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Beschluss

8 L 1040/22.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2022:0519.8L1040.22.GI.00
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Leitsätze
1. Hat eine Kommune von der ihr in § 52 Abs. 3 HGO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und in ihrer Hauptsatzung bestimmt, dass in öffentlichen Sitzungen Film-und Tonbandaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind, hat der einzelne Gemeindevertreter/Kreistagsabgeordnete aufgrund § 28 Abs. 1 HKO (§ 35 Abs. 1 HGO) grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Medienvertretern der Zugang zu den Sitzungen gewährt wird. 2. Der konkrete Anspruchsinhalt bestimmt sich nach der jeweiligen Regelung in der Hauptsatzung, mit welcher von der Befugnis in § 52 Abs. 3 HGO Gebrauch gemacht wurde.
Tenor
Der Antragsgegner zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, einem von dem Antragsteller beauftragten Filmberichterstatter die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen bei den öffentlichen Teilen der am 20.05.2022 stattfindenden Kreistagssitzung des Antragsgegners zu 1) zu untersagen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Kommune von der ihr in § 52 Abs. 3 HGO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und in ihrer Hauptsatzung bestimmt, dass in öffentlichen Sitzungen Film-und Tonbandaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind, hat der einzelne Gemeindevertreter/Kreistagsabgeordnete aufgrund § 28 Abs. 1 HKO (§ 35 Abs. 1 HGO) grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Medienvertretern der Zugang zu den Sitzungen gewährt wird. 2. Der konkrete Anspruchsinhalt bestimmt sich nach der jeweiligen Regelung in der Hauptsatzung, mit welcher von der Befugnis in § 52 Abs. 3 HGO Gebrauch gemacht wurde. Der Antragsgegner zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, einem von dem Antragsteller beauftragten Filmberichterstatter die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen bei den öffentlichen Teilen der am 20.05.2022 stattfindenden Kreistagssitzung des Antragsgegners zu 1) zu untersagen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Teilnahme eines von ihm beauftragten Filmberichterstatters an der am 20.05.2022 stattfindenden Sitzung des Antragsgegners zu 1) und die Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen von dieser Sitzung durch den beauftragten Filmberichterstatter. Der Antragsteller ist Abgeordneter des Kreistages des Landkreises A-Stadt-C. Er ist ferner inhaltlich Verantwortlicher für die Telemedien „E.-A-Stadt.de“, „Bürgerliste-E..de“, sowie den Youtube-Kanal „E.-A-Stadt-Y.“. Bei „E.-A-Stadt“ handelt es sich um eine Bürgerinitiative, die sich aus dem Protest für die Grundrechte heraus entwickelt hat. Der Antragsteller veröffentlichte auf dem Youtube-Kanal bisher unter anderem filmische Dokumentationen von Demonstrationen und Veranstaltungen sowie von politischen Diskussionen. Mit Schreiben vom 14.12.2021 zeigte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu 2) an, dass er oder eine von ihm beauftragte Person bei der Sitzung des Antragsgegners zu 1) am 17.12.2021 Ton-und Filmaufnahmen anfertigen werde. Mit Schreiben vom 16.12.2021 lehnte der Antragsgegner zu 2) dies ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Personalunion zwischen Kreistagsabgeordnetem und Medien ausgeschlossen sei, da ansonsten weder eine unabhängige und freie Berichterstattung, noch eine effektive Arbeit des Kreistages gewährleistet sei. In der darauf folgenden Sitzung am 17.12.2021 stimmte der Antragsgegner zu 1) über die Absicht des Antragstellers, Ton- und Filmaufnahmen anfertigen zu lassen, ab. Dabei lehnte er mehrheitlich dieses Begehren ab. Auch für die am 11.02.2021 stattgefundene Sitzung des Antragsgegners zu 1) zeigte der Antragsteller die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen an. Auch dies wurde durch Abstimmung des Antragsgegners in der Sitzung abgelehnt. Dasselbe gilt für die Sitzung des Antragsgegners, die am 01.04.2022 stattgefunden hatte. Mit Schreiben vom 10.05.2022 zeigte der Antragsteller wiederum gegenüber dem Antragsgegner zu 2) an, dass eine von ihm beauftragte Person Ton- und Bildaufnahmen bei der Sitzung am 20.05.2022 anfertigen werde. Mit Schreiben vom 16.05.2022 erklärte der Antragsgegner zu 2), dass er diesem Begehr nicht stattgeben könne. Mit Schreiben vom 17.05.2022 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zu 2) zur Klarstellung seines Schreibens vom 16.05.2022 auf. Daraufhin erklärte der Antragsgegner zu 2), dass er die Film- und Tonaufnahmen für die Sitzung am 20.05.2022 untersage. Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen in der Sitzung am 20.05.2022 gemäß § 4 a Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises A-Stadt-C. (im Folgenden: Hauptsatzung). Danach seien Film- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Antragsgegners zu 1) durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung im Internet zulässig und müssten lediglich angezeigt werden. Es sei dort - auch im Unterschied zu § 4a Abs. 2 der Hauptsatzung – gerade nicht vorgesehen, dass diese Aufnahme beantragt oder genehmigt werden müssten. Auch enthalte diese Regelung kein selektives Filmverbot nur für bestimmte Medienvertreter, sondern erlaube Aufnahmen durch die Medien allgemein. Auch Art. 5 GG statuiere ein Recht für Jedermann und gerade nicht nur für bestimmte Berufsgruppen, wie das Schriftleitergesetz. Zudem würden in der Sitzung am 20.05.2022 Themen behandelt, die von öffentlichem Interesse seien, wie die Maskenpflicht (Hygienekonzept), die Richtigstellung von Schreiben des Gesundheitsamtes bzgl. § 20 a IfSchG und die beantragte Änderung von § 4 a Abs. 1 der Hauptsatzung. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, einem vom Antragsteller beauftragten Filmberichterstatter zu untersagen, vom öffentlichen Teil der Kreistagssitzung am 20.05.2022 Film- und Tonaufnahmen anzufertigen, die zur Veröffentlichung im Internet auf einem Telemedium des Antragstellers bestimmt sind. Der Antragsgegner zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Der Antragsgegner zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung seines Abweisungsantrages führt er aus, dass der Antragsteller kein Medienvertreter im Sinne des § 4 a Abs. 1 der Hauptsatzung, weil er weder einen entsprechenden Berechtigungsschein vorgelegt habe, noch die Öffentlichkeit sachgerecht informieren könne, da er sich selbst als Aktivist bezeichne und das Ziel von Aktivisten die Beeinflussung der Öffentlichkeit sei, also gerade nicht die Information. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Der zulässige Antrag ist gegenüber dem Antragsgegner zu 1) unbegründet und gegenüber dem Antragsgegner zu 2) begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund (Anordnungsgrund) für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 2). Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde (Sodan/Ziekow Puttler, VwGO, 5. Aufl., § 123, Rn. 77). Dies ist vorliegend § 28 Abs. 1 HKO. Nach dieser Norm üben die Kreistagsabgeordneten ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. Wesentliches Element der freien Mandatsausübung ist die Befugnis, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu betreiben (BeckOK, Kommunalrecht Hessen, § 35 HGO, Rn. 3). Dem jeweiligen Kreistagsabgeordneten wird zudem durch § 28 HKO (bzw. § 35 HGO) der Anspruch eingeräumt, dass die Öffentlichkeit nicht zu Unrecht von den Sitzungen des Kreistags ausgeschlossen wird (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 06.11.2008 - 8 A 674/08, Rn. 25 ff., Juris). Dieses Recht beinhaltet sich zwar für sich genommen nicht auch einen Anspruch auf Teilnahme bestimmter Medienvertreter und die Anfertigung von Film- oder Tonaufnahmen zwecks Veröffentlichung (VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N, Rn. 25 ff., Juris). Dies liegt jedoch daran, dass § 52 Abs. 3 HGO, der die Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen für Sitzungen des Kreistages bzw. der Gemeindevertretung regelt, voraussetzt, dass die Vertretungsorgane in ihren Hauptsatzungen entsprechende Rechte für die Medien statuieren. Sofern eine solche satzungsmäßige Regelung nicht vorliegt, kann demnach auch § 52 Abs. 3 HGO keine durchsetzbare Rechtsposition gewähren (VGH Kassel, a. a. O.). Vorliegend hat der Antragsgegner zu 1) in seiner Hauptsatzung die Regelung des § 4a Abs. 1 statuiert, wonach die Medien Film- und Tonbandaufnahmen während öffentlicher Sitzungen des Kreistages zur Veröffentlichung anfertigen dürfen. Durch diese satzungsmäßige Bestimmung hat der Antragsgegner zu 1) die grundsätzliche Saalöffentlichkeit in § 52 Abs. 1 HGO zur Medienöffentlichkeit erweitert und damit auch die Rechtspositionen der jeweiligen Abgeordneten auf Wahrung der Saal- und Medienöffentlichkeit. Ebenso wie es das Recht auf freie Mandatsausübung des Kreistagsabgeordneten verletzen würde, wenn die Saalöffentlichkeit rechtswidrig ausgeschlossen werden würde, verletzt es im Falle der Umsetzung der Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 HGO, 32 S. 2 HKO in der Hauptsatzung dieses Recht, wenn die Medienöffentlichkeit in rechtswidriger Weise ausgeschlossen wird. Der Antragsgegner zu 2) hat vorliegend die Medienöffentlichkeit in rechtswidriger Weise ausgeschlossen, indem er es dem vom Antragsteller beauftragten