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Urteil

8 K 4149/18.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2020:0204.8K4149.18.GI.00
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Leitsätze
Zur Ahndung von Äußerungen von Gemeindevertretern gegenüber anderen Gemeindevertretern in einer Sitzung der Gemeindevertretung sieht das hessische Kommunalverfassungsrecht in § 60 HGO sowie den entsprechenden Regelungen in der Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeindevertretung ein eigenständiges internes Verfahren vor, in dem überprüft werden kann, ob Äußerungen eines Gemeindevertreters sitzungsordnungsrechtlich relevant und möglicherweise zu sanktionieren sind, und das vor Erhebung einer Ehrschutzklage erfolglos durchzuführen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das vorliegende Klageverfahren ergibt sich aus dem gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Verwaltungsgericht Gießen bindenden Verweisungsbeschluss des Landgerichts C-Stadt vom 24.05.2018. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat nach gerichtlichem Hinweis klargestellt, dass der Unterlassungsklageantrag dahingehend zu verstehen sei, dass sich der Antrag auf die Anrede der Klägerin durch die Beklagte sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sitzungen der A.-Stadtverordnetenversammlung beziehe. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. I. Soweit die Klägerin die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung durch die Beklagte im Rahmen von Sitzungen der A.-Stadtverordnetenversammlung begehrt, ist die als Leistungsklage statthafte Klage bereits unzulässig. Der Klägerin mangelt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Zur Ahndung von Äußerungen von Gemeindevertretern gegenüber anderen Gemeindevertretern in einer Sitzung der Gemeindevertretung sieht das hessische Kommunalverfassungsrecht in § 60 HGO sowie den entsprechenden Regelungen in der Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeindevertretung (hier: §§ 41 ff. der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung A-Stadt vom 24.10.1991 in der Fassung der 4. Änderung vom 25.06.2009 – GO StaVO) ein eigenständiges internes Verfahren vor, in dem überprüft werden kann, ob Äußerungen eines Gemeindevertreters sitzungsordnungsrechtlich relevant und möglicherweise zu sanktionieren sind, und das vor Erhebung einer Ehrschutzklage erfolglos durchzuführen ist. Äußerungen, die die persönliche Ehre eines Gemeindevertreters tangieren, beeinträchtigen das aus § 35 HGO folgende Recht dieses Gemeindevertreters auf (ungestörte) Mandatsausübung. Derartige Äußerungen können nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und unter Abwägung mit dem organschaftlichen Äußerungsrecht des anderen Stadtverordneten, welches wiederum aus dessen Recht auf Mandatsausübung herrührt, ein Verstoß gegen die „Ordnung“ bzw. ein „ungebührliches Verhalten“ im Sinne von § 60 HGO bzw. § 41 f. GO StaVO darstellen. Wird der Vorsitzende der Gemeindevertretung – wie vorliegend – nicht von selbst sitzungsordnungsrechtlich tätig, kann ein Gemeindevertreter, der sich durch die Äußerung eines anderen Gemeindevertreters in seinen Organrechten verletzt sieht, das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeindevertretung vorgesehene sitzungsordnungsrechtliche Verfahren durch einen entsprechenden Antrag beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung initiieren. Erst wenn dieses Verfahren erfolglos durchführt worden ist – etwa dadurch, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung entsprechende Maßnahmen ablehnt –, kann der Gemeindevertreter um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung umgangen werden könnten. Dies wäre aber mit der in § 60 Abs. 1 HGO gesetzlich ausdrücklich angeordneten Berechtigung bzw. Verpflichtung der Gemeindevertretung zur autonomen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten nicht vereinbar (vgl. zu einem verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren BVerfG, Beschluss vom 17.09.2019 – 2 BvE 2/18 –, juris). Vorliegend wurde das in der Geschäftsordnung der A.-Stadtverordnetenversammlung vorgesehene sitzungsordnungsrechtliche Verfahren nicht erfolglos durchgeführt. Nachdem der Stadtverordnetenvorsteher in der Sitzung der A.-Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2016 im Zuge der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten von sich aus keine sitzungsordnungsrechtlichen Maßnahmen veranlasst hatte, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, dem Stadtverordnetenvorsteher gegenüber die Verhängung einer derartigen Maßnahme zu beantragen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Demgemäß ist es ihr nunmehr verwehrt, unter Umgehung des in der Geschäftsordnung geregelten Verfahrens direkt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Die Kammer lässt im Übrigen ausdrücklich offen, ob für den Fall, dass das sitzungsordnungsrechtliche Verfahren erfolglos abgeschlossen wäre, das vorliegend geltend gemachte Unterlassungsbegehren gegenüber der Beklagten überhaupt rechtlich gangbar wäre. So wäre etwa denkbar, dass etwaige Ansprüche vorrangig gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung geltend zu machen sind. II. Soweit die Klägerin die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung durch die Beklagte außerhalb von Sitzungen der A.