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Beschluss

8 L 3934/20.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2020:1120.8L3934.20.GI.00
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Leitsätze
1. Die Gemeinden haben hinsichtlich des Widmungszwecks der von ihr - insbesondere freiwillig - unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 27.02.2019 – AN 4 E 19.00277 –, juris, Rn. 31). 2. Eine Einschränkung des Benutzerkreises ist unzulässig, falls sie nicht aus sachlichen, am Einrichtungszweck orientierten Gründen erfolgt. 3. Die Minderung des Infektionsrisikos durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) stellt einen sachlichen, am Einrichtungszweck orientierten Grund dar, der eine weitgehende Beschränkung der Nutzung einer städtischen Mehrzweckhalle zu rechtfertigen vermag.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinden haben hinsichtlich des Widmungszwecks der von ihr - insbesondere freiwillig - unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 27.02.2019 – AN 4 E 19.00277 –, juris, Rn. 31). 2. Eine Einschränkung des Benutzerkreises ist unzulässig, falls sie nicht aus sachlichen, am Einrichtungszweck orientierten Gründen erfolgt. 3. Die Minderung des Infektionsrisikos durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) stellt einen sachlichen, am Einrichtungszweck orientierten Grund dar, der eine weitgehende Beschränkung der Nutzung einer städtischen Mehrzweckhalle zu rechtfertigen vermag. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm die Mehrzweckhalle in A-Stadt (A-Halle) zu einer Veranstaltung der Bürgerinitiative „Allianz pro Grundgesetz“ am 28.11.2020 und für weitere Versammlung zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller ist Mitinitiator der Bürgerbewegung „Allianz pro Grundgesetz“, die nach seinem Vortrag ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern sei, welche sich in Besorgnis um die Erhaltung der verfassungsgemäßen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland, vorwiegend auf lokaler Ebene, zusammengefunden habe. Am 28.10.2020 beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin Regelungen zur „Nutzung der städtischen Liegenschaften während der Corona-Pandemie“, in denen aufgrund der Empfehlungen des A-Kreises unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Verordnungen sowie des aktuellen Infektionsgeschehens Bestimmungen für die Nutzung der städtischen Liegenschaften getroffen werden. Hinsichtlich der A-Halle ergibt sich aus den Regelungen, dass bis auf Weiteres keine Übungsstunden der Sportvereine und keine Sitzungen von städtischen Vereinen und Verbänden stattfinden, sondern lediglich Sitzungen der städtischen Gremien sowie Gremien mit städtischer Beteiligung und Sitzungen von städtischen kommunalpolitischen Parteien und Organisationen (keine öffentlichen oder stadtübergreifenden Veranstaltungen; nur Listenaufstellungen und eventuelle Vorbereitungen von kommunalen Gremien). Mit Schreiben vom 04.11.2020 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Nutzung der Mehrzweckhalle A-Stadt für eine öffentliche Versammlung für Samstag, den 14.11.2020, und Samstag, den 28.11.2020, jeweils ab 15:00 Uhr bis voraussichtlich 20:00 Uhr. Mit Schreiben vom 05.11.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser durch Beschluss des Magistrats aufgrund der Pandemie gesperrt seien. Eine Vermietung am 14.11.2020 und 28.11.2020 scheide daher aus. Die für den 14.11.2020 geplante Veranstaltung des Antragstellers fand nicht statt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020, bei Gericht am 17.11.2020 eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, dass die Antragsgegnerin durch die Untersagung der Nutzung dem Antragsteller und der Bürgerinitiative das Versammlungsrecht entziehe. Da die Nutzung für andere Formen von Veranstaltungen möglich bleibe, sei die (nur teilweise) Nutzungsbeschränkung schon aus diesem Grund weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin die Nutzung für alle Formen von Veranstaltungen untersagen müssen. Sie lasse darüber hinaus offen, warum ihr Hygienekonzept für die Gemeinschaftseinrichtungen und Mehrzweckhallen bei der einen Art von Veranstaltung von (sitzenden) Teilnehmern greifen solle, für andere Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer ebenfalls sitzend teilnehmen müssten, jedoch nicht. Das Versammlungsrecht des Antragstellers werde von der Antragsgegnerin faktisch aufgehoben, da, solange der sog. Lockdown fortdauere, Alternativen derzeit nicht bestünden, insbesondere kein Ausweichen etwa in den Saal einer Gaststätte möglich sei. Das Abwarten des Lockdowns oder der diesem zugrundeliegenden epidemischen Lage führe zu einer derzeit nicht absehbaren Zeitspanne, in welcher dem Antragsteller sein Recht auf Nutzung der Halle zu Versammlungszwecken genommen werde. Die Regelungen der Antragsgegnerin seien auf unbestimmte Zeit getroffen und enthielten keine Ausnahmen. Den Bürgerinitiativen, denen der Antragsteller angehöre, gehe es derzeit gerade darum, in der kommenden Winterzeit aktiv auf Grundlage des Versammlungsrechts die aktuelle Rechtslage, die aktuelle Corona-Politik und auch öffentliche Protestaktionen zu diskutieren und zu planen. Begleitend sollen die Bürgerhäuser auch für einen offenen und öffentlichen Dialog genutzt werden. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Mehrzweckhalle A-Stadt zur Durchführung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen der Bürgerinitiative „Allianz pro Grundgesetz“ am 28.11.2020 und für weitere Versammlungen zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin hat sich trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht geäußert. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig; soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2019 – 8 B 2660/18 –, juris, Rn. 21). Soweit der Antragsteller die Überlassung der Mehrzweckhalle am 28.11.2020 begehrt, ist der zulässige Antrag unbegründet (1.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Überlassung der Mehrzweckhalle „für weitere Versammlungen“ begehrt, ist der Antrag unzulässig (2.). 1. Hinsichtlich der Überlassung der Mehrzweckhalle am 28.11.2020 kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat und der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch für sein Begehren glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Überlassungsanspruch ist § 20 Abs. 1 HGO und die von der Antragsgegnerin erlassene Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftshäuser und Mehrzweckeinrichtungen der Antragsgegnerin in der Fassung vom 18.04.2018 (BenGebO). Die Mehrzweckhalle in A-Stadt ist eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 20 Abs. 1 HGO, die den Einwohnern/innen, Vereinen, Verbänden der Stadt sowie sonstigen Interessenten/innen zur Verfügung steht (vgl. § 1, § 2 Nr. 1 lit. a) BenGebO). Unabhängig davon, ob man auf den Antragsteller oder auf die Bürgerinitiative „Allianz pro Grundgesetz“ abstellt, sind auch die persönlichen Voraussetzungen der Überlassung der Mehrzweckhalle erfüllt. Der Antragsteller ist Einwohner der Antragsgegnerin, die „Allianz pro Grundgesetz“ ist „sonstiger Interessent“ im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. a) BenGebO. Die Verfügbarkeit der Mehrzweckhalle zum fraglichen Termin steht nicht in Zweifel. Die geplante Veranstaltung des Antragstellers hält sich jedoch nicht im Rahmen des Widmungszwecks der Mehrzweckhalle. Nach § 1 BenGebO steht die fragliche Mehrzweckhalle in A-Stadt zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung. Nach den am 28.10.2020 getroffenen Regelungen des Magistrats zur „Nutzung der städtischen Liegenschaften während der Corona-Pandemie“ dürfen in der Mehrzweckhalle jedoch bis auf Weiteres nur noch Sitzungen der städtischen Gremien und Gremien mit städtischer Beteiligung sowie Sitzungen von städtischen kommunalpolitischen Parteien und Organisationen, zur Listenaufstellung und eventuellen Vorbereitungen von kommunalen Gremien dienen, stattfinden. Bei der geplanten Veranstaltung des Antragstellers handelt es sich jedoch nicht um eine derartige Sitzung. Ausweislich des Vortrages des Bevollmächtigten des Antragstellers geht es den Bürgerinitiativen darum, in der kommenden Winterzeit aktiv auf Grundlage des Versammlungsrechts die aktuelle Rechtslage, die aktuelle Corona-Politik und öffentliche Protestaktionen zu diskutieren und zu planen. Begleitend sollen die Bürgerhäuser auch für einen offenen und öffentlichen Dialog genutzt werden. Bei den von der Antragsgegnerin am 28.10.2020 getroffenen Regelungen zur Nutzung der Mehrzweckhalle in A-Stadt handelt es sich um eine rechtlich zulässige Widmungsbeschränkung. Die Antragsgegnerin hat als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 Abs. 1 und 3 HV einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Widmungszweckes der von ihr – insbesondere freiwillig – unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen und kann diesen auch für die Zukunft einschränken (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 27.02.2019 – AN 4 E 19.00277 –, juris, Rn. 31 m.w.N.). Demgemäß ist eine widmungsmäßige Beschränkung des Benutzerkreises nur dann unzulässig, falls sie nicht aus sachlichen, am Einrichtungszweck orientierten Gründen erfolgt (vgl. Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 13 Rn. 75 m.w.N.). Hieran gemessen ist die von der Antragsgegnerin am 28.10.2020 festgelegte widmungsmäßige Beschränkung der Nutzung der Mehrzweckhalle in A-Stadt rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin auf die aktuellen Corona-Verordnungen sowie das aktuelle Infektionsgeschehen verweist, handelt es sich um einen sachlichen, am Einrichtungszweck orientierten Grund. Die Widmungsbeschränkung folgt damit dem legitimen Zweck, eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu erschweren, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems und weitere Erkrankungs- und Todesfälle zu vermeiden. Soweit der Bevollmächtige des Antragstellers rügt, es sei nicht ersichtlich, warum das Hygienekonzept für die Gemeinschaftseinrichtungen und Mehrzweckhallen der Antragsgegnerin bei der einen Art von Veranstaltung greifen solle, bei der anderen Veranstaltung jedoch nicht, dringt er damit nicht durch. Zwar mag es sein, dass unter Anwendung des gleichen Hygienekonzeptes eine Sitzung von städtischen Gremien mit einer bestimmten Personenanzahl das gleiche Risikopotential wie eine gleichgelagerte Veranstaltung des Antragstellers hat. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin bei der Einschränkung des Nutzungszwecks ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn diese im vorliegenden Fall von der Erwägung getragen wird, durch eine quantitative Reduzierung der Nutzungen der Mehrzweckhalle Ansteckungsrisiken insgesamt zu minimieren und damit dem auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützten Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der Viruskrankheit und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer Überlastung Geltung zu verleihen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Widmungsbeschränkung erweist sich auch nicht als willkürlich. Soweit für bestimmte Arten von Veranstaltungen die Nutzung der Mehrzweckhalle weiterhin zugelassen ist, ist dies von sachlichen Gründen getragen. Zum einen handelt es sich bei den weiterhin zulässigen Sitzungen von städtischen Gremien und Gremien mit städtischer Beteiligung sowie Sitzungen von städtischen kommunalpolitischen Parteien und Organisationen für Listenaufstellungen und eventuelle Vorbereitungen von kommunalen Gremien um Veranstaltungen, die für die kommunalverfassungsrechtliche Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Organe der Antragsgegnerin im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 137 Abs. 1 und 3 HV existentiell sind. Zum anderen darf die Mehrzweckhalle für derartige Veranstaltungen, wie sie vom Antragsteller beabsichtigt ist, auch von Parteien und anderen Organisationen nicht genutzt werden. Dem Antragsteller wird durch die Regelung der Antragsgegnerin sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG nicht entzogen. Zwar handelt es sich bei der von dem Antragsteller beabsichtigten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG. Dies berechtigt ihn jedoch nicht, abweichend von dem Widmungszweck, der durch die Regelungen vom 28.10.2020 festgelegt wurde, die Mehrzweckhalle in A-Stadt für seine geplante Veranstaltung am 28.11.2020 zu nutzen. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft außerhalb des öffentlichen Straßenraums Stätten, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind insbesondere nur solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen sind demgegenüber insbesondere Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris, Rn. 64 ff. – „Fraport-Urteil“). Bei der Mehrzweckhalle in A-Stadt handelt es sich um einen Ort, der trotz der in § 1 BenGebO benannten Verfügbarkeit „zur allgemeinen Benutzung“ nicht allgemein zugänglich ist, sondern nur für einzelne, auf den Umfang seiner Widmung begrenzte Zwecke gestattet wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 HGO, wonach die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nur im Rahmen der bestehenden Vorschriften möglich ist. Durch die Regelungen der Antragsgegnerin vom 28.10.2020 wurden die gestatteten Zwecke der Nutzung der Mehrzweckhalle in A-Stadt derart begrenzt, dass sich die vom Antragsteller geplante Versammlung nicht (mehr) innerhalb dieses Widmungszwecks befindet. Diese nachträgliche Widmungsänderung ist – wie bereits ausgeführt – rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Soweit der Antragsteller neben der Überlassung der Mehrzweckhalle am 28.11.2020 auch die Überlassung „für weitere Versammlungen“ begehrt, ist der Antrag unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil er bei der Antragsgegnerin keinen entsprechenden vorherigen Antrag gestellt hat. Der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag ist insoweit jedenfalls zu unbestimmt. Ein Klageantrag – wie auch ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise benennt. Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag des Antragstellers auf Überlassung der Mehrzweckhalle „für weitere Versammlungen“ nicht, da diesem nicht zu entnehmen ist, für welchen Zeitraum (Tag, Uhrzeit) die Halle überlassen werden soll (vgl. auch VG München, Urteil vom 12.12.2018 – M 7 K 18.3672 –, juris, Rn. 28). Im Übrigen wäre der Antrag insoweit ebenfalls unbegründet, da es nach den obigen Erwägungen aufgrund der zulässigen Widmungsbeschränkung am Anordnungsanspruch mangelt. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller als unterliegender Beteiligter zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31.05./01.06.2012 bzw. 18.07.2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14 ff.). Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Reduzierung des Streitwertes ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung nicht angezeigt, weil der Antragsteller mit dem Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Da der Antragsteller die Benutzung der Mehrzweckhalle nicht nur für eine bestimmte, sondern darüber hinaus auch für weitere Versammlungen begehrt, erachtet es die Kammer als sachgerecht, den Auffangstreitwert zu verdoppeln.