Filmberichterstatter untersagte, bei der am 20.05.2022 stattfindenden Sitzung Film- und Tonaufnahmen anzufertigen. Die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 1 der Hauptsatzung sind nämlich vorliegend erfüllt, sodass der beauftragte Filmberichterstatter zuzulassen ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 2) handelt es sich bei für die Veröffentlichung vorgesehenen Internetplattformen auch um Medien im Sinne des § 4a Abs. 1 der Hauptsatzung. Was unter den Begriff der Medien im Sinne des § 4 a Abs. 1 der Hauptsatzung fällt, ist mangels konkreter Definition durch den Satzungsgeber durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 1) mit dieser Regelung von der in §§ 32 S. 1 HKO, 52 Abs. 3 HGO eingeräumten gesetzlichen Befugnis Gebrauch gemacht hat, seine öffentlichen Sitzungen auch medienöffentlich zu gestalten. Mit der Anfügung des § 52 Abs. 3 HGO durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I. S. 786) hat der Gesetzgeber bestätigt, dass mit der damals beibehaltenen Regelung in § 52 Abs. 1 HGO nur die prinzipiell zu gewährleistende sog. Saalöffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung gemeint war und ist, die weitergehende Medienöffentlichkeit hingegen verboten bleibt, nunmehr allerdings mit dem Vorbehalt, dass durch die Hauptsatzung Film- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung zugelassen werden können (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2013 - 8 C 127/13.N, Rn. 20, Juris). Es soll hiernach den Mandatsträgern vor Ort obliegen, durch Anpassung der Hauptsatzung zu regeln, dass die öffentlichen Sitzungen der Gemeinde/Landkreisvertreter durch Bild- und/oder Tonbandaufnahmen unter anderem im Internet übertragen werden können (vgl. Lt.-Drs. 18/4621, S. 9). Die durch das Internet immer bedeutsamere Frage der Medienöffentlichkeit der Sitzungen sollte durch § 52 Abs. 3 HGO gesetzlich geregelt werden (vgl. Lt.-Drs. 18/4621, S. 9). Damit wird der Medienbegriff nicht auf typische Presse- oder Rundfunkdienstleistungen eingeschränkt, sondern durch die Verwendung des Begriffes „Internet“ wird ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt, zumal es den Vertretern vor Ort obliegen, soll einzuschätzen, ob und inwiefern die Öffentlichkeit durch Medienübertragungen zusätzlich informiert werden soll. Auch der Antragsgegner zu 1) hat geregelt, dass die Medien Aufzeichnungen anfertigen dürfen, die mit dem Ziel der Veröffentlichung im Internet angefertigt werden und damit dieses weite Begriffsverständnis übernommen. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Zweck der Veröffentlichung die Information oder die Beeinflussung der Bürger ist. Zum können auch die klassischen Medien zumindest mittelbar Bürger beeinflussen. Zum anderen finden sich weder zu § 52 Abs. 3 HGO, noch zu § 4 a Abs. 1 der Hauptsatzung Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Veröffentlichung erheblich sein soll. Aus den weiteren Bestimmungen des § 4a Abs. 1 der Hauptsatzung lassen sich auch keine weiteren Einschränkungen des Medienbegriffs ableiten. Soweit in Satz 2 des § 4a der Hauptsatzung steht, dass der Medienvertreter einen Nachweis über seine Berechtigung auf Verlangen vorzulegen hat, folgt daraus nicht, welcher Art dieser Nachweis sein soll (z. B. Presseausweis). Dieser Satz ist damit so unbestimmt, dass er Rückschlüsse auf den Begriff des Medienvertreters nicht zulässt. Unerheblich ist, ob der Filmberichterstatter vom Antragsteller beauftragt ist oder nicht, weil es um die Veröffentlichung auf den genannten Plattformen geht und diese von der Bürgerinitiative E.-A-Stadt angeboten werden. Der Antragsgegner ist auch passivlegitimiert, weil er nach §§ 32 S. 2 HKO, 58 Abs. 4 HGO das Hausrecht ausübt. Er muss daher dafür sorgen, dass die Bestimmungen der Hauptsatzung ordnungsgemäß umgesetzt werden. Der Antragsgegner zu 1) ist hingegen nicht passivlegitimiert. Weder aus dem Gesetz, noch aus sonstigen Gesichtspunkten folgt hier eine Passivlegitimation. Der Antragsgegner zu 1) war bisher an dem hier streitgegenständlichen Begehren des Antragstellers nicht beteiligt. Es besteht ein Anordnungsgrund, weil die Sitzung bereits am 20.05.2022 stattfinden soll und bis dahin kein Hauptsacheverfahren rechtzeitig abgeschlossen sein könnte. Vorliegend handelt es sich zwar um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist hier aber ausnahmsweise zulässig, weil der Antragsteller aus den soeben genannten Gründen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erlangen könnte (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Anzusetzen ist der volle Streitwert, weil der Antragsteller im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.