Urteil
8 K 945/20.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:0329.8K945.20.GI.00
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Leitsätze
In wahlprüfungsrechtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Haubergrechts sind mangels einschlägiger Regelung in der Haubergordnung Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend anwendbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In wahlprüfungsrechtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Haubergrechts sind mangels einschlägiger Regelung in der Haubergordnung Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend anwendbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Wahlprüfungsverfahren nach §§ 25 bis 27 KWG analog statthaft. Denn in wahlprüfungsrechtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Haubergrechts sind mangels einschlägiger Regelung in der Haubergordnung Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 04.12.2019 - 7 B 2815/19 - zu § 28 KWG; Beschluss vom 14.12.2018 - 7 A 1268.Z -, juris, Rn. 30 ff., zu § 27 KWG; Bennemann/ BD., Hessisches Kommunalwahlgesetz, 2021, § 27 Rn. 59m). Insbesondere ist sie auch gegen den richtigen Klagegegner, die Hauberggenossenschaft, gerichtet. Daran könnten deshalb Zweifel bestehen, weil sie nach § 27 S. 2 KWG gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist. Das wäre hier - bei Übertragung des Rechtsgedankens in das Haubergrecht - an sich die Versammlung der Genossen der Beklagten. Vorrangig soll nach der obergerichtlichen Rechtsprechung indes das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 VwGO gelten. Da der Haubergvorstand Organ der Beklagten - der Hauberggenossenschaft - ist, muss das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses aufgrund einer unwirksamen Wahl gegenüber diesem Rechtsträger geltend gemacht werden (HessVGH, Beschluss vom 14.12.2018 - 7 A 1268/17.Z -, juris, Rn. 28). Eine Abkehr vom generell anzuwendenden Rechtsträgerprinzip wird in haubergrechtlichen Wahlprüfungsverfahren gerade nicht angeordnet (HessVGH, Beschluss vom 14.12.2018 - 7 A 1268/17.Z - juris, Rn. 31). Die Kläger sind als wahlberechtigte Mitglieder der Beklagten, die in zulässiger Weise Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben haben, Beteiligte am Verfahren und damit klagebefugt (§ 26 Abs. 1 S. 2 KWG analog). Die Klage wurde rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung der Versammlung der Genossen über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben (§ 27 S. 1 KWG analog). Die Klage ist unbegründet. Der auf der Versammlung der Genossen der Beklagten vom 6. Februar 2020 unter TOP 3 gefasste Beschluss über die Gültigkeit der unter TOP 3 auf der Versammlung vom 5. Dezember 2019 gefassten Beschlüsse zur Wahl der Mitglieder des Haubergvorstands ist rechtmäßig. Ein wesentlicher Wahlfehler i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 1 KWG analog liegt nicht vor. Es sind im Wahlverfahren keine Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG analog). Die Einberufung der Genossen zu der Wahlversammlung am 5. Dezember 2019 ist gem. § 15 Abs. 1 HaubergO ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 15 Abs. 1 HaubergO sind zu den Genossenversammlungen sämtliche Genossen mindestens drei Tage vorher mittels ortsüblicher Vorladung, in den Fällen des § 14 Nr. 1 mittels schriftlicher Vorladung, welche die Gegenstände der Beratung angibt, einzuberufen. Soll einer der im § 14 bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ortsüblicher Weise zu wiederholen. Bei der Formvorschrift des § 15 Abs. 1 HaubergO handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung einen wesentlichen Wahlfehler begründet (vgl. VG Gießen, Urteil vom 04.04.2017 - 8 K 82/15.GI -, S. 14 des amtlichen Umdrucks). Allerdings wurden vorliegend die Vorgaben des § 15 Abs. 1 HaubergO vollständig erfüllt. Die Genossen wurden zu der Versammlung am 5. Dezember 2019 unter Angabe der Gegenstände der Beratung in ortsüblicher Weise durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „A-Stadt heute“ der Stadt A-Stadt am 21. November 2019 unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ eingeladen. Diese „Vorladung“ wurde entsprechend der für die Wahl des Vorstandes geltenden Vorgaben des § 15 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Nr. 6 HaubergO durch Veröffentlichung am Tage vor der Versammlung in den drei Tageszeitungen des sog. „Dillblocks“, also „Haigerer Kurier“, „Dill-Post“ und „Dill-Zeitung“, wiederholt. Entgegen der Ansicht der Kläger erfolgte auch diese Wiederholung der Einladung in „ortsüblicher Weise“ i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 2 HaubergO. Das Mitteilungsblatt der Stadt A-Stadt „A-Stadt heute“ erscheint einmal wöchentlich, immer am Donnerstag. Wollte man die Ortsüblichkeit