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Beschluss

8 L 807/13.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0626.8L807.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Ein Widerspruchsbescheid, der durch den Magistrat erging, ist rechtswidrig, wenn die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dem Eigenbetrieb der Stadt übertragen wurde. 2. Es besteht die Vermutung für die Richtigkeit der verbrauchten Wassermenge, wenn der Verbrauch durch eine geeichte Messeinrichtung ermittelt wurde.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12.04.2013 (Az.: 8 K 808/13.GI) wird angeordnet, soweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2013 richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.899,55 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerspruchsbescheid, der durch den Magistrat erging, ist rechtswidrig, wenn die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dem Eigenbetrieb der Stadt übertragen wurde. 2. Es besteht die Vermutung für die Richtigkeit der verbrauchten Wassermenge, wenn der Verbrauch durch eine geeichte Messeinrichtung ermittelt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12.04.2013 (Az.: 8 K 808/13.GI) wird angeordnet, soweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2013 richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.899,55 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um einen Gebührenbescheid, in dem die Antragsgegnerin Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2011 endgültig sowie eine Vorausleistung für das Jahr 2012 festsetzte. Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausgrundstücks in der B-Straße im Gebiet der Antragsgegnerin. Seit ca. 20 Jahren ist dieses Anwesen an Herrn E. Herr E. ist nach dem Mietvertrag verpflichtet, die für das Anwesen anfallenden Wasser- und Abwassergebühren zu tragen. Jedenfalls in den Jahren von 2006 bis 2010 rechnete die Antragsgegnerin die Wasser- und Abwassergebühren direkt mit Herrn E. ab. Die Gebührenbescheide für diese Jahre führen den Antragsteller als Gebührenpflichtigen auf und die Adresse „B-Straße“ als „Abnahmestelle“. Zuletzt waren nach dem Gebührenbescheid vom 01.12.2010 für das Jahr 2010 Wasser- und Abwassergebühren von insgesamt 670,37 EUR zu zahlen. Der jeweilige Zählerstand, der für die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühren maßgeblich ist, wurde von dem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin „Stadtwerke A-Stadt“ stets in der Weise ermittelt, dass Herr E. den Zählerstand ablas und handschriftlich auf einer Erfassungskarte eintrug. Diese Erfassungskarte übergab er sodann dem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin. Aus dieser Karte für das Jahr 2010 ergibt sich, dass Herr E. den Zählerstand am 15.11.2010 ablas und dabei einen Wert von 668 m 3 als Menge des verbrauchten Wasser ermittelte. Am 23.02.2011 wurde der Wasserzähler des Anwesens in der B-Straße ausgewechselt. Aus dem Protokoll über den Zählerwechsel ergibt sich ein Ausbauwert des alten Zählers von 2.281 m 3 verbrauchten Wassers. In den Jahren von 2006 bis 2010 lag der Jahresverbrauch stets in einem Bereich von 120 bis 133 m 3 . Der Antragsgegnerin fiel die erhebliche Diskrepanz zwischen dem Wert, den Herr E. für den 15.11.2010 angegeben hatte (668 m 3 ), zu dem Wert anlässlich des Ausbaus von 2.281 m 3 auf, so dass der Zählerstand am Folgetag erneut kontrolliert wurde, um einen Wasserrohrbruch auszuschließen. Der Zähler zeigte bei dieser Kontrolle 0 m 3 an. Mit Schreiben vom 25.02.2011 unterrichtete die Antragsgegnerin sodann den Antragsteller über diesen Sachverhalt, woraufhin Herr E. bei der Antragsgegnerin vorsprach. Er teilte mit, der bei dem Ausbau des Zählers ermittelte Zählerstand könne nicht stimmen. Er habe beim Ablesen des Zählers die letzte Stelle weggelassen. Zudem sei auch die erste Stelle falsch. Es handele sich nicht um eine „2“, sondern um eine „7“. So ergebe sich ein Ausbauwert von 728 m 3 , der auch realistisch sei. Die Antragsgegnerin stellte im Zuge der Überprüfung des Sachverhaltes ferner fest, dass ihr keine Vollmacht des Antragstellers für Herrn E. vorlag. Dies veranlasste sie, die Wasser- und Abwassergebühren nunmehr wieder direkt mit dem Antragsteller als Eigentümer abzurechnen. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 29.03.2011 mit, dass die Abrechnung bereits seit Beginn des Mietvertrages vor ca. 20 Jahren direkt mit der Familie E. erfolge. Angesichts dessen müsse der Antragsgegnerin wohl eine Vollmacht für diese Jahre vorgelegen haben. Er, der Antragsteller, sei aber gerne bereit, eine Ersatzvollmacht auszustellen. Die Antragsgegnerin ließ den ausgebauten Wasserzähler im Oktober 2011 auf seine technische Funktionsfähigkeit hin überprüfen. Diese Überprüfung ergab, dass der Wasserzähler einwandfrei funktionierte. Mit Bescheid vom 01.12.2011 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2011 in einer Gesamthöhe von 8.698,65 EUR fest. Dieser Gebührenbescheid weist als Absender „Stadtwerke A-Stadt“ aus. Der Bescheid geht für das Jahr 2011 von einem Wasserverbrauch von 1.597 m 3 für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 22.02.2011 und von 104 m 3 für den Rest des Jahres 2011 aus. Für das Jahr 2012 wurde eine entsprechende Vorausleistung festgesetzt. Unter dem 28.12.2011 legte der Antragsteller über seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. Er behauptete, zwischen dem 15.11.2010 und dem 23.02.2011 habe eine Wassermenge von 1.613 m 3 nicht verbraucht worden sein können. Außerdem sei die Familie E. nicht bevollmächtigt gewesen, für ihn, den Antragsteller, die Zählerwerte zu ermitteln. Eventuell fehlerhaft mitgeteilte Zählerstände müsse er sich deswegen nicht zurechnen lassen. Da nach der Satzung der Antragsgegnerin ein Ablesen der Messeinrichtungen „von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom Anschlussnehmer“ vorzunehmen sei, fehle es somit gänzlich an einer ordnungsgemäßen Ermittlung von Verbrauchswerten für den Zeitraum von Juli 2005 bis Februar 2011. Vorsorglich erhebe er zudem die Einrede der Verjährung. In diesem Widerspruchsschreiben beantragte er zugleich sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin teilte den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 18.07.2012 mit, eine Aussetzung der Vollziehung komme nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 25.03.2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid zurück. Dieser Bescheid weist als Absender „Stadt A-Stadt - Der Magistrat -“ aus. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, es sei widersprüchlich, wenn der Antragsteller zunächst vortrage, Herr E. habe über eine Vollmacht zum Empfang der Gebührenbescheide verfügt, sodann aber geltend mache, es fehle genau hieran. Hinsichtlich der Ermittlung der verbrauchten Wassermenge gelte die Vermutung, dass die Messeinrichtung richtig gemessen habe. Hier sei die Richtigkeit der Messung zudem durch eine technische Überprüfung der Messeinrichtung bestätigt worden. Auf den Ablesekarten seien überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein fehlerhaftes Ausfüllen hindeuteten. Die Vermutung des Herrn E., der den Zählerstand angezweifelt habe, sei durch die technische Überprüfung als unrichtig anzusehen. Am 15.04.2013 (Az.: 8 K 808/13.GI) erhob der Antragsteller Klage. Am selben Tag hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht nachgesucht. Er ist der Ansicht, der Gebührenbescheid vom 01.12.2011 sei rechtswidrig. Dies folge daraus, dass es an einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Verbrauchswerte fehle. Nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin sei das Ablesen durch die Antragsgegnerin selbst oder den Anschlussnehmer vorzunehmen. Im Streitfall habe aber der Mieter, Herr E., den Zählerstand abgelesen und über-mittelt. Hierzu habe er, der Antragsteller, Herrn E. nicht bevollmächtigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem, des Antragstellers, Schreiben vom 29.03.2011. Zudem sei ein Verbrauch von 1.613 m 3 Wasser in der kurzen Zeit vom 15.11.2010 bis zum 22.02.2011 technisch ausgeschlossen. Die Verbrauchswerte, die der Abrechnung zugrunde lägen, seien deswegen offenkundig falsch. Vorsorglich berufe er sich auch auf Verjährung, denn möglicherweise resultiere der Wasser-verbrauch, den die Antragsgegnerin abrechnen wolle, schon aus den Jahren 2008 und früher. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12.04.2013 (Az.: 8 K 808/13.GI) gegen den Gebührenbescheid vom 01.12.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 25.03.2013 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Der Wasserverbrauch sei von einer technisch einwandfreien Messeinrichtung ermittelt worden. Zwar sei ein „anderweitiger Verbrauch“ des Wassers möglich. Ein solcher liege aber nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Wahrscheinlich habe der bevollmächtigt handelnde Mieter, Herr E., Fehler beim Ablesen des Zählerstandes gemacht. Verjährt seien Ansprüche aufgrund des Wasserverbrauchs in den Jahren 2005 und 2006 aber nicht. Die Verjährungsfrist betrage bei leichtfertigem Handeln, das Herr E. in Bezug auf das fehlerhafte Ablesen des Zählerstandes zur Last falle, zehn Jahre. Angesichts des Schreibens des Antragstellers vom 29.03.2011 bestünden an der Bevollmächtigung des Mieters keine Zweifel. Unter dem 14.06.2013 hat das Gericht der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, woraus sich die Zuständigkeit des Magistrats für den Erlass des Widerspruchbescheides ergeben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 808/13.GI, 8 L 807/13.GI und den der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei der Achtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel ausschließlich an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides, nicht aber an der des Ausgangsbescheides vom 01.12.2011 bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbefehls in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsache-verfahrens also offen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahr-scheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08.GI -, juris, Rdnr. 5). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Würden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgaben-bescheides schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bejaht, könnte die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwal-tungsaktes ihren beabsichtigten Zweck gerade nicht erreichen (vgl. Hess. VGH, a.a.O., S. 187). Vorliegend ist ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 25.03.2013 überwiegend wahrscheinlich. Der Widerspruchsbescheid ist nämlich formell rechtswidrig ergangen. Denn der Magistrat der Antragsgegnerin war für den Erlass dieses Widerspruchsbescheides sachlich nicht zuständig. Die fehlende Zuständigkeit des Magistrats für den Erlass des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Festsetzung von Wasser- und Abwassergebühren folgt aus § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO. Danach ist die Selbst-verwaltungsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständig, den Wider-spruchsbescheid zu erlassen, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. Selbstverwaltungsbehörde in diesem Sinne ist vorliegend die Betriebsleitung der Stadtwerke A-Stadt. Gemäß der Eigenbetriebssatzung der Stadt A-Stadt für die Stadt-werke A-Stadt (im Folgenden: Satzung) werden die Einrichtungen zur Wasserver-sorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt seit 01.01.1989 als Eigenbetrieb geführt (§ 1 der Satzung). Zweck des Eigenbetriebes ist es, die Versorgung im Stadtgebiet mit Frischwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke und die Abwasserbeseitigung sicherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung). Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtwerke A-Stadt“ (§ 3 der Satzung). Selbstverwaltungsbehörde im vorgenannten Sinne ist demnach die Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Stadtwerke A-Stadt“. Denn gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Eigenbetriebs-gesetz (im Folgenden: EigBGes) vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht nach § 5 EigBGes die Gemeinde-vertretung zur Entscheidung berufen ist, was vorliegend aber ersichtlich ausscheidet. Von einer Vertretung der Gemeinde durch die Betriebsleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebs geht offensichtlich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 04.06.2013 – 5 B 649/13 – aus. Das Rubrum dieses Beschlusses wurde von dem Hess. VGH nämlich entsprechend gefasst, auch wenn eine Rechts-widrigkeit des Widerspruchsbescheides, der auch in jenem Fall durch den Gemeinde-vorstand erging, von dem Obergericht nicht angenommen wurde. Jener Beschluss verhält sich in den Gründen nicht zu dem vorgenannten Problem der formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids. Durch das Eigenbetriebsgesetz wird aber eine spezialgesetzliche Behörden-kompetenz zugunsten der Betriebsleitung normiert, die die ansonsten bestehende normative Zuständigkeit des Gemeindevorstandes als Verwaltungsbehörde der Gemeinde (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 HGO) derogiert. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Betriebsleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebs ist grundsätzlich um-fassend (vgl. Bennemann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Bd. D2, EigBGes, Stand: Apr. 2012, § 3, Er. 2, S. 43). Unter Beachtung dieser Rechtslage erging auch der Gebührenbescheid vom 01.12.2011 nicht unter dem Rubrum „Der Magistrat“, sondern wies als Absender „Stadtwerke A-Stadt“ aus. Eine Zuständigkeit des Magistrats für den Erlass des Widerspruchsbescheides scheidet vorliegend somit aus. Der Antrag ist demgegenüber unbegründet, soweit er sich gegen den (Ausgangs-) Gebührenbescheid vom 01.12.2011 richtet. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides bestehen nämlich nicht. Insbesondere ist die Ermittlung der verbrauchten Wassermenge mittels des Wasserzählers als Messeinrichtung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin. Danach ermittelt die Antragsgegnerin die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Vermutung für die Richtigkeit der Verbrauchsmenge besteht, die durch eine geeichte Messeinrichtung ermittelt wurde (vgl. VG Wiesbaden, B. v. 31.05.2011 - 1 L 224/11.WI -, juris, Rdnr. 26; VG Köln, B. v. 16.12.2010 - 14 L 1788/10 -, juris, Rdnr. 12). Diese Vermutung der Richtigkeit hat der Antragsteller nicht widerlegt. Hierfür ist nämlich zumindest notwendig, dass Tatsachen benannt werden, die die Vermutung erschüttern (vgl. BVerwG, U. v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 -, juris, Rdnr. 19). Der Antrag-steller hat vorliegend die Vermutung der Richtigkeit der Messung bereits deshalb nicht erschüttert, da hier durch ein technisches Gutachten geklärt wurde, dass die Messeinrichtung einwandfrei funktionierte. In solchen Fällen ist daher grundsätzlich von der Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr auszugehen (vgl. VG Regensburg, U. v. 12.07.2011 - RN 3 K 10.1731 -, juris, Rdnr. 29). Die Vermutung der Richtigkeit wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die festgestellte Menge des verbrauchten Wassers erheblich über den Werten der Vorjahre liegt. Dies folgt daraus, dass auch insoweit die Beweislast bei dem Antragsteller liegt. Er muss darlegen und beweisen, aus welchen Gründen der erhebliche Verbrauchsanstieg nicht aus seinem Verbrauch herrührt. Insbesondere hat der Antragsteller vorliegend weder substantiiert behauptet noch bewiesen, dass insbesondere für einen erheblichen Verbrauchsanstieg offene Entnahmestellen und Undichtigkeiten hinter dem Wasserzähler ausscheiden. Die Ermittlung der Verbrauchswerte für den fraglichen Zeitraum ist vorliegend ebenfalls nicht zu bestanden. Insbesondere ist es unerheblich, ob der Mieter, Herr E., von dem Antragsteller zum Ablesen und Übermitteln des Messwertes bevollmächtigt war. So erfolgte nämlich das entscheidende Ablesen am 23.02.2011 nicht durch Herrn E., sondern durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der auch den Austausch der Wasseruhr vornahm. Die Vermutung der Richtigkeit wird auch nicht durch den Vortrag des Antragstellers widerlegt, die Wassermengen seien möglicherwiese bereits in den Jahren zuvor verbraucht, die Werte aber nicht korrekt abgelesen worden. Dieser Argumentation steht zunächst entgegen, dass die Verbrauchsmengen für die Vorjahre durch die jeweiligen Gebührenbescheide bestandskräftig festgestellt worden sind. Ferner ist es rechtlich unerheblich, ob der Antragsgegnerin tatsächlich eine schriftliche Vollmachtsurkunde des Antragstellers für Herrn E. vorlag. Eine Bevollmächtigung des Herrn E. seitens des Antragstellers ergibt sich nämlich jedenfalls unter dem Aspekt der Duldungsvollmacht. Der Antragsteller wusste, dass Herr E. sich selbständig um die Abrechnung der Wassergebühren kümmerte. Er musste davon ausgehen, dass Herr E. den Zähler ablas. Herr E. ist dabei wiederholt und über einen sehr langen Zeitraum von ca. 20 Jahren mit Wissen des Antragstellers für den Antragsteller aufgetreten. Dies muss sich der Antragsteller zurechnen lassen. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen, da sie teils obsiegten und teil unterlagen (vgl. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Das Gericht hat den Streitwert in Höhe von einem Drittel der streitigen Forderung festgesetzt.