Urteil
8 K 2771/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0205.8K2771.13.GI.0A
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Leitsätze
Von einem "fehlerhaften Beitritt" zu einem nicht wirksam gegründeten Wasser- und Bodenverband kann unter entsprechender Heranziehung der gesellschaftsrechtlichen Grundsätze für den fehlerhaften Beitritt nur unter der Voraussetzung ausgegangen werden, dass das nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetz für die Aufnahme von weiteren Mitgliedern vorgesehene Aufnahmeverfahren eingehalten wird (im Anschluss an VG Gießen, U. v. 21.05.2012 - 8 K 2667/11.GI -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einem "fehlerhaften Beitritt" zu einem nicht wirksam gegründeten Wasser- und Bodenverband kann unter entsprechender Heranziehung der gesellschaftsrechtlichen Grundsätze für den fehlerhaften Beitritt nur unter der Voraussetzung ausgegangen werden, dass das nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetz für die Aufnahme von weiteren Mitgliedern vorgesehene Aufnahmeverfahren eingehalten wird (im Anschluss an VG Gießen, U. v. 21.05.2012 - 8 K 2667/11.GI -). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 01.10.2013 gegeben, weil dieser Beschluss hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist (vgl. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und der Kläger ist als Vorverband eines Wasser- und Bodenverbands gemäß § 61 Nr. 2 VwGO wie eine Vereinigung beteiligungsfähig, da er als Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dass der Kläger – wie in den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.11.2011 (7 A 2465/10–, LKRZ 2011, 100 ff., und 7 A 203/11, juris) ausgeführt wurde –, wegen Gründungsfehlern im Errichtungsverfahren als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht wirksam entstanden ist und deshalb über keine Hoheitsrechte verfügt, steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger ist in der Folgezeit als Wasser- und Bodenverband aufgetreten und hat am Rechtsverkehr teilgenommen, ohne dass dies seitens der Aufsichtsbehörde beanstandet worden ist. Diesem Auftreten und Wirken des Klägers muss die Rechtsordnung Rechnung tragen. Der Kläger ist deshalb zwar nicht als rechtsfähig, aber als Zuordnungssubjekt derjenigen Rechte und Pflichten anzusehen, die sich aus seiner Teilnahme am Rechtsverkehr ergeben (vgl. Hess. VGH, U. v. 11.11.2011 – 7 A 2465/10–, a.a.O., S. 104; OVG Thüringen, U. v. 25.02.2004 – 4 KO 703/01–, juris; Landgericht Limburg/L., B. v. 04.07.2013 – 2 O 401/12 –; AG Wetzlar, B. v. 01.10.2013 – 31 C 779/13 –). Der Beteiligungsfähigkeit des Klägers steht auch nicht der von ihm gefasste Beschluss über seine Auflösung entgegen. Denn der Kläger ist trotz dieser öffentlich bekanntgemachten Auflösung (StAnz. 2012 S. 234) bis zur Beendigung seiner Abwicklung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 WVG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 BGB als fortbestehend zu behandeln, solange es der Zweck der Abwicklung erfordert (VG Gießen, U. 14.11.2012 – 8 K 486/12.GI–, juris). Der Kläger ist auch klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog), weil die Möglichkeit besteht, dass er den gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anspruch besitzt. Die zulässige Klage ist aber in der Sache unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Beträge für nicht gedeckten Aufwand. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts für in Vollzug gesetzte Verbände, die an Gründungsmängeln leiden (vgl. hierzu Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3271). Ein Anspruch des Klägers bestünde unter der Voraussetzung, dass in Bezug auf den Beklagten die satzungsrechtlichen Regelungen des Klägers zum Erheben von Beiträgen i. V. m. der Beitragsordnung 2009 rechtlich bindend wären. Dies ist aber nicht der Fall. Der Beklagte ist diesem innerverbandlichen Recht nicht unterworfen. Trotz seiner über Jahre hinweg mit dem Kläger unterhaltenen Leistungsbeziehungen ist der Beklagte nämlich zu keiner