auf die Veröffentlichung in diesem Mitteilungsblatt beschränken, könnte die Versammlung der Genossen, auf der der Vorstand gewählt oder ein anderer der in § 14 HaubergO genannten Handlungen vorgenommen würden, immer nur an Freitagen stattfinden. Eine solche Einschränkung sieht die Haubergordnung indes nicht vor. Nach den Angaben der Kläger erreichten die Zeitungen des „Dill-Blocks“ im 4. Quartal 2019 eine Auflage von insgesamt 16.076 Stück (inkl. E-Paper) bei einem Verbreitungsgebiet, das rund 33.700 Haushalte umfasst. Somit wird knapp die Hälfte der Einwohner auf diese Weise erreicht. Zudem eröffnet § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt in einem Ausnahmefall die Möglichkeit, in anderen Presseorganen zu veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung in dem Amtsblatt „A-Stadt heute“ wegen eines Naturereignisses oder anderer, unabwendbarer Zufälle nicht genutzt werden kann. Es mag dahinstehen, ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, denn darauf kommt es nicht an, weil die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vorliegend nicht unmittelbar anwendbar ist. Entscheidend ist aber die durch sie verlautbarte Information, dass selbst bei amtlichen Veröffentlichungen der Stadt A-Stadt in bestimmten Fällen auf andere Presseorgane ausgewichen werden darf. Somit ist den Einwohnern bekannt, dass die Zeitungen des „Dill-Blocks“ gelegentlich amtliche Veröffentlichungen enthalten. Solche Veröffentlichungen sind somit „ortsüblich“. Sie erfüllen insofern die Vorgaben des § 15 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 HaubergO. Hinzu kommt, ohne dass es darauf ankäme, dass am Ende der im Mitteilungsblatt „A-Stadt heute“ veröffentlichten ersten Einladung bereits auf die Wiederholung der „Vorladung“ in der Tagespresse hingewiesen wurde. Der Umstand, dass nicht der Beigeladene zu 2. als vom Regierungspräsidium Gießen (Obere Haubergaufsicht) bestellter Beauftragter, sondern der Beigeladene zu 1. zur Wahlversammlung am 5. Dezember 2019 eingeladen hat, stellt keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Zwar hat nach § 18 Abs. 2 HaubergO der Vorsteher die Versammlung der Genossenschaft einzuberufen. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt ausschließt, dass die Haubergaufsicht zu Genossenversammlungen laden darf, war indes zum Zeitpunkt der Einladung infolge der Unwirksamkeit der vorangegangenen Wahl kein wirksamer Vorstand bestellt. Es existierte kein Haubergvorsteher. Deshalb hatte das Regierungspräsidium Gießen als Obere Haubergaufsicht mit Bescheid vom 26. April 2019 den Beigeladenen zu 2. als Beauftragten zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Vorstehers der Hauberggenossenschaft F. eingesetzt. Es hatte seine Entscheidung auf eine entsprechende Anwendung des § 141 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gestützt und im Bescheid u.a. ausgeführt, es genüge nicht, dass der Landrat als Haubergaufsicht im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 140 HGO Maßnahmen durchführe. Aufgrund fehlender Ortskenntnis müsste er dann weitere Informationen einholen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden sei. Außerdem sei die Ersatzvornahme für die Durchführung einzelner Handlungen gedacht, nicht aber für eine laufende Geschäftsführung. Der Bescheid enthielt folgende Nebenbestimmungen: 1. Die Bestellung gilt nur bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines Vorstehers nach den Vorgaben der Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis. 2. Die Wahrnehmung der Aufgaben beschränkt sich auf alle Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind, um den Betrieb der Hauberggenossenschaft aufrechtzuerhalten. 3. Alle Maßnahmen sind dem C. in seiner Funktion als Haubergaufsicht zuvor per E-Mail bekanntzugeben. 4. Sie haben sobald wie möglich in Zusammenarbeit mit dem Amtsgericht H-Stadt den Abgleich zwischen Stock-/Grundbuch und Lagerbuch durchzuführen. Daraus wird ersichtlich, dass der Beigeladene zu 2. nicht mit allen Kompetenzen eines Haubergvorstehers ausgestattet war. Vielmehr hatte sich seine Tätigkeit auf den durch die Nebenbestimmungen vorgegebenen und eingegrenzten Aufgabenkreis zu beschränken. Hinzu kommt, dass er sämtliche Maßnahmen dem Beigeladenen zu 1. als Unterer Haubergaufsicht zuvor bekanntzugeben hatte. Es blieb dem Landrat als Unterer Haubergaufsicht jederzeit vorbehalten, einzelne Maßnahmen zu verweigern oder - im Wege der Ersatzvornahme - selbst durchzuführen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 1. die Einberufung der Genossenversammlung am 5. Dezember 2019 im Wege seines Selbsteintrittsrechts bzw. der Ersatzvornahme selbst vorgenommen hat. Im Übrigen würde es sich nicht um einen wesentlichen Wahlfehler i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 1 KWG analog handeln. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. zur Wahlversammlung eingeladen hat, hätte - unterstellte man eine darin liegende Unregelmäßigkeit - nach der Lebenserfahrung nicht die konkrete Möglichkeit zur Folge, dass sie auf die Wahl des Vorstandes von entscheidendem Einfluss hätte sein können. Ob die Einladung zu der nachfolgenden Genossenversammlung am 6. Februar 2020 ebenfalls durch den Landrat hätte erfolgen dürfen, kann bereits deshalb offenbleiben, weil sich dies ebenfalls nicht im Ergebnis der Versammlung ausgewirkt hat. Im Übrigen konnte dadurch bereits kein Fehler im Wahlverfahren, das zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, verursacht werden. Ein wesentlicher Wahlfehler ist auch nicht dadurch begründet worden, dass den Klägern vor der Wahl weder von der Beklagten, vom Beigeladenen zu 1. noch vom Beigeladenen zu 2. ein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Mitglieder der Beklagten ausgehändigt worden ist. Die Kläger haben darauf ebenso wenig einen Anspruch wie die übrigen Genossen der Beklagten. Soweit die Kläger auf die von ihnen angegebene und im Tatbestand zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Veranlagung von Hauberggenossenschaften vergleichbar mit Personengesellschaften und des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu anderen Personengesellschaften und zum Vereinsrecht abstellen, geht dies vorliegend fehl. Die Hauberggenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. VG Gießen, Urteil vom 04.04.2017 - 8 K 82/15.GI, S. 11 des amtlichen Umdrucks; OVG Koblenz, Urteil vom 13.11.1991 - 8 A 12580/90 - RdL 1992, 106 ff. mwN.). Für das Verfahren zur Wahl des Haubergvorstands gelten in Hessen die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in entsprechender Weise, soweit die Haubergordnung keine Spezialregelungen enthält (s.o.). Prozessgegenstand ist ein Wahlprüfungsverfahren nach den §§ 25-27 KWG analog. Die Kläger machen geltend, ihnen müsse das Mitgliederverzeichnis mit Angabe der Namen, der Anschrift und der Stimmanteile rechtzeitig vor den Vorstandswahlen zur Verfügung gestellt werden. Einen solchen Anspruch kennt die Haubergordnung jedoch nicht. In analoger Anwendung der Vorschriften über das Wählerverzeichnis gibt § 8 Abs. 2 S. 1 KWG jedem Wahlberechtigten das Recht, innerhalb der Einsichtsfrist die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen, jedoch grundsätzlich nur die Daten zu seiner Person. Darum geht es den Klägern aber gerade nicht. Sie möchten sich über die anderen Mitglieder nebst deren Stimmanteilen informieren, um mit diesen vor der (Wahl-) Versammlung Kontakt aufzunehmen, um sie im Stimmverhalten zu beeinflussen. Das ist legitim, aber eben auf andere Personen und nicht auf sich selbst bezogen. § 8 Abs. 2 S. 2 KWG analog gibt Wahlberechtigten nur dann ein (subjektives) Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen Personen zu überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Solche Tatsachen haben die Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht. Zwar könnten Zweifel bestehen, ob § 8 Abs. 2 KWG vorliegend tatsächlich analog anwendbar ist. Denn der Zweck des § 8 Abs. 2 KWG ist ein anderer als die Kläger mit ihrem Verlangen auf Herausgabe der Mitgliederliste verfolgen. Geht es den Klägern darum, Einfluss auf die Mitglieder und damit auf die „Politik“ (einschließlich der Vorstandswahlen) der beklagten Genossenschaft zu nehmen, besteht der Zweck des § 8 Abs. 2 Abs. 2 KWG darin, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses abzusichern, damit nur Wahlberechtigte und diese nur einmal wählen dürfen (vgl. Bennemann/ BD., KWG, aaO., § 8 Rn. 1). Dennoch hält die Kammer eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 KWG für folgerichtig, konsequent und geboten. Denn bei der Beklagten handelt es sich, wie bereits ausgeführt, nicht um eine privatrechtlich organisierte juristische Person, sondern um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, für die die Haubergordnung und im Übrigen Vorgaben des öffentlichen Rechts gelten, auf die nicht ohne Weiteres Vorschriften des Privatrechts oder privatrechtliche Rechtsgrundsätze übertragen werden können. Im Übrigen ist Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens eine Wahlprüfung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Nur ein wesentlicher Wahlfehler kann zur Aufhebung der Wahl bzw. des Beschlusses über die Gültigkeit der Wahl führen. In der unterbliebenen „Herausgabe“ der aktuellen Mitgliederliste ist aber jedenfalls kein derartiger erheblicher Wahlfehler zu sehen. Geht man abweichend davon aus, dass die Kläger gemäß den Andeutungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Eilverfahren betreffend die Festsetzung von Tagesordnungspunkten der