-Stadtverordnetenversammlung begehrt, ist die als Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus § 1004 BGB. Zwar würde eine entsprechende Äußerung der Beklagten gegenüber der Klägerin außerhalb der Stadtverordnetenversammlung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigen. Gleichwohl mangelt es diesbezüglich an der erforderlichen Beeinträchtigungsgefahr, hier in Form einer Erstbegehungsgefahr. Im vorliegenden Fall bedarf es zwar nicht einer Wiederholungsgefahr, die aufgrund der Äußerung der Beklagten innerhalb der Sitzung der A.-Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2016 indiziert wäre. Denn bei der in dieser Sitzung getätigten Äußerung wurde gerade nicht in das – ihr als natürliche Person zustehende – allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, sondern in ihr – als Organ zustehende – Recht auf Mandatsausübung eingegriffen. Allerdings vermag das Gericht die erforderliche Erstbegehungsgefahr nicht zu erkennen. Erstbegehungsgefahr besteht, wenn eine erste Verletzungshandlung ernsthaft und greifbar zu befürchten ist, bzw. als unmittelbar bevorstehend droht; die Behauptung einer bloßen Möglichkeit des Eingriffs reicht nicht aus, selbst wenn die Übernahme einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wurde (vgl. Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 01.08.2019, § 1004 Rn. 95 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Zwar mag aufgrund der Äußerung der Beklagten in der Sitzung der A.-Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2016 eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sie die Äußerung auch außerhalb von Sitzungen gegenüber der Klägerin tätigt. Ernsthaft zu befürchten ist dies indes nicht. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, dass die Beklagte die Klägerin in der am 28.09.2016 geäußerten Form seitdem weder innerhalb noch außerhalb von Sitzungen der A.-Stadtverordnetenversammlung angeredet hat, mithin seit über drei Jahren. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass sie nicht konkret beabsichtige, die Klägerin in der am 28.09.2016 geäußerten Form noch einmal anzusprechen. Ohne Erfolg trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, eine Wiederholungsgefahr sei darin begründet, dass die Äußerung der Beklagten immer noch auf der Homepage der NPD G. veröffentlicht sei. Die Veröffentlichung der Rede der Beklagten auf der Homepage der NPD G. ist der Beklagten nämlich nicht zuzurechnen. III. Da der Unterlassungsklageantrag keinen Erfolg hat, besteht auch nicht der von der Klägerin zusätzlich geltend gemachte Zahlungsanspruch. IV. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Kosten der Säumnis im Termin am 22.06.2017 vor dem Amtsgericht A-Stadt sind der Beklagten nicht aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil vom 27.07.2017 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 344 ZPO). Nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist ein Versäumnisurteil, wenn die Prozessvoraussetzungen für die Sachentscheidung gefehlt haben (vgl. Kießling, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 344 Rn. 9). Dies war vorliegend der Fall, da die Klage im unzutreffenden Rechtsweg erhoben worden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung einer Äußerung. Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt. Die Klägerin gehört der SPD-Fraktion an, die Beklagte der NPD-Fraktion. In der Sitzung der A.-Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2016 hielt die Beklagte einen Redebeitrag, den sie mit folgender Formulierung einleitete: „Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher Volck, werte Vertreter der volkszerstörenden und volksvernichtenden Gutmenschenparteien […]“ Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte vergeblich dazu aufgefordert hatte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, und ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war, erhob er mit Schriftsatz vom 16.03.2017, eingegangen am 17.03.2017, beim Amtsgericht A-Stadt Klage. Zur Begründung trug er vor, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Die Beklagte sei bei ihren Äußerungen weder als Hoheitsträger aufgetreten, noch sei sie im Rahmen der ihr zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben tätig geworden. In der Sache sei die Beklagte zur Unterlassung der in der Sitzung der Wetzlarer Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2016 getätigten Anrede verpflichtet. Die Äußerung stelle eine Beleidigung dar. Die Klägerin fühle sich hierdurch in ihrer persönlichen Ehre verletzt. Mit der Anrede habe die Beklagte ihre Missachtung gegenüber den übrigen Stadtverordneten und damit auch gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Diese seien verächtlich gemacht, in ihrer Ehre verletzt und in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt worden. Die verbale Zuordnung eines ehrenamtlich tätigen Kommunalpolitikers zu einer Gruppe von volkszerstörenden und volksvernichtenden Gutmenschenparteien sei nicht hinnehmbar. Die Klägerin gehöre weder einer solchen Gruppierung an, noch sei sie Vertreterin einer solchen Partei. Der Vorwurf, sie zerstöre bzw. vernichte ein Volk durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit, sei völlig inakzeptabel, zutiefst kränkend, ehrverletzend und beleidigend. Auch der Begriff der Gutmenschenpartei sei ehrenrührig. Der Beklagten sei es bei ihrer Äußerung nicht um eine sachliche Auseinandersetzung gegangen, wie es dem weiteren Redebeitrag zu entnehmen sei, sondern ausschließlich um Diffamierung. Der Äußerungskontext der Aussage der Beklagten sei nicht von Bedeutung. Die von der Beklagten angebrachte Kritik an der Vorgehensweise im Rahmen der Bildung kommunaler Ausschüsse habe auch ohne die einleitenden Worte und ohne die gewählte Begrüßungsformel erfolgen können. Unabhängig davon stehe die Anredeform in keinem Zusammenhang zum Inhalt der Ausführungen der Rede der Beklagten. Auch sei die Schwelle zur Ehrverletzung im Kommunalparlament niedriger anzusetzen, da hier ausschließlich ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger tätig seien. Erschwerend komme hinzu, dass die Äußerung in der Öffentlichkeit getätigt worden sei. Im Sitzungssaal des Rathauses seien zu diesem Zeitpunkt Zuhörer, ein Pressevertreter, Mitglieder des Magistrats sowie Behördenvertreter anwesend gewesen. Die Wiederholungsgefahr sei insbesondere dadurch gegeben, dass der wörtliche Redebeitrag der Beklagten immer noch auf der Homepage der NPD A-Stadt zu finden sei und die Beklagte sich bislang weder entschuldigt noch im Schiedsverfahren Einsicht gezeigt habe. Die Beklagte wandte sich gegen die Klage und trug vor, dass ihre Anrede in der Stadtverordnetenversammlung den Schwerpunkt auf die Parteien gelegt habe. Eine persönliche Kränkung scheide aus, da es sich durch den Bezug auf die Parteien um ein im Einzelnen unüberschaubares Kollektiv handele. Einzelne Parteimitglieder könnten einen Volkstod des deutschen Volkes nicht wünschen, aber die Parteiführung der SPD habe die stetige Einwanderung in großer Zahl von Volksfremden immer geduldet und mitgetragen. Die Klägerin sei nicht einzeln gezielt angesprochen worden, sondern als Vertreterin einer Partei, die die Politik der Volkszerstörung mitzuverantworten habe. Mit Versäumnisurteil vom 27.07.2017 gab das Amtsgericht A-Stadt der Klage antragsgemäß statt und verurteilte die Beklagte, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis 2 Jahren, zu unterlassen, die Klägerin mit der Formulierung „werte Vertreter der volkszerstörenden und volksvernichtenden Gutmenschenparteien“ anzureden. Die Beklagte wurde weiterhin verurteilt, an die Klägerin vor- und schiedsgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 613,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 24.08.2017 erhob die Beklagte sinngemäß Einspruch gegen das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 27.07.2017. Mit Schriftsatz vom 06.09.2017 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beklagten für diese. Er trug vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht eröffnet, da die Beklagte die streitgegenständliche Äußerung nicht als Privatperson, sondern als Mitglied der Wetzlarer Stadtverordnetenversammlung im Rahmen einer Plenarsitzung getätigt habe. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Aussage der Beklagten stelle keine Schmähkritik dar. Sie entstamme unzweifelhaft nicht der Fäkalsprache und könnte allenfalls unter Berücksichtigung des Äußerungskontextes eine Schmähkritik darstellen. Betrachte man diesen Kontext, so stelle man fest, dass die Beklagte mit den streitgegenständlichen Worten eine Rede in einem Kommunalparlament eingeleitet habe, in der sie Kritik an der Vorgehensweise der übrigen Parteien geübt habe, die Vertreter der NPD aus den wichtigen Ausschüssen fernhalten zu wollen und dadurch den Wählerwillen zu missachten. Der Vorwurf der Beklagten sei nicht etwa zu reinen Schmähungs- und Diffamierungszwecken isoliert in den Raum gestellt worden. Vielmehr habe die Beklagte sich in ihrer gesamten Rede intensiv mit der aus ihrer Sicht volksfeindlichen Politik der übrigen Parteien auseinandergesetzt und diesen undemokratisches Verhalten, Klüngel und bewusste Verletzung der Interessen des Volkes vorgeworfen. Hierbei handele es sich um den klassischen Fall einer mit pointierter und überspitzter Kritik geführten politischen Auseinandersetzung, in deren Rahmen auch deutliche Ansagen hingenommen werden müssten. Dies gelte erst recht, wenn