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Beschluss

8 L 2977/13.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0108.8L2977.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Der Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer; s. bereits B. v. 11.03.2010 - 8 L 281/10.GI -). 2. Die Ermittlung der verbrauchten Wassermenge mittels eines Wasserzählers als Messeinrichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2. vom 19.11.2013 (Az.: 8 K 2978/13.GI) gegen die Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2012 in dem Bescheid vom 25.01.2013 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. hat 50 % der Gerichtskosten, 50 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu tragen. Der Antragsteller zu 2. hat 13 % der Gerichtskosten, 13 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie 26 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Antragsgegnerin hat 37 % der Gerichtskosten, 37 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 74 % der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auf 2.026,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer; s. bereits B. v. 11.03.2010 - 8 L 281/10.GI -). 2. Die Ermittlung der verbrauchten Wassermenge mittels eines Wasserzählers als Messeinrichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2. vom 19.11.2013 (Az.: 8 K 2978/13.GI) gegen die Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2012 in dem Bescheid vom 25.01.2013 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. hat 50 % der Gerichtskosten, 50 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu tragen. Der Antragsteller zu 2. hat 13 % der Gerichtskosten, 13 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie 26 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Antragsgegnerin hat 37 % der Gerichtskosten, 37 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 74 % der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auf 2.026,46 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um einen Gebührenbescheid, in dem die Antragsgegnerin Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2012 endgültig festsetzte. Die Antragsteller sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße im Gebiet der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 25.01.2013 (Bl. 35 d.A.) setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragsteller Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2012 in einer Gesamthöhe von 6.079,38 EUR fest. Sowohl das Wassergeld als auch die Kanalbenutzungsgebühren wurden hierbei auf der Basis einer von den Antragstellern bezogenen Frischwassermenge von 816 m3 berechnet. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller zu 2. am 26.02.2013 Widerspruch ein, soweit es um die Festsetzung der Wasser- und der Abwassergebühr ging. Zur Begründung führte er aus, hinsichtlich des hohen Wasserverbrauchs sei von einem Wasserverlust im Leitungssystem auszugehen. Allerdings trete der Wasserverlust nicht innerhalb des Wohnhauses auf. Es sei deshalb eine Fachfirma beauftragt worden, um die Ursachen festzustellen. Diesen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.11.2013 (vgl. Bl. 50 d.A. 8 K 2978/13.GI), der den Antragsteller zu 2. als Adressaten ausweist, zurück. Zur Begründung gab sie an, der von dem Antragsteller zu 2. vorgetragene Verlust des Wassers im Leitungsnetz sei für die Berechnung der Wasser- und Kanalgebühren nicht relevant, da mit Ablesung vom 03.01.2013 der tatsächlich durch die Wasseruhr nachgewiesene Verbrauch festgehalten und dokumentiert worden sei. Ein Wasserverlust im Bereich des Leitungsnetzes nach der Wasseruhr obliege der Verantwortung des Antragstellers, da dieser Teil der Wasserversorgungseinrichtung zur Wasserverbrauchsanlage gehöre. In einem persönlichen Gespräch am 21.03.2013 habe der Antragsteller der Antragsgegnerin erklärt, seitens des Wasserinstallateurs F. seien keine Verluste von Wasser im Leitungsnetz festzustellen gewesen, sondern die Wasseruhr sei defekt gewesen. Diese solle daher getauscht werden. Zur Feststellung der Funktionalität der Wasseruhr sei diese ausgebaut und von ihr, der Antragsgegnerin, unter dem 27.03.2013 der Firma G. in H. übersandt worden. Die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte habe dieser Firma bestätigt, dass die Wasseruhr die Befundprüfung bestanden habe. Die Annahme eines Defektes in der