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Urteil

8 K 2648/13.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0320.8K2648.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Von einer Fraktion in der Sitzung der Gemeindevertretung gestellte Fragen können nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Fragen eines Gemeindevertreters angesehen werden. 2. Auch Anfragen eines Gemeindevertreters gegen den Gemeindevorstand, die umfassender Art sind, bedürfen keiner Begründung durch den Gemeindevertreter.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin zu 1. in der Fragestunde der Gemeindevertretung am 27. August 2013 gestellte Frage zu 3. vollständig zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten vollständig, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu ½ sowie die Gerichtskosten zu ½ zu tragen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 1/6, die Gerichtskosten zu 1/12 und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12 zu tragen. Die Klägerin zu 1. hat ihre außergerichtlichen Kosten zu 5/6, die Gerichtskosten zu 5/12 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5/12 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer Fraktion in der Sitzung der Gemeindevertretung gestellte Fragen können nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Fragen eines Gemeindevertreters angesehen werden. 2. Auch Anfragen eines Gemeindevertreters gegen den Gemeindevorstand, die umfassender Art sind, bedürfen keiner Begründung durch den Gemeindevertreter. Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin zu 1. in der Fragestunde der Gemeindevertretung am 27. August 2013 gestellte Frage zu 3. vollständig zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten vollständig, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu ½ sowie die Gerichtskosten zu ½ zu tragen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 1/6, die Gerichtskosten zu 1/12 und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12 zu tragen. Die Klägerin zu 1. hat ihre außergerichtlichen Kosten zu 5/6, die Gerichtskosten zu 5/12 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5/12 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Klage der Klägerin zu 2., der Fraktionsvorsitzenden als Mitglied der Gemeindevertretung, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn nicht die Klägerin zu 2. hat als Mitglied der Gemeindevertretung in der Fragestunde der Gemeindevertretung am 27.08.2013 die Fragen, die der Beklagte beantworten soll, gestellt, sondern nur die Klägerin zu 1., die Fraktion. Nachdem der Landesgesetzgeber zum 24.12.2011 die Vorschrift des § 50 Abs. 2 S. 5 HGO ergänzt und den Fraktionen neben den Gemeindevertretern ausdrücklich ein Fragerecht zugebilligt hat, bringt er damit zum Ausdruck, dass zwischen Fragen der Fraktionen und der Gemeindevertreter deutlich zu unterscheiden ist. Fragen der Fraktion können daher nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Fragen des Gemeindevertreters angesehen werden. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2. die entsprechende Frage für die Fragestunde in der Gemeindevertretersitzung am 27.08.2013 gestellt hat. Denn ausweislich der eingereichten Fragen wurden diese nur von der Klägerin zu 1., der A., und nicht von der Klägerin zu 2. als Mitglied der Gemeindevertretung erhoben. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Klägerin zu 2., wie von ihr im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, sich diese Fragen „zu eigen gemacht hat“. Denn entscheidend ist, dass die Fragen nach außen erkennbar als solche des Gemeindevertreters zu werten sind. Das ist nicht der Fall. Im Übrigen ist die Klage der Klägerin zu 2., soweit die Klage der Klägerin zu 1. unbegründet ist, ebenfalls im entsprechenden Umfang unbegründet. 2. Die Klage der Klägerin zu 1. ist insgesamt zulässig. Die von dem Beklagten vorgetragenen Zulässigkeitsbedenken sind nur im Rahmen der Begründetheit von Belang. Ob und in welchem Umfang der Klägerin zu 1. die von ihr begehrten Fragerechte gegenüber dem Beklagten zustehen, ist ein Problem der Begründetheit. a) Der von der Klägerin zu 1. danach zulässigerweise gestellte Klageantrag zu 1. bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Bezüglich dieses Klageantrages ist die Klage vollumfänglich unbegründet. Denn der Klägerin zu 1. steht ein Recht auf Beantwortung allgemeiner Fragen in dem Umfang des Klageantrags zu 1. nicht zu. Welche Fragen der Beklagte beantworten muss, ist vom jeweiligen Einzelfall und der konkreten Fragestellung abhängig und einer allgemeinen Darlegung und Abschichtung nicht zugänglich, weil es zahlreiche Gesichtspunkte gibt, die einer Beantwortung rechtlich entgegenstehen können. Insbesondere müssen die Anfragen den Verwaltungsbereich der Gemeinde zum Gegenstand haben, sich also auf jeden Fall im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeindevertretung halten (vgl. Schmidt, in Rauber/Rupp/Stein/Schmidt/Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, HGO, 2. Aufl. 2014, Anm. 3.2 zu § 50). Schon eine solche Einschränkung enthält der Klageantrag zu 1. indes nicht, sondern verlangt eine Verurteilung des Beklagten ohne jedwede Einschränkung und Begrenzung. Der Klägerin zu 1. steht aber eine einschränkungslose Verurteilung des Beklagten nicht zu. b) Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat die Klage teilweise Erfolg. Die Klage ist nämlich bezüglich der in der Fragestunde der Gemeindevertretung am 27.08.2013 gestellten Frage zu 3. begründet. Denn diese Frage der Klägerin zu 1. wurde von dem Beklagten nicht vollständig beantwortet. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass Fragen eines Gemeindevertreters vollständig beantwortet werden müssen (vgl. OVG NW, B. v. 12.04.2010 - 15 A 69/09 -, NVwZ-RR 2010, 650, 651 l. Sp.). Das Gericht folgt dabei nicht der Ansicht des Beklagten, die entsprechende Frage zu 3. müsse sich auf eine von § 50 Abs. 2 HGO verlangte „Angelegenheit“ beziehen. Denn zutreffend geht die Klägerseite davon aus, dass das in dieser Vorschrift statuierte Fragerecht eine normative Begrenzung dergestalt, wie es der Beklagte sieht, dem Wortlaut nach nicht kennt. In der Literatur wird deshalb darauf verwiesen, dass der Auskunftsanspruch auch Informationen umfasse, die Grundlage neuer Initiativen des Gemeindevertreters in der Gemeindevertretung sein könnten (vgl. Lange, Kommunalrecht, 2013, Kap. 5, Rdnr. 86, S. 234). Soweit der Beklagte vorträgt, der Aufwand für die Beantwortung der Frage sei unverhältnismäßig und deswegen müsse die Frage nicht beantwortet werden, ist darauf zu verweisen, dass der Aufwand zur Beantwortung dieser Frage zwar sehr groß sein mag, andererseits dem Beklagten hinsichtlich des Zeitpunktes der Beantwortung aber ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Sommer, in Hilligardt/Ruder, Hessische Landkreisordnung, 2012, Anm. 53 zu § 29 LKO, der im Wesentlichen mit § 50 HGO übereinstimmt). Bei umfangreichem Verwaltungsaufwand für die Beantwortung einer Frage ist der Beklagte nicht gehalten, seine sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen, um die Beantwortung der Frage des Gemeindevertreters innerhalb kurzer Zeit sicherzustellen. Die Kläger haben in ihrem Klageantrag - ungeachtet dessen, ob dies überhaupt rechtlich zulässig wäre - auch keinen Zeitpunkt für die Beantwortung vorgegeben. Dass der Aufwand für die Beantwortung der Frage nicht unverhältnismäßig ist, zeigt im Übrigen das Schreiben des Ersten Beigeordneten der Gemeinde A-Stadt vom 22.10.2013, wonach zur Begründung der Ablehnung ausschließlich auf die Kürze der Zeit und nicht auf den Umfang der Beantwortung abgestellt wird. Auch das in der mündlichen Verhandlung gemachte Angebot des Beklagten, die entsprechenden