Urteil
8 K 3301/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0918.8K3301.12.GI.0A
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Leitsätze
Liegt die Grundstücksgrenze auf einem durchgängig etwa zwei Meter höheren Bodenniveau als die das Grundstück erschließende Straße, ist eine rechtmäßige Erschließung nicht gegeben.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2012 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.10.2012 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt die Grundstücksgrenze auf einem durchgängig etwa zwei Meter höheren Bodenniveau als die das Grundstück erschließende Straße, ist eine rechtmäßige Erschließung nicht gegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2012 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.10.2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 27.01.2012 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.10.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beitragsbescheid ist materiell rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nicht vorlagen. Der Ausbau des F-Wegs stellt zwar im Grundsatz die Errichtung einer erschließungsbeitragsfähigen Anlage dar. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen setzt jedoch eine gemäß § 125 Abs. 1 BauGB rechtmäßige Erschließungsanlage voraus (vgl. Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm., 108. Erg.-Lief., 2013, § 125 Rdnr. 4a). Eine solche rechtmäßige Erschließungsanlage liegt im Streitfall aber nicht vor. Die Erschließungsanlage „F-Weg“ erweist sich im Ergebnis aufgrund einer sog. Planüberschreitung bei der Durchführung nämlich als rechtswidrig. Darüber hinaus wird durch sie das Grundstück der Klägerin auch nicht erschlossen. Für die Errichtung der Erschließungsanlage war zwar eine eventuelle ältere Widmung des F-Wegs als Gemeindestraße unbeachtlich. Insoweit kommt es nämlich entscheidend auf die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB an. Es handelt sich hierbei um eine Herstellung im Rechtssinne, genauer nach den ortsrechtlichen Merkmalsbestimmungen, wie sie im Bauprogramm festgelegt worden sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 2 Rdnr. 11). Demnach sollte erst durch die Ausbauarbeiten eine Erschließungsfunktion gesichert werden. Eine Erschließung scheidet auch nicht deswegen aus, weil die Straße nur einseitig anbaubar ist und sich die auf der anderen Seite angrenzenden Grundstücke im Außenbereich befinden (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 42). Die Errichtung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage erfordert auch nicht den Ausbau des Mühlenwegs mit Versorgungsleitungen. Die Erschließungsbeitragspflicht des § 127 Abs. 1 BauGB knüpft an die Erschließungsanlage des § 127 Abs. 2 BauGB an. Der in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verwendete Begriff der zum Anbau bestimmten Straße erfasst nicht notwendig auch Versorgungsleitungen. Vielmehr ist der Begriff der Erschließungsanlage in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unabhängig von der planungsrechtlichen Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 1 BauGB. Versorgungsleitungen sind durch § 127 Abs. 4 BauGB getrennt geregelt, und diese Norm stellt gerade auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung dar (vgl. Grziwotz, a.a.O., § 127 Rdnr. 25). Für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage bedurfte es auch keiner Abwägungsentscheidung nach §§ 125 Abs. 2, 1 Abs. 7 BauGB, da die Anwendbarkeit von § 125 Abs. 2 BauGB das Fehlen eines Bebauungsplans voraussetzt. Ein Bebauungsplan als Grundlage der Erschließung gemäß § 125 Abs. 1 BauGB lag aber mit dem „Bebauungsplan H“ vom 06.05.2005 vor. Darüber hinaus macht der bloße Verstoß gegen die Angaben in den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen hinsichtlich der Straßenbreite die Erschließungsanlage nicht rechtswidrig. Es kommt vielmehr wesentlich auf die Bedürfnisse des örtlichen Verkehrs im Einzelfall an. Diese Empfehlungen vermitteln zudem nur Anhaltspunkte und sind keine Rechtsnorm (vgl. OVG NW, U. v. 18.12.2008 - 10 D 16/07.NE -, juris, Rdnr. 31). Erkenntnisse, dass der konkrete Ausbau nicht nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Straßenbaus erfolgte, liegen nicht vor. Die Klage lässt sich auch nicht auf mögliche Abwägungsfehler im Bebauungsplan stützen, da solche Abwägungsmängel unbeachtlich sind, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden (vgl. §§ 214 Abs. 3 S. 2, 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Gegen den Bebauungsplan aus dem Jahre 2005 wurden offensichtlich derartige Einwendungen fristgemäß nicht erhoben. Die Erschließungsanlage ist zudem nicht wegen des Fehlens des im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Gehwegs und der Straßenentwässerung rechtswidrig. Beide Maßnahmen sind durch die am 21.10.2011 bekanntgemachte Abweichungssatzung der Beklagten gedeckt. Im Übrigen wären die Abweichungen auch nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB rechtmäßig, weil es sich hierbei um eine Planunterschreitung handelt, die mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung sind nämlich nur berührt, wenn durch die Umwandlung der Zweckbestimmung einer Straße der Charakter eines Gebiets verändert oder die durch das Konzept angestrebte Entwicklung eines Gebiets behindert wird (vgl. Ernst/Grziwotz, a.a.O., § 125 Rdnr. 14a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Erschließungsbeitragspflicht ist vorliegend jedoch deshalb nicht entstanden, da die Erschließungsanlage selbst als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Dies folgt aus dem Verstoß gegen die sog. Planbindung. Die Beklagte ist nämlich hinsichtlich der Fahrbahnbreite von dem Bebauungsplan abgewichen, indem sie diese auf 3,50 m statt auf 2,50 m ausbaute. Hierbei handelte es sich um eine Planüberschreitung, die nicht nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB rechtmäßig und auch nicht von der Abweichungssatzung gedeckt ist. Ohne Satzungsänderung ist aber nur ein schmalerer, kein breiterer Weg rechtmäßig im Sinne des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (vgl. Ernst/Grziwotz, a.a.O., § 125 Rdnr. 15). Dass die Erschließungsbeitragspflichtigen durch den einen Meter breiteren Bau finanziell nicht stärker als bei einem planmäßigen Ausbau belastet worden seien (vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) ist nicht erkennbar. Zwar hätte die Beklagte eine solche Rechtsfolge abwenden können, indem sie eine stärkere Belastung der Beitragspflichtigen dadurch vermieden hätte (vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB), dass sie erklärt hätte, die Mehrkosten dafür selbst zu tragen (vgl. Löhr, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, Komm., 11. Aufl., 2009, § 125 Rdnr. 8). Hierfür wäre jedoch eine Verzichtserklärung der Beklagten erforderlich gewesen. Eine solche Erklärung hat die Beklagte aber nicht abgegeben. Vielmehr hat sie die vollständige Fahrbahnbreite erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet. Überdies konnte das Grundstück der Klägerin auch deshalb nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, da es durch die Erschließungsanlage „F-Weg“ auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erschlossen wird. Eine Heranziehung der Klägerin zu dem Erschließungsbeitrag entfällt zwar nicht schon deshalb, weil das Grundstück der Klägerin bereits über die E-Straße erschlossen ist. Mehrfacherschließungen sind grundsätzlich zu tragen, sofern, die anderen Erschließungen hinweggedacht, das Grundstück durch eine neue Erschließungsanlage bebaubar wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 106). Dies war hinsichtlich des F-Wegs vom Grundsatz her der Fall. Die Erschließung des Grundstücks der Klägerin wird ferner nicht durch die satzungsrechtliche Stellplatzverpflichtung der Beklagten verhindert. Derartige Verpflichtungen berühren die beitragserhebliche Erschließung nämlich regelmäßig nicht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 70). Dies folgt bereits daraus, dass die Stellplatzverpflichtung in der Regel gegen einen Geldbetrag ablösbar ist. Das Grundstück der Klägerin wurde durch den F-Weg aber rechtlich und tatsächlich deswegen nicht erschlossen, da eine Erschließung voraussetzt, dass die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der Anbaustraße bis zur Höhe des Grundstück mit einem Wagen zu fahren, dort zu halten und das Grundstück über einen Geh- oder Radweg zu betreten (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 74). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Möglichkeit des Betretens besteht für das Grundstück der Klägerin nicht, da sich die Grundstücksgrenze auf einem durchgängig etwa zwei Meter höheren Bodenniveau befindet als der F-Weg. Während ein Niveauunterschied von ca. 80 cm als unbeachtlich angesehen wird, ist ein Unterschied von etwa zwei Metern grundsätzlich geeignet, ein tatsächliches Hindernis zu bilden. Zwar bilden selbstgeschaffene Hindernisse auf dem angeschlossenen Grundstück, wie Mauern, keinen Hinderungsgrund in diesem Sinne (vgl. Grziwotz, a.a.O., § 131 Rdnr. 12). Ein solcher Umgehungstatsbestand ist hier aber zu verneinen. Es ging bei der Terrassierung nicht um eine beliebig änderbare Grundstücksbegrenzung, sondern um einen Boden- und Erosionsschutz. Sämtliche Mauern mit Verfüllungen sind offensichtlich auch Bestandteil der Baugenehmigung. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, für ein Nachbargrundstück bestünde ein Zugang zum F-Weg, und die Klägerin könne sich ohne Weiteres einen solchen Zugang verschaffen. Denn die entsprechende Baugenehmigung war rechtswidrig und ist zurückgenommen worden. Auch wurde offensichtlich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angeordnet. Im Übrigen erfolgten andere Zuwegungen ungenehmigt. Eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Klägerin vermittelt vorliegend auch nicht eine öffentliche Treppe. Der fragliche Treppenweg ist ungesichert, unbeleuchtet und nicht ganzjährig nutzbar. Es handelt sich lediglich um einen serpentinenartigen ungepflegten Bestandteil eines Wanderwegs. Als beitragsfähiger Wohnweg wäre seine Länge, um eine Bebaubarkeit zu vermitteln, mit 80 m auch zu lang (vgl. § 4 Abs. 1 HBO). Demnach ist ein Wohnweg bei Wohngebäuden bis zu einer Höhe von sieben Metern hinreichend, wenn dieser Weg nicht länger als 50 m ist (zum vergleichbaren § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW, vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1996 - 8 C 26/94 -, juris, Rdnr. 11). Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 10.703,59 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde in Höhe der streitigen Erschließungsbeitragsforderung festgesetzt (vgl. § 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen ihr von der Beklagten verfügten Erschließungs-beitragsbescheid. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flur …, Flurstück …, in der Gemarkung D. der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt als Hinterlieger nördlich an die E-Straße, mit dem es durch einen „Stichweg“ verbunden ist. Das Grundstück der Klägerin befindet sich an einem Steilhang, der nach Süden stark abfallend ist und von Stützmauern gefestigt wird. Zum südlich verlaufenden historischen Wanderweg „F-Weg“ wird durch die Stützung ein Höhenunterschied von - nach Abgrabungen - derzeit mindestens 1,85 m bewirkt. Die Nachbargrundstücke besitzen Zuwegungen zum F-Weg, wobei die Baugenehmigung für die Zuwegung des unmittelbaren Nachbargrundstücks, Flurstück …, schon 1998 als rechtswidrig zurückgenommen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet wurde. Andere Zuwegungen sind offenbar ungenehmigt erfolgt. Die Beklagte errichtete eine Erschließungsanlage „F-Weg“, die den Wanderweg beinhaltet. Es handelt sich um einen Fahrweg mit gleichzeitiger Funktion als Radweg, der über eine Anbindung an die Bundesstraße … verfügt. Auf der anderen Seite des F-Weges beginnt der Außenbereich. Die Überplanung des F-Weges erfolgte durch den Bebauungsplan „ H“ vom 06.05.2005, welcher für den streitigen Bereich eine ausdrückliche Festsetzung enthält, die wie folgt lautet: „Ausbau des F-Weges als Erschließungsstraße für die Wohnbebauung (Spielstraße mit Geschwindigkeitsbegrenzung), Gesamtnutzung als Fahrstraße für Kfz-Verkehr, Fußgänger und Radfahrer, Straßenbreite: 5,00 m, Straßenoberfläche: Asphalt“. Im weiteren Verlauf ist in dem Plan eine Verjüngung der Straße auf 2,50 m vorgesehen, wobei dieser Teil als „kombinierter Rad- und Gehweg“ bezeichnet ist. Der Ausbau wurde mit Fördermitteln nach dem Finanzausgleichsgesetz bezuschusst. Tatsächlich wurde der F-Weg dann jedoch auf 6 m mit einem einen Meter breiteren Fahrweg, davon 2,5 m für den Radweg und 3,5 m für die Fahrbahn, und ohne Gehweg und Straßenentwässerung ausgebaut. Am 21.10.2011 machte die Beklagte eine Abweichungssatzung bekannt, in der auf den Gehweg verzichtet und eine Entwässerung im natürlichen Gefälle festgesetzt wurde. Unter dem 27.01.2012 setzte die Beklagte den Erschließungsbeitrag für das Grundstück der Klägerin auf 10.703,59 Euro fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erschließungsbeitrag berechne sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Am 24.02.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Sie trug vor, die Maßnahme sei überhaupt nicht beitragsfähig. Erschließungsbeiträge könnten nur für die erstmalige Herstellung von Anlagen zwecks Baureifmachung erhoben werden. Jedenfalls sei aber ihr Grundstück nicht durch die Erschließungsanlage „F-Weg“ erschlossen, da ihr Hausgrundstück zur E-Straße hin ausgerichtet sei. Wegen einer extremen Hanglage sei eine Zugangsmöglichkeit zum F-Weg weder tatsächlich noch rechtlich umsetzbar. Außerdem sei eine Erschließung auch deshalb nicht rechtmäßig, weil die Straße als ausgebaute Straße mit Geh- und Radfahrweg nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen eine Gesamtausbaubreite von 7,50 m aufweisen müsse, die aber nicht erreicht werde. Es fehlten der Wendehammer und weitere Eigenschaften einer Erschließungsstraße. Darüber hinaus sei keine oder eine falsche Abwägung hinsichtlich ihrer Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag erfolgt. Ferner sei ein eventueller Erschließungsbeitrag fehlerhaft berechnet worden. Der Erschließungsbeitrag weise Fördermittel, etwa aus dem FAG-Gesetz, nicht aus. Da der F-Weg außerdem nur einseitig bebaut sei, sei die Anwendung des Halbteilungssatzes erforderlich. Schließlich sei die Erschließung auch deshalb rechtswidrig, weil in die Wohnruhe als baurechtlich geschützten Belang eingegriffen werde. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen ergebe sich für das Grundstück der Klägerin auch eine Wertminderung. Durch Abgrabungen habe die Beklagte zudem rechtswidrig den Höhenunterschied der Grundstücksgrenzwand zum Weg um einen Meter vergrößert. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2012 zurück. Insbesondere sei das Grundstück der Klägerin durch einen bestehenden öffentlichen Treppenweg oder einen auf dem Grundstück seitens der Klägerin selbst anzulegenden Treppenweg erschlossen. Am 27.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Sie ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe überhaupt keine erschließungsbeitragsfähige Anlage errichtet. Zu einer Erschließung gehörten zwingend auch Versorgungsanschlüsse für Wasser und Strom, und solche seien im F-Weg nicht verlegt worden. Auch sei eine Erschließungsbeitragspflicht noch gar nicht entstanden, da die hierfür notwendige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage ausstehe. Bestandteil derselben sei das Planerfordernis, zu dem wiederum die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gehöre. Dieses Abwägungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Auch sei der Ausbau nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es fehle dem F-Weg an einem erforderlichen Gehweg, der bei einem Fahrverkehr nicht völlig untergeordneter Bedeutung notwendig sei, um zur nächsten voll ausgebauten Straße zu gelangen. Die Überlagerung des Fuß- und Fahrradverkehrs mit mangels Wendemöglichkeit rückwärts fahrenden Versorgungsfahrzeugen widerspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Streckenplanung. Dies sei bei einer längeren Strecke wie hier von 350 m nicht vertretbar. Schließlich genüge der Ausbau nicht den erforderlichen Einrichtungen einer Straße zur Ableitung des Oberflächenwassers. Bei Starkregen sei der F-Weg nicht begeh- oder befahrbar. Des Weiteren bemängelt die Klägerin die Widmung des F-Wegs vom 16.02.2011 als Gemeindestraße. Der F-Weg werde bereits seit den 1960er Jahren als Gemeindestraße geführt. Es handele sich daher nur um eine Erneuerung der Anlage. Für eine Erneuerung einer Anlage dürften aber lediglich Straßenbaubeiträge, aber keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. In jedem Fall könne aber gegenüber ihr, der Klägerin, kein Erschließungsbeitrag erhoben werden, da ihr Grundstück aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen über den F-Weg nicht erschlossen werde. Die Beklagte habe fälschlicherweise außer Acht gelassen, dass das Grundstück bereits anderweitig erschlossen sei. Zudem fehle es an einem Zugang zu ihrem Grundstück in Bezug auf den F-Weg. Bei dem genannten öffentlichen Treppenweg handele es sich lediglich um einen in den Steilhang eingebauten, serpentinenartigen und unbefestigten Wanderweg ohne Beleuchtung oder Winterdienst mit einer Länge von 80 m. Auch ein mit zumutbarem Aufwand von ihr, der Klägerin, selbst anzulegender Treppenweg scheide aus, da die Grenze ihres Grundstücks zum F-Weg aus einer durchgängig wenigstens 1,85 m hohen Mauer zum Erosionsschutz bestehe, welche ihr, der Klägerin, zudem bauordnungsrechtlich auferlegt sei. Dies sei daher kein ihr, der Klägerin, anzulastendes künstliches Zufahrtshindernis. Im Übrigen sei die etwaige Beseitigung der Zugangshindernisse Sache der Beklagten. Die Beklagte habe die Hindernisse außerdem durch Abgrabungen selbst