Genossenversammlung „grundsätzlich“ einen Anspruch auf Aushändigung der Listen haben „dürften“ (HessVGH, Beschluss vom 27.11.2015 - 7 B 2450/15 -), so liegen die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum privatrechtlichen Vereinsrecht (BGH, Entscheidung [genau: Beschluss] vom 25.10.2010 - II ZR 210/09 [richtig: 219/09] -, juris). Selbst wenn man in einem weiteren Schritt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum privatrechtlichen Vereinsrecht auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, lägen nämlich die erforderlichen Voraussetzungen für die Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder nicht vor. Denn der Bundesgerichtshof verlangt ein „berechtigtes Interesse“ an der Übermittlung der Mitgliederliste. Ein solches haben die Kläger - jedenfalls bezogen auf das hier streitgegenständliche und von ihnen angefochtene Verfahren zur Wahl des Haubergvorstands - jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ihnen standen - anders als den Vereinsmitgliedern in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - durchaus alternative Möglichkeiten zur Verfügung, die Mitglieder zu kontaktieren, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss nehmen zu können. Ganz überwiegend dürften ihnen sogar die betreffenden Personen ohnehin bekannt gewesen sein. Denn der Kläger zu 2. war jahrelang selbst Haubergvorsteher und dürfte - wie auch die Mitgesellschafterin der Klägerin zu 1. - die meisten Genossen zudem über die Dorfgemeinschaft kennen. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung außerdem selbst eingeräumt, dass ihm die Mitgliederliste aus dem Jahr 2018 im Rahmen einer Akteneinsicht bekannt geworden sein könne. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass auf beiden Versammlungen die Mitgliederliste zur Verfügung stand und von jedem Genossen hätte eingesehen werden können. Man lehne nicht die Einsichtnahme ab, sondern nur die Herausgabe. Es sei allerdings nie die (bloße) Einsichtnahme (durch die Kläger) verlangt worden. Aus den dargelegten Gründen - analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 KWG, kein wesentlicher Wahlfehler und/oder fehlende Darlegung eines berechtigen Interesses - bedarf es keiner Entscheidung, ob die Gewährung einer Einsichtnahme erst während oder unmittelbar im Vorfeld der Genossenversammlung als rechtzeitig anzusehen wäre. Schließlich führt auch der von den Klägern erhobene Vorwurf, der Landrat habe zu den Versammlungen eingeladen sowie Beschlussfassungen herbeigeführt, ohne zuvor das vom (damaligen) Staatsbeauftragten, dem Beigeladenen G., angeblich mit dem Stock- bzw. Grundbuch des Amtsgerichts H-Stadt abgeglichene und grundlegend revidierte Lagerbuch der Beklagten während einer angemessenen Frist zur Einsichtnahme der Genossen offengelegt und durch Beschluss der Genossenschaft festgestellt zu haben, nicht zur Annahme eines erheblichen Wahlfehlers. Zutreffend ist, dass das Lagerbuch gem. § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c) und d) bezüglich der Anteile der Genossen und der Veränderungen in dem Eigentum der Anteile nicht vom „Stockbuch“, also dem beim Amtsgericht (H-Stadt) geführten Grundbuch abweichen darf, was der Haubergvorsteher, der gem. § 10 Abs. 1 HaubergO das Lagerbuch führt, zu überwachen hat. Ebenfalls zutreffend ist, dass nach § 10 Abs. 4 HaubergO „neu angelegte“ Lagerbücher während einer angemessenen Frist zur Einsicht der Beteiligten offenzulegen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluss festzustellen sind. Allerdings ist auf den streitgegenständlichen Versammlungen der Beklagten entgegen der Auffassung der Kläger kein „neues“ Lagerbuch angelegt worden. Korrekturen des Lagerbuchs - auch zahlreiche - führen nicht dazu, dass ein fortgeschriebenes Lagerbuch zu einem „neu angelegten“ i.S.d. § 10 Abs. 4 HaubergO wird. Es bestand somit keine Verpflichtung der Beklagten bzw. des Haubergvorstehers, Staatsbeauftragen oder der Haubergaufsicht, das Lagerbuch zur Einsicht offenzulegen. Für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 1 KWG, der für Wählerverzeichnisse vorschreibt, dass sie an Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Gemeindevorstands auszulegen sind und eingesehen werden können, besteht hier kein Raum (so sinnvoll dies auch sein mag), weil § 10 Abs. 4 HaubergO insofern eine abschließende Spezialregelung vorsieht. Ob das aktuelle Lagerbuch in der Vergangenheit in rechtskonformer Weise durch Genossenschaftsbeschluss festgestellt worden ist, was die Kläger in Abrede stellen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Kläger haben nicht plausibel dargelegt, inwiefern sich dieser Umstand auf die von Ihnen angefochtene Wahl des Haubergvorstands ausgewirkt haben soll. Hinzu kommt, dass - unabhängig davon, ob dies dem Kläger zu 2. als „zumutbar“ erschien - die Kläger zumindest während der beiden streitgegenständlichen Genossenversammlungen die Möglichkeit hatten, in das Lagerbuch Einsicht zu nehmen. Der Beigeladene zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, er habe in beiden Versammlungen darauf hingewiesen, dass das Lagerbuch neben ihm liegt und eingesehen werden kann. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie - in Konkretisierung des Urteilstenors - die Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen zu je ½ zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124a i.V.m. § 124 Abs. 1 u. 2 Nrn. 2 bis 4 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist im Hinblick auf die Anwendung des sehr alten und zum Teil nur schwer auf die heutigen Lebensverhältnisse zu transportierenden Haubergrechts sowie die Frage, ob Analogien zu bilden sind, besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Die von der Kammer entschiedenen Rechtsfragen haben zudem grundsätzliche Bedeutung, weil sie für weitere Streitverfahren, an denen Hauberggenossenschaften oder deren Organe oder Mitglieder beteiligt sind, maßgeblich sind. Bei der Frage, ob die Genossen einen Anspruch auf Herausgabe des Mitgliederverzeichnisses haben, ist die Kammer von der - zumindest angedeuteten - Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Mangels anderer Anhaltspunkte für das Wertinteresse der Kläger hat das Gericht den gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Die mit Beschluss vom 6. März 2020 erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Kläger sind Mitglieder der Hauberggenossenschaft F.. Ihre Idealanteile am Gemeinschaftseigentum der Grundstücke sind im Grundbuch von F. des Amtsgerichts H-Stadt, Blatt 1078 (Kläger D.) bzw. Bl. 1081 (Klägerin GbR), verzeichnet. Die Hauberggenossenschaft ist ein aus dem 19. Jahrhundert stammender Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der vom damaligen König von Preußen erlassenen Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis vom 4. Juni 1887 (Preußische Gesetzessammlung 1887, S. 289, zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes vom 4. September 1974, GVBl. I S. 361, 379) - Haubergordnung (HaubergO). Das Grundvermögen der Hauberggenossenschaft F. ist im Gemeinschaftsgrundbuch von F. des Amtsgerichts H-Stadt verzeichnet. Der Wert der Anteile wird in Kreuzer und Heller angegeben. Vier Heller bilden einen Kreuzer. Die Gesamtzahl der Anteile der Genossenschaft beträgt 518 Kreuzer und 3 Heller. Der Hauberggenossenschaft steht ein aus mindestens zwei, höchstens drei Personen bestehender Vorstand vor, der sich aus dem Haubergvorsteher, dem ersten und regelmäßig auch zweiten Beisitzer zusammensetzt (§ 16 Abs. 1 HaubergO). Der Vorsteher und die Beisitzer werden von der Genossenversammlung auf sechs Jahre gewählt (§ 16 Abs. 2 HaubergO). Gegen Verfügungen des Vorstandes und des Vorstehers findet innerhalb von zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Beschwerde an den Schöffenrat statt (§ 20 HaubergO). Der Schöffenrat besteht aus dem Landrat und vier gewählten Haubergschöffen (§ 25 Abs. 1 HaubergO). Eine frühere Vorstandswahl der Hauberggenossenschaft F. fand am 29.11.2013 statt. Gewählt wurden Herr G. zum Haubergvorsteher sowie die Herren I. zum ersten und K. zum zweiten Beisitzer. Die Wahl wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04.04.2017 (8 K 82/15.GI) und unanfechtbaren Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2018 (7 A 1268/17.Z) für unwirksam erklärt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen als Obere Haubergaufsicht vom 26.04.2019 wurde Herr G. als Beauftragter zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstehers der Hauberggenossenschaft F. eingesetzt. Mit Entscheidung vom 12.06.2019 ordnete das Regierungspräsidium die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Ein dagegen gerichtetes und ein weiteres im Zusammenhang damit geführtes Eilverfahren der Kläger blieben vor dem Verwaltungsgericht Gießen (8 L 1900/19.GI, 8 L 2839/19.GI) und im Rechtsmittelverfahren erfolglos. Das Klageverfahren 8 K 2052/19.GI wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Die - mit der vorliegenden Klage angefochtene - letzte Vorstandswahl fand am 05.12.2019 statt. Zu dieser hatte der Beigeladene zu 1., also der C. als staatliche Oberaufsicht in erster Instanz (Untere Haubergaufsichtsbehörde), gem. § 29 HaubergO die Hauberggenossen der Beklagten um 18:00 Uhr (Einlass ab 16:30 Uhr) in das Dorfgemeinschaftshaus F. eingeladen. Die Einladung erfolgte durch Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt „A-Stadt heute“ der Stadt A-Stadt am 21.11.2019 unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ (Fotokopie in Anlage K 1) sowie am 4. Dezember 2019 in den drei Tageszeitungen des so genannten „Dill-Blocks‘, und zwar „Haigerer Kurier“, „Dill-Post" und „Dill-Zeitung“. Die Tagesordnung wurde in der Einladung jeweils mitgeteilt. Unter TOP 3 war die Wahl des Haubergvorstandes vorgesehen. Die Versammlung fand unter der Leitung eines Vertreters der Unteren Haubergaufsichtsbehörde (Verwaltungsdirektor M.) statt, im Wesentlichen wie in der Einladung angegeben. Zu TOP 3 wurden Herr G. (Beigeladener zu 2.) zum Haubergvorsteher sowie Herr I. (Beigeladener zu 3.) zum ersten und Herr K. (Beigeladener zu 4.) zum zweiten Beisitzer gewählt. Die Wahlergebnisse wurden am Ende der Wahlgänge mündlich bekanntgegeben. Die Kläger erhoben mit vier inhaltsgleichen Schriftsätzen vom 19.12.2019, gerichtet an den C. als staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge in erster Instanz, an das Regierungspräsidium Gießen als staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge in zweiter Instanz, an die Beklagte, vertreten durch Herrn G. als staatlichen Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstands der Beklagten sowie an den Bürgermeister der Stadt A-Stadt als Wahlleiter gemäß § 5 Abs. 1 KWG Einspruch gegen die Gültigkeit der auf der Versammlung der Genossen der Hauberggenossenschaft F. am 05.12.2019 erfolgten Beschlüsse zur Wahl von G. zum Vorsteher sowie von I. zum ersten und von K. zum zweiten Beisitzer. Zur Begründung machten sie geltend, dass bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen Rechte der Kläger verletzt worden und dadurch im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, bei denen nach den vorliegenden Umständen eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit bestehe, dass sie auf das Ergebnis der Wahlen von entscheidendem Einfluss gewesen seien. Der beigeladene Landrat lud daraufhin die Hauberggenossen der Beklagten für den 06.02.2020 um 18:00 Uhr (Einlass ab 16:30 Uhr) erneut zu einer Haubergversammlung in das Dorfgemeinschaftshaus F. ein. Die Einladung erfolgte durch Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt „A-Stadt heute“ der Stadt A-Stadt am 23.01.2020 unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ sowie am 05.02.2020 in den drei Tageszeitungen des so genannten „Dill-Blocks", und zwar „Haigerer Kurier“, „Dill-Post“ und „Dill-Zeitung“. Die Tagesordnung wurde jeweils mitgeteilt. Unter TOP 3 war die „Beschlussfassung über die Gültigkeit der Haubergvorstandswahlen vom 05.12.2019, Behandlung der Wahlanfechtungen“ vorgesehen. Auch diese Versammlung fand wie in der Einladung angegeben und unter der Leitung eines Vertreters der Unteren Haubergaufsichtsbehörde statt. Zu TOP 3 wurden die Gültigkeit der Haubergvorstandswahlen vom 05.12.2019 beschlossen und die „Wahlanfechtungen" der Kläger zurückgewiesen. Unmittelbar im Anschluss an die Versammlung verpflichtete der anwesende C. die Vorstandsmitglieder G., I. und K. (Beigeladene zu 2. - 4.) gemäß § 16 Abs. 7 HaubergO mittels Handschlags an Eides Statt. Mit Eingang bei Gericht am 5. März 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, die Klage sei als sogenannte Wahlprüfungs- bzw. Wahlanfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 27 KWG statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Im Verfahren zur Wahl der Beigeladenen zu 2. bis 4. zu Mitgliedern des Vorstands der Beklagten am 05.12.2019 seien Unregelmäßigkeiten vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit bestehe, dass sie auf das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Die Beschlüsse zu TOP 3 der Versammlung der Genossen der Beklagten vom 05.12.2019, mit denen der Beigeladene G. zum Haubergvorsteher sowie die Beigeladenen I. und K. zum ersten und zweiten Beisitzer gewählt wurden, seien bereits formell rechtswidrig, weil zu der Versammlung der Hauberggenossen nicht ordnungsgemäß geladen worden und auch eine Heilung ausgeschlossen sei. Die Einladungen seien zunächst ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt A-Stadt erfolgt. Die im vorliegenden Fall nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HaubergO gebotene Wiederholung der Einladungen am Tag vor der Versammlung sei aber nicht im Mitteilungsblatt der Stadt A-Stadt, sondern jeweils nur in drei Tageszeitungen (des sog. „Dill-Blocks“) veröffentlicht worden - das Mitteilungsblatt erscheint nicht mittwochs, sondern nur einmal wöchentlich, jeweils donnerstags. Diese erreichten aber (einschließlich e-paper) nur ca. 47% der Haushalte im Verbreitungsgebiet. Für beide Versammlungen komme hinzu, dass zu ihnen der Beigeladene zu 1. eingeladen habe und nicht wie von § 18 Abs. 2 Nr. 1 HaubergO vorgesehen, der Beigeladene zu 2. als vom Regierungspräsidium Gießen in seiner Funktion als Obere Haubergsaufsicht bestellter Beauftragter zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstehers der Beklagten (zur Versammlung vom 