OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 3593/14.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2014:1210.8L3593.14.GI.0A
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 und 2 HGO, wonach der Bürgermeister spätestens sechs Monate nach seiner Wahl in sein Amt eingeführt wird und die Ernennungsurkunde erhält, vermittelt dem Bürgermeister keinen subjektiv rechtlichen oder wehrfähigen Anspruch auf eine entsprechende Amtseinführung. 2. Ein solcher Anspruch kann sich ausschließlich aus der Direktwahl des Bürgermeisters ergeben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 und 2 HGO, wonach der Bürgermeister spätestens sechs Monate nach seiner Wahl in sein Amt eingeführt wird und die Ernennungsurkunde erhält, vermittelt dem Bürgermeister keinen subjektiv rechtlichen oder wehrfähigen Anspruch auf eine entsprechende Amtseinführung. 2. Ein solcher Anspruch kann sich ausschließlich aus der Direktwahl des Bürgermeisters ergeben. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Einführung in das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt und die Aushändigung der Einstellungsurkunde. Der Antragsteller ist Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt. Am 15.06.2014 wurde der Antragsteller in einer Stichwahl mit der Mehrheit der Stimmen erneut als Bürgermeister für eine weitere Amtszeit gewählt. Gegen diese Wahl erhoben mehrere Wahlberechtigte Einsprüche wegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl. Die Staatsanwaltschaft Gießen leitete im Juli 2014 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und weitere Personen wegen des Verdachts von Wahldelikten im Zusammenhang mit der Bürgermeister-Stichwahl in A-Stadt ein. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin erklärte in ihrer Sitzung vom 21.07.2014 die Wahl vom 15.06.2014 für ungültig. Der Antragsteller erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Gießen (Az.: 8 K 2109/14.GI). Die Einladung zur öffentlichen Sitzung der Antragsgegnerin am 10.11.2014 sah als Tagesordnungspunkt die Amtseinführung des Antragstellers und die Aushändigung der Ernennungsurkunde vor. Der Tagesordnungspunkt wurde jedoch in der Sitzung durch die Antragsgegnerin von der Tagesordnung genommen. Der Antragsteller forderte daraufhin, seine Amtseinführung nunmehr in der Sitzung der Antragsgegnerin vom 01.12.2014 vorzusehen. Dies wurde mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 17.11.2014 unter gleichzeitigem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Vorsitzende der Antragsgegnerin die Einführung in das Amt des Bürgermeisters und die Aushändigung der Ernennungsurkunde auf die Tagesordnung der für den 15.12.2014 terminierten Sitzung der Antragsgegnerin setzen werde. Der Antragsteller hat am 20.11.2014 um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) einen Anspruch auf Amtseinführung und Aushändigung der Ernennungsurkunde spätestens am 15.12.2014 zu haben. Das Gesetz sehe eine Amtseinführung des gewählten Bürgermeisters innerhalb von sechs Monaten nach der Wahl vor. Er, der Antragsteller, sei gewählt. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl liege nicht vor und ein anhängiges Wahlprüfungsverfahren hindere die Amtseinführung des gewählten Bewerbers nicht. Erfolge diese nicht, so entstünden ihm, dem Antragsteller, erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile, insbesondere versorgungsrechtlicher Art. Andererseits sei eine Amtseinführung für die Antragsgegnerin wie auch die Gemeinde A-Stadt selbst dann nicht mit Nachteilen verbunden, wenn er, der Antragsteller, in das Amt eingesetzt und die Wahl nachfolgend rechtskräftig für ungültig erklärt werden sollte. Ein eindeutiger Fall der Ungültigkeit einer Wahl liege nicht vor. Ein solcher müsse aber gegeben sein, um den Anspruch auf Amtseinführung rechtmäßig verweigern zu können. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Schriftsätze seiner Bevollmächtigten vom 20.11. und 08.12.2014 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, anzuordnen oder festzustellen, dass die Antragsgegnerin für ihre öffentliche Sitzung am 15.12.2014 die Amtseinführung und Aushändigung der Einstellungsurkunde des Antragstellers als Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt auf der Tagesordnung der Einladung vorzusehen und entsprechend der Vorgaben des § 46 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der öffentlichen Sitzung am 15.12.2014 durchzuführen hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Stichwahl unwirksam gewesen sei und dem Antragsteller deshalb ein Anspruch auf Amtseinführung und Ernennung zum Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt nicht zustehe. Insbesondere habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Amtseinführung und Ernennung binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Stichwahltag. Die Sechs-Monatsfrist sei nach der Rechtsprechung keine Ausschlussfrist, sondern lediglich eine Ordnungsfrist. Diese verleihe der gewählten Person kein subjektives Recht auf Amtseinführung in der genannnten Frist, sondern ihr Sinn und Zweck bestehe darin, die Kontinuität in der Besetzung des Amtes des Bürgermeisters zu gewährleisten. Eine antragsgemäße Entscheidung verstieße ferner gegen das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache. Etwaige nachteilige Folgen für den Antragsteller seien nicht so schwerwiegend, insbesondere nicht unumkehrbar, dass dieser wirksamen Rechtsschutz allein durch eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung erlangen könne. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.11.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus hat die beschließende Kammer die Verfahrensakte VG Gießen, Az.: 8 K 2109/14.GI, und die in diesem Verfahren vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin zum vorliegenden Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere kommt eine Verletzung eines Rechts des Antragstellers aus § 46 Abs. 1 HGO in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird der Bürgermeister spätestens sechs Monate nach seiner Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in sein Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Bei der Stichwahl um das Bürgermeisteramt am 15.06.2014 ist auf den Antragsteller die Mehrheit der Stimmen entfallen, so dass dieser antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ist. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung hat auch bei einem laufenden Wahlanfechtungsverfahren, oder wenn die Gemeindevertretung aus anderen Gründen die Unwirksamkeit der Wahl feststellt, eine Amtseinführung zu erfolgen (Bennemann, in Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: Nov. 2014, § 46 HGO, Rdnr. 37). Der zulässige Antrag ist aber in der Sache unbegründet. Die Antragsgegnerin ist für die vom Antragsteller geforderte Amtseinführung und Aushändigung der Ernennungsurkunde nicht passiv legitimiert. Nach § 46 Abs. 1 HGO obliegt es vielmehr dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, den gewählten Bürgermeister in sein Amt einzuführen und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten. Die Ernennungsurkunde wiederum ist gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 HGO dem gewählten Bürgermeister bei der Einführung von seinem Amtsvorgänger auszuhändigen. Da der Amtsvorgänger und der gewählte Bürgermeister vorliegend personenidentisch sind, bedeutet dies, dass die Ernennungsurkunde von dem allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters, also dem Ersten Beigeordneten (vgl. § 47 HGO) zu überreichen wäre. Für die Aufnahme der Amtseinführung und Aushändigung der Ernennungsurkunde als Punkte der Tagesordnung für die öffentliche Sitzung der Antragsgegnerin am 15.12.2014 besteht ebenfalls keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Nach § 58 Abs. 5 S. 1 HGO wird die Tagesordnung vielmehr von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Kammer hat davon abgesehen, dem Antragsteller insoweit einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Denn auch bei einem Austausch des Beteiligten auf der Passivseite wäre dem Begehren des Antragstellers der Erfolg zu versagen. Der Antragsteller hat derzeit keinen Anspruch auf Amtseinführung und Aushändigung der Ernennungsurkunde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 und 2 HGO, wonach der Bürgermeister spätestens sechs Monate nach seiner Wahl in sein Amt eingeführt wird und die Ernennungsurkunde erhält, vermittelt dem Bürgermeister keinen subjektiv-rechtlichen oder wehrfähigen Anspruch auf eine entsprechende Amtseinführung. Ein solcher Anspruch kann sich ausschließlich aus der Direktwahl des Bürgermeisters ergeben. Diese Wahl ist vorliegend aber im Wahlprüfungsverfahren von der Antragsgegnerin für ungültig erklärt worden. Die Erfolgsaussichten der hiergegen vom Antragsteller erhobenen Klage sind als offen zu qualifizieren. Der Antragsteller hat seine Klage bislang noch nicht begründet. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werde, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Bei einer solchen Sachlage ist ein Anordnungsanspruch auf Amtseinführung zu verneinen. Soweit in der älteren Rechtsprechung ein Anspruch des Gewählten auf Durchführung der Amtseinführung angenommen worden ist (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 12.11.1954 - OS I 47/53 -, ESVGH 4, 48, 51; B. v. 21.11.1968 - 1 TG 25/68 -; DVBl. 1969, 844), kann diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Denn diese Entscheidungen sind ergangen, als die Wahl der Bürgermeister noch durch die Gemeindevertretungen erfolgte und nicht im Wege einer Direktwahl. Die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Umstand, dass nunmehr ein Wahlprüfungsverfahren stattzufinden hat, kann nicht unberücksichtigt bleiben (so auch Bennemann, a. a. O., Rdnr. 33). Die Verneinung eines subjektiven Rechts des Antragstellers auf Amtseinführung im vorliegenden Fall steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass ein anhängiges Wahlprüfungsverfahren die Amtseinführung des gewählten Bewerbers nicht hindere (siehe hierzu VG Frankfurt/M., B. v. 21.01.2002 - 7 G 162/02(2) -, HSGZ 2002, 125 ff.). Denn darum geht es vorliegend nicht, sondern um die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Amtseinführung hat. Zudem hat auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/M. in der genannten Entscheidung geprüft, ob einer Einführung in das Amt des Bürgermeisters der Beschluss der Gemeindevertretung entgegenstehe, mit dem die Bürgermeister-Stichwahl für ungültig erklärt worden war. Dies konnte das VG Frankfurt/M. verneinen, weil der dortige Beschluss der Gemeindevertretung, die Wahl für ungültig zu erklären, zur Überzeugung des Gerichts rechtswidrig war. Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, dass § 46 HGO einen Anspruch des gewählten Bewerbers auf Amtseinführung nicht vermittelt, wird auch durch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.01.2000 (Az.: 8 TZ 4278/99, HSGZ 2000, 233 f.) im Ergebnis den Anspruch eines direkt gewählten Bürgermeisters auf Amtseinführung verneint, weil dieser bei seiner Wahlwerbung falsche Angaben über seinen Familienstand gemacht und dadurch gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen hatte, was als Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren gewertet wurde. Diese Prüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof wäre nicht erforderlich gewesen, bestünde gemäß § 46 HGO unabhängig von den Feststellungen eines Wahlprüfungsverfahrens ein Anspruch auf Amtseinführung des gewählten Kandidaten. Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten der vom Antragsteller erhobenen Klage ist ein im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers auf Amtseinführung alledem zufolge vorliegend zu verneinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller hierdurch nachteilige Folgen erwachsen können. Sollte die Wahlprüfungsklage des Antragstellers erfolgreich sein, ist eine spätere Amtseinsetzung des Antragstellers ohne Weiteres möglich, und dem Antragsteller stehen gegebenenfalls Ersatzansprüche gegen die Gemeinde A-Stadt zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer vorliegend den sich aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Kommunalverfassungsstreitverfahren vorgesehenen Streitwert ungekürzt zugrunde gelegt hat. Der Antragsteller begehrt mit der Amtseinführung und Aushändigung der Ernennungsurkunde eine Vorwegnahme der Hauptsache.