OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 1914/13.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0917.8L1914.13.GI.0A
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Äußerung einer Oberbürgermeisterin, dass endlich ein Verbotsverfahren gegen die NPD eingeleitet wird, verletzt das Neutralitätsgebot nicht. (Der Beschluss wurde aufgehoben und dem Antrag stattgegeben durch den nachfolgenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2013 Az.: 8 B 1964/13 ).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Äußerung einer Oberbürgermeisterin, dass endlich ein Verbotsverfahren gegen die NPD eingeleitet wird, verletzt das Neutralitätsgebot nicht. (Der Beschluss wurde aufgehoben und dem Antrag stattgegeben durch den nachfolgenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2013 Az.: 8 B 1964/13 ). Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 12.09.2013 per Telefax bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Bundestags- und Landtagswahlkampf einzugreifen und es insbesondere zu unterlassen, - öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern, - wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die aktuelle Plakataktion der Antragstellerin in der Stadt Gießen zeige, dass die Antragstellerin „sich nicht an unsere Gesetze hält und an einem fairen demokratischen Wettbewerb kein Interesse hat“, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist der Antrag aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die von der Antragstellerin näher bezeichneten amtlichen Äußerungen zu unterlassen, ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht des Antragstellers eingegriffen und dadurch ein objektiv rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung dieser Rechtsbeeinträchtigung droht. Dass die Voraussetzungen für diesen Anspruch durch die Äußerungen der Antragsgegnerin erfüllt worden sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sieht sich durch die von ihr näher bezeichneten Äußerungen der Antragsgegnerin in ihren sich aus Art. 21 Abs. 2 GG ergebenden Rechten als politische Partei verletzt, weil die Antragsgegnerin mit diesen Äußerungen gegen das der Antragsgegnerin obliegende Gebot parteipolitischer Neutralität verstoßen und auf diese Weise zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Bundestags- und Landtagswahlkampf eingegriffen habe. Dem vermag sich die beschließende Kammer nicht anzuschließen. Festzustellen ist zunächst, dass die für den Magistrat sprechende Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin in der am 11.09.2013 gegenüber hr-online.de abgegebenen Stellungnahme ein Verbot der Antragstellerin nicht gefordert hat. Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin führte vielmehr aus, sie hoffe, „dass endlich ein Verbotsverfahren gegen die NPD eingeleitet wird“. Damit hat die Oberbürgermeisterin erkennbar das Verfahren nach Maßgabe des § 13 Nr. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) angesprochen, wonach das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit von Parteien entscheidet. Diese Aussage der Antragsgegnerin ist auch unter Berücksichtigung der von ihr zu beachtenden Neutralitätspflicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang keine Kompetenzen angemaßt, die ihr nicht zustehen. Staatlichen Stellen ist es wegen des Rechts politischer Parteien auf Chancengleichheit untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägung beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287, 293). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Am 14.12.2012 hat der Bundesrat auf Antrag der Länder Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG die Feststellung zu beantragen, dass die NPD verfassungswidrig ist (Bundesrat-Drucksache 770/12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind staatliche Stellen gerade nicht gehindert, das Für und Wider dieser Maßnahme (Durchführung eines solchen Verfahrens) mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 BvE 11/12 -, NVwZ 2013, 568, 569). Dieses Gebot der Sachlichkeit ist durch die Antragsgegnerin nicht verletzt worden. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Äußerungen nicht willkürlich, sondern bezogen auf einen konkreten Anlass hin abgegeben. Dieser Anlass bestand darin, dass die Antragstellerin im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine politische Plakatwerbung betreibt („Geld für die Oma statt für Sinti & Roma“), deren inhaltliche Aussagen nach Auffassung der Antragsgegnerin rechtswidrig sind. Auch das Kundtun dieser Auffassung gegenüber der Presse kann der Antragsgegnerin nicht untersagt werden. Denn die Annahme der Antragsgegnerin, die fraglichen Plakatmotive würden sich gezielt gegen eine Volksgruppe, die der Sinti und Roma, richten und seien damit geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und Hass gegen Teile der Bevölkerung anzustacheln, ist nicht völlig fernliegend und erscheint jedenfalls vertretbar, auch wenn sich die Staatsanwaltschaften in Hessen dieser Sichtweise nicht angeschlossen und das Vorliegen des Straftatbestandes der Volksverhetzung insoweit verneint haben, und das Verwaltungsgericht Gießen die von der Antragsgegnerin verfügte Maßnahme des Entfernens dieser Plakate für rechtswidrig erachtet hat (vgl. hierzu VG Gießen, Beschl. v. 12.09.2013 - 4 L 1892/13.GI - ). Denn durch diese Einschätzungen und Entscheidungen ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, an ihrer abweichenden Rechtsauffassung festzuhalten und diese auch weiterhin öffentlich zu vertreten, solange dies in sachlicher Form geschieht. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Das Gericht legt für das Begehren den Auffangstreitwert zugrunde, weil die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren einer endgültigen Entscheidung in der Sache gleichkommt.