Urteil
8 K 2795/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0905.8K2795.12.GI.0A
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Leitsätze
Eine Unzuverlässigkeit in berufsrechtlicher Hinsicht ist gegeben, wenn sich aus einer begangenen Straftat ableiten lässt, dass der Betroffene die Anforderungen des Berufs nicht erfüllen kann (hier: bejaht für eine Trunkenheitsfahrt im Hinblick auf den Beruf eines Rettungsassistenten).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unzuverlässigkeit in berufsrechtlicher Hinsicht ist gegeben, wenn sich aus einer begangenen Straftat ableiten lässt, dass der Betroffene die Anforderungen des Berufs nicht erfüllen kann (hier: bejaht für eine Trunkenheitsfahrt im Hinblick auf den Beruf eines Rettungsassistenten). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Er erfüllt nämlich nicht sämtliche Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Rettungsassistentengesetz - RettAssG -. Nach § 2 Abs. 1 dieser Vorschrift ist die entsprechende Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller an dem Lehrgang nach § 4 RettAssG oder an einem Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat sowie die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG erfolgreich abgeleistet hat (Nr. 1), sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 4). In der Person des Klägers liegen bereits die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 RettAssG nicht vor. Hiernach ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nur dann zu erteilen, wenn sich der Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Der Kläger ist als unzuverlässig in diesem berufsrechtlichen Sinne anzusehen. Eine Unzuverlässigkeit liegt dann vor, wenn nach Art, Schwere und Anzahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten anzunehmen ist, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamten Lebensumstände und auch die Persönlichkeit des Betroffenen zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Unzuverlässigkeit begründen können (vgl. BVerwG, U. v. 26.09.2002 - 3 C 37/01 -, juris, Rdnr. 21; OVG Nds., U. v. 27.05.2009 - 8 ME 26/09 -, juris, Rdnr. 2). Die Unzuverlässigkeit des Klägers in berufsrechtlicher Hinsicht lässt sich bereits aus der Trunkenheitsfahrt des Klägers, für die ihn das Amtsgericht G-Stadt bestraft hat, herleiten. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nicht automatisch derjenige als unzuverlässig angesehen werden kann, der lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine Unzuverlässigkeit lässt sich aber dann bejahen, wenn die konkreten Umstände der begangenen Straftat Anhaltspunkte enthalten, aus denen sich ableiten lässt, dass der Betroffene die Anforderungen des Berufs - hier: des Berufs eines Rettungsassistenten - nicht erfüllen kann (vgl. VG Aachen, U. v. 02.02.2009 - 5 K 404/08 -, juris, Rdnr. 25). Eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf die Ausübung des Berufs eines Rettungsassistenten ist vorliegend deshalb zu bejahen, da der Kläger im Rahmen der Tat, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts G-Stadt vom 22.06.2009 zugrunde lag, strafrechtlich im Rahmen von Straßenverkehrsdelikten auffällig wurde und überdies im Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille aufwies. Zwar ist insoweit einzuräumen, dass ein Rettungsassistent nicht zwingend und nicht immer im Rahmen seine Berufsausübung ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen muss. Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ist für einen Rettungsassistenten jedoch keine untypische berufliche Tätigkeit. Auch der Umstand, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration angetroffen wurde, die selbst noch im Entnahmezeitpunkt bei 1,74 Promille lag, deutet darauf hin, dass der Kläger erhebliche Mengen Alkohol gewöhnt ist. Überdies wurde die Prognose des Beklagten, der Kläger sei berufsrechtlich unzuverlässig, durch den Kläger selbst auch dadurch bestätigt, dass er mittlerweile durch das Amtsgericht J-Stadt unter dem 17.06.2013 wegen entsprechender Straßenverkehrsdelikte erneut einschlägig verurteilt wurde. Die Unzuverlässigkeit des Klägers für die Ausübung des Berufs „Rettungsassistent“ ergibt sich schließlich auch daraus, dass er die entsprechende Berufsbezeichnung geführt hat, obwohl er nicht über eine Erlaubnis zum Führen dieser Bezeichnung verfügte. Dem Kläger war bewusst, dass ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ noch nicht für ihn positiv beschieden war, als er anlässlich einer Fortbildung unter dem 08.11.2011 auf einem Datenerfassungsblatt angab, er sei Rettungsassistent. Dieses Verhalten steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und ist daher als ein Verstoß des Klägers gegen eine Berufspflicht im weiteren Sinne zu qualifizieren. Überdies steht einer Erteilung der begehrten Erlaubnis an den Kläger auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 RettAssG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn ein Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs „Rettungsassistent“ ungeeignet. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass nicht bewiesen ist, dass er an einer Alkoholerkrankung leidet. Der Kläger muss aber nach dem von ihm gezeigten Verhalten gegen sich gelten lassen, dass er gesundheitlich als ungeeignet für die Ausübung des entsprechenden Berufs anzusehen ist. Konkret hat es der Kläger unterlassen, nach der gesundheitlichen Untersuchung durch den Fachdienst Gesundheit des H-Kreises weitere Laborbefunde seines Hausarztes abzugeben. In einem solchen Fall ist in freier Beweiswürdigung anhand der vorliegenden Erkenntnisse zu entscheiden, wenn die Aufforderung zur weiteren körperlichen Untersuchung ihrerseits rechtmäßig war (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.04.2012 - 2 C 17/10 -, juris, Rdnr. 18 f.; OVG Bremen, U. v. 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, juris, Rdnr. 29 f.). Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung nachteilig gewertet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.2012 - 2 C 17/10 -, juris, Rdnr. 18). Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn - wie vorliegend - eine Aufforderung zur körperlichen Untersuchung vorliegt. Sowohl die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, einen Amtsarzt aufzusuchen als auch die Aufforderung des Amtsarztes, weitere Laborbefunde nachzureichen, waren rechtmäßig. Materiell rechtmäßig sind Aufforderungen zur körperlichen Untersuchung dann, wenn sich die Aufforderung auf Umstände bezieht, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die gesundheitliche Eignung bestehe nicht. Dies war vorliegend der Fall. In Bezug auf die ursprüngliche Aufforderung an den Kläger, einen Amtsarzt aufzusuchen, gründet sich die entsprechende ernsthafte Besorgnis darauf, dass der Kläger trotz erheblichen Alkoholkonsums noch in einem Kraftfahrzeug angetroffen werden konnte. Dieser Umstand deutet stark darauf hin, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt den Konsum erheblicher Mengen an Alkohol gewohnt war. Die Aufforderung zum Beibringen weiterer Laborbefunde begründet sich ebenfalls durch eine ernsthafte Besorgnis hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers. Die Verwertung des Gutachtens des Gesundheitsamtes durch den Beklagten verstößt auch nicht gegen die ärztliche Schweigepflicht. Es entspricht nachgerade der Aufgabe des Beklagten, die gesundheitliche Eignung des Klägers für die Ausübung des Berufs „Rettungsassistent“ von Amts wegen zu überprüfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers mit 5.000,--EUR (vgl. § 52 GKG). Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihm die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu erteilen. Die staatliche Prüfung für Rettungsassistenten bestand der Kläger am 25.07.2008. Über das Bestehen dieser Prüfung stellte ihm das Regierungspräsidium C-Stadt, ein Zeugnis unter dem 11.08.2008 aus. Im Anschluss an diese Prüfung absolvierte der Kläger Praktika bei dem D in E-Stadt sowie bei der F in S-Stadt. Diese Praktika dienten dem Zweck, eine praktische Tätigkeit im Rettungsdienst nachweisen zu können, die neben dem Bestehen der Prüfung Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ ist. Mit Schreiben vom 01.06.2010 beantragte der Kläger sodann bei dem Beklagten, ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu erteilen. Im Zuge seines Antrages legte der Kläger verschiedene Unterlagen vor, zu denen auch ein unter dem 04.01.2011 vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes Führungszeugnis zählte. Dieses Führungszeugnis enthielt zwei Eintragungen. Eine der beiden Eintragungen bezog sich auf einen Strafbefehl des Amtsgerichts G-Stadt vom 22.06.2009, aus dem hervorging, dass der Kläger erheblich alkoholisiert in einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme, die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Stunde und 15 Minuten nach dem Vorfall durchgeführt wurde, belief sich die Blutalkoholkonzentration auf 1,74 Promille. Das Amtsgericht G-Stadt verhängte aufgrund dieses Vorfalls wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe gegen den Kläger. Der Beklagte hegte aufgrund des Vorfalls Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Ausübung des Berufs „Rettungsassistent“. Konkret befürchtete er, bei dem Kläger könne möglicherweise eine Alkoholerkrankung vorliegen. Er forderte den Kläger deswegen unter dem 18.02.2011 auf, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung einzuholen. Dieser Aufforderung kam der Kläger zunächst nach, indem er sich am 18.05.2011 einer körperlichen Untersuchung durch den Fachdienst Gesundheit des H-Kreises unterzog. Das Gutachten vom 05.12.2011 kam zu dem Ergebnis, bei dem Kläger habe ein Alkoholmissbrauch (Alkoholabusus) vorgelegen. Gegenwärtig konsumiere der Kläger Alkohol nur in einem sozial üblichen Rahmen. Da die Laborbefunde aber darauf hindeuteten, dass dieses Stadium des Alkoholkonsums erst kurz vor der Untersuchung eingetreten sei, forderte der Fachdienst Gesundheit den Kläger auf, sein geändertes Konsumverhalten durch Laborkontrollen beim Hausarzt dokumentieren zu lassen und die Befunde dem Fachdienst Gesundheit zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam der Kläger jedoch nicht nach. Seit dem 01.11.2011 musste der Kläger wieder bei der Branddirektion der Stadt B-Stadt beschäftigt werden, wobei er ausweislich einer Mail von Herrn I von der Stadt B-Stadt gegenüber der Branddirektion sowie gegenüber seinen Vorgesetzten angegeben