OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 473/13.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0507.8K473.13.GI.0A
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Frist für die Festsetzung eines IHK-Beitrags endet nicht, solange ein Grundlagenbescheid noch geändert werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist für die Festsetzung eines IHK-Beitrags endet nicht, solange ein Grundlagenbescheid noch geändert werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 02.11.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Verbindung mit der Beitragsordnung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Die Höhe des festgesetzten Beitrags wird von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Beitragsforderung der Beklagten für das Jahr 2003 ist auch nicht verjährt. Gemäß § 3 Abs. 8 S. 1 IHKG sind hinsichtlich der Beiträge für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechend anzuwenden. Gemäß § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid). Die Frist für die Festsetzung eines IHK-Beitrags endet demgemäß nicht, solange ein Grundlagenbescheid noch zulässigerweise erlassen oder geändert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 21.03.2002 -14 S 2450/01 -, juris, Leitsatz 2). Die Beklagte konnte den Kläger nach alldem im November 2012 somit noch zu einem Grundbeitrag für das Jahr 2003 heranziehen, weil der geänderte Steuerbescheid der Finanzverwaltung erst im Februar 2012 erlassen wurde. Demgemäß kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dadurch dass die Finanzverwaltung im Jahre 2012 seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb bezogen auf das Jahr 2003 von 10.030,-- € auf 11.657,-- € heraufgesetzt habe, ergebe sich rein rechnerisch keine anderweitige Steuerforderung gegenüber dem Finanzamt oder hinsichtlich des IHK-Beitrags. Die Beklagte war nämlich nicht verpflichtet, die konkrete Steuerschuld des Klägers zu überprüfen. Ferner war die Beklagte aus den genannten Gründen nicht gehindert, den Kläger im November 2012 zu einem Grundbeitrag betreffend das Jahr 2003 heranzuziehen. Entscheidend kam es nämlich nicht darauf an, ob sich durch die Änderung der Gewinnfestsetzung aus Gewerbebetrieb seitens des Finanzamts eine geänderte Steuerforderung bezogen auf den Kläger ergab, sondern lediglich darauf, dass nunmehr ein steuerrechtlicher Änderungsbescheid vorlag, der die Beklagte nach § 3 Abs. 8 S. 1 IHG-Gesetz in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO berechtigte, einen neuen Beitragsbescheid für das Jahr 2003 zu erlassen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil sind nicht gegeben (vgl. §§ 124, 124a VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 51,-- € festgesetzt. Gründe Das Gericht bemisst das Interesse des Klägers (vgl. § 52 GKG) mit der Höhe des angefochtenen Grundbeitrags. Der Kläger wendet sich gegen seine Veranlagung zu IHK-Beiträgen. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 02.11.2012 zu einen Grundbeitrag für das Jahr 2003 in Höhe von 51,-- € heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 25.11.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung erhob er die Einrede der Verjährung. Die sogenannte Festsetzungsverjährung sei nach vier Kalenderjahren eingetreten. Unter dem 28.11.2012 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die Finanzverwaltung habe gegenüber dem Kläger im Februar 2012 einen geänderten Steuerbescheid für das Jahr 2003 mit einem geänderten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.657,-- € erlassen. Somit ergebe sich ein Grundbeitrag in Höhe von 51,-- €, die Berechnung einer Umlage sei nicht vorgenommen worden. Mit Bescheid vom 11.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, sie sei berechtigt gewesen, den Beitrag des Klägers für 2003 neu zu berechnen. Insbesondere sei die Beitragsforderung nicht verjährt. Am 15.03.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid.