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Urteil

8 K 1505/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0416.8K1505.12.GI.0A
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Leitsätze
Wird der Eigentümer des Grundstücks - und nicht der Nießbraucher - als Schuldner kommunaler Gebühren (hier: Gebühren für die Abfallentsorgung) in Anspruch genommen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Eigentümer des Grundstücks - und nicht der Nießbraucher - als Schuldner kommunaler Gebühren (hier: Gebühren für die Abfallentsorgung) in Anspruch genommen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16.05.2012 über die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 03.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in der Abfallgebührensatzung des Beklagten (im Folgenden: Satzung). Nach § 1 der Satzung erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren in Form von Grund-, Mindest- und Leistungsgebühren, mit denen die Kosten des Beklagten für die Einsammlung und Entsorgung sowie seiner sonstigen abfallwirtschaftlichen Aufgaben gedeckt werden. Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist das anschlusspflichtige Grundstück (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung). Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung ermittelt sich aus dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück zugewiesenen Mindestbehältervolumen ferner eine Mindestgebühr, die - unbeschadet der Regelung im § 2 Abs. 4 der Satzung - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme immer zu entrichten ist. Die Gebührenfestsetzung der Höhe nach ist von dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht substantiiert angegriffen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenfestsetzung der Höhe nach rechtswidrig erfolgt ist. Der Kläger kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er sei nicht der richtige Adressat für den Gebührenbescheid, sondern diese Verfügung hätte an den Nießbrauchsrechtsinhaber ergehen müssen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist nämlich gebührenpflichtig der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Da der Antrag des Klägers als Eigentümer des Grundstücks, den Gebührenbescheid „auf den Nießbraucher umzustellen“, erst im November 2011 bei dem Beklagten eingereicht wurde, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Bescheid über die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2011 noch an den Eigentümer richtete und eine Umstellung erst ab dem Jahre 2012 vornahm. Es ist ferner insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ermessensgerechten Auswahl des gebührenrechtlich Verantwortlichen nicht rechtswidrig, auch den Eigentümer eines Grundstücks zum Tragen von Gemeindelasten heranzuziehen. Diese Verpflichtung folgt nämlich letztlich aus § 20 Abs. 2 HGO. Danach sind sogar Grundbesitzer, die nicht in der Gemeinde wohnen, verpflichtet, für ihren Grundbesitz im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen. Unter den Begriff der Gemeindelasten fallen zudem sämtliche Kommunalabgaben (vgl. Stein, in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, HGO, Komm., 2. Aufl., 2014, § 20 Erl. 3). Überdies kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die von seinem Vater erfolgten Zahlungen hätten in dem angefochtenen Gebührenbescheid berücksichtigt werden müssen. Dem steht bereits entgegen, dass der angefochtene Gebührenbescheid ein Festsetzungsbescheid ist, der zwar auch eine Fälligkeitsregelung enthält, aber kein hinreichendes Leistungsgebot. Da auch der Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers ausschließlich die Gebührenfestsetzung betrifft, ist es rechtlich unerheblich, ob und in welcher Höhe bereits auf diese Forderung geleistet worden ist. Schließlich bestehen an der Rechtmäßigkeit der Satzung des Beklagten keine rechtlichen Zweifel. Die satzungsrechtlichen Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. insoweit Hess. VGH, B. v. 07.03.2012 - 5 C 206/10.N -, juris, Rdnrn. 33 ff.; in einem Normenkontrollverfahren betreffend die Satzung des Beklagten). Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 152,45 € festgesetzt. Gründe Dieser Wert entspricht dem rechtlichen Interesse des Klägers im vorliegenden Fall (vgl. § 52 GKG). Von der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Jahresgebühr für das Jahr 2011 in Höhe von 186,69 € wurde für die Streitwertfestsetzung ein Betrag von 34,24 € abgezogen, den der Kläger als rechtmäßig anerkennt. So errechnet sich ein Streitwert von 152,45 €. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. 2 in der Stadt A-Stadt. Die Grundstücke A. Straße 2 und 3 sowie A. Straße 1, alle ebenfalls in der Stadt A-Stadt gelegen, stehen im Eigentum seiner Familie, letzteres im Eigentum von Frau S. A., die zwei übrigen Grundstücke im Eigentum seines Vaters, Herrn G. A.. Für sämtliche Grundstücke erhebt der Beklagte Abfallgebühren. Zunächst trat Herr G. A. dem Beklagten gegenüber als Verwalter sämtlicher Grundstücke auf. In den Jahre 2010 und 2011 belief sich der Forderungsbetrag hinsichtlich aller Grundstücke auf insgesamt 2.212,60 EUR. Der Vater des Klägers zahlte am 09.09.2011 616,56 EUR an den Beklagten unter der Angabe „A. Straße 2“, am 09.01.2012 324.- EUR und am 11.01.2012 1.135,07 EUR. Die Zahlung vom 09.01.2012 erfolgte ohne Angabe eines Verwendungszwecks, und die Zahlung vom 11.01.2012 enthielt als Verwendungszweck „A. komplett“. Auch erklärte der Vater des Klägers mit Schreiben vom 11.01.2012, beim Beklagten eingegangen am 12.01.2012, er sehe sich nicht mehr für die Liegenschaften A. Straße 1 und E. 2 verantwortlich. Weiterhin erklärte er in dem Schreiben, er werde ohne Anerkennung von Rechtsansprüchen die Komplettzahlungen für die Jahre 2010, 2011 und teilweise 2012 überweisen. Mit Schreiben vom 16.01.2012 teilte der Beklagte mit, er werde den bereits für 2012 gezahlten Betrag auf die Grundstücke A. Straße 2 und 3 hälftig aufteilen. Mit Schreiben vom 17.01.2012 wandte sich der Vater des Klägers gegen diese „Buchungsumlage“. Durch Bescheid vom 16.05.2012 setzte der Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2011 endgültig auf 186,69 Euro fest. Unter dem 24.05.2012 erhob der Kläger hiergegen sinngemäß Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe mit dem Grundstück nichts zu tun. Zahlungen werde er nicht leisten. Mit Bescheid vom 03.07.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde damit begründet, der Kläger sei im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ein Antrag auf Umstellung vom Eigentümer auf den Nießbraucher sei erst im November 2011 eingereicht und daher ab Januar 2012 berücksichtigt worden. Am 03.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, durch die Bescheide des Beklagten würden Zahlungen fehlerhaft nicht berücksichtigt. Der Kläger trägt vor - was in der mündlichen Verhandlung für wahr unterstellt worden ist -, dass es am 05.10.2011 ein Gespräch zwischen seinem Vater und dem Beklagten gegeben habe, in dem sein Vater deutlich gemacht habe, als Verwalter aller vier Objekte aufzutreten. Auch habe sein Vater zu verstehen gegeben, dass Zahlungen immer gleichmäßig auf alle vier Objekte verteilt und bevor für ein Grundstück Guthaben entstünden, Rückstände anderer Objekte ausgeglichen werden sollten. Der Kläger ist daher der Auffassung, der sich nach Zahlung seines Vaters am 11.01.2012 für alle Objekte auf insgesamt 136,97 EUR belaufende Rückstand hätte auf alle vier Grundstücke gleichmäßig verteilt werden müssen, so dass für die Liegenschaft E. 2 nur noch ein Rückstand von 34,24 EUR hätte festgesetzt werden dürfen. Wegen des eingetragenen Nießbrauchs sei er nicht für die Abfallgebühren verantwortlich. Inhaber des Nießbrauchsrechts seien K. und L. A.. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 aufzuheben, soweit ein den Betrag in Höhe von 34,24 € übersteigender Betrag festgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, seine Bescheide seien rechtmäßig.