verursacht und könne dies nun nicht auf sie, die Klägerin, abwälzen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei auch der Höhe nach zu beanstanden. Ausweislich von Pressemitteilungen habe das Land Hessen den Ausbau des Radwegs einschließlich F-Weg mit 343.000 Euro bezuschusst. Diese Summe hätte von den Erschließungskosten abgezogen werden müssen. In Anbetracht der Fördergelder und des Eigenanteils sei der Erschließungsbeitrag zu hoch, auch da eine Wegbreite von 6 m abgerechnet worden sei. Tatsächlich sei der Weg aber einen Meter schmaler. Dieser Meter werde sowohl über den Zuschuss für den Radweg als auch als Erschließungsbeitrag für den Fahrweg abgerechnet. Die Erschließungsbeitragssatzung vom 27.08.2009 enthalte außerdem einen ungültigen Verteilungsmaßstab. Einerseits werde die gewerbliche Nutzung von Nachbargrundstücken nicht zutreffend oder jedenfalls unbestimmt berechnet, andererseits sei für ihr Grundstück eine Eckgrundstücksvergünstigung rechtswidrig verwehrt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2012 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.10.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Anlage sei erschließungsbeitragsfähig. Die Anlage habe das Grundstück der Klägerin erschlossen, und der Bescheid sei auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlegend sei, dass für die ausgebaute Anlage ein wirksamer Bebauungsplan und eine Abweichungssatzung bestünden. Weil die Erschließungsanlage vom Bebauungsplan H erfasst und festgesetzt werde, gehe die Frage nach Abwägungsentscheidungen fehl. Jedenfalls seien eventuelle Abwägungsmängel aber unbeachtlich, da solche nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber ihr, der Beklagten, geltend gemacht worden seien. Die Frage nach Versorgungsleitungen sei für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage unerheblich. Der fehlende Gehweg und die Straßenentwässerung im natürlichen Gefälle seien durch Abweichungssatzung geregelt. Für das Entstehen der Beitragspflicht sei auch nicht die Widmung als Gemeindestraße erheblich, sondern der Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage. Vor den baulichen Maßnahmen habe im F-Weg keine fertiggestellte Erschließungsanlage bestanden. Der F-Weg erschließe auch das Grundstück der Klägerin. Die Stützmauern aus Bimsstein stellten keinen tatsächlichen Hinderungsgrund der Erschließung dar, da sie mit zumutbaren finanziellen Mitteln beseitigt werden könnten. Es komme hierbei auf die Wirtschaftlichkeit an, wobei eine durch eine andere Erschließungsanlage vermittelte Bebaubarkeit hinwegzudenken sei. Es stünden keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für eine Zuwegung mittels eines Mauerdurchbruchs entgegen. Das ergebe sich auch daraus, dass die Nachbarn über solche Durchbrüche und Zuwegungen verfügt. Die Möglichkeit der Schaffung von Stellplätzen sei erschließungsrechtlich irrelevant. Entscheidend sei, dass Personen und Versorgungsfahrzeuge an das Grundstück heranfahren könnten. Die Klägerin sei auch selbst für die Beseitigung des Hindernisses verantwortlich, da die Stützmauer erst durch die Wohnbebauung seitens der Klägerin erforderlich geworden sei. Für eine Zweiterschließung sei unerheblich, inwieweit bereits eine anderweitige Erschließung bestehe. Schließlich sei auch die Höhe des Beitrags korrekt berechnet worden. Die Fördermittel nach dem Finanzausgleichsrecht seien ordnungsgemäß verrechnet worden. Andere Mittel spielten für die Berechnung der Erschließungsbeiträge keine Rolle. Es läge auch keine Doppelberechnung vor, da der Ausbau tatsächlich 6 m betrage und damit über die im Bebauungsplan vorgesehenen 5 m hinausgehe. Jedenfalls seien eine Radwegbreite von 2,5 m bei einer Fahrbahnbreite von 3,5 m ausgebaut. Die Beitragsbemessung sei korrekt, da ein besonderer Gewerbezuschlag nicht erforderlich sei, die entsprechenden Grundstücke würden nämlich nicht überwiegend gewerblich genutzt. Eine Eckgrundstücksvergünstigung zugunsten der Klägerin sei ausgeschlossen, weil die Klägerin für die Erschließung über die E-Straße keinen Erschließungsbeitrag gezahlt habe. Letztlich sei der Bescheid auch hinreichend bestimmt, weil er erkennen lasse, was, von wem und für welche Maßnahme und welches Grundstück gefordert werde. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren 8 K 3301/12.GI sowie in dem Verfahren 2 L 1038/12.GI und die von der Beklagtenseite eingereichten Behördenakten verwiesen. Sämtliche Akten und Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.