigen Regelungsgehaltes der Vorschrift – wie die Reduzierung der umfassenden Medienöffentlichkeit auf Film- und Tonaufnahmen des Kreistages oder des Landkreises - beinhalten. Bereits aus dem Wortlaut des in der Einladung enthaltenen TOP 13 war damit ersichtlich, dass auch eine umfassende Neugestaltung des § 4 a der Hauptsatzung Gegenstand der Beratung und eines eventuellen Beschlusses sein konnte. Die Abgeordneten konnten also den Beratungsgegenstand ersehen und sich so beispielsweise durch Vorbereitung bestimmter Anträge auf die Sitzung vorbereiten. Soweit der Antragsteller bzgl. des wortlautidentischen Schreibens des Antragsgegners vom 26.04.2022 ausführt, es handele sich bei der beschlossenen Änderung des § 4 a der Hauptsatzung nicht um eine „nähere Regelung“ im Sinne des Schreibens, sondern um eine Abschaffung der Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen durch die Medien, dringt er damit nicht durch. Der Antragsteller verkennt hier nämlich, dass es sich bei der „näheren Regelung“ im Sinne der Einladung und des Schreibens vom 26.04.2022 nicht um eine nähere Regelung des § 4 a der Hauptsatzung gehen soll, sondern um eine nähere Regelung in der Geschäftsordnung zu den in der Hauptsatzung geregelten Film- und Tonaufnahmen. In Betracht kommt vorliegend allein § 28 Abs. 1 HKO, dessen Voraussetzungen hier allerdings nicht erfüllt sind. Nach dieser Norm üben die Kreistagsabgeordneten ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. Wesentliches Element der freien Mandatsausübung ist die Befugnis, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu betreiben (BeckOK, Kommunalrecht Hessen, § 35 HGO, Rn. 3). Um diese Befugnis effektiv ausüben zu können, muss den Mandatsträgern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf Sitzungen des Kreistages vorbereiten zu können. Hierfür wiederum ist es erforderlich, dass ihnen die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung so rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, dass sie sich mit dem angedachten Inhalt der Sitzung vertraut machen können (vgl. VGH München NVwZ 1988, 83 [85]). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist hierfür ein Zeitraum von zwei Wochen ausreichend (§ 32 S. 3 HKO). Die zweiwöchige Ladungsfrist ist vorliegend gewahrt, weil der Antragsteller und alle weiteren Kreistagsabgeordneten am 02.05.2022 zur Sitzung am 20.05.2022 eingeladen worden sind und dieser Einladung die Tagesordnung beigefügt war. Unter TOP 13 fand sich der Gegenstand der Änderung des § 4 a der Hauptsatzung. Die dortige Formulierung des TOP 13 ist auch ausreichend. Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 – 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8). Die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes bleibt dabei grundsätzlich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages vorbehalten. Allerdings sind dem dadurch Grenzen gesetzt, dass der Beratungsgegenstand in die schriftliche Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung stichwortartig so aufzunehmen ist, dass sich die Thematik aus der gewählten Formulierung erschließen lässt, wobei eine vollinhaltliche Wiedergabe nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem o. g. Zweck der Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Abgeordneten können sich nämlich bereits durch die stichwortartige Angabe der Tagesordnungspunkte ein Bild von den Gegenständen der Sitzung machen und sich so entsprechend weiter informieren oder auch Anträge vorbereiten (vgl….). Für nicht ausreichend gehalten wird insoweit die Bezeichnung von Sachanträgen mit allgemeinen Formulierungen wie „Sonstiges“, „Nachträge“ oder „Verschiedenes“ (VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 – 8 K 2724/19.GI. Rn. 48, Juris). An diesem Maßstab gemessen hält das Gericht die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes in der Tagesordnung für ausreichend und die Übersendung weiterer Unterlagen nicht für zwingend notwendig. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass es weitergehender Informationen zwingend bedurft hätte, um eine sachgerechte Vorbereitung und Beratung zu ermöglichen. Vielmehr wird aus der Angabe „XXVII. Nachtragssatzung zur Änderung des § 4 a ‚Film- und Tonaufnahmen‘ der Hauptsatzung für den Landkreis A-Stadt-Biedenkopf“ deutlich, dass die Vorschrift des § 4 a der Hauptsatzung geändert werden soll. Der Begriff der Änderung ist weit und umfasst nicht nur kleinere oder redaktionelle Änderungen, sondern kann auch umfassende Neugestaltungen des bisherigen Regelungsgehaltes der Vorschrift – wie die Reduzierung der umfassenden Medienöffentlichkeit auf Film- und Tonaufnahmen des Kreistages oder des Landkreises - beinhalten. Bereits aus dem Wortlaut des in der Einladung enthaltenen TOP 13 war damit ersichtlich, dass auch eine umfassende Neugestaltung des § 4 a der Hauptsatzung Gegenstand der Beratung und eines eventuellen Beschlusses sein konnte. Soweit der Antragsteller bzgl. des wortlautidentischen Schreibens des Antragsgegners vom 26.04.2022 anführt, es handele sich bei der beschlossenen Änderung des § 4 a der Hauptsatzung nicht um eine „nähere Regelung“ im Sinne des Schreibens, sondern um eine Abschaffung der Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen durch die Medien, dringt er damit nicht durch. Der Antragsteller verkennt hier nämlich, dass es sich bei der „näheren Regelung“ im Sinne der Einladung und des Schreibens vom 26.04.2022 nicht um eine nähere Regelung des § 4 a der Hauptsatzung gehen soll, sondern um eine nähere Regelung in der Geschäftsordnung zu den in der Hauptsatzung geregelten Film- und Tonaufnahmen, was durch bloßes Lesen der Schreiben auffällt. In Betracht kommt vorliegend allein § 28 Abs. 1 HKO, dessen Voraussetzungen hier allerdings nicht erfüllt sind. Nach dieser Norm üben die Kreistagsabgeordneten ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. Wesentliches Element der freien Mandatsausübung ist die Befugnis, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu betreiben (BeckOK, Kommunalrecht Hessen, § 35 HGO, Rn. 3). Um diese Befugnis effektiv ausüben zu können, muss den Mandatsträgern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf Sitzungen des Kreistages vorbereiten zu können. Hierfür wiederum ist es erforderlich, dass ihnen die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung so rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, dass sie sich mit dem angedachten Inhalt der Sitzung vertraut machen können (vgl. VGH München NVwZ 1988, 83 [85]). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist hierfür ein Zeitraum von zwei Wochen ausreichend (§ 32 S. 3 HKO). Die zweiwöchige Ladungsfrist ist vorliegend gewahrt, weil der Antragsteller und alle weiteren Kreistagsabgeordneten am 02.05.2022 zur Sitzung am 20.05.2022 eingeladen worden sind und dieser Einladung die Tagesordnung beigefügt war. Unter TOP 13 fand sich der Gegenstand der Änderung des § 4 a der Hauptsatzung. Die dortige Formulierung des TOP 13 ist auch ausreichend. Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 – 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8). Die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes bleibt dabei grundsätzlich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages vorbehalten. Allerdings sind dem dadurch Grenzen gesetzt, dass der Beratungsgegenstand in die schriftliche Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung stichwortartig so aufzunehmen ist, dass sich die Thematik aus der gewählten Formulierung erschließen lässt, wobei eine vollinhaltliche Wiedergabe nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem o. g. Zweck der Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Abgeordneten können sich nämlich bereits durch die stichwortartige Angabe der Tagesordnungspunkte ein Bild von den Gegenständen der Sitzung machen und sich so entsprechend weiter informieren oder auch Anträge vorbereiten (vgl….). Für nicht ausreichend gehalten wird insoweit die Bezeichnung von Sachanträgen mit allgemeinen Formulierungen wie „Sonstiges“, „Nachträge“ oder „Verschiedenes“ (VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 – 8 K 2724/19.GI. Rn. 48, Juris). An diesem Maßstab gemessen hält das Gericht die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes in der Tagesordnung für ausreichend und die Übersendung weiterer Unterlagen nicht für zwingend notwendig. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass es weitergehender Informationen zwingend bedurft hätte, um eine sachgerechte Vorbereitung und Beratung zu ermöglichen. Vielmehr wird aus der Angabe „XXVII. Nachtragssatzung zur Änderung des § 4 a ‚Film- und Tonaufnahmen‘ der Hauptsatzung für den Landkreis A-Stadt-Biedenkopf“ deutlich, dass die Vorschrift des § 4 a der Hauptsatzung geändert werden soll. Der Begriff der Änderung ist weit und umfasst nicht nur kleinere oder redaktionelle Änderungen, sondern kann auch umfassende Neugestaltungen des bisherigen Regelungsgehaltes der Vorschrift – wie die Reduzierung der umfassenden Medienöffentlichkeit auf Film- und Tonaufnahmen des Kreistages oder des Landkreises - beinhalten. Bereits aus dem Wortlaut des in der Einladung enthaltenen TOP 13 war damit ersichtlich, dass auch eine umfassende Neugestaltung des § 4 a der Hauptsatzung Gegenstand der Beratung und eines eventuellen Beschlusses sein konnte. Soweit der Antragsteller bzgl. des wortlautidentischen Schreibens des Antragsgegners vom 26.04.2022 anführt, es handele sich bei der beschlossenen Änderung des § 4 a der Hauptsatzung nicht um eine „nähere Regelung“ im Sinne des Schreibens, sondern um eine Abschaffung der Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen durch die Medien, dringt er damit nicht durch. Der Antragsteller verkennt hier nämlich, dass es sich bei der „näheren Regelung“ im Sinne der Einladung und des Schreibens vom 26.04.2022 nicht um eine nähere Regelung des § 4 a der Hauptsatzung gehen soll, sondern um eine nähere Regelung in der Geschäftsordnung zu den in der Hauptsatzung geregelten Film- und Tonaufnahmen, was durch bloßes Lesen der Schreiben auffällt. Weil der Antrag des Antragsgegners hinsichtlich der Änderung des § 4 a der Hauptsatzung bereits am 26.04.2022 bei dem Kreistagsbüro eingegangen ist und dieser wortlautidentisch mit demjenigen der Einladung ist, ist auch die Frist des § 21 Abs. 2 GO gewahrt. Auch hinsichtlich des Antrages des Antragsgegners vom 16.05.2022 liegt ein Fristverstoß – ungeachtet obiger Ausführungen - nicht vor, weil diesbezüglich § 21 Abs. 3 GO gilt. Nach dieser Vorschrift gilt § 21 Abs. 2 GO nicht, wenn es sich bei dem jeweiligen Antrag um einen solchen zur bestehenden Tagesordnung handelt, was hier der Fall ist. Die Tagesordnung ist aus den o.g. Gründen hinreichend bestimmt. Die Satzungsänderung ist ferner auch nicht rechtswidrig, weil die Anträge des Antragstellers vom 19.05.2022 nicht vor der Sitzung an die Abgeordneten weitergeleitet worden sind. Es handelt sich bei beiden Anträgen um Geschäftsordnungsanträge im Sinne des § 10 Abs. 2 GO. Auch der Antragsteller geht in seiner gerichtlichen Antragsbegründung davon aus, dass es sich um Geschäftsordnungsanträge handelte. Für solche Geschäftsordnungsanträge sieht § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 GO vor, dass diese in der Sitzung durch Wortmeldung gestellt werden und damit gerade nicht im Vorfeld der Sitzung. Der Antragsteller konnte seine Anträge in der Sitzung stellen und jeweils auch begründen. Der Antragsteller hat auch nicht geschildert, welche Bestandteile seiner Antragsbegründungen durch die mündliche Begründung nicht zur Geltung gekommen sein sollen. Seine Rechte sind daher nicht verletzt worden, indem die Anträge nicht am 19.05.2022 an die Abgeordneten weitergeleitet wurden. Unabhängig von der Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 GO bestand aber jedenfalls vorliegend auch kein Bedürfnis, die Geschäftsordnungsanträge des Antragstellers vor der Sitzung an alle anderen Kreistagsabgeordneten weiterzuleiten. Diesen soll durch die rechtzeitige Übermittlung der Anträge und der Tagesordnung die Möglichkeit der effektiven Vorbereitung auf die Sitzung gegeben werden. Bezüglich der vorliegenden Geschäftsordnungsanträge bestand ein solcher Schutzzweck jedoch nicht, weil hinsichtlich dieser Anträge keine Vorbereitung der Abgeordneten erforderlich war. Diese mussten lediglich darüber befinden, ob bereits bekannte Tagesordnungspunkte abgesetzt bzw. vertagt werden sollten. Zur Rechtswidrigkeit der Satzung führt auch nicht die angebliche falsche Abstimmung über den Vertagungsantrag der anderen Kreistagsabgeordneten F.