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Beschluss

8 L 1930/21.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2021:0527.8L1930.21.GI.00
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Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der am 20.05.2021 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die in der Kreistagssitzung vom 10.05.2021 getroffenen Beschlüsse hinsichtlich 1. Änderung von § 5 der Hauptsatzung durch Aufstockung des Kreisausschusses auf 15 ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, 2. Festlegung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Kreistages bei gleichzeitiger Aufstockung der Ausschussmitglieder für jeden Ausschuss auf 14 Mitglieder, bis zur Entscheidung über die Klage der Antragstellerin hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Beschlüsse hinsichtlich ihrer Umsetzung auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein Recht der Fraktion verletzt sein könnte. Im Kommunalverfassungsstreit muss ein organschaftliches Recht betroffen sein. Solche organschaftlichen Rechte können, da es bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten um Innenrechtsstreitigkeiten geht, auch durch Innenrecht begründet werden, also auch durch Geschäftsordnungen. Es ist anerkannt, dass Normen, die lediglich die innere Organisation der Gemeinde oder des Kreises regeln, Rechtspositionen von Organen oder Organteilen begründen, wenn sie nicht nur den reibungslosen Funktionsablauf sichern sollen, nicht nur Ordnungscharakter haben, sondern gerade (auch) den spezifischen Interessen oder Aufgaben der betreffenden Organe oder Organteile zu dienen bestimmt sind (Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage, Kapitel 6 Rn. 61, Kapitel 10 Rn. 23 und 24), mit anderen Worten, wenn Vorschriften dazu dienen, dass das Organ oder der Organteil seine Aufgabe und Funktion in der Gemeinde- oder Kreisvertretung sachgerecht erfüllen kann. In diesem Sinne sind im vorliegenden Streitverfahren keine Vorschriften und Rechte der Antragstellerin verletzt worden. Die Antragstellerin rügt einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages - GeschO - (die Anträge der Fraktion D., E., G., H. vom 19.04. und 23.04.2021 seien nicht schriftlich begründet worden) und gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 GeschO (der Antrag bezüglich TOP 6, Erhöhung der Mitgliederzahl der Ausschüsse, sei nicht spätestens 3 Wochen vor der Sitzung bei dem Kreistagsvorsitzenden eingegangen). Dadurch sei das Mitwirkungsrecht der Antragstellerin/der Fraktion bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag im Sinne des § 26a Abs. 3 HKO eingeschränkt und ihr Prüfungsrecht im Sinne des § 33 Abs. 1 HKO durch die fehlende Begründung der Anträge nicht gewährleistet worden, insbesondere könne nicht geprüft werden, ob die Festlegung der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder bzw. der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei. Eine Rechtsverletzung und Verletzung von - dem Interesse der Antragstellerin dienenden - Rechtsvorschriften ist damit nicht dargetan. Soweit § 6 Abs. 3 Satz 2 GeschO verlangt, dass Anträge zur Tagesordnung schriftlich zu begründen sind, greift diese Vorschrift nur im Verhältnis zum Kreistagsvorsitzenden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 GeschO; danach sind Anträge „bei dem Kreistagsvorsitzenden“ einzureichen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert eine Begründung nur gegenüber dem Kreistagsvorsitzenden. Denn er soll die Berechtigung des Antrages prüfen können; er soll prüfen können, ob eine Angelegenheit des Kreises betroffen ist (zur Prüfungskompetenz des Vorsitzenden, Hess. VGH, Beschluss vom 19.10.2018 - 8 B 2223/18 -, juris). Davon abgesehen gehört die schriftliche Begründung für einen Antrag zur Tagesordnung nicht in die Ladung zur Kreistagssitzung, vgl. §§ 32 Satz 2 HKO, 58 Abs. 5 Satz 1 HGO, sodass im hiesigen Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. auch Schmidt, in: Rauber/Rupp u.a., Anm. 1 zu § 58 HGO: keine Beschlussvorlagen, keine Unterlagen). Schließlich dient die Begründungspflicht allenfalls noch dem Interesse des Kreisausschusses, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. GeschO, jedenfalls aber nicht dem Interesse einer Fraktion. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 GeschO, wonach Anträge innerhalb einer 3-Wochen-Frist dem Kreistagsvorsitzenden vorzulegen sind. Rechte einer Fraktion oder des einzelnen Kreisbeigeordneten werden nicht berührt. Dies folgt auch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GeschO, wonach der Kreistag mit Eröffnung der Sitzung – also ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen - eine Tagesordnung auch ändern kann. Gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 GeschO kann die Mehrheit die Tagesordnung erweitern. Ausgeschlossen ist dies nach § 5 Abs. 6 GeschO nur bei einer Erweiterung der Tagesordnung um Wahlen sowie eine Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung. In der Sitzung des Kreistages vom 10.05.2021 ist die Hauptsatzung unter Tagesordnungspunkt 8 geändert worden. Insoweit war die Frist aber nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin eingehalten worden (Seite 3 ihrer Antragsschrift). Hinsichtlich der Erhöhung der Zahl der Ausschlussmitglieder, Tagesordnungspunkt 6 in der Sitzung vom 10.05.2021, war die Frist zwar nicht eingehalten worden. Dort ist aber eine Wahl nicht erfolgt. Diese ist erst für die Sitzung am 31.05.2021 vorgesehen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, dass Rechte der Antragstellerin auf Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung und ein ihr zustehendes Prüfungsrecht, §§ 26a Abs. 3, 33 Abs. 1 HKO, verletzt sein könnten. Der Kreistag ist das Gremium und die Kreistagssitzung der Ort, in dem Anträge diskutiert und beraten werden. Die Verwirklichung der Rechte einer Fraktion ist damit gewährleistet. Da die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG festzusetzen. Maßgebend ist die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Gemäß Ziffer 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) ist bei einem Kommunalverfassungsstreit der Auffangwert von 10.000 Euro anzusetzen. Da die Antragstellerin vorliegend zwei Anträge verfolgt (bezüglich Erhöhung der Zahl der Ausschussmitglieder einerseits und der Kreisbeigeordneten andererseits), handelt es sich um zwei Streitgegenstände. Der sich daraus ergebende Streitwert von 20.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Eilentscheidung um die Hälfte zu reduzieren gewesen.