Urteil
8 K 398/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0221.8K398.12.GI.0A
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Leitsätze
Bei Benutzungsgebühren, die grundstücksbezogen sind, muss der Satzungsgeber entscheiden, ob er auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher zur Gebührenleistung heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zur Gebühr heranzieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Benutzungsgebühren, die grundstücksbezogen sind, muss der Satzungsgeber entscheiden, ob er auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher zur Gebührenleistung heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zur Gebühr heranzieht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Dier Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Müllgebühren folgt aus § 2 der Gebührenordnung für die Abfalleinrichtungen des Lahn-Dill-Kreises in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 7. November 2005. Nach dieser Vorschrift ist für die vom Lahn-Dill-Kreis einzusammelnden, zu befördernden und dann zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Die Auffassung des Klägers, eine solche satzungsrechtliche Vorschrift sei mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht, nicht vereinbar, ist nicht zutreffend. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch öffentlich-rechtliche Norm auferlegt werden. Dabei verfügt der Gebührennormgeber aus Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217). Bei öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, die auf Grundstücke bezogene Leistungen erbringen, kann deshalb auch auf den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner abgestellt werden. Dieser nimmt in dieser Eigenschaft die Leistungen entgegen. Bei Benutzungsgebühren, die - wie vorliegend die Müllgebühr - grundstücksbezogen sind, muss der Satzungsgeber deshalb entscheiden, ob er auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher zur Gebührenleistung heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zur Gebühr heranzieht. Insoweit steht dem Satzungsgeber ein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1996 - 8 B 23.96 - ZKF 1997, 182; Hess. VGH, Beschluss vom 18.03.2012 - 5 C 2695/10.N - LKRZ 2012, 383 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.12.2012 - 9 BN 3.12 - juris). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mithin geklärt, dass der Satzungsgeber für den Fall einer (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühr - wie vorliegend - nicht den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten zum Gebührenschuldner machen muss, sondern stattdessen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität an das Grundstückseigentum anknüpfen darf. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht ist damit nicht verbunden. Vorliegend hat der Lahn-Dill-Kreis als Satzungsgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Grundstückseigentümer zum Gebührenschuldner bestimmt. An diese normative Vorgabe ist die Beklagte beim Vollzug der Satzung gebunden. Die Handhabung der satzungsrechtlichen Bestimmungen durch die Beklagte in früheren als den hier veranlagten Jahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb auch nicht zu beurteilen. Die derzeitige Praxis entspricht jedenfalls den normativen Vorgaben und ist deshalb auch nicht willkürlich. Das Recht der Beklagten zu der Erhebung der auf der Grundlage der Satzungen des Lahn-Dill-Kreises festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten und dem Lahn-Dill-Kreis im Jahr 1991 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach § 4 dieses Vertrages erhebt die Beklagte mittels eigenen Bescheids die Gebühren für die vom Kreis eingesammelten Abfälle nach den Bestimmungen der Abfallsatzung und Gebührenordnung des Lahn-Dill-Kreises und zieht diese Gebühren ein und führt sie an den Kreis ab. Rechtsgrundlage für diese Vereinbarung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (GVBl. I 1994, S. 252). Hiernach können die Entsorgungsträger die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung übertragen. Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Nach § 4 der Gebührenordnung für die Abfalleinrichtungen des Lahn-Dill-Kreises ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen. Berücksichtigt wird hiernach jede Person, die beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass der Beklagten bei der Gebührenberechnung in dem angegriffenen Bescheid Fehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 423,60 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen Müllgebührenbescheid der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C. im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 24. Januar 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 zu Müllgebühren in Höhe von 423,60 € heran. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17. Februar 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in anhängigen Gerichtsverfahren (VG Gießen, Az. 8 K 1925/11 und 8 K 1926/11). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei als Grundstückseigentümer verpflichtet, die festgesetzten Abfallgebühren zu zahlen. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Gebührenordnung des Lahn-Dill-Kreises. Nach einer zwischen dem Lahn-Dill-Kreis und ihr, der Beklagten, im Jahr 1991 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erhebe sie, die Beklagte, die Gebühren für die vom Lahn-Dill-Kreis eingesammelten Abfälle und ziehe diese Gebühren ein. Der Kläger erhalte als Gegenleistung für die Abfallgebühren Abfallgefäße, die von den Bewohnern des Grundstücks genutzt und die regelmäßig geleert würden. Die Höhe der Gebühren sei korrekt berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 9. März 2012 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei grundgesetzwidrig, wenn die Beklagte Gebühren bei einer Person erhebe, an die sie keine Leistungen erbringe. Vom Grundstückseigentümer dürften Müllgebühren nicht erhoben werden, weil das Grundstück als solches keinen Müll produziere. In der Vergangenheit habe die Beklagte die Müllgebühren auch gegenüber den Bewohnern seines Hauses geltend gemacht. Wenn sie nun die Meinung vertrete, sich den Gebührenschuldner aussuchen zu können, so verstoße sie gegen das Willkürverbot. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägers vom 15.03.2012 Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Müllgebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Behördenakte der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten VG Gießen, Az. 8 K 1925/11, 8 K 1926/11.GI und 8 K 1087/10.GI verwiesen, die dieselben Beteiligten betreffen und die ebenfalls zum Verfahren beigezogen worden sind.