Zeit Mitglied des Klägers gewesen. Der Beklagte hat an der Gründungsverhandlung des Klägers am 24.05.1996 nicht teilgenommen, sodass die für eine Begründung seiner, des Beklagten, Mitgliedschaft erforderliche Zustimmung zur – wenn auch im Ergebnis fehlgeschlagenen – Errichtung des Klägers nicht vorliegt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 WVG). Über die Gründungsmitglieder hinaus war es dem Kläger als bloßem Vorverband eines Wasser- und Bodenverbands aber nicht möglich, weitere Mitglieder aufzunehmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Verfahren 7 A 2465/10, in dem der Kläger von dritter Seite beklagt war, mit Urteil vom 11.11.2011 Folgendes ausgeführt (a.a.O., S 105): „Bei Existenz des Beklagten als Vorverband eines Wasserverbandes ist für die Innenrechtsbeziehungen dieses Vorverbandes die in der Gründungsverhandlung beschlossene Satzung als Organisationsstatut maßgeblich. Diese schließt im Fall des Beklagten eine Aufnahme von Mitgliedern vor der Entstehung des Wasser- und Bodenverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. Die am 24. Mai 1996 beschlossene Gründungssatzung des Beklagten unterscheidet wie das Wasserverbandsgesetz in den §§ 22, 23 WVG zwischen (Gründungs-) Mitgliedern, also Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben sowie deren jeweiligen Rechtsnachfolgern, und Personen, die als mögliche Verbandsmitglieder (§ 4 Abs. 1 WVG) einen Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen Verband haben. Für den letztgenannten Personenkreis regeln § 23 Abs. 1 Satz 1 WVG und § 34 Nr. 1 Satz 1 der Gründungssatzung übereinstimmend, dass einen Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband hat, wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbandes zu dulden hat. Eine Veränderung der Mitgliederstruktur durch Aufnahme von weiteren Mitgliedern ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen erst für den bestehenden Wasser- und Bodenverband vorgesehen. Diese Beschränkung einer möglichen nachträglichen Begründung der Mitgliedschaft auf den bereits bestehenden Wasser- und Bodenverband entspricht der Systematik des Wasserverbandsgesetzes und dem Gesetzeszweck. Auch der auf Eigeninitiative der Beteiligten geschaffene Wasser- und Bodenverband ist erst nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Errichtung sowie der Satzung und seiner grundsätzlich durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung herbeigeführten Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts befugt, die in § 2 WVG, § 1 HWVG aufgeführten Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Vor der Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts fehlt es mithin an nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WVG, § 34 Nr. 1 Satz 1 Gründungssatzung anspruchsberechtigten Personen, die einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder Maßnahmen des Verbandes zu dulden haben.“ Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Beklagten unterzeichneten Nutzungsverpflichtungen, in denen er erklärte, dem Kläger beizutreten und dessen Satzung anzuerkennen. Denn mit Abgabe dieser Erklärungen ist kein, wenn auch fehlerhafter, Beitritt des Beklagten zum Kläger erfolgt. Ebenso scheidet ein Beitritt durch konkludentes Verhalten aus. Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, deren entsprechende Anwendung insoweit in Betracht gezogen werden könnte, sind auf den fehlerhaften Beitritt, soweit der Beitritt vollzogen ist, wie bei der Gründung der Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden (vgl. bereits BGH, U. v. 06.02.1958 – II ZR 210/56–, BGHZ 26, 330, 334; U. v. 08.11.1965 – II ZR 267/64–, BGHZ 44, 235, 236). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der fehlerhafte Beitritt auf einem rechtsgeschäftlichen Handeln beruht, an dem sämtliche Gesellschafter, gegebenenfalls durch Vertretung, mitgewirkt haben müssen (BGH, U. v. 18.01.1988 – II ZR 140/87–, NJW 1988, 1321, 1323). Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass für einen – wenn auch im Ergebnis wegen der fehlenden Möglichkeit der Aufnahme weiterer Mitglieder – fehlerhaften Beitritt des Beklagten zumindest das in der Satzung des Klägers und im Wasser- und Bodenverbandsgesetz für die Aufnahme weiterer Mitglieder vorgesehene Aufnahmeverfahren eingehalten worden sein müsste. Diese Voraussetzung ist bereits nicht erfüllt. Weder ist ersichtlich, dass der Vorstand des Klägers über einen Aufnahmeantrag des Beklagten entschieden hat (vgl. § 23 Abs. 1 WVG), noch dass zuvor die Verbandsversammlung hierzu angehört wurde (vgl. § 25 Abs. 1, lit. a WVG). Schließlich kann auch nicht aus der Formulierung in den vom Beklagten unterzeichneten Nutzungsverpflichtungen, dass die Satzung des Klägers anerkannt werde, eine schuldrechtlich begründete Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Beitrages für nicht gedeckten Aufwand des Klägers gesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass in den Zeitpunkten, in denen diese Erklärungen jeweils abgegeben wurden, das Satzungsrecht und die Beitragsordnungen des Klägers die Verpflichtung zu einer solchen Zahlung nicht vorsahen. Auch aus der Formulierung „der Nutzer ist in vollem Umfang für die Maschine mithaftend“, lässt sich eine derartige Zahlungspflicht nicht begründen (siehe hierzu LG Limburg/L., U. v. 19.03.2013 – 4 O 202/12 –, S. 7 des amtl. Umdrucks). Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Kläger nach seiner fehlgeschlagenen Gründung möglich gewesen ist, sein im Zusammenhang mit seiner fehlerhaften Gründung im Jahr 1996 beschlossenes Satzungsrecht mit bindender Wirkung für die Innenrechtsbeziehungen später zu ändern, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an. Gleiches gilt für die Behauptung des Beklagten, die vom Kläger geltend gemachten Forderungen bereits erfüllt zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (vgl. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.917,88 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Der Kläger, ein Wasser- und Bodenverband in Auflösung, macht Ansprüche gegenüber dem Beklagten, einem Landwirt, geltend, die im Zusammenhang mit der Überlassung und Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen stehen. Am 24.05.1996 fand die Gründungsverhandlung des Klägers statt. Die Anwesenheitsliste hierzu führte 112 Gründungsmitglieder auf, von denen 57 anwesend waren. Der Name des Beklagten steht auf der Liste der Gründungsmitglieder, der Beklagte war bei der Gründungsverhandlung aber nicht zugegen. Laut der Niederschrift über die Gründungsverhandlung wurden der Plan, ein Satzungsentwurf und die Errichtung des Verbandes von den anwesenden Abstimmungsberechtigten einstimmig beschlossen. Mit Verfügungen vom 28.05.1996 genehmigte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises die Satzung des Klägers und dessen Errichtung. Die Satzung und die Genehmigungen wurden im Staatsanzeiger 1996, S. 1886, öffentlich bekanntgemacht. Der Kläger wurde Eigentümer von landwirtschaftlichen Maschinen, welche er seinen Mitgliedern zur Verfügung stellte. Darüber hinaus erbrachte der Kläger durch eigene Mitarbeiter land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern und war ferner für die Fa. E. GmbH tätig, für welche er von dieser produzierten Kompost ausbrachte. Im Jahr 2007 beschloss die Verbandsversammlung des Klägers eine neue Satzung, die das Regierungspräsidium Gießen genehmigte und veröffentlichte (StAnz. 2007 S. 1575). Der Kläger beschloss ferner Beitragsordnungen, welche zuletzt durch das Regierungspräsidium Gießen als Aufsichtsbehörde ebenfalls genehmigt und sodann im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wurden (Beitragsordnung 2009, StAnz. 2009 S. 1237; Beitragsordnung 2011, StAnz 2011 S. 1544). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führte in zwei Urteilen vom 11.11.2011, Az. 7 A 2465/10 und 7 A 203/11, aus, der Kläger existiere wegen Gründungsmängel nicht als eine mit Hoheitsrechten ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Am 10.02.2012 beschloss die Verbandsversammlung des Klägers, den Kläger aufzulösen. Das Regierungspräsidium Gießen genehmigte mit Verfügung vom 24.02.2012 diesen Beschluss und machte dies öffentlich bekannt (StAnz. 