Urteil
8 K 1154/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0606.8K1154.12.GI.0A
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Leitsätze
Die Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten muss in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen werden. Eine Ausdehnung über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren ist rechtlich nicht zulässig (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 08.09.2011 - 8 K 2155/11.GI -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten muss in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen werden. Eine Ausdehnung über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren ist rechtlich nicht zulässig (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 08.09.2011 - 8 K 2155/11.GI -). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Hiernach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend war der Kläger ohne sein Verschulden gehindert, die Klagefrist gemäß § 74 VwGO von einem Monat einzuhalten. Das erkennende Gericht und auch das Beschwerdegericht waren nämlich gehalten, zuvor über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Ein entsprechendes Kostenrisiko ist auch als Hinderungsgrund in diesem Sinne anzuerkennen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf - wie mit seinem Hauptantrag aber begehrt - den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RettAssG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller an dem Lehrgang nach § 4 RettAssG oder an dem Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat sowie die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG erfolgreich abgeleistet hat (Nr. 1), sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 4). Der Kläger hat vorliegend nicht die erforderliche praktische Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 RettAssG abgeleistet. Das entsprechende Abschlussgespräch im Sommer 1997 verlief nicht erfolgreich, und dem Kläger ist daher keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden. Diesem Umstand, der bereits in dem Eilverfahren zwischen den Beteiligten festgestellt wurde (vgl. VG Gießen, B. v. 08.09.2011 - 8 K 2155/11.GI -, juris, Rdnr. 6) ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Schon in dem Eilverfahren hat er vielmehr bestätigt, irgendwelche Aufzeichnungen über das Abschlussgespräch seien ihm weder bekanntgegeben noch ausgehändigt worden (vgl. VG Gießen, B. v. 08.09.2011, a.a.O.). Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Im Falle des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nur der Nachweis der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG erforderlich ist. Aus einer Gesamtschau des Berufsrechts des Rettungsassistenten kann nämlich die Schluss-folgerung gezogen werden, dass eine Ausdehnung der Ausbildung über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren - wie hier - nicht zulässig ist. Denn die Ausbildung zum Rettungsassistenten besteht aus einem Lehrgang nach § 4 RettAssG und einer praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG. Den entsprechenden Lehrgang nach § 4 RettAssG hat der Kläger offensichtlich besucht. Die anschließende Prüfung hat er bereits am 07.03.1997 bestanden. Dieser Lehrgang dauert, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, 12 Monate (vgl. § 4 S. 1 RettAssG). Die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG umfasst mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeit-form abgeleistet wird, ebenfalls 12 Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten er-mächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 RettAssG). Aus einer Gesamtschau dieser beiden Vorschriften kann somit entnommen werden, dass die Gesamtausbildungszeit in der Regel zwei Jahre beträgt. Im Falle des Nichtbestehens muss auch eine Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, wie § 12 Abs. 4 S. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (im Folgenden: RettAssAPrV) entnommen werden kann. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 RettAssAPrV kann die praktische Tätigkeit angemessen verlängert werden, wenn sich in dem Abschlussgespräch ergibt, dass der Praktikant die praktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet hat. Eine solche Verlängerung ist nach § 2 Abs. 3 S. 3 RettAssAPrV nur einmal zulässig. Insgesamt lassen die angeführten normativen Regelungen die Intention erkennen, die Ausbildung in einen überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu stellen. Nur auf diese Weise kann nämlich eine Verknüpfung des theoretischen Wissens mit der praktischen Ausbildung gewährleistet werden. Bei einer Ausbildungsdauer, die sich über mehr als 15 Jahre erstreckt, wie dies vorliegend der Fall ist, kann dies aber nicht mehr sichergestellt werden. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2008 - 3 C 25/07 - berufen. Zwar verhält sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zu der Frage, in welcher Form die praktische Tätigkeit abgeleistet werden kann und wie die Anrechnung gleichwertiger Tätigkeit zu erfolgen hat. Bei näherer Betrachtung bezieht sich dieses Urteil jedoch offensichtlich auf Fall-konstellationen, in denen eine praktische Ausbildung als Rettungsassistent überhaupt noch nicht begonnen worden war. Eine über das Gesetz hinausgehende weitere Möglichkeit, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ führen zu können für Bewerber, die die reguläre Vollzeitausbildung von grundsätzlich einem Jahr Theorie und einem Jahr Praxis durchlaufen haben, wird durch die vorgenannte Entscheidung aber nicht eröffnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2008 – 3 C 25/07 - zuzulassen (vgl. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 GKG. Das Gericht orientiert sich an Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dort wird für Streitigkeiten um eine Gesellenprüfung ein Betrag von 7.500,-- EUR vorgeschlagen. Das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren erscheint dem Gericht mit einer Streitigkeit um eine Gesellenprüfung vergleichbar. Der Kläger verlangt die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Am 22.08.1994 bestand der Kläger die Prüfung zum Rettungssanitäter. Bei der D. begann er am 12.12.1996 ein Praktikum in E-Stadt, um die im Rettungsassistentenrecht vorgesehene praktische Tätigkeit hinsichtlich einer staatlichen Anerkennung als Rettungsassistent nachweisen zu können. Am 07.03.1997 bestand der Kläger die Prüfung für Rettungsassistenten. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelfer“ erlangte er am 28.08.1997 und unter dem 20.10.1997 die staatliche Anerkennung als Desinfektor. Ein im Juni oder Juli 1997 durchgeführtes Abschlussgespräch bestand der Kläger nicht. Eine weitere praktische Tätigkeit als Anerkennungspraktikant fand zwar noch statt, ein weiteres Abschlussgespräch wurde aber nicht mehr durchgeführt, und das Praktikantenverhältnis wurde im November 1997 beendet. Der Kläger begann am 01.12.2009 mit der Ausübung einer Tätigkeit als Rettungs-sanitäter und Desinfektor bei der Fa. F., die er auch heute noch ausübt. Er bildete sich auch nach dem nicht bestandenen Abschlussgespräch stetig fort und besuchte die für ihn vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen, zu denen er nach Landesrecht verpflichtet ist, um weiterhin als Rettungssanitäter eingesetzt werden zu dürfen. Unter dem 12.04.2011 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag, ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu verleihen. Zur Begründung führte er aus, er verfüge über breite Berufserfahrung. So sei er seit 1996 ehrenamtlich bzw. teilweise auch zur Aushilfe im G. tätig gewesen. In den letzten Jahren habe er auch ehrenamtlich häufig Rettungswagen besetzt. Dabei hätten sich die Einsätze auf Großveranstaltungen nicht von denen des Regelrettungsdienstes unterschieden, sondern im Gegenteil das ganze Spektrum rettungsdienstlicher Tätigkeiten abgedeckt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe seine Ausbildung nach dem nicht bestandenen Abschlussgespräch nicht fortgesetzt. Dies sei als Abbruch der Ausbildung zu werten, weil seitdem 14 Jahre vergangen seien. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Rettungssanitäter könne nicht als Fortführung der praktischen Tätigkeit angesehen werden. Es sie auch nicht möglich, die Erfahrungen des Klägers verkürzend auf die abzuleisten-de Tätigkeit anzurechnen, weil nur praktische Stunden angerechnet werden könnten, die vor dem Praktikantenverhältnis lägen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufs-bezeichnung „Rettungsassistent“ könne erst erteilt werden, wenn der Kläger eine erneute, wenn auch verkürzte, theoretische Ausbildung nachweise und sodann von ihm, dem Beklagten, in einer Einzelfallprüfung bereits abgeleistete Stunden anerkannt bekomme. Dieser Bescheid wurde von dem Beklagten am 21.06.2011 zur Post gegeben. Am 21.07.2011 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und einen Klageentwurf eingereicht. Mit Beschluss vom 08.09.2011 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte durch Beschluss vom 25.05.2012 - 8 D 1994/11 - den Beschluss des Gerichts vom 08.09.2011 ab und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen. Der Kläger hat am 04.06.2012 unter Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags aus, fehl gehe die Ansicht des Beklagten, die von ihm, dem Kläger, ausgeübte Tätigkeit als Rettungssanitäter könne nicht auf die erforderliche praktische Tätigkeit angerechnet werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Rettungsassistentenrecht ausdrücklich keine Begrenzung der Ausbildungsdauer vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 29.04.2013 überreichte der Kläger Bescheinigungen zum Nachweis seiner kontinuierlichen Tätigkeit im öffentlichen Rettungsdienst sowie seiner qualifizierten Fortbildungen. Unter dem 14.05.2013 trägt er vor, für die Rechtsauffassung des Beklagten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere sehe das Gesetz einen überschaubaren zeitlichen Zusammenhang nicht vor, wie er aber von dem Beklagten gefordert werde. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 17.06.2011 dieses zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 17.06.2011 festzustellen, dass zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nur der Nachweis der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG erforderlich ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Denn das Abschlussgespräch sei nicht erfolgreich verlaufen. Auch die nach dem gescheiterten Abschlussgespräch im Rettungsdienst ausgeübten Tätigkeiten könnten nicht als Fortführung der praktischen Tätigkeit anerkannt oder verkürzend auf das Anerkennungspraktikum angerechnet werden, da ein Antrag auf Verkürzung der praktischen Tätigkeit nicht nach Ableistung einer praktischen Tätigkeit im Sinne des Rettungsassistentengesetzes beantragt werden könne. Es bestehe auch kein Anspruch des Klägers im Sinne des Hilfsantrags. Denn die einzelnen Ausbildungsbestandteile müssten in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und als eine einheitliche Ausbildung verstanden werden. Zwar treffe das Rettungsassistentengesetz keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Zeitdauer der Ausbildung. Es sei aber bestimmt, dass theoretische und praktische Ausbildung jeweils in der Regel zwölf Monate dauerten und daher eine Gesamtausbildungszeit von zwei Jahren anzunehmen sei. Die Regelungen der entsprechenden Prüfungsverordnung dienten dem Zweck, den Auszubildenden innerhalb einer angemessenen Dauer in einem zeitlichen Zusammenhang die Ausbildung durchlaufen zu lassen. So sei geregelt, dass die theoretische Prüfung im Wiederholungsfalle maximal zwölf Monate nach der ersten staatlichen Prüfung zu wiederholen sei und die praktische Ausbildung bei nicht erfolgreichem Abschlussgespräch angemessen verlängert werden könne. Die lange Ausdehnung der Ausbildung führe dagegen dazu, dass der Auszubildende nur noch über veraltetes und rudimentäres Wissen verfüge. Dies widerspreche dem im Rettungsassistentengesetz normierten Ausbildungsziel. Daher könnten die praktischen Ausbildungsteile, die möglicherweise zukünftig noch erbracht würden, und eine vor 15 Jahren absolvierte theoretische Ausbildung nicht als einheitliche Ausbildung betrachtet werden. Den ausgeübten Tätigkeiten des Klägers als Rettungssanitäter oder Desinfektor komme überdies keine verbindende Funktion zu. Eine Tätigkeit als Rettungssanitäter sei qualitativ nicht mit der eines Rettungsassistenten vergleichbar. Sie habe auch ganz andere Inhalte. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2008 - 3 C 25/07 - sei vorliegend nicht einschlägig. Es betreffe nämlich Konstellationen, in denen eine praktische Ausbildung als Rettungsassistent überhaupt noch nicht begonnen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 1154/12.GI und 8 K 2155/11.GI sowie die Behördenakte des Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten und Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.