Urteil
8 K 1382/14.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:1128.8K1382.14.GI.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Beilegung einer Urne in ein Reihengrab.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Beilegung einer Urne in ein Reihengrab. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Das Klagebegehren der Klägerin ist eine zulässige Verpflichtungsklage, die in der Sache aber unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, die Beilegung der Urne mit den sterblichen Überresten der Frau E. in die Grabstätte von deren vorverstorbener Tochter D. zuzulassen. Dass die Beklagte den dahingehenden Antrag der Klägerin abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb die Verpflichtungsklage keinen Erfolg hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (HessFBG) obliegt das Friedhofswesen den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit. Diese regeln die Benutzung der Friedhöfe durch Satzung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 HessFBG). Friedhöfe sind anstaltlich verwaltete öffentliche Sachen und aus der Anstaltsautonomie des Friedhofsträgers folgt dessen Befugnis, die Benutzung des Friedhofs im Einzelnen zu regeln. Dies ist vorliegend durch die Friedhofsordnung der Beklagten vom 13.12.2012 geschehen. Der Bestattungsanspruch gegenüber dem Friedhofsträger hat grundsätzlich nur die normale Friedhofsnutzung zum Inhalt, d.h. die Bestattung in einem Einzel- oder Normalgrab. Ob und welche Sonder- oder Wahlgrabstätten zur Verfügung gestellt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Friedhofsträgers, der dies durch seine Satzung regelt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 06.05.2013 – 8 A 168/12.Z –, HSGZ 2014, 76, 77). Unter Zugrundelegung der Friedhofsordnung der Beklagten, die mit höherrangigem Recht in Einklang steht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Beilegung der Urne in das vorhandene Reihenerdgrab. Dass die Friedhofssatzung ihr einen solchen Anspruch nicht vermittelt, wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Aber auch unter Berücksichtigung der Umstände, die im Jahr 2007 zum Erwerb der Nutzungsrechte an dem Reihengrab führten, lässt sich ein Anspruch auf Beilegung der Urne nicht herleiten. Der Klägerin ist es insoweit weder möglich, sich auf eine Zusicherung der Beklagten zur Beilegung der Urne in das vorhandene Reihengrab zu berufen, noch einen rechtlich beachtlichen Vertrauenstatbestand für sich zu reklamieren, der ein solches Recht auf Beilegung der Urne zur Folge hat. Eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 HessVwVfG liegt nicht vor. Nach § 38 Abs. 1 S 1 HessVwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen - hier die Zulassung der Beilegung der Urne in das Reihengrab - zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine solche schriftliche Zusicherung der Beklagten liegt nicht vor. Der Vortrag der Klägerin, ihrer verstorbenen Schwester sei im Jahr 2007 durch die Beklagte (mündlich) zugesichert worden, eine Urne mit ihren eigenen sterblichen Überresten später dem Grab der Tochter beilegen zu dürfen, ist bereits deshalb unbeachtlich. Unabhängig davon, dass vorliegend das Schriftformerfordernis nicht gewahrt wurde, wäre im Fall einer wirksamen Zusicherung zudem die Regelung des § 38 Abs. 3 HessVwVfG zu beachten. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Behörde an eine gegebene Zusicherung nicht mehr gebunden ist, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn durch die Änderung der Friedhofsordnung der Beklagten im Jahr 2012 ist seit dem 01.01.2013 die Beilegung einer Urne in ein Reihenerdgrab nicht mehr möglich. Aus diesen Gründen kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Denn sämtliche Erklärungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an dem Reihenerdgrab im Jahre 2007 gegenüber der verstorbenen Schwester der Klägerin abgegeben hat, standen - auch ohne dass dies ausdrücklich hätte gesagt werden müssen - unter dem Vorbehalt einer Fortgeltung der damaligen Friedhofsordnung, die die Möglichkeit der Beilegung einer Urne in ein Reihenerdgrab noch vorsah. Auch diese Folgerungen ergeben sich aus § 38 Abs. 3 HessVwVfG. Die Beklagte war deshalb auch nicht gehalten, eine Übergangsregelung in die Satzung aufzunehmen. Bereits erworbene und durch eine Übergangsregelung zu schützende Rechtspositionen waren nicht vorhanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG, wobei vorliegend der Auffangstreitwert zugrunde gelegt worden ist (vgl. Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Klägerin begehrt von der Beklagten das Recht zur Urnenbeisetzung in einem bereits durch Erdbestattung belegten Reihengrab. Am 09.01.2007 verstarb Frau D. infolge eines Verkehrsunfalls. Die Mutter der Verstorbenen, Frau E., bestattete die sterblichen Überreste ihrer Tochter in einem Reihengrab auf dem Friedhof in F., einem Ortsteil der Beklagten. Der Grund für diese Entscheidung war die nach dem damals geltenden Satzungsrecht der Beklagten mögliche Doppelbelegung eines Erdreihengrabs durch Beilegung einer Urne. Frau E. hatte den Wunsch, im Falle ihres Versterbens zusammen mit der zuvor verstorbenen Tochter eine gemeinsame letzte Ruhestätte zu finden. Diesen Wunsch äußerte sie auch gegenüber der Beklagten. Am 06.02.2014 verstarb Frau E. Die Klägerin – eine Schwester der Verstorbenen - beantragte bei der Beklagten sodann, die Urne mit den sterblichen Überresten ihrer Schwester dem Reihenerdgrab der D. beilegen zu dürfen. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ihr nunmehr geltendes Satzungsrecht mit Bescheid vom 12.02.2014 ab. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14.02.2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, das Reihengrab sei von ihrer verstorbenen Schwester seinerzeit gerade deshalb erworben worden, um im Falle eigenen Versterbens die Möglichkeit für eine Beisetzung der eigenen sterblichen Überreste in einer Urne in diesem Reihengrab zu haben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grabes im Jahr 2007 sei dies noch möglich gewesen. Durch die von der Beklagten im Jahr 2012 vorgenommene Änderung der Satzung sei diese Möglichkeit nunmehr entfallen, was eine Schlechterstellung bedeute. Im vorliegenden Fall müsse aber das alte Recht fortgelten, weshalb die Beisetzung der Urne im Reihengrab zu gestatten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach der geltenden Friedhofsordnung seien Reihengrabstätten Grabstätten für eine Erdbestattung. Dies schließe die Bestattung bzw. Beilegung einer Urne in einem Reihengrab aus. Die ehedem geltende Friedhofsordnung, die es erlaubt habe, Aschenreste auch einem Reihengrab beizulegen, habe keine Gültigkeit mehr. Die aktuelle Friedhofsordnung sei am 01.01.2013 in Kraft getreten. Die Klägerin hat am 16.05.2014 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die Änderung der Satzung sei insoweit rechtswidrig, als Altfälle keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die Beklagte sei gehalten gewesen, für bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Satzung erworbene Reihengräber eine zusätzliche Urnenbeisetzung zu ermöglichen. Die Beklagte habe ihrer Schwester, Frau E., im Jahr 2007 zugesichert, im Fall des Versterbens in der Grabstätte der Tochter bestattet werden zu können, sofern die Ruhefrist für dieses Grab noch nicht abgelaufen sei. Insoweit bestehe ein Vertrauenstatbestand, an dem die Beklagte sich festhalten lassen müsse. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 09.05. und 02.10.2014 sowie auf die schriftliche Erklärung der Frau G. vom 04.09.2014 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2014 zu verpflichten, die Beisetzung der Urne mit den sterblichen Überresten der Frau E. in dem Reihengrab, in dem deren Tochter, Frau D., auf dem Friedhof in F. bestattet ist, zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin sei die zum 01.01.2013 in Kraft getretene Friedhofsordnung maßgeblich. Hiernach bestehe keine Möglichkeit der Beilegung einer Urne in ein Reihenerdgrab. Dies sei rechtlich auch nicht zu beanstanden. Bei Erwerb des Reihengrabes durch die verstorbene Frau E. sei seitens der Beklagten keine rechtlich verbindliche Zusicherung auf eine Beibehaltung der unter Geltung der vormaligen Satzung noch bestehenden Möglichkeit der Beilegung einer Urne in ein Reihenerdgrab gegeben worden. Auch eine Verpflichtung der Beklagten, eine Übergangsregelung vorzusehen, bestehe nicht. Ein über die aktuell geltende Friedhofsordnung hinausgehender Anspruch auf Beilegung einer Urne in ein Reihengrab sei nicht zu erkennen. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Beklagten vom 03.07. und 22.10.2014 Bezug genommen. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.