habe, Rettungsassistent zu sein und entsprechend eingesetzt werden könne. Im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit hatte der Kläger im Oktober 2010 auch an einer Fortbildung teilgenommen, die dem Personenkreis der Rettungsassistenten und Notärzte vorbehalten und auch so ausgeschrieben war. Anlässlich einer weiteren Fortbildung gab der Kläger auf einem Datenerfassungsblatt unter dem 08.11.2011 an, Rettungsassistent zu sein. Aus diesen Gründen leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubter Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ ein. Ein Mitarbeiter der Branddirektion der Stadt B-Stadt, dem aktuellen Arbeitgeber des Klägers, teilte dem Beklagten am 10.01.2012 mit, der Kläger sei zwischenzeitlich erneut wegen Trunkenheit am Steuer und Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgegriffen worden. Der Beklagte unterrichtete mit Schreiben vom 13.12.2011 die Prozessbevollmächtigten des Klägers über die beabsichtigte Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrags und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 13.09.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu erteilen. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, aufgrund des Vorfalls, der dem Strafbefehl des Amtsgerichts G-Stadt zugrunde gelegen habe, bestünden Anhaltspunkte für eine hohe Alkoholgewöhnung und damit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. Diese Zweifel lägen auch nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens vor, da es der Kläger versäumt habe, weitere Untersuchungen durch seinen Hausarzt durchführen zu lassen. Außerdem seien Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers gegeben, da dieser die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zwischenzeitlich bereits geführt habe, ohne eine Erlaubnis hierfür zu haben. Dieser Bescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 17.09.2012 zugestellt. Der Kläger hat am 15.10.2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ müsse ihm erteilt werden, da er sämtliche Voraussetzungen erfülle, die dafür nötig seien. Insbesondere habe er sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit ergeben könnte. Er sei auch nicht gesundheitlich zur Ausübung des Berufs ungeeignet. So habe er weder im Rahmen der seine Dienstaufnahme vorbereitenden Gespräche noch nach Dienstantritt gegenüber der Stadt B-Stadt wahrheitswidrig angegeben, er sei Rettungsassistent. Er habe zwar unter dem 08.11.2011 - was ihm heute allerdings nicht mehr erinnerlich sei - als Qualifikation „Rettungsassistent“ auf einem Datenblatt angegeben. Gegenüber Herrn I von der Stadt B-Stadt habe er allerdings stets wahrheitsgemäß erklärt, die entsprechende Urkunde des Regierungspräsidiums C-Stadt liege ihm bisher noch nicht vor. Unter dem 17.06.2013 sei er durch das Amtsgericht J-Stadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen § 316 StGB im Januar 2012 verurteilt worden. Diese Entscheidung sei rechtskräftig. Er sei aber zu keiner Zeit alkoholabhängig gewesen. Die beiden Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahrens unter Alkoholeinfluss seien überdies nicht geeignet, die Besorgnis zu rechtfertigen, er biete nicht die Gewähr dafür, in Zukunft berufsspezifische Vorschriften und Pflichten zu achten. Es gehöre nämlich nicht zu den spezifischen Aufgaben eines Rettungsassistenten, die Transportfahrzeuge selbst zu führen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 trägt er vor, der Begriff der Alkoholerkrankung sei nicht ausreichend bestimmt. Dies sei nicht geeignet, eine Versagung der Erlaubnis zu rechtfertigen. Die Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Wetteraukreises unterliege einem Verwertungsverbot, weil er, der Kläger, eine Entbindung von der ärztlichen und behördlichen Schweigepflicht nicht erteilt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 13.09.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 01.06.2010 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nicht zu. Die Voraussetzungen für die Erteilung lägen aus zwei Gründen nicht vor: Erstens bestünden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers, da Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung vorlägen. Diese Zweifel habe der Kläger auch nicht zerstreuen können, da er der Aufforderung zur Durchführung einer weiteren gesundheitlichen Untersuchung durch den Hausarzt nicht nachgekommen sei. Zweitens habe man auch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Diese Zweifel gründeten sich auf die von dem Kläger begangene Straftat der Trunkenheit im Straßenverkehr, auf ein beim Regierungspräsidium C-Stadt anhängiges Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubten Führens der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ sowie auf Hinweise bezüglich eines neuen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger, in dem es um Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss gehe. Mit Schriftsatz vom 27.08.2013 trägt der Beklagte vor, es bestünden weiterhin Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. So sei dieser kürzlich, am 17.06.2013, von dem Amtsgericht J-Stadt wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 2012 verurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.