die Fraktion der Beklagten vorliegend bei der Vergabe der Ausschusssitze vorsätzlich übervorteilt werden sollte, weshalb ihre Worte einen konkreten Bezug zu dem Verhalten der übrigen Abgeordneten aufgewiesen hätten. Die danach durchzuführende Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin gehe zu Gunsten der Beklagten aus. Der Begriff der „Gutmenschenparteien“ sei von vornherein nicht ehrenrührig. Die Frage, ob die Politik der von der Beklagten so angesprochenen Parteien als „volksvernichtend“ oder „volkszerstörend“ anzusehen sei, stelle eine subjektive Wertung dar, die dem Beweis nicht zugänglich sei. Auch scheinbar fernliegende Meinungen seien im politischen Tagesgeschäft hinzunehmen, solange sie – wie vorliegend – aufgrund des gegebenen Sachbezugs die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten würden. In einem Kommunalparlament werde in noch höherem Maße als im allgemeinen politischen Tagesgeschäft mit harten Bandagen zu Werke gegangen, so dass von einem regelmäßigen Überwiegen der Meinungsfreiheit auszugehen sei. Das Parlament sei demokratietheoretisch der Ort schlechthin, an dem konträre das Gemeinwohl betreffende Meinungen und Auffassungen aufeinandertreffen würden und intensiv diskutiert werden sollten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten für ihre streitgegenständlichen Äußerungen weder ein Ordnungsruf erteilt, noch ihr das Wort entzogen oder sie von der Sitzung ausgeschlossen worden sei. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.12.2017 wurde das Versäumnisurteil vom 27.07.2017 mit der Maßgabe aufrechterhalten, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis 2 Jahren, es zu unterlassen, die Klägerin mit der Formulierung „werte Vertreter der volkszerstörenden und volksvernichtenden Gutmenschenparteien“ anzureden, und die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin schiedsgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 382,58 Euro sowie 51,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Klägerin aus §§ 823, 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zustehe. Die Äußerungen hielten sich nicht mehr in den Grenzen der allgemeinen Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG, da sie eine ehrverletzende Schmähkritik darstellten. Sie würden das Ansehen der Person, ihren Ruf und ihre soziale Geltung beeinträchtigen. Insbesondere die Art und Weise, wie die Äußerung getätigt worden sei, sei nicht hinzunehmen. Diese sei nicht im Kontext der Rede erfolgt, sondern habe am Anfang gestanden. Sie habe daher das alleinige Ziel gehabt, die Mitglieder der angesprochenen Parteien und damit auch die Klägerin persönlich zu diffamieren. Ein Volksvertreter müsse sich nicht gefallen lassen, sich als „volkszerstörend“, „volksvernichtend“ oder als „Gutmensch“ bezeichnen zu lassen. Am 10.01.2018 legte der Bevollmächtigte der Beklagten beim Landgericht C-Stadt Berufung ein und beantragte, das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.12.2017 insoweit abzuändern, als das Versäumnisurteil des Amtsgerichts A-Stadt 27.07.2017 vollumfänglich aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen wird. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trug er im Wesentlichen vor, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass Meinungsäußerungen per se nicht richtig oder falsch sein könnten und es möglich sei, zu Anfang einer Rede einen vorweggenommenen Vorwurf zu erheben, der dann im weiteren Verlauf der Rede erläutert werde. Ob diese Erläuterung für das Amtsgericht plausibel sei oder ob es selbst eine andere Meinung vertrete, ändere nichts an dem Umstand, dass die Äußerungen der Beklagten in einem konkreten politischen Kontext geäußert worden seien und damit gerade nicht der reinen Schmähung dienten. Der Bevollmächtigte der Klägerin verteidigte im Berufungsverfahren das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Mit Beschluss vom 24.05.2018 hob das Landgericht C-Stadt das Versäumnisurteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 27.07.2017 sowie dessen Urteil vom 21.12.2017 auf, erklärte den angerufenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bei einer Aussprache zu einem kommunalpolitischen Gegenstand abgegeben habe, sich grundsätzlich nach öffentlichem Recht beurteile. Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob gegen den Beschluss des Landgerichts C-Stadt sofortige Beschwerde, welche das Oberlandesgericht D-Stadt mit Beschluss vom 08.08.2018 verwarf. Am 04.02.2020 wurde vor dem hiesigen Gericht mündlich verhandelt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahren, zu unterlassen, die Klägerin mit der Formulierung „werte Vertreter der volkszerstörenden und volksvernichtenden Gutmenschenparteien“ anzureden; 2. die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin vor- und schiedsgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 613,25 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 04.02.2020 verwiesen.