-G.. Selbst wenn der Kreistag hier über eine Absetzung des TOP 13.4 abgestimmt haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ausgewirkt haben könnte. TOP 13.4 betraf nämlich die Beschlussvorlage des Antragsgegners vom 16.05.2022, also die angedachte und letztlich auch beschlossene Änderung des § 4 a der Hauptsatzung. Hinsichtlich dieses TOP erachtete offensichtlich die Mehrheit des Kreistages eine Vertagung oder eine Absetzung für nicht erforderlich, weswegen der Vertagungsantrag des Antragstellers und dann – nach der Darstellung des Antragstellers - der Absetzungsantrag der anderen Abgeordneten abgelehnt wurde. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass unter Zugrundelegung der Darstellung des Antragstellers eine Verletzung der Rechte der o. g. Abgeordneten vorliegen könnte, weil deren Antrag nicht vollständig beschieden wurde. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Abgeordnete in der Sitzung oder danach die Beschlussfassung beanstanden wollte oder dies gar getan hätte. Weil die Regelung des § 10 GO die effektive Wahrnehmung der Antragsrechte durch die Abgeordneten sicherstellen soll, ist es unerheblich, wenn diese Vorschrift verletzt wurde, wenn die Verletzung in der Beeinträchtigung des Antragsrechts liegt und die dadurch betroffenen Abgeordneten die Verletzung nicht geltend machen. Unerheblich ist ferner der Einwand des Antragstellers, über den Antrag der anderen Abgeordneten hätte sofort nach der Gegenrede abgestimmt werden müssen. Zwar findet sich in § 10 Abs. 4 S. 2 GO die Regelung, dass über die Geschäftsordnungsanträge sofort abzustimmen sein soll. Hieraus lässt sich aber keine zeitlich zwingende Vorgabe ableiten. So geht aus § 10 Abs. 3 GO hervor, dass der Vorsitzende bei Geschäftsordnungsanträgen bezüglich der Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung unterbrechen kann. Hier findet dann keine sofortige Abstimmung statt. Zudem findet sich in § 10 Abs. 4 S. 3 GO die Regelung, dass Anträge als angenommen gelten, wenn keine Gegenrede erfolgt. Dies bedeutet, dass nicht sofort nach der Antragstellung abgestimmt werden muss, sondern eine Gegenrede zulässig ist, wovon auch der Antragsteller ausgeht. Dass nach der Gegenrede sofort abgestimmt werden muss, ohne dass den Abgeordneten eine – wenn auch kurze – Überlegungszeit eingeräumt werden könnte, geht aus der Vorschrift nicht hervor und würde auch die Rechte der Abgeordneten im Einzelfall unzulässig behindern können. Der Begriff der sofortigen Abstimmung lässt sich anhand dieser zitierten Regelungen und der Vorschrift des § 10 Abs. 4 S. 1 GO dahingehend bestimmen, dass eine Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag erfolgen muss, bevor der jeweilige Hauptpunkt, auf den sich der Geschäftsordnungsantrag bezieht, zur Abstimmung gelangt. Die Änderung des § 4 a der Hauptsatzung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 5 GG. Der Presse - und im Übrigen der sonstigen Öffentlichkeit - wird auch ohne die Möglichkeit der Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen ausreichend Möglichkeit eingeräumt, den Sitzungen des Kreistages beizuwohnen und dort Informationen zu generieren, die an Dritte weitergegeben werden können, sodass keine Verletzung des Art. 5 GG vorliegt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2013 – 8 C 127/13.N, Rn. 26 f., Juris). Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist nicht verletzt. Im Übrigen kann der Antragsteller als Kreistagsabgeordneter eigene Rechte wahrnehmen, nicht aber etwaige Rechte Dritter (wie der Presse oder der „Medien“) im eigenen Namen geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Anzusetzen ist der volle Streitwert, weil der Antragsteller im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.