2012 S. 334). Unter Bezugnahme auf seine Beitragsordnung 2009 verlangte der Kläger vom Beklagten mit zwei Schreiben vom 30.10.2012 Beiträge für nicht gedeckte Aufwendungen in Höhe von 2.322,88 EUR (Ha-Anteil) und in Höhe von 595 EUR (Kopfanteil). Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Hünfeld am 14.12.2012 in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Forderungen einen Mahnbescheid gegen den Beklagten erlassen, gegen den dieser Widerspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht Hünfeld hat das Verfahren am 16.05.2013 an das Amtsgericht B-Stadt zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Mit Beschluss vom 01.10.2013 hat das Amtsgericht B-Stadt den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe bereits mit Erklärung vom 10.05.1996 dem Amt für den ländlichen Raum B-Stadt erlaubt, dem „in Gründung stehenden Wasser- und Bodenverband“ Lahn-Dill und Umgebung Daten aus dem Flächennachweis zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte habe seit 1996 Jahr für Jahr seine, des Klägers, Leistungen in Anspruch genommen und diese auch bezahlt. Unter dem Datum des 20.11.1996 habe der Beklagte eine Nutzungsverpflichtung für einen Mähdrescher unterzeichnet, in der er sich zur Nutzung in einem bestimmten Umfang verpflichtet habe. Entsprechendes gelte für die vom Beklagten unter dem Datum des 01.01.1997 unterzeichnete Nutzungsverpflichtung, in der der Beklagte darüber hinaus erklärt habe, die Satzung des Klägers anzuerkennen und dem Kläger beizutreten. In den Folgejahren seien weitere Nutzungsverpflichtungen dieser Art vom Beklagten unterzeichnet worden. Auch habe der Beklagte über die Jahre Mitgliedsbeiträge an ihn, den Kläger, entrichtet. Ausweislich der Beitrittserklärungen als auch durch sein konkludentes Verhalten sei der Beklagte als sein, des Klägers, Mitglied anzusehen. Er, der Kläger, sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als nicht rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein zu qualifizieren, der auf einer tatsächlichen, wenn auch öffentlich-rechtlich fehlerhaften Einigung seiner Gründer und der hinzugetretenen Mitglieder beruhe. Es seien die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Gesellschaft anzuwenden, die mit der Struktur dieses fehlerhaften öffentlich-rechtlichen Verbandes weitestgehend übereinstimmten. Die von seiner, des Klägers, Verbandsversammlung beschlossene Satzung sei demzufolge nach Maßgabe des Rechts der fehlerhaften Gesellschaft als der von Anfang an wirksame Gesellschaftsvertrag anzusehen. Die Satzung bleibe für die Regelungen der Gesellschafter untereinander sowie für die Beziehungen der Gesellschaft zu ihren Mitgliedern unverändert bestehen, sodass im Innenverhältnis die in der Satzung als auch in der Beitragsordnung vorgesehenen Regelungen maßgeblich seien. Die vom Beklagten geforderte Zahlung für nicht gedeckte Aufwendungen des Klägers ergebe sich aus § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung 2009. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 28.05.2013 und 14.08.2013 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.917,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Dienste des Klägers zwar in Anspruch genommen zu haben. Zweifelhaft sei aber, ob er, der Beklagte, jemals wirksam Mitglied des Klägers geworden sei. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe dem Kläger jedenfalls nicht zu. Er, der Beklagte, habe seine gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtungen stets vollständig erfüllt und eine Rechtsgrundlage für seine Heranziehung zu „nicht gedeckten Aufwendungen“ bestehe nicht. Im Übrigen seien die vermeintlichen Forderungen des Klägers längst beglichen. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten vom 01.07.2013 verwiesen. Die Gerichtsakten und die Akten betreffend die Gründung des Klägers (2 Ordner) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.