05.12.2019) bzw. als auf der Versammlung vom 05.12.2019 gewählter Haubergvorsteher (zur Versammlung vom 06.02.2020). Dies gelte zunächst für den Verstoß gegen die Ladungsvorschriften in § 15 Abs. 1 HaubergO. Die Ladungsvorschriften dienten der Sicherstellung einer demokratischen Grundprinzipien gerecht werdenden Willensbildung der Genossen-Versammlung. Da § 15 Abs. 1 HaubergO zudem eine Schutznorm zugunsten der einzelnen Genossen sei, seien die Kläger schon unmittelbar durch die fehlerhafte Einberufung selbst in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt worden. Diese Erwägungen sollen nach Ansicht der Kläger insbesondere auch für § 15 Abs. 1 Satz 2 HaubergO gelten, wonach die Vorladung am Tag vor der Versammlung in ortsüblicher Weise wiederholt werden muss, wenn einer der in § 14 HaubergO bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen solle. Die Wiederholung der Vorladung am Tage vor der Versammlung habe eine Erinnerungsfunktion. Sie sei unabhängig davon, ob die erste Vorladung in schriftlicher Form erfolgt oder selbst öffentlich bekannt gemacht worden sei. Sie sei auch in der heutigen Zeit nicht überflüssig, denn auch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt könne - aus welchem Grund auch immer - übersehen oder versäumt werden, wie in historischen Zeiten die Ladung mittels „Ortsschelle“, also mittels Proklamation bzw. Kundgebung. Die Wiederholung der Einladung habe in ortsüblicher Weise, also durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen, und zwar genau am Tag vor der Versammlung. Entscheidend sei, dass die Erinnerungsfunktion effektiv zum Tragen komme. Das sei nur bei einer gesetzeskonformen Wiederholung der Vorladung der Fall. Diese sei hier jedoch unterblieben. Gerade weil die Wiederholung auf die besonderen Konstellationen von § 14 HaubergO zugeschnitten sei, also auf aus der Sicht des Gesetzgebers besonders wichtige Beschlussfassungen, habe ihr der Gesetzgeber eine besondere Stellung zugeordnet. Der Veröffentlichung in einem falschen Medium werde dieser besonderen Stellung und Bedeutung nicht gerecht. Aus dem gleichen Grunde könne der lapidare Hinweis am Ende der im Mitteilungsblatt „A-Stadt heute“ veröffentlichten ersten Einladung auf die Wiederholung der Vorladung in der Tagespresse den Einladungsmangel mangels gesetzlicher Grundlage weder verhindern noch heilen. Die Genossen-Versammlung stelle das eigentliche Forum der Willensbildung der Hauberggenossenschaft dar. Fehle etwa mangels ordnungsgemäßer Ladung eine erhebliche Zahl von Hauberggenossen (auf der Versammlung vom 05.12.2019 seien - eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung unterstellt - nur 36,13% der Genossen vertreten gewesen), könne nicht ausgeschlossen werden, dass einige der Genossen sich der Tragweite und Bedeutung der Versammlung bewusst geworden und zur Versammlung erschienen wären, wenn die Einladungen ordnungsgemäß erfolgt wären. Noch gravierender seien die Verhältnisse auf der Versammlung am 06.02.2020: Dort seien nur 16,7% der Genossen vertreten gewesen; zudem sei die Versammlung von vier Personen (darunter der Beigeladene zu 2. und ein Angehöriger des Beigeladenen zu 3), aufgrund ihrer hohen Hauberganteile majorisiert worden. Bei diesen Zahlen könne aber bei lebensnaher Betrachtung offensichtlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Diskussionen, Beschlussfassungen und Wahlen anlässlich der Versammlung einen gänzlich anderen Verlauf genommen hätten. Deshalb führe der Verstoß gegen die haubergrechtlichen Ladungsvorschriften zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse und zur Ungültigkeit der Vorstandswahlen. Darüber hinaus seien bei der Vorbereitung und Durchführung der auf den streitgegenständlichen Versammlungen der Genossen der Hauberggenossenschaft die subjektiven (Mitgliedschafts-) Rechte der Kläger dadurch verletzt worden, dass ihnen trotz mehrfacher Aufforderung weder die Beklagte noch der beigeladene Landrat oder der Beigeladene zu 2. ein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Mitglieder der Beklagten mit Angaben zu jeweiliger Adresse und Stimmkraft vor den Versammlungen ausgehändigt hätten. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, welcher ebenfalls die Unwirksamkeit der Beschlussfassungen zur Folge habe. Die Kläger berufen sich insofern auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 09.11.2016 - II R 17/15, BFHE 255, 545 = juris, Rn. 11-12 u. 14-15), woraus sie ableiten, die Hauberggenossenschaft sei wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. § 705 BGB zu betrachten, i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einsichtsrecht, Recht auf Unterrichtung und zur Herausgabe von Informationen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - II ZR 264/08, juris), anderen Personengesellschaften (BGH, Urteile vom 11.01.2011 - II ZR 187/09 -, 05.02.2013 - II ZR 134/11 - und 22.02.2016 - II ZR 48/15 -, alle juris) und im Vereinsrecht (BGH, Beschlüsse vom 21.06. und 25.06.2010 - II ZR 219/09; Urteil vom 23.04.2013 - II ZR 134/11, alle juris). Die rechtzeitige Aushändigung eines vollständigen und aktuellen Verzeichnisses der Mitglieder der Beklagten an die Kläger sei wesentliche Voraussetzung für eine formell und materiell wirksame Beschlussfassung und damit für eine gültige Vorstandswahl und deren Bestätigung. Zudem habe der Landrat zu den Versammlungen eingeladen sowie Beschlussfassungen herbeigeführt, ohne zuvor das vom (damaligen) Staatsbeauftragten, dem Beigeladenen G., angeblich mit dem Stock- bzw. Grundbuch des Amtsgerichts H-Stadt abgeglichene und grundlegend revidierte Lagerbuch der Beklagten während einer angemessenen Frist zur Einsichtnahme der Genossen offengelegt und durch Beschluss der Genossenschaft festgestellt zu haben. Für die Rechtmäßigkeit der Neuwahl und sonstiger Beschlüsse sei ein vorheriger umfassender Abgleich des Lagerbuches der Beklagten mit dem Stock- bzw. Grundbuch des Amtsgerichts H-Stadt notwendig, den der Beigeladene zu 2.) in seiner vormaligen Funktion als „Staatsbeauftragter“ hätte durchführen müssen. Die Kläger vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass das wegen zahlreicher Fehler auf diese Weise grundlegend revidierte Lagerbuch wegen der Vielzahl der notwendigen Änderungen nicht wie ein kontinuierlich fortgeschriebenes, sondern wie ein neu angelegtes Lagerbuch zu behandeln und deshalb gemäß der Intention von § 10 Abs. 4 HaubergO während einer angemessenen Frist zur Einsicht der Beteiligten hätte offengelegt und „demnächst“ durch Genossenschaftsbeschluss festgestellt werden müssen, bevor es Grundlage der Entscheidungsfindung in einer Genossen-Versammlung hätte sein können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger, insbesondere zur Erheblichkeit der Wahlfehler, wird ergänzend auf die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründungsschrift vom 3. März 2022 verwiesen (S. 4 ff. = Bl. 132 ff. d.A.). Die Kläger beantragen, den auf der Versammlung der Genossen der Beklagten vom 6. Februar 2020 zu TOP 3 gefassten Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass die auf der Versammlung der Genossen der Beklagten vom 05.12.2019 gefassten Beschlüsse zu TOP 3. „Wahl des Haubergvorstands“ unwirksam sind bzw. für ungültig zu erklären sind. Die Beklagte und sämtliche Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger zu 2. habe von Herrn Kriminaloberkommissar N. eine Liste der Mitglieder der Beklagten vom 01.09.2018 erhalten. In das Lagerbuch könne auf der jährlichen Genossenversammlung Einsicht genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen werde. Das Rechnungsbuch des vorangegangenen Geschäftsjahrs liege gem. § 22 Abs. 3 HaubergO beim Haubergvorsteher jeweils für eine Woche zur Einsichtnahme aus. Der Beigeladene zu 1. vertritt im „Vermerk“ vom 06.02.2020 (Behördenvorgänge Bl. 163-166) u.a. die Ansicht, die Einladung zu den Versammlungen sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt werde in einem Ausnahmefall die Möglichkeit eröffnet, in anderen Presseorganen zu veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung in dem Amtsblatt „A-Stadt heute“ wegen eines Naturereignisses oder anderer, unabwendbarer Zufälle nicht genutzt werden könne. Eine Einschränkung dahingehend, dass Versammlungen der Hauberggenossen nur am Freitag stattfinden dürften, weil das Mitteilungsblatt nur einmal in der Woche am Donnerstag erscheine und eine Erinnerungseinladung einen Tag vor der Versammlung vorgeschrieben sei, könne der HaubergO nicht entnommen werden. Entgegen der Behauptung der Kläger sei deren Einwendung gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung durch den Versammlungsleiter begründet zurückgewiesen worden. Eine geheime Abstimmung darüber sei weder in der HaubergO noch anderweitig gesetzlich vorgeschrieben. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Herausgabe eines vollständigen Verzeichnisses der Hauberggenossen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der HaubergO noch sei er bislang gerichtlich in irgendeiner Form festgestellt worden. Der Versammlung am 05.12.2019 habe kein neues Lagerbuch vorgelegen, sondern ein vom Vorsteher fortgeschriebenes, welches offen gelegen und worüber die Versammlung abgestimmt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auch des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022, sowie der Behördenvorgänge Bezug genommen. Die Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen mit den Aktenzeichen 8 L 1900/19.GI und 8 K 2052/19.GI waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf deren Inhalt wird Bezug genommen.