Messeinrichtung sei damit widerlegt. Am 19.11.2013 erhoben die Antragsteller Klage. Ebenfalls am 19.11.2013 haben sie um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Ansicht, der Abgabenbescheid sei fehlerhaft, da er auf falschen Verbrauchszahlen basiere. Die Antragsgegnerin unterlasse zudem sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass sich am ausgebauten Wasserzähler das Zählrädchen permanent gedreht habe, obwohl nachweislich kein Frischwasserverbrauch erfolgt sei. Ebenso wenig gehe die Antragsgegnerin darauf ein, dass sich nach Einbau des neuen und mit einer gültigen Eichmarke versehenen Wasserzählers das Rädchen nur noch gedreht habe, wenn tatsächlich Frischwasser entnommen worden sei. Ansonsten stehe das Rädchen still. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.11.2013 (Az.: 8 K 2978/13.GI) gegen die endgültige Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühr für das Jahr 2012 in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2013 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Aufgrund der Überprüfung der Wasseruhr stehe fest, dass die Messeinrichtung ordnungsgemäß funktioniert habe. Dies habe die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte der Firma G. bestätigt. Ihre, der Antragsgegnerin, Gemeindevertretung gehe aufgrund der ländlichen Struktur ferner davon aus, dass eine sog. gesplittete Abwassergebühr im Gebiet der Antragsgegnerin nicht eingeführt werden müsse. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten 8 L 2977/13.GI, 8 K 2978/13.GI und den der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen. Sämtliche Akten und Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel ausschließlich an der Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren, nicht aber an der Festsetzung des Wassergeldes für das Jahr 2012 bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 26.06.2013 - 8 L 807/13.GI -, juris, Rdnr. 20). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei dem von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresses des Bürgers überwiegt. Würden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides schon bei offenen Ausgang eines Hauptsacheverfahrens bejaht, könnte die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts ihren beabsichtigten Zweck gerade nicht erreichen (vgl. Hess. VGH, a.a.O., S. 187). Vorliegend ist ein Obsiegen des Antragstellers zu 2. im Hauptsacheverfahren in Bezug auf die Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2012 im Bescheid vom 25.01.2013 überwiegend wahrscheinlich. Die Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin (im Folgenden: AbwBGS) sieht als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren einen sog. „Frischwassermaßstab“ vor (vgl. § 8 ff. AbwBGS). Eine sog. gesplittete Abwassergebühr wurde durch das Satzungsrecht der Antragsgegnerin dagegen noch nicht eingeführt, was die Antragsgegnerin im Übrigen auch durch ihr Schreiben vom 11.12.2013 (vgl. Bl. 48 d.A.) bestätigte. Der Frischwasserverbrauch ist indes keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung. Er stellt keinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, weil er nicht geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen (vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 KAG). Innerhalb seines Satzungsermessens muss der Satzungsgeber bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes einen geeigneten Gebührenmaßstab wählen, der sachgerecht am Ausmaß der Benutzung ausgerichtet ist und nicht auf willkürlichen Kriterien beruht. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Soweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfangs der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch häusliches Schmutzwasser geht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes allgemein anerkannt. Nachvollziehbar ist es nämlich, dass die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht. Zum Abwasser gehört aber auch das Niederschlagswasser (vgl. § 42 Abs. 1 HWG). Insoweit ist der Frischwasserbezug jedoch kein geeigneter Indikator zur Bestimmung der Menge des von einem angeschlossenen Grundstücks in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleiteten Niederschlagswassers (siehe bereits BVerwG, B. v. 12.06.1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1973, 92, 93). Die Menge des bezogenen Frischwassers erlaubt nämlich grundsätzlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangt. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität des Niederschlags und der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab. Die Verwendung des Frischwassermaßstabs als alleinige Bezugsgröße für die Abwassergebühr ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher vorgesehen ist oder wenn die auf die Beseitigung des Niederschlagswassers zusätzlich entfallenen Kostenanteile bei der Abwasserbeseitigung nur geringfügig sind. Letzteres ist der Fall, wenn ihr Anteil an den Gesamtentwässerungskosten nicht mehr als 12 v.H. beträgt (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496). Dieser Rechtsprechung hat sich die beschließende Kammer bereits durch Beschluss vom 11.03 2010 (Az.: 8 L 281/10.GI, juris, Rdnr. 9) angeschlossen. Als eigenständiger Kostenfaktor kann die Niederschlagswasserentsorgung auch dann vernachlässigt werden, wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (vgl. VG Gießen, U. v. 29.04.2008 - 8 K 2022/08 -, LKRZ 2009, 345 ff.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestände für ein Absehen von der gesplitteten Abwassergebühr nicht vorliegen. Allein der lapidare Hinweis der Antragsgegnerin, die Gemeindevertretung gehe aufgrund der ländlichen Struktur davon aus, dass eine gesplittete Abwassergebühr nicht eingeführt werden müsse, reicht hierfür in keiner Weise aus. Der Antrag ist hingegen unbegründet, soweit der Antragsteller zu 2. die Festsetzung der Wassergebühr für das Jahr 2012 angreift. Insoweit ist ein Obsiegen des Antragstellers zu 2. im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere ist die Ermittlung der verbrauchten Wassermenge mittels eines Wasserzählers als Messeinrichtung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 13 der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin (im Folgenden: WVS). Danach ermittelt die Gemeinde die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Vermutung für die Richtigkeit der Verbrauchsmenge besteht, die durch eine geeichte Messeinrichtung ermittelt wurde (vgl. VG Wiesbaden, B. v. 31.05.2011 - 1 L 224/11.WI -, juris, Rdnr. 26; VG Gießen, B. v. 26.06.2013 - 8 L 807/13.GI -, juris, Rdnr. 26; U. v. 30.03.2009 – 8 K 66/08.GI–, juris, Rdnr. 17). Diese Vermutung der Richtigkeit hat der Antragsteller nicht widerlegt. Hierfür ist nämlich zumindest notwendig, dass Tatsachen benannt werden, die die Vermutung erschüttern (vgl. bereits: BVerwG, U. v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 -, juris, Rdnr. 19). Der Antragsteller hat vorliegend die Vermutung der Richtigkeit der Messung bereits deswegen nicht erschüttert, da vorliegend die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte der Firma G. - unstreitig - bestätigte, dass die Wasseruhr die Befundprüfung bestanden hat. In solchen Fällen ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr auszugehen (vgl. VG Gießen, B. v. 26.06.2013, a.a.O., Rdnr. 27; VG Regensburg, U. v. 12.07.2011 - RN 3 K 10.1731 -, juris, Rdnr. 29). Die Vermutung der Richtigkeit wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die festgestellte Menge des verbrauchten Wassers offensichtlich erheblich über den Werten der Vorjahre liegt. Dies folgt daraus, dass auch insoweit die Beweislast bei dem Antragsteller liegt. Er muss darlegen und beweisen, aus welchen Gründen der erhebliche Verbrauchsanstieg nicht aus seinem Verbrauch herrührt. Insbesondere hat der Antragsteller weder substantiiert behauptet noch bewiesen, dass insbesondere für einen erheblichen Verbrauchsanstieg offene Entnahmestellen und Undichtigkeiten hinter dem Wasserzähler ausscheiden. Der von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zu 1. gestellte Antrag ist demgegenüber bereits unzulässig. Der angegriffene Bescheid vom 25.01.2013, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, erwuchs gegenüber der Antragstellerin zu 1. in Bestandskraft. Die Antragstellerin hat weder Widerspruch gegen diesen Bescheid erhoben noch ist ihr gegenüber ein Widerspruchsbescheid ergangen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu tragen. Das Gericht hat das Ausmaß des Obsiegens und des Unterliegens der Beteiligten ins Verhältnis gesetzt (vgl. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Das Gericht hat den Streitwert in Höhe von einem Drittel der streitigen Forderung von 6.079,38 EUR festgesetzt.