Verwaltungsvorgänge den Klägern zur Einsicht in der Verwaltung zur Verfügung zu stellen, belegt, dass die Unterlagen zur Beantwortung der Fragen greifbar und überschaubar sind. Der Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, ohne Angabe einer Begründung sei eine von einem Gemeindevertreter gestellte Frage, die eine umfangreiche Beantwortung erfordere, nicht zulässig, weil die Frage ausforschender Natur sei. Die hiervon ausgehende Rechtsprechung (vgl. VGH Bad-Württ., U. v. 12.03.2001 - S 785/00 -, ESVGH 51, 158, 160; U. v. 30.03.1992 - 1 S 1762/91 -, DÖV 1992, 838/839) ist auf das hessische Landesrecht nicht übertragbar. Eine formelle Begründungspflicht kennt § 50 Abs. 2 HGO gerade nicht und bietet hierfür nach seinem Normtext auch keinen Anhalt (ebenso Sommer, a.a.O., für § 29 LKO). Dem entspricht, dass Gemeindeordnungen anderer Bundesländer ebenfalls eine solche Begründungspflicht nicht statuiert haben, und deshalb einige Obergerichte keine Rechtfertigung dafür sehen, Anfragen eines Gemeindevertreters an den Gemeindevorstand mit dem Argument abzulehnen, es müsse verhindert werden, dass die Anfragen „ins Blaue hinein“ gestellt werden würden (vgl. OVG Sachs.-Anh., B. v. 31.07.2009 - 4 O 127/09 -, NVwZ-RR 2010, 123, 125 l. Sp.; ebenso Sommer, a.a.O., für § 29 LKO). Es bleibt daher bei der Feststellung, dass die Ablehnung, eine Frage überhaupt zu beantworten, eine Ausnahme bleiben muss (OVG NW, B. v. 12.04.2010, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Anfrage zu 3. nicht vollständig beantwortet, wie sich aus Blatt 40 der Beiakte ergibt. Danach wurden zwar die Fachbüros genannt, bezüglich der durchgeführten Projekte und der anteiligen Kosten hat der Erste Beigeordnete der Gemeinde A-Stadt aber in dem Schreiben vom 22.10.2013 mitgeteilt, man sei nicht in der Lage, diese Angaben in der Kürze der Zeit zu liefern. Dies belegt die Unvollständigkeit der Beantwortung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage der Klägerin zu 2. vollständig und die Klage der Klägerin zu 1. teilweise erfolglos war. Die Kosten, differenziert nach außergerichtlichen und gerichtlichen, waren entsprechend zu quoteln. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert wird in Kommunalverfassungsstreitigkeiten in der Regel in dieser Höhe festgesetzt. Die Kläger, die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ in der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt, sowie die Vorsitzende dieser Fraktion streiten mit dem Beklagten, dem Gemeindevorstand der Gemeinde A-Stadt, um die Beantwortung von Fragen, die in der Gemeindevertretung gestellt werden bzw. worden sind. Die Kläger bemängeln, dass Fragen, die sie in der Gemeindevertretung dem Gemeindevorstand stellten, nicht, zu spät oder unzureichend beantwortet werden würden. Sie, die Kläger, sähen sich deshalb in der Aufgabe der Überwachung der gesamten Verwaltung behindert und befürchteten eine Wiederholungsgefahr. Die Gemeindevertretung habe die Regelung des § 30 der für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen aufgestellten Geschäftsordnung verbindlich übernommen, wonach der Beklagte verpflichtet sei, die Fragen in der Gemeindevertretung binnen zwei Wochen zu beantworten. Die Gemeindevertretung habe die Kompetenz, derartige Regelungen verbindlich zu treffen. Für die Sitzung der Gemeindevertretung am 27.08.2013 hätten die Kläger drei Fragen gestellt, von denen lediglich die erste und zweite Frage erschöpfend beantwortet worden seien. Die Frage drei mit folgendem Wortlaut: „3. Frage: Wir haben Fragen zum Haushaltsvollzug 2011, 2012 und 2013. Unserer Erkenntnis nach beschäftigt der Gemeindevorstand gelegentlich oder regelmäßige externe Planungsbüros mit Aufgaben, Planungsaufgaben, aber auch mit der Vorbereitung von Vergabeentscheidungen, die grundsätzlich zu den Kernaufgaben der Gemeindeverwaltung als kompetenter Auftraggeber gehören, zu denen sie selbst aber keine Fachkräfte vorhält. Es sei ausdrücklich gesagt, dass wir dieses Vorgehen hier nicht kritisieren wollen. Uns geht es um den Umfang dieser Beschäftigungen. Unsere Frage, für die wir um eine schriftliche Antwort bitten: Welche Unternehmen hat die Gemeinde mit Planungs- und Vergabeaufgaben wie oben beschrieben beauftragt, auf welchen Kostenstellen finden sich die dazugehörigen Kosten verbucht und wie hoch waren diese?“ sei nicht umfassend beantwortet worden. Erst nach zehn Wochen seien die Namen von fünf Fachbüros mitgeteilt worden, die regelmäßig im Auftrag des Beklagten für die Gemeinde tätig gewesen seien. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gemeindevorstand dazu zu verurteilen, zukünftig ihre, der Kläger, schriftlich zu beantwortenden Fragen zur Fragestunde der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung innerhalb der von der Gemeindevertretung vereinbarten Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstag der Gemeindevertretung vollständig zu beantworten, die schriftlich zu beantwortende Anfrage ihrer Fraktion zur Fragestellung der Sitzung der Gemeindevertretung am 27.08.2013 vollständig zu beantworten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Ausführungen der Kläger entgegen und macht geltend, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig, da den Klägern kein allgemeines Recht zustehe, schriftliche Anfragen insgesamt spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstag der Gemeindevertretung vollständig beantwortet zu bekommen. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Es bestehe keine Verpflichtung des Beklagten, Anfragen zur Fragestunde der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstag der Gemeindevertretung vollständig zu beantworten. Die entsprechende Regelung des § 30 der Geschäftsordnung der Stadt Gießen widerspreche § 23 der Geschäftsordnung der Gemeinde A-Stadt und § 50 Abs. 2 HGO. Soweit die Kläger ausführten, sie hätten monatelang auf Antwort zu von ihnen gestellten Fragen gewartet und die Antworten seien teilweise unzureichend gewesen, sei dies unzutreffend. Richtig sei vielmehr, dass die Kläger den Beklagten immer wieder mit Fragen überhäufe, die von ihrem Umfang her einen erheblichen Ermittlungsbedarf für die Verwaltung nach sich zögen und mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden seien. Die Kläger hätten seit Beginn der Wahlperiode zu jeder Sitzung zwei bis drei Fragen umfänglichen Inhalts an den Beklagten gestellt. Dies bedeute für die Verwaltung jeweils einen enormen Arbeitsaufwand, der personell auf Dauer nicht zu leisten sei, was den Klägern auch bestens bekannt sei. Die Fragen beträfen zumeist keine bestimmte Angelegenheit, sondern bezögen sich auf Vorgänge mehrerer Jahre. Der Beklagte sei stets bemüht, die Anfragen zu beantworten, obwohl das Gesetz in § 50 Abs. 2 HGO davon ausgehe, dass sich das Anfragerecht auf „bestimmte Angelegenheiten“ beziehen müsse. Das Anfragerecht solle aber nicht dazu dienen, die Gemeindeverwaltung „lahmzulegen“ und einer dauernden Kontrolle zu unterziehen. Der Klageantrag zu 2. sei unbegründet. Ein Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Anfragen zu 1. und 2. beantwortet worden seien. Die Frage zu 3. sei schriftlich beantwortet worden und beziehe sich wiederum auf keine „bestimmte Angelegenheit“, sondern auf einen bestimmten umfassenden Geschäftsbereich für mehrere Jahre, sodass keine Antwortpflicht bestehe. Die Anfrage sei so umfassend, dass sie als unverhältnismäßig und ausforschend anzusehen sei. Es bestehe deshalb grundsätzlich keine Verpflichtung, die Beantwortung vorzunehmen. Aus der Anfrage vom 27.08.2013 gehe nicht hervor, wieso eine Beantwortung der dritten Frage notwendig bzw. erforderlich sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Verwaltungsvorgänge